{"id":"bgbl2-1998-44-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":44,"date":"1998-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_44.pdf#page=33","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"1998-09-04T00:00:00Z","page":2721,"pdf_page":33,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998 2721\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 4. September 1998\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regi-\nstrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und\nam 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II\nS. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nMosambik                                                  am 7. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nMosambik hat die in Artikel      3bis  des Abkommens vorgesehene Erklärung\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1157).\nBonn, den 4. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. September 1998\nDas in Daressalam am 22. Juli 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 22. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Wildschutz und Anrainerförderung und Wasserversorgung Hai II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) der für das Vorhaben „Ngorongoro Schutzgebiet\" im Proto-\nund                                     koll der Regierungsverhandlungen vom 8. Juni 1994 vorgese-\nhene Betrag in Höhe von 6 000 000,- DM (in Worten: sechs\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -                Millionen Deutsche Mark) und der für das Vorhaben „ltigi\nBoarding School\" im Protokoll der Regierungsverhandlungen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               vom 6. Dezember 1996 vorgesehene Betrag in Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten              2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nRepublik Tansania,                                                       werden dabei für das Vorhaben „Wasserversorgung Hai II\"\neingesetzt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen.                                                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Falls dieRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                      der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        satz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nlungen vom 7. Mai 1992, das Protokoll der Regierungsverhand-        bau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlungen vom 8. Juni 1994 und das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 6. Dezember 1996 sowie die Niederschrift                                      Artikel 2\nder Regierungskonsultationen vom 20. Februar 1998 -\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nArtikel 1                              zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Buchstabe c genannten\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder         Teilbetrags in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millio-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden            nen Deutsche Mark) entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt       8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-\nam Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu         rungsvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\n19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark)       diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nfür die Vorhaben\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\na) Wildschutz und Anrainerförderung in Höhe von insgesamt bis       sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nzu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark)    etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nund                                                            satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nb) Wasserversorgung Hai II in Höhe von insgesamt bis zu             gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten,                                                                                  Artikel 3\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nden ist;                                                            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                          2723\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArt'ikel 4                                 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nArtikel 5\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Nagel\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRaphael Mollel\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 7. September 1998\nDas in Islamabad am 13. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 13. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der islamischen Republik Pakistan zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der islamischen Republik Pakistan           Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Artikel 1\nhandelnd durch ihren Präsidenten -\nAbsatz 1, Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAnwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der islamischen\nRepublik Pakistan,                                                     (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        publik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nvertiefen,                                                          beiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nfür Vorhaben gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b oder c bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nder islamischen Republik Pakistan beizutragen.\nRegierung der islamischen Republik Pakistan von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau für diese(s) Vorhaben ein Darlehen bis zu\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 11 . Sep-     dem entsprechenden Betrag zu erhalten.\ntember 1997 über die Regierungsverhandlungen vom 9. bis\n11 . September 1997 in Bonn -                                           (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b oder c bezeichneten\nVorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Infrastruktur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder\ndurch ein Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Unternehmen ersetzt, die die besonderen Vor-\nArtikel                               aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      beitrags erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls\nes der Regierung der islamischen Republik Pakistan oder ande-       Darlehen gewährt werden.