{"id":"bgbl2-1998-44-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":44,"date":"1998-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/44#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-44-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_44.pdf#page=37","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik Bulgarien über die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen","law_date":"1998-09-08T00:00:00Z","page":2725,"pdf_page":37,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                        2725\nArtikel 3                                 rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nDie Regierung der islamischen Republik Pakistan stellt die\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4                                                          Artikel 5\nDie Regierung der islamischen Republik Pakistan überläßt bei         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden sich aus der Gewährung des Darlehens und der Finanzie-           Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 13. August 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Kleiner\nFür die Regierung der islamischen Republik Pakistan\nZaheer Sajjad\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Bulgarien\nüber die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\nVom 8. September 1998\nDie in München am 7. November 1996 unterzeichne-\nte Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des\nInnern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innen-\nministerium der Republik Bulgarien über die Durchbe-\nförderung von Drittstaatsangehörigen ist nach ihrem Arti-\nkel 11 Abs. 1\nam 30. April 1997\nin Kraft getreten; die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 8. September 1998\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Bulgarien\nüber die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\nDas Bundesministerium des Innern                 Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbe-\nder Bundesrepublik Deutschland                  förderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nund                              Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\ndas Innenministerium\nArtikel 2\nder Republik Bulgarien -\nDurchbeförderungsersuchen\nin dem Bestreben, im Geiste des Abkommens vom 9. Septem-\n(1) Das Ersuchen auf Durchbeförderung ist schriftlich zu stellen\nber 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       und muß folgende Angaben enthalten:\nland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rück-\nübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen          1. die persönlichen Daten des Ausländers (Name, Vorname,\n(Rückübernahmeabkommen) konstruktiv zusammenzuwirken                    Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit) und,\nund die Durchbeförderung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit          soweit möglich, früherer Name, Beinamen oder Pseudo-\nzu erleichtern sowie im Hinblick auf die internationalen Anstren-       nyme, Geburtsort, frühere Staatsangehörigkeit und letzter\ngungen zur Verhinderung der illegalen Migration -                       Wohnsitz im Herkunftsland;\n2. Reisepaß oder Paßersatz (Nummer, Ausstellungsdatum,\nhaben folgendes vereinbart:                                          Gültigkeitsdauer, Ausstellungsort, ausstellende Behörde\nusw.);\nArtikel 1\n3. ein Paßfoto;\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen\n4. Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Ab-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten auf Ersuchen der anderen          satz 1 erfüllt sind und keine Gründe für die Ablehnung ge-\nVertragspartei ohne besondere Formalitäten die Durchbeförde-            mäß Artikel 1 Absatz 2 bekannt sind;\nrung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn\n5. Zielstaat, und gegebenenfalls weitere Durchgangsstaaten;\ndiese ein gültiges Reisedokument (Paß oder Paßersatz) besitzen\nund die Übernahme in den Zielstaat und/oder den weiteren            6. Ein- und Ausreisegrenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet\nDurchgangsstaat sichergestellt ist.                                     der ersuchten Vertragspartei, des Zielstaates und/oder des\nnächsten Durchgangsstaates;\n(2) Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Person\n7. Datum und Uhrzeit der geplanten Ein- und Ausreise:\n1. in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der\nGefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine    8. Verkehrsmittel und geplante Durchreisewege;\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\n9. Hinweise auf besondere Vorkehrungen und - insbesondere\noder\nbei einer Durchbeförderung auf dem Luftwege - Mitteilung\n2. sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wegen              über die Notwendigkeit einer polizeilichen Bewachung der\neiner strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; der ersu-         Person sowie gegebenenfalls über die Notwendigkeit der\nchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförderung          Sicherstellung einer medizinischen Betreuung;\nKenntnis zu geben, oder\n10. die Personalien der Vertreter der zuständigen Behörden der\n3. sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Ge-           ersuchenden Vertragspartei, die die Person für die Dauer\nfahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen         der Durchbeförderung begleiten.\nwürde.\n(2) Das Durchbeförderungsersuchen muß mindestens acht\n(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht   Tage vor dem Datum der geplanten Durchbeförderung gestellt\nerforderlich.                                                     werden.\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung       (3) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-         Vertragspartei schriftlich, spätestens vier Tage, von denen zwei\ngegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des         Arbeitstage sein sollen, vor dem Datum der geplanten Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                         2727\nbeförderung, über die Bedingungen der Durchbeförderung mit             bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertrags-\nAngabe der Ein- und Ausreisegrenzübergangsstellen oder über            partei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbind-\ndie Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung.                     licher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinaus-\ngehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwen-\nArtikel 3                                 dung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen\nZustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.