{"id":"bgbl2-1998-43-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":43,"date":"1998-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_43.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen","law_date":"1998-09-03T00:00:00Z","page":2651,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998                            2651\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. August 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe V und Wiederaufbauhilfe Erdbeben)\nNach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regie-             a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Be-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                  darf;\nRepublik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe V\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nund Wiederaufbauhilfe Erdbeben) ist diese Anlage Bestandteil\ndes genannten Abkommens.                                                c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,\ndie gemäß dem PIC-Verfahren zum FAO-Kodex in der\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1            jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned) oder\nNummer 1 des Abkommens vom 19. August 1998 über                         ,,stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nFinanzielle Zusammenarbeit aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:                                                       d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie H~bfabrikate;                ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fas-\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Ma-              sung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung\nschinen und Geräte;                                                 von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;                                  werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen\nzum Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Che-\nd) Montage-, Transport- und Versicherungsleistungen;                    mikalienliste des Abschlußberichts der Chemical Action\nTask Force.);\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der                -    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Proto-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.                     koll geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstel-\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können                       lung oder Verwendung;\nnur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit                  -    Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG)\ndiesen Stoffen bestätigt wird.                                               Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend\ndie Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\";\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist\ndie Einfuhr folgender Güter:                                         f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung\neiner internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen\nVom 3. September 1998\nDas Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-\ntung einer internationalen Organisation für das gesetz-\nliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) wird\nnach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für\nSüdafrika                        am 10. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBI. II S. 230).\nBonn, den 3. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}