{"id":"bgbl2-1998-43-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":43,"date":"1998-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/43#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-43-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_43.pdf#page=17","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-02T00:00:00Z","page":2649,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998                        2649\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 1998\nDas in La Paz am 19. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 19. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1998\n8 undesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Goerdeler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe V und Wiederaufbauhilfe Erdbeben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1998\nin La Paz geführten Regierungsverhandlungen -\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien -                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 1\nBolivien,                                                              (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, und/oder anderen, von\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\nzu vertiefen,                                                       gende Beträge zu erhalten:\n1. ein Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Warenhilfe V,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nder Republik Bolivien beizutragen,                                       Wiederaufbauhilfe Erdbeben.","2650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\n(2) Das Darlehen in Absatz 1 Nummer 1 ist zur Finanzierung der    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur             schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Nummern 1 bis\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im         2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden           von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und           hens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese\nMontage zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und         Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nten Liste, die Bestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\ndie Verschiffungsdokumente beziehungsweise die Lieferverträge\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nund Leistungsverträge nach dem 29. Mai 1998 ausgestellt wor-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nden sind.\nzu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht Emp-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nArtikel 3\nVorbereitung des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-           Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Num-           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nmer 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nbau zu erhalten, fiRdet dieses Abkommen Anwendung.                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nBolivien erhoben werden.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                                            Artikel 4\n(6) Mit dem Finanzierungsbeitrag in Absatz 1 Nummer 2 sind in        Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nerster Linie und in möglichst kurzer Zeit Maßnahmen zu finanzie-     der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nren, die dem Wiederaufbau der sozialen und produktiven Infra-        beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nstrukturen in den durch das Erdbeben betroffenen Gebieten des        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDepartements Cochabamba dienen und die den Geschädigten              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndes Erdbebens zugutekommen.                                          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 2                               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhens/des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die        Kraft. ,\nGeschehen zu La Paz am 19. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Kausch\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. Javier Murillo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998                            2651\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. August 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe V und Wiederaufbauhilfe Erdbeben)\nNach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regie-             a) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Be-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                  darf;\nRepublik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe V\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nund Wiederaufbauhilfe Erdbeben) ist diese Anlage Bestandteil\ndes genannten Abkommens.                                                c) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,\ndie gemäß dem PIC-Verfahren zum FAO-Kodex in der\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1            jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned) oder\nNummer 1 des Abkommens vom 19. August 1998 über                         ,,stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nFinanzielle Zusammenarbeit aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:                                                       d) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und in der Anlage des\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie H~bfabrikate;                ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fas-\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Ma-              sung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung\nschinen und Geräte;                                                 von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;                                  werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen\nzum Übereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Che-\nd) Montage-, Transport- und Versicherungsleistungen;                    mikalienliste des Abschlußberichts der Chemical Action\nTask Force.);\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der                -    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Proto-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.                     koll geregelte Stoffe sowie Anlagen zu deren Herstel-\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können                       lung oder Verwendung;\nnur finanziert werden, wenn der angemessene Umgang mit                  -    Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG)\ndiesen Stoffen bestätigt wird.                                               Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend\ndie Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\";\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist\ndie Einfuhr folgender Güter:                                         f) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung\neiner internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen\nVom 3. September 1998\nDas Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-\ntung einer internationalen Organisation für das gesetz-\nliche Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) wird\nnach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für\nSüdafrika                        am 10. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBI. II S. 230).\nBonn, den 3. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","--------·--·-·---------\n2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n{Diplomater:aschutzkonvention)\nVom 3. September 1998\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nKuba                                                                   am 10. Juli 1998\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalts\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"(Translation} (Original: Spanish)               ,,(Übersetzung} (Original: Spanisch)\nIn accordance with article 14, paragraph 2       Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-\nof the Convention, the Republic of Cuba          kommens erklärt die Republik Kuba, daß\ndeclares that it does not consider itself        sie sich durch Artikel 13 Absatz 1 des\nbound by the provisions of article 13, para-     Übereinkommens nicht als gebunden be-\ngraph 1, of the Convention.\"                     trachtet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1998 (BGBI. II S. 1735).\nBonn, den 3. SepterT}ber 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 3. September 1998\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; 1985\nII S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nMoldau, Republik                        am 14. August 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. November 1997 (BGBI. 1998 II\ns. 9).\nBonn, den 3. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998 2653\nBekanntmachung__          ,\nüber das Inkrafttreten der Anderung\ndes Übereinkommens über die Internationale\nFernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nund der Änderung des dazugehörigen Betriebsübereinkommens\nVom 3. September 1998\n1.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 zu der Änderung\nvom 31. August 1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" (BGBI. 1997 II S. 537) wird bekanntgemacht,\ndaß die Änderung des Übereinkommens nach seinem Artikel XVII Buchstabe e\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien\nam 16. Oktober 1996\nin Kraft getreten ist.\nII.\nDie in Washington am 4. April 1995 von der Versammlung der Unterzeichner\nbeschlossene Änderung des Betriebsübereinkommens über die Internationale\nFernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\" (BGBI. 199711 S. 537,539) ist nach\nseinem Artikel 22 Buchstabe e für die Bundesrepublik Deutschland und die\nübrigen Vertragsparteien\nam 11 . September 1996\nin Kraft getreten.\nBonn, den 3. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen\nVom 3. September 1998\nDas übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz\nund zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und\ninternationaler Seen (BGBI. 1994 II S. 2333) wird nach\nseinem Artikel 26 Abs. 3 für\nFrankreich                    am 28. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1998 (BGBI. II S. 764).\nBonn, den 3. September 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}