{"id":"bgbl2-1998-44-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":44,"date":"1998-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_44.pdf#page=33","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2721,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998 2721\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 4. September 1998\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Regi-\nstrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und\nam 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II\nS. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nMosambik                                                  am 7. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nMosambik hat die in Artikel      3bis  des Abkommens vorgesehene Erklärung\nabgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1157).\nBonn, den 4. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. September 1998\nDas in Daressalam am 22. Juli 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 22. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. September 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Wildschutz und Anrainerförderung und Wasserversorgung Hai II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) der für das Vorhaben „Ngorongoro Schutzgebiet\" im Proto-\nund                                     koll der Regierungsverhandlungen vom 8. Juni 1994 vorgese-\nhene Betrag in Höhe von 6 000 000,- DM (in Worten: sechs\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -                Millionen Deutsche Mark) und der für das Vorhaben „ltigi\nBoarding School\" im Protokoll der Regierungsverhandlungen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               vom 6. Dezember 1996 vorgesehene Betrag in Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten              2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nRepublik Tansania,                                                       werden dabei für das Vorhaben „Wasserversorgung Hai II\"\neingesetzt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen.                                                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Falls dieRegierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                      der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        satz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nlungen vom 7. Mai 1992, das Protokoll der Regierungsverhand-        bau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlungen vom 8. Juni 1994 und das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 6. Dezember 1996 sowie die Niederschrift                                      Artikel 2\nder Regierungskonsultationen vom 20. Februar 1998 -\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nArtikel 1                              zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Buchstabe c genannten\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder         Teilbetrags in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millio-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden            nen Deutsche Mark) entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt       8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-\nam Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu         rungsvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\n19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen Deutsche Mark)       diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nfür die Vorhaben\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\na) Wildschutz und Anrainerförderung in Höhe von insgesamt bis       sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nzu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark)    etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nund                                                            satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nb) Wasserversorgung Hai II in Höhe von insgesamt bis zu             gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten,                                                                                  Artikel 3\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nden ist;                                                            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und"]}