\nDurchbeförderung auf dem Landweg\n5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\n(1) Die Durchbeförderung auf dem Landweg durch das                  zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt mit ihren           Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nTransportmitteln und in Begleitung von Vertretern ihrer zuständi-      verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\ngen Behörden.                                                          ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\n(2) Für die Fortsetzung der Durchreise im nächsten Durch-           zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\ngangsstaat und für die Übergabe der Personen an den Grenz-             die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nübergangsstellen des Zielstaates sind die Vertreter der zustän-        so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\ndigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei verantwortlich.          verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\n6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nArtikel 4                                übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nDurchbeförderung auf dem Luftweg                        Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\n(1) Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter polizei-       ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nlicher Bewachung erfolgt, kann die ersuchte Vertragspartei diese       erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-\nBewachung allein oder in Zusammenarbeit mit der ersuchenden            erteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des\nVertragspartei übernehmen.                                             Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\n(2) Bei der Durchbeförderung auf dem Luftweg darf die durch-        Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nzubefördernde Person die Transiträume und die internationalen          Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nZonen der Flughäfen der ersuchten Vertragspartei nicht ver-            wird.\nlassen.                                                           7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\n(3) Für die Dauer des Transitaufenthalts auf dem Flughafen          Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nwird die Polizeibewachung durch die zuständigen Behörden der           Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-\nersuchten Vertragspartei gesichert.                                    mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\nArtikel 5\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nVisumfreie Einreise und\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nvisumfreier Aufenthalt für Begleitpersonen\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-\nZur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der              genen Daten aktenkundig zu machen.\nPersonen gestattet die ersuchte Vertragspartei Vertretern der\n9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nvisumfreien Aufenthalt.\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-\nbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nArtikel 6\nGrenzübergangsstellen und zuständige Behörden                                              Artikel 8\nDie Vertragsparteien unterrichten sich durch Notifikation vor                                  Kosten\nInkrafttreten dieser Vereinbarung über die Ein- und Ausreise-        Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaat und\ngrenzübergangsstellen und über die für die Durchführung dieser    bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die\nVereinbarung zuständigen Behörden.                                aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen\nKosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Hiervon ausge-\nArtikel 7                            nommen sind die Kosten, die der ersuchten Vertragspartei für\nDatenschutzklausel                        die Polizeibewachung während des Transitaufenthalts auf dem\nFlughafen entstehen.\n(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen                                    Artikel 9\nausschließlich die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten be-\nKonsultation\ntreffen.\nBeide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der\n(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\nAnwendung dieser Vereinbarung entstehen, durch Konsultation\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\neinvernehmlich zu lösen. Die Konsultation findet auf Ersuchen\nwerden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen\neiner der Vertragsparteien durch Notifikation auf diplomatischem\nunter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-\nvorschriften:                                                     Wege statt.\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu                                       Artikel 10\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die über-\nUnberührtheitsklausel\nmittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(1) Diese Vereinbarung berührt nicht die sich für die Vertrags-\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nparteien ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Abkommen\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nFassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen           stellung der Flüchtlinge sowie aus anderen völkerrechtlichen\nStellen übermittelt werden.                                  Übereinkünften über die Menschenrechte.\n4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Ab-             (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die sich für die Vertrags-\nweichungen von den Nummern 1 und 3 erforderlich machen,      parteien ergebenden Rechte und Pflichten aus völkerrechtlichen","2728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nÜbereinkünften über Auslieferung, Überstellung verurteilter Per-           (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsonen und über Rechtshilfe in Strafsachen sowie über Rück-              sen.\nführung.\nArtikel 12\nSuspendierung, Kündigung\nArtikel 11\n(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung nach Unter-\nInkrafttreten, Geltungsdauer                        richtung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch\nNotifikation suspendieren oder kündigen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\ndem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die               (2) Die Suspendierung oder Kündigung dieser Vereinbarung\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-        wird· am Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen\ntreten erfüllt sind.                                                    Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu München am 7. November 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nFür das Innenministerium\nder Republik Bulgarien\nGeorgi Lambov\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz der Hersteller\nvon Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 10. September 1998\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte\nVervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)\nwird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nRumänien                                 am 1. Okober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Januar 1998 (BGBI. II S. 233).\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998             2729\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung\nVom 10. September 1998\nDie Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober\n1985 (BGBI. 1987 II S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich                                              am 1. August 1998\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 12 of the           „Nach Artikel 12 der Charta betrachtet\nCharter, the United Kingdom considers it-       sich das Vereinigte Königreich durch alle\nself bound by all the paragraphs of Part 1 of   Absätze des Teiles I der Charta als gebun-\nthe Charter.                                    den.\nIn accordance with Article 13, the United      Nach Artikel 13 will das Vereinigte König-\nKingdom intends to confine the scope of         reich den Anwendungsbereich der Charta\nthe Charter to the following categories of      auf die folgenden Arten von Gebietskörper-\nauthority:                                      schaften beschränken:\nEngland                                         England\ncounty councils                                 Grafschaftsräte (county councils)\ndistrict councils                               Stadt- und Gemeinderäte (district councils}\nLondon borough councils                         Stadtbezirksräte in London (London bo-\nrough councils)\nthe Council of the lsles of Scilly              Rat der Scilly-lnseln\nWales                                           Wales\nall councils constituted under Section 2 of     alle Räte, die nach Abschnitt 2 des Geset-\nthe Local Government (Wales) Act 1994.          zes über die Kommunalverwaltung (Wales)\n1994 (Local Government Act) gebildet wur-\nden.\nScotland                                        Schottland\nall councils constituted under Section 2 of     alle Räte, die nach Abschnitt 2 des Geset-\nthe Local Government (Scotland) Act 1994.       zes über die Kommunalverwaltung (Schott-\nland) 1994 (Local Government Act) gebildet\nwurden.\nlt is the understanding of the United King-     Nach dem Verständnis des Vereinigten\ndom that the term 'local authority' in the      Königreichs schließt der Begriff ,kommu-\nCharter does not include local or regional      nale Gebietskörperschaften' im Sinne der\nbodies such as police authorities which, by     Charta kommunale oder regionale Stellen\nreason of the specialist functions for which    wie Polizeibehörden, die aufgrund derbe-\nthey are responsible, are composed of           sonderen Aufgaben, für die sie zuständig\nboth elected and appointed members.\"            sind, sowohl aus gewählten als auch aus\nernannten Mitgliedern bestehen, nicht ein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1998 (BGBI. II S. 1674).\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 19. März 1997\nzur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\n(Büsinger Staatsvertrag)\nVom 10. September 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 zu dem Abkommen\nvom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das\nschweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag) - BGBI. 1998 II S. 1130 -\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1\nam 3. September 1998\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz der für Versuche und andere\nwissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere\nVom 10. September 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für\nVersuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI.\n1990 II S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die\nEuropäische Gemeinschaft                                      am 1. November 1998\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Genehmigungs-\nurkunde angebrachten Vorbehalts\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n«En application de l'article 34, para-         ,,Nach Artikel 34 Absatz 1 des Europäi-\ngraphe 1, de la Convention europeenne sur      schen Übereinkommens zum Schutz der\nla protection des animaux vertebres utilises   für Versuche und andere wissenschaftliche\na des fins experimentales ou a d'autres fins   Zwecke verwendeten Wirbeltiere erklärt die\nscientifiques, la Communaute europeenne        Europäische Gemeinschaft, daß sie sich\ndeclare qu'elle ne se considere pas liee       durch die in Artikel 28 Absatz 1 des\npar l'obligation de communication de           genannten Übereinkommens vorgesehene\ndonnees statistiques prevue a l'article 28,    Verpflichtung zur Übermittlung statistischer\nparagraphe 1, de ladite Convention.»           Daten nicht als gebunden betrachtet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. März 1997 (BGBI. II S. 896).\nBonn, den 10. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998          2731\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 15. September 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996\nzu dem Abkommen vom 10. Mai 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bosnien und Herzegowina über\nden Luftverk~hr (BGBI. 1996 II S. 1138) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 19 Abs. 1\nam 23. Februar 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 15. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 12. Oktober 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. Sep-\ntember 1998 (BGBI. 1998 II S. 2618) wird in der Anlage*) die amtliche deutsche\nÜbersetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1997 (BGBI. II S. 564),\n2. die Berichtigung zu 1. vom 24. August 1998 (BGBI. II S. 2291 ),\n3. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des Artikels 2 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (BGBI. 1969 II S. 1489).\nBonn, den 12. Oktober 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHeinz Sandhäger\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt."]}