{"id":"bgbl2-1998-42-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":42,"date":"1998-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_42.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-08-21T00:00:00Z","page":2623,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998 2623\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 13. Oktober 1995\nüber blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)\nzu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980\nüber das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes\nbestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können\nVom 21. August 1998\nDas Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Proto-\nkoll IV) zu dem übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-\nge Leiden verursachen oder untschiedslos wirken können (BGBI. 1997 II S. 806),\nwird nach seinem Artikel 2 und nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für\nNorwegen                                                 am 20. Oktober 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 1998 (BGBI. II S. 1632).\nBonn, den 21. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Westdickenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. August 1998\nDas in Daressalam am 22. Juli 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 22. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. August 1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchwe·iger","2624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Schuldenrückkaufprogramm und zwei weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nund\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -               aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nvertiefen,                                                              zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik D~utschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          gen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2006.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 7. Mai 1998 -                                                   (3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nsind wie folgt übereingekommen:                                      etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nArtikel 1                                  gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder                                          Artikel 3\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                   Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt           ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nam Main, Finanzierungsbeiträge für die Vorhaben                         gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n- Schuldenrückkaufprogramm in Höhe von 26 000 000,- DM (in              Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nWorten: sechsundzwanzig Millionen Deutsche Mark),                    in der Vereinigten Republik Tansania erhoben ~erden.\n- Wasserversorgung Hai-Distrikt, Phase 111, in Höhe von\nArtikel 4\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\n- Wasserkraftwerk Lower Kihansi in Höhe von 4 000 000,- DM\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nund damit in Höhe von bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung            Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 22. Juli 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Nagel\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansa_nia\nRaphael Mollel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998               2625\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 25. August 1998\n1.\nDie Nieder I an de haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n15. Mai 1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem\nÜbereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-\nkriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) angebrachten Vorbehalten (vgl.\ndie Bekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:\n(Übersetz.ung)\n\"The Government of the Kingdom of the               „Die Regierung des Königreichs der\nNetherlands considers the reservations              Niederlande betrachtet die von Libanon\nmade by Lebanon regarding article 9, para-          zu Artikel 9 Absatz 2 und zu Artikel 16 Ab-\ngraph 2, and article 16, first paragraph, (c),      satz 1 Buchstaben c, d, f und g des Über-\n(d), (f) and (g), of the Convention on the Eli-     einkommens zur Beseitigung jeder Form\nmination of All Forms of Discrimination             von Diskriminierung der Frau angebrachten\nagainst Women incompatible with the                 Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des\nobject and purpose of the Convention                Übereinkommens unvereinbar (Artikel 28\n(article 28, paragraph 2). This objection           Absatz 2). Dieser Einspruch schließt das\nshall not preclude the entry into force of the      Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\nConvention between the Kingdom of the               schen dem Königreich der Niederlande und\nNetherlands and Lebanon.\"                           Libanon nicht aus.\"\nII.\nMauritius hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 1998\ndie Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juli 1984\nangebrachten Vor b eh a I t e (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November\n1985 - BGBI. II S. 1234) notifiziert, soweit sich diese auf Artikel 11 Abs. 1 Buch-\nstabe b und d sowie Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe g des Übereinkommens bezie-\nhen. Der verbleibende Vorbehalt lautet daher wie folgt:\n(Übersetz.ung)\n\"The Government of Mauritius does not              „Die Regierung von Mauritius sieht sich\nconsider itself bound by paragraph 1 of             nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkom-\narticle 29 of the Convention, in pursuance          mens durch Artikel 29 Absatz 1 nicht als\nof paragraph 2 of article 29.\"                      gebunden an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1998 (BGBI. II S. 1692).\nBonn, den 25. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}