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main,                                                                                         Artikel 2\na) für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Kot Addu-lntegriertes               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens und\nEntsorgungssystem\" ein Darlehen bis zu 32 000 000,- DM (in     der Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen. zu denen sie zur\nWorten: zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-      Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-        gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nstellt worden ist:                                             bau und dem Empfänger des Darlehens und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nb) für das Vorhaben „Kinderkrankenhaus Quetta\" einen Finan-         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzierungsbeitrag in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die    Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, wenn\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,    innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr nicht\ndaß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die' besonde-   die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-      schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\nzierungsbeitrags erfüllt:                                      diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nc) für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung in den Northern             (2) Die Regierung der islamischen Republik Pakistan, soweit\nAreas und Chitral Distrikt\" einen Finanzierungsbeitrag in      sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nHöhe von 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-      Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-      in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als    grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nVorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\n(3) Die Regierung der islamischen Republik Pakistan, soweit\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nsie nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist,\nbeitrags erfüllt:\ngarantiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die\nd) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VI\" einen         aufgrund der nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffern b bis d zu schließen-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 5 000 000.- DM (in Worten:    den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Kreditanstalt für Wiederaufbau.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                        2725\nArtikel 3                                 rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nDie Regierung der islamischen Republik Pakistan stellt die\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4                                                          Artikel 5\nDie Regierung der islamischen Republik Pakistan überläßt bei         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden sich aus der Gewährung des Darlehens und der Finanzie-           Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 13. August 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Kleiner\nFür die Regierung der islamischen Republik Pakistan\nZaheer Sajjad\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Bulgarien\nüber die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\nVom 8. September 1998\nDie in München am 7. November 1996 unterzeichne-\nte Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des\nInnern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innen-\nministerium der Republik Bulgarien über die Durchbe-\nförderung von Drittstaatsangehörigen ist nach ihrem Arti-\nkel 11 Abs. 1\nam 30. April 1997\nin Kraft getreten; die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 8. September 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Bulgarien\nüber die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\nDas Bundesministerium des Innern                 Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbe-\nder Bundesrepublik Deutschland                  förderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nund                              Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\ndas Innenministerium\nArtikel 2\nder Republik Bulgarien -\nDurchbeförderungsersuchen\nin dem Bestreben, im Geiste des Abkommens vom 9. Septem-\n(1) Das Ersuchen auf Durchbeförderung ist schriftlich zu stellen\nber 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       und muß folgende Angaben enthalten:\nland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rück-\nübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen          1. die persönlichen Daten des Ausländers (Name, Vorname,\n(Rückübernahmeabkommen) konstruktiv zusammenzuwirken                    Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit) und,\nund die Durchbeförderung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit          soweit möglich, früherer Name, Beinamen oder Pseudo-\nzu erleichtern sowie im Hinblick auf die internationalen Anstren-       nyme, Geburtsort, frühere Staatsangehörigkeit und letzter\ngungen zur Verhinderung der illegalen Migration -                       Wohnsitz im Herkunftsland;\n2. Reisepaß oder Paßersatz (Nummer, Ausstellungsdatum,\nhaben folgendes vereinbart:                                          Gültigkeitsdauer, Ausstellungsort, ausstellende Behörde\nusw.);\nArtikel 1\n3. ein Paßfoto;\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\n4. Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Ab-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten auf Ersuchen der anderen          satz 1 erfüllt sind und keine Gründe für die Ablehnung ge-\nVertragspartei ohne besondere Formalitäten die Durchbeförde-            mäß Artikel 1 Absatz 2 bekannt sind;\nrung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn\n5. Zielstaat, und gegebenenfalls weitere Durchgangsstaaten;\ndiese ein gültiges Reisedokument (Paß oder Paßersatz) besitzen\nund die Übernahme in den Zielstaat und/oder den weiteren            6. Ein- und Ausreisegrenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet\nDurchgangsstaat sichergestellt ist.                                     der ersuchten Vertragspartei, des Zielstaates und/oder des\nnächsten Durchgangsstaates;\n(2) Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Person\n7. Datum und Uhrzeit der geplanten Ein- und Ausreise:\n1. in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der\nGefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine    8. Verkehrsmittel und geplante Durchreisewege;\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\n9. Hinweise auf besondere Vorkehrungen und - insbesondere\noder\nbei einer Durchbeförderung auf dem Luftwege - Mitteilung\n2. sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wegen              über die Notwendigkeit einer polizeilichen Bewachung der\neiner strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; der ersu-         Person sowie gegebenenfalls über die Notwendigkeit der\nchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförderung          Sicherstellung einer medizinischen Betreuung;\nKenntnis zu geben, oder\n10. die Personalien der Vertreter der zuständigen Behörden der\n3. sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Ge-           ersuchenden Vertragspartei, die die Person für die Dauer\nfahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen         der Durchbeförderung begleiten.\nwürde.