{"id":"bgbl2-1998-42-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":42,"date":"1998-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_42.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2626,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nzur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nVom 25. August 1998\nDas in Milwaukee am 23. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nist nach seinem Artikel V Abs. 1\nam 18. Juli 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. G rau m an n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nzur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfah-\nren zur gegenseitigen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsgeneh-\nund\nmigungen, Umweltprüfungen oder Umweltgenehmigungen,\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika -            Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren, Luftfahrzeugin-\nstandhaltungsreinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Besat-\nin dem Wunsch, die Luftverkehrs-Sicherheit und die Umwelt-         zungen und des Flugbetriebs -\nqualität zu fördern,\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren\nBetrieb ziviler Luftfahrzeuge,\nArtikel\nin Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinatio-\n(A} Zweck dieses Abkommens ist es,\nnalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch von\nErzeugnissen für die Zivilluftfahrt,                                      1. jeder Vertragspartei die Anerkennung von\na} lufttüchtigkeitsgenehmigungen und Umweltprüfun-\nin dem Wunsch, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit\ngen oder Umweltgenehmigungen für Erzeugnisse für\nder Sicherheit der Zivilluftfahrt die Zusammenarbeit zu verstär-\ndie Zivilluftfahrt und\nken und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen,\nb} Qualifikationsbewertungen von Flugsimulatoren\nin Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen\nder anderen Partei zu erleichtern;\nBelastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch\nüberflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfun-             2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigun-\ngen auferlegt wird,                                                          gen und der Überwachung von . Instandhaltungs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. bktober 1998                            2627\nAbänderungseinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Be-             1. Lufttüchtigkeitsgenehmigungen für Erzeugnisse für die\nsatzungen, Ausbildungsstätten für die Luftfahrt und des                Zivilluftfahrt;\nFlugbetriebs der anderen Vertragspartei zu erleichtern;\n2. Umweltgenehmigungen und Umweltprüfungen;\n3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines\n3. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-\ngleichwertigen Sicherheitsgrads und von Umweltzielen im\nund Abänderungseinrichtungen;\nHinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.\n(8) Jede Partei bestimmt ihre Zivilluftfahrtbehörde zur ausführen-          4. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-\nden Stelle für die Durchführung dieses Abkommens. Für die                  personal;\nBundesrepublik Deutschland ist die ausführende Stelle das              5. Genehmigung und Überwachung von Besatzungen;\nBundesministerium für Verkehr. Für die Vereinigten Staaten\nvon Amerika ist die ausführende Stelle die Federal Aviation            6. Genehmigung und Überwachung des Flugbetriebs;\nAdministration (FAA) des Department of Transportation.                 7. Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren;\n8. Genehmigung und Überwachung von Ausbildungsstätten\nArtikel II                                        für die Luftfahrt.\nIm Sinne dieses Abkommens                                          (8) Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien\n(A) bedeutet „Lufttüchtigkeitsgenehmigung\" die Feststellung,                einig, daß die Systeme beider Vertragsparteien in einem der\ndaß das Muster oder die Änderung des Musters eines                     in Absatz A genannten technischen Fachgebiete hinreichend\nErzeugnisses für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertrags-         gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der\nparteien vereinbarten Normen entspricht oder daß ein                   aus Prüfungen, Bewertungen oder Überwachungen gewon-\nErzeugnis mit einem Muster übereinstimmt, vom dem festge-              nenen Daten oder die Anerkennung der von einer Vertrags-\nstellt wurde, daß es diesen Nomen entspricht, und daß das              partei für die andere Vertragspartei getroffenen Feststellung\nErzeugnis in einem betriebssicheren Zustand ist;                       der Einhaltung der vereinbarten Normen zu ermöglichen, so\nwenden die Zivilluftfahrtbehörden schriftlich festgelegte\n(8) bedeutet „Abänderungen\", daß eine Änderung der Bauweise,\nDurchführungsverfahren an, welche die Methoden beschrei-\nder Konfiguration, der Leistung, der Umwelteigenschaften\nben, nach denen eine gegenseitige Anerkennung in bezug auf\noder der betrieblichen Beschränkungen des betroffenen\ndieses technische Fachgebiet erfolgt.                     ·\nErzeugnisses für die Zivilluftfahrt vorgenommen wird;\n(C) bedeutet „Genehmigung des Flugbetriebs\" die technischen            (C) Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens\nInspektionen und Bewertungen, die von einer Vertragspartei             1. Begriffsbestimmungen;\nunter Verwendung der zwischen den Vertragsparteien verein-\n2. eine Beschreibung des Umfangs des bestimmten\nbarten Normen in bezug auf ein Unternehmen durchgeführt\nBereichs der Zivilluftfahrt, der behandelt werden soll;\nwerden, das gewerblichen Luftverkehr für Fluggäste oder\nFracht bereitstellt. oder die Feststellung, daß das Unterneh-          3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von\nmen diesen Normen entspricht;                                              Maßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde wie Prüfungsbeauf-\n(0) bedeutet „Erzeugnis für die Zivilluftfahrt\" jedes zivile Luftfahr-          sichtigung, Inspektionen, Qualifikationen, Genehmigun-\nzeug, jeden Luftfahrzeugmotor oder Propeller oder jede Anla-               gen, Überwachung und Zeugniserteilungen;\nge, jedes Gerät, jeden Werkstoff, jeden Zubehörteil oder               4. Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht;\nBestandteil, die für den Einbau in diese bestimmt sind;\n5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige\n(E) bedeutet „Besatzung\" Piloten, Flugingenieure, Bordfunker,                   technische Hilfe;                                        ·\nFlugnavigatoren und Flugbegleiter;\n6. Bestimmungen über regelmäßige Bewertungen;\n(F) bedeutet „Umweltgenehmigung\" die Feststellung, daß ein\nErzeugnis für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertragspar-         7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der\nteien vereinbarten Normen in bezug auf Lärm- und/oder                      Durchführungsverfahren.\nAbgasemissionen entspricht. ,,Umweltprüfung\" bedeutet das\nVerfahren, durch das ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt unter                                Artikel IV\nVerwendung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten\nVerfahrensweisen in bezug auf die Einhaltung dieser Normen           Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder\nbewertet wird;                                                    Anwendung dieses Abkommens oder seiner Durchführungsver-\nfahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien\n(G) bedeutet „Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren\"           oder ihren Zivilluftfahrbehörden beigelegt.\ndas Verfahren, durch das ein Flugsimulator im Vergleich mit\ndem Luftfahrzeug, das er simuliert, nach den zwischen den\nArtikel V\nVertragsparteien vereinbarten Normen bewertet wird, oder\ndie Feststellung, daß er diesen Normen entspricht;                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n(H) bedeutet „Instandhaltung\" die Durchführung von Inspekti-           Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel\nons-, Überholungs-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen            mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-\nund das Ersetzen von Zubehörteilen, Werkstoffen, Geräten          mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen\noder Bestandteilen eines Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt,     sind. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der bei-\num die fortgesetzte Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses           den Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird sech-\nsicherzustellen, jedoch unter Ausschluß von Abänderungen;         zig Tage nach der schriftlichen Benachrichtigung der anderen\nVertragspartei wirksam. Die Kündigung setzt auch alle bestehen-\n(1) bedeutet „Überwachung\" die regelmäßige Kontrolle durch             den Durchführungsverfahren außer Kraft, die nach diesem\ndie Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung   Abkommen angewendet werden. Einzelne Durchführungsverfah-\nder ständigen Einhaltung der entsprechenden Normen.               ren könrien durch die Zivilluftfahrtbehörden außer Kraft gesetzt\noder geändert werden.\nArtikel III\n(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestim-\n(A) Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien führen             mungen eines anderen Abkommens, das von diesem Abkom-\ngemeinsam technische Bewertungen und Arbeiten durch, um           men erfaßte Angelegenheiten behandelt, für die Vertragsparteien\nVerständnis für die Systeme einschließlich der Normen, Vor-       anwendbar, so konsultieren diese einander, um festzustellen,\nschriften, Vorgehensweisen und Verfahren der anderen Seite        inwieweit dieses Abkommen revidiert werden sollte, um dem\nauf folgenden Gebieten zu entwickeln:                             anderen Abkommen Rechnung zu tragen."]}