{"id":"bgbl2-1998-43-13","kind":"bgbl2","year":1998,"number":43,"date":"1998-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-43-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_43.pdf#page=2","order":13,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 30. Oktober 1997 zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino","law_date":"1998-10-02T00:00:00Z","page":2634,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 30. Oktober 1997\nzum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik San Marino\nVom 2. Oktober 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 30. Oktober 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Protokoll zum Abkommen vom 16. Dezember 1991 über die\nZusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäi-\nschen Union (Abkommen BGBI. 1993 II S. 1130) sowie der der Schlußakte vom\nselben Tage beigefügten Gemeinsamen Erklärung wird zugestimmt. Das Proto-\nkoll und die Schlußakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das\ngleiche gilt für den Tag, von dem an das Protokoll gemäß der Gemeinsamen\nErklärung Anwendung findet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Oktober 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bqnn am 15. Oktober 1998                        2635\nProtokoll\nzum Abkommen\nüber die Zusammenarbeit und eine Zollunion\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik San Marino                       ·\ninfolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland\nund des Königreichs Schweden zur Europäischen Union\nSeine Majestät der König der Belgier,                           in Anbetracht des Abkommens über die Zusammenarbeit und\neine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nihre Majestät die Königin von Dänemark,                      schaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991\nin Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend „Abkommen\" ge-\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nnannt,\nder Präsident der Griechischen Republik,\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik\nseine Majestät der König von Spanien,                        Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union\nam 1. Januar 1995 beigetreten sind -\nder Präsident der Französischen Republik,\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Präsident Irlands,\nArtikel 1\nder Präsident der Italienischen Republik,\nDie Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nseine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,        reich Schweden werden Vertragsparteien des Abkommens.\nihre Majestät die Königin der Niederlande,\nArtikel 2\nder Bundespräsident der Republik Österreich,\nDer finnische und der schwedische Wortlaut des Abkommens\nder Präsident der Portugiesischen Republik,                  sind unter den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche\nWortlaut verbindlich; sie sind diesem Protokoll beigefügt.\nder Präsident der Republik Finnland,\nArtikel 3\ndie Regierung des Königreichs Schweden,\nDieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren\nihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-  jeweiligen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten\nbritannien und Nordirland,                                      Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertrags-\nparteien den Abschluß der entsprechenden Verfahren notifiziert\nderen Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der haben.\nEuropäischen Gemeinschaft sind, und\nder Rat der Europäischen Union,                                                          Artikel 4\neinerseits, und                                                    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\ndie Regierung der Republik San Marino                        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\nnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nandererseits,                                                   verbindlich ist.","2636            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1998\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                            des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\ndes Königreichs Belgien,                                           Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft,\ndes Königreichs Dänemark,\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Europäischen Gemeinschaft\nder Griechischen Republik,                                         einerseits und\ndes Königreichs Spanien,                                              der Bevollmächtigte\nder Französischen Republik,                                        der Republik San Marino,\nIrlands,                                                              nachstehend „San Marino\" genannt,\nandererseits,\nder Italienischen Republik,\ndie in Brüssel am 30. Oktober neunzehnhundertsiebenundneun-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                      zig zur Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die\nZusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen\ndes Königreichs der Niederlande,                                   Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge\ndes Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und\nder Republik Österreich,                                           des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammen-\ngetreten sind, haben das genannte Protokoll angenommen.\nder Portugiesischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen\nder Republik Finnland,                                             Gemeinschaft und der Bevollmächtigte von San Marino haben\nferner die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung\ndes Königreichs Schweden,                                          angenommen.\nGemeinsame Erklärung\nDer Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der\nMitgliedstaaten sowie die Republik San Marino stellen fest, daß das Abkommen über die\nZusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der\nEuropäischen Union unterzeichnet wurde und daß daher die Aushandlung eines Anpas-\nsungsprotokolls erforderlich war, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mit-\ngliedstaaten zu ermöglichen; dieses Anpassungsprotokoll ist am heutigen Tage unter-\nzeichnetworden. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Europäische Gemein-\nschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino es vorläufig oder endgültig\nab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anwenden, an dem sich die Europäi-\nsche Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik San Marino ande-\nrerseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Der\nRat und die Mitgliedstaaten treffen die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten\nAbkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen."]}