\n(2) Das Durchbeförderungsersuchen muß mindestens acht\n(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht   Tage vor dem Datum der geplanten Durchbeförderung gestellt\nerforderlich.                                                     werden.\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung       (3) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-         Vertragspartei schriftlich, spätestens vier Tage, von denen zwei\ngegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des         Arbeitstage sein sollen, vor dem Datum der geplanten Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                         2727\nbeförderung, über die Bedingungen der Durchbeförderung mit             bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertrags-\nAngabe der Ein- und Ausreisegrenzübergangsstellen oder über            partei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbind-\ndie Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung.                     licher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinaus-\ngehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwen-\nArtikel 3                                 dung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen\nZustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.\nDurchbeförderung auf dem Landweg\n5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\n(1) Die Durchbeförderung auf dem Landweg durch das                  zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt mit ihren           Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nTransportmitteln und in Begleitung von Vertretern ihrer zuständi-      verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\ngen Behörden.                                                          ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\n(2) Für die Fortsetzung der Durchreise im nächsten Durch-           zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\ngangsstaat und für die Übergabe der Personen an den Grenz-             die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nübergangsstellen des Zielstaates sind die Vertreter der zustän-        so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\ndigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei verantwortlich.          verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\n6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nArtikel 4                                übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nDurchbeförderung auf dem Luftweg                        Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\n(1) Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter polizei-       ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nlicher Bewachung erfolgt, kann die ersuchte Vertragspartei diese       erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-\nBewachung allein oder in Zusammenarbeit mit der ersuchenden            erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des\nVertragspartei übernehmen.                                             Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\n(2) Bei der Durchbeförderung auf dem Luftweg darf die durch-        Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nzubefördernde Person die Transiträume und die internationalen          Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nZonen der Flughäfen der ersuchten Vertragspartei nicht ver-            wird.\nlassen.                                                           7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\n(3) Für die Dauer des Transitaufenthalts auf dem Flughafen          Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nwird die Polizeibewachung durch die zuständigen Behörden der           Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-\nersuchten Vertragspartei gesichert.                                    mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\nArtikel 5\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nVisumfreie Einreise und\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nvisumfreier Aufenthalt für Begleitpersonen\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-\nZur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der              genen Daten aktenkundig zu machen.\nPersonen gestattet die ersuchte Vertragspartei Vertretern der\n9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nvisumfreien Aufenthalt.\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-\nbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nArtikel 6\nGrenzübergangsstellen und zuständige Behörden                                              Artikel 8\nDie Vertragsparteien unterrichten sich durch Notifikation vor                                  Kosten\nInkrafttreten dieser Vereinbarung über die Ein- und Ausreise-        Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaat und\ngrenzübergangsstellen und über die für die Durchführung dieser    bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die\nVereinbarung zuständigen Behörden.                                aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen\nKosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Hiervon ausge-\nArtikel 7                            nommen sind die Kosten, die der ersuchten Vertragspartei für\nDatenschutzklausel                        die Polizeibewachung während des Transitaufenthalts auf dem\nFlughafen entstehen.\n(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen                                    Artikel 9\nausschließlich die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten be-\nKonsultation\ntreffen.\nBeide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der\n(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\nAnwendung dieser Vereinbarung entstehen, durch Konsultation\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\neinvernehmlich zu lösen. Die Konsultation findet auf Ersuchen\nwerden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen\neiner der Vertragsparteien durch Notifikation auf diplomatischem\nunter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-\nvorschriften:                                                     Wege statt.\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu                                       Artikel 10\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die über-\nUnberührtheitsklausel\nmittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(1) Diese Vereinbarung berührt nicht die sich für die Vertrags-\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nparteien ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Abkommen\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nFassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen           stellung der Flüchtlinge sowie aus anderen völkerrechtlichen\nStellen übermittelt werden.                                  Übereinkünften über die Menschenrechte.\n4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Ab-             (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die sich für die Vertrags-\nweichungen von den Nummern 1 und 3 erforderlich machen,      parteien ergebenden Rechte und Pflichten aus völkerrechtlichen"]}