{"id":"bgbl2-1998-43-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":43,"date":"1998-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/43#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_43.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen","law_date":"1998-08-21T00:00:00Z","page":2648,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\ninnerhalb des Küstenmeers und in Häfen\nVom 20. August 1998\nDie Internationale Vereinbarung vom 16. Okober 1985\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\ninnerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBI. 1995 II\nS. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für\nBrasilien                      am 12. September 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1998 (BGBI. II S. 1564).\nBonn, den 20. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Westdickenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über strafbare und bestimmte andere\nan Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 21. August 1998\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare\nund bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nAlbanien                           am     1. März 1998\nAngola                             am     25. Mai 1998\nBelize                             am 17. August 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. November 1997 (BGB!. 1998 II\ns. 21).\nBonn, den 21. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Westdickenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998                        2649\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 1998\nDas in La Paz am 19. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 19. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1998\n8 undesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Goerdeler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe V und Wiederaufbauhilfe Erdbeben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1998\nin La Paz geführten Regierungsverhandlungen -\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien -                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 1\nBolivien,                                                              (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, und/oder anderen, von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\nzu vertiefen,                                                       gende Beträge zu erhalten:\n1. ein Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Warenhilfe V,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nder Republik Bolivien beizutragen,                                       Wiederaufbauhilfe Erdbeben.","2650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\n(2) Das Darlehen in Absatz 1 Nummer 1 ist zur Finanzierung der    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur             schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Nummern 1 bis\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im         2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden           von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und           hens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese\nMontage zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und         Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nten Liste, die Bestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\ndie Verschiffungsdokumente beziehungsweise die Lieferverträge\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nund Leistungsverträge nach dem 29. Mai 1998 ausgestellt wor-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nden sind.\nzu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht Emp-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nArtikel 3\nVorbereitung des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-           Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Num-           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nmer 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nbau zu erhalten, fiRdet dieses Abkommen Anwendung.                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nBolivien erhoben werden.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                                            Artikel 4\n(6) Mit dem Finanzierungsbeitrag in Absatz 1 Nummer 2 sind in        Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nerster Linie und in möglichst kurzer Zeit Maßnahmen zu finanzie-     der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nren, die dem Wiederaufbau der sozialen und produktiven Infra-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nstrukturen in den durch das Erdbeben betroffenen Gebieten des        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDepartements Cochabamba dienen und die den Geschädigten              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndes Erdbebens zugutekommen.                                          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 2                               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhens/des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die        Kraft. ,\nGeschehen zu La Paz am 19. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Kausch\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Javier Murillo"]}