{"id":"bgbl2-1998-42-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":42,"date":"1998-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_42.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2625,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998               2625\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 25. August 1998\n1.\nDie Nieder I an de haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n15. Mai 1998 folgenden Einspruch zu den von Libanon beim Beitritt zu dem\nÜbereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-\nkriminierung der Frau (BGBI. 198511 S. 647) angebrachten Vorbehalten (vgl.\ndie Bekanntmachung vom 1. September 1997 - BGBI. II S. 1791) notifiziert:\n(Übersetz.ung)\n\"The Government of the Kingdom of the               „Die Regierung des Königreichs der\nNetherlands considers the reservations              Niederlande betrachtet die von Libanon\nmade by Lebanon regarding article 9, para-          zu Artikel 9 Absatz 2 und zu Artikel 16 Ab-\ngraph 2, and article 16, first paragraph, (c),      satz 1 Buchstaben c, d, f und g des Über-\n(d), (f) and (g), of the Convention on the Eli-     einkommens zur Beseitigung jeder Form\nmination of All Forms of Discrimination             von Diskriminierung der Frau angebrachten\nagainst Women incompatible with the                 Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des\nobject and purpose of the Convention                Übereinkommens unvereinbar (Artikel 28\n(article 28, paragraph 2). This objection           Absatz 2). Dieser Einspruch schließt das\nshall not preclude the entry into force of the      Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\nConvention between the Kingdom of the               schen dem Königreich der Niederlande und\nNetherlands and Lebanon.\"                           Libanon nicht aus.\"\nII.\nMauritius hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 1998\ndie Rücknahme seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juli 1984\nangebrachten Vor b eh a I t e (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November\n1985 - BGBI. II S. 1234) notifiziert, soweit sich diese auf Artikel 11 Abs. 1 Buch-\nstabe b und d sowie Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe g des Übereinkommens bezie-\nhen. Der verbleibende Vorbehalt lautet daher wie folgt:\n(Übersetz.ung)\n\"The Government of Mauritius does not              „Die Regierung von Mauritius sieht sich\nconsider itself bound by paragraph 1 of             nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkom-\narticle 29 of the Convention, in pursuance          mens durch Artikel 29 Absatz 1 nicht als\nof paragraph 2 of article 29.\"                      gebunden an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1998 (BGBI. II S. 1692).\nBonn, den 25. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","2626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nzur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nVom 25. August 1998\nDas in Milwaukee am 23. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika zur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nist nach seinem Artikel V Abs. 1\nam 18. Juli 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. G rau m an n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nzur Förderung der Luftverkehrs-Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfah-\nren zur gegenseitigen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsgeneh-\nund\nmigungen, Umweltprüfungen oder Umweltgenehmigungen,\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika -            Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren, Luftfahrzeugin-\nstandhaltungsreinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Besat-\nin dem Wunsch, die Luftverkehrs-Sicherheit und die Umwelt-         zungen und des Flugbetriebs -\nqualität zu fördern,\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren\nBetrieb ziviler Luftfahrzeuge,\nArtikel\nin Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinatio-\n(A} Zweck dieses Abkommens ist es,\nnalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch von\nErzeugnissen für die Zivilluftfahrt,                                      1. jeder Vertragspartei die Anerkennung von\na} lufttüchtigkeitsgenehmigungen und Umweltprüfun-\nin dem Wunsch, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit\ngen oder Umweltgenehmigungen für Erzeugnisse für\nder Sicherheit der Zivilluftfahrt die Zusammenarbeit zu verstär-\ndie Zivilluftfahrt und\nken und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen,\nb} Qualifikationsbewertungen von Flugsimulatoren\nin Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen\nder anderen Partei zu erleichtern;\nBelastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch\nüberflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfun-             2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigun-\ngen auferlegt wird,                                                          gen und der Überwachung von . Instandhaltungs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. bktober 1998                            2627\nAbänderungseinrichtungen, lnstandhaltungspersonal, Be-             1. Lufttüchtigkeitsgenehmigungen für Erzeugnisse für die\nsatzungen, Ausbildungsstätten für die Luftfahrt und des                Zivilluftfahrt;\nFlugbetriebs der anderen Vertragspartei zu erleichtern;\n2. Umweltgenehmigungen und Umweltprüfungen;\n3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines\n3. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-\ngleichwertigen Sicherheitsgrads und von Umweltzielen im\nund Abänderungseinrichtungen;\nHinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.\n(8) Jede Partei bestimmt ihre Zivilluftfahrtbehörde zur ausführen-          4. Genehmigung und Überwachung von Instandhaltungs-\nden Stelle für die Durchführung dieses Abkommens. Für die                  personal;\nBundesrepublik Deutschland ist die ausführende Stelle das              5. Genehmigung und Überwachung von Besatzungen;\nBundesministerium für Verkehr. Für die Vereinigten Staaten\nvon Amerika ist die ausführende Stelle die Federal Aviation            6. Genehmigung und Überwachung des Flugbetriebs;\nAdministration (FAA) des Department of Transportation.                 7. Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren;\n8. Genehmigung und Überwachung von Ausbildungsstätten\nArtikel II                                        für die Luftfahrt.\nIm Sinne dieses Abkommens                                          (8) Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien\n(A) bedeutet „Lufttüchtigkeitsgenehmigung\" die Feststellung,                einig, daß die Systeme beider Vertragsparteien in einem der\ndaß das Muster oder die Änderung des Musters eines                     in Absatz A genannten technischen Fachgebiete hinreichend\nErzeugnisses für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertrags-         gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der\nparteien vereinbarten Normen entspricht oder daß ein                   aus Prüfungen, Bewertungen oder Überwachungen gewon-\nErzeugnis mit einem Muster übereinstimmt, vom dem festge-              nenen Daten oder die Anerkennung der von einer Vertrags-\nstellt wurde, daß es diesen Nomen entspricht, und daß das              partei für die andere Vertragspartei getroffenen Feststellung\nErzeugnis in einem betriebssicheren Zustand ist;                       der Einhaltung der vereinbarten Normen zu ermöglichen, so\nwenden die Zivilluftfahrtbehörden schriftlich festgelegte\n(8) bedeutet „Abänderungen\", daß eine Änderung der Bauweise,\nDurchführungsverfahren an, welche die Methoden beschrei-\nder Konfiguration, der Leistung, der Umwelteigenschaften\nben, nach denen eine gegenseitige Anerkennung in bezug auf\noder der betrieblichen Beschränkungen des betroffenen\ndieses technische Fachgebiet erfolgt.                     ·\nErzeugnisses für die Zivilluftfahrt vorgenommen wird;\n(C) bedeutet „Genehmigung des Flugbetriebs\" die technischen            (C) Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens\nInspektionen und Bewertungen, die von einer Vertragspartei             1. Begriffsbestimmungen;\nunter Verwendung der zwischen den Vertragsparteien verein-\n2. eine Beschreibung des Umfangs des bestimmten\nbarten Normen in bezug auf ein Unternehmen durchgeführt\nBereichs der Zivilluftfahrt, der behandelt werden soll;\nwerden, das gewerblichen Luftverkehr für Fluggäste oder\nFracht bereitstellt. oder die Feststellung, daß das Unterneh-          3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von\nmen diesen Normen entspricht;                                              Maßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde wie Prüfungsbeauf-\n(0) bedeutet „Erzeugnis für die Zivilluftfahrt\" jedes zivile Luftfahr-          sichtigung, Inspektionen, Qualifikationen, Genehmigun-\nzeug, jeden Luftfahrzeugmotor oder Propeller oder jede Anla-               gen, Überwachung und Zeugniserteilungen;\nge, jedes Gerät, jeden Werkstoff, jeden Zubehörteil oder               4. Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht;\nBestandteil, die für den Einbau in diese bestimmt sind;\n5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige\n(E) bedeutet „Besatzung\" Piloten, Flugingenieure, Bordfunker,                   technische Hilfe;                                        ·\nFlugnavigatoren und Flugbegleiter;\n6. Bestimmungen über regelmäßige Bewertungen;\n(F) bedeutet „Umweltgenehmigung\" die Feststellung, daß ein\nErzeugnis für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertragspar-         7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der\nteien vereinbarten Normen in bezug auf Lärm- und/oder                      Durchführungsverfahren.\nAbgasemissionen entspricht. ,,Umweltprüfung\" bedeutet das\nVerfahren, durch das ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt unter                                Artikel IV\nVerwendung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten\nVerfahrensweisen in bezug auf die Einhaltung dieser Normen           Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder\nbewertet wird;                                                    Anwendung dieses Abkommens oder seiner Durchführungsver-\nfahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien\n(G) bedeutet „Qualifikationsbewertungen für Flugsimulatoren\"           oder ihren Zivilluftfahrbehörden beigelegt.\ndas Verfahren, durch das ein Flugsimulator im Vergleich mit\ndem Luftfahrzeug, das er simuliert, nach den zwischen den\nArtikel V\nVertragsparteien vereinbarten Normen bewertet wird, oder\ndie Feststellung, daß er diesen Normen entspricht;                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n(H) bedeutet „Instandhaltung\" die Durchführung von Inspekti-           Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel\nons-, Überholungs-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen            mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkom-\nund das Ersetzen von Zubehörteilen, Werkstoffen, Geräten          mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen\noder Bestandteilen eines Erzeugnisses für die Zivilluftfahrt,     sind. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der bei-\num die fortgesetzte Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses           den Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird sech-\nsicherzustellen, jedoch unter Ausschluß von Abänderungen;         zig Tage nach der schriftlichen Benachrichtigung der anderen\nVertragspartei wirksam. Die Kündigung setzt auch alle bestehen-\n(1) bedeutet „Überwachung\" die regelmäßige Kontrolle durch             den Durchführungsverfahren außer Kraft, die nach diesem\ndie Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung   Abkommen angewendet werden. Einzelne Durchführungsverfah-\nder ständigen Einhaltung der entsprechenden Normen.               ren könrien durch die Zivilluftfahrtbehörden außer Kraft gesetzt\noder geändert werden.\nArtikel III\n(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestim-\n(A) Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien führen             mungen eines anderen Abkommens, das von diesem Abkom-\ngemeinsam technische Bewertungen und Arbeiten durch, um           men erfaßte Angelegenheiten behandelt, für die Vertragsparteien\nVerständnis für die Systeme einschließlich der Normen, Vor-       anwendbar, so konsultieren diese einander, um festzustellen,\nschriften, Vorgehensweisen und Verfahren der anderen Seite        inwieweit dieses Abkommen revidiert werden sollte, um dem\nauf folgenden Gebieten zu entwickeln:                             anderen Abkommen Rechnung zu tragen.","2628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nArtikel VI                                 Bonn und Bonn-Bad Godesberg geschlossen wurde, bleiben in\nKraft, bis sie durch einen Notenwechsel nach Abschluß der in\nDie Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von\nLufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge, die          Artikel III beschriebenen technischen Bewertungen und Durch-\ndurch Notenwechsel vom 12. März 1974 und 31. Mai 1974 in               führungsverfahren in bezug auf Lufttüchtigkeitszeugnisse durch\nBonn-Bad Godesberg und Bonn geschlossen wurde, sowie die               die Zivilluftfahrbehörden der Vertragsparteien beendet werden.\nVereinbarung über die Anwendung der Vereinbarung vom                   Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Vereinbarungen von\n12. März 1974 und 31. Mai 1974 auf das Land Berlin, die