{"id":"bgbl2-1998-44-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":44,"date":"1998-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/44#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-44-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_44.pdf#page=35","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2723,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998                          2723\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArt'ikel 4                                 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\nArtikel 5\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Nagel\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nRaphael Mollel\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 7. September 1998\nDas in Islamabad am 13. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 13. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der islamischen Republik Pakistan zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der islamischen Republik Pakistan           Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Artikel 1\nhandelnd durch ihren Präsidenten -\nAbsatz 1, Buchstaben a bis d genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAnwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der islamischen\nRepublik Pakistan,                                                     (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        publik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nvertiefen,                                                          beiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nfür Vorhaben gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b oder c bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nder islamischen Republik Pakistan beizutragen.\nRegierung der islamischen Republik Pakistan von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau für diese(s) Vorhaben ein Darlehen bis zu\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 11 . Sep-     dem entsprechenden Betrag zu erhalten.\ntember 1997 über die Regierungsverhandlungen vom 9. bis\n11 . September 1997 in Bonn -                                           (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b oder c bezeichneten\nVorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Infrastruktur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder\ndurch ein Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Unternehmen ersetzt, die die besonderen Vor-\nArtikel                               aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      beitrags erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls\nes der Regierung der islamischen Republik Pakistan oder ande-       Darlehen gewährt werden.\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main,                                                                                         Artikel 2\na) für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Kot Addu-lntegriertes               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens und\nEntsorgungssystem\" ein Darlehen bis zu 32 000 000,- DM (in     der Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen. zu denen sie zur\nWorten: zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-      Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-        gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nstellt worden ist:                                             bau und dem Empfänger des Darlehens und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nb) für das Vorhaben „Kinderkrankenhaus Quetta\" einen Finan-         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzierungsbeitrag in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die    Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, wenn\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,    innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr nicht\ndaß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die' besonde-   die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-      schlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\nzierungsbeitrags erfüllt:                                      diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nc) für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung in den Northern             (2) Die Regierung der islamischen Republik Pakistan, soweit\nAreas und Chitral Distrikt\" einen Finanzierungsbeitrag in      sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nHöhe von 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-      Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-      in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als    grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nVorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\n(3) Die Regierung der islamischen Republik Pakistan, soweit\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nsie nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist,\nbeitrags erfüllt:\ngarantiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die\nd) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VI\" einen         aufgrund der nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffern b bis d zu schließen-\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 5 000 000.- DM (in Worten:    den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Kreditanstalt für Wiederaufbau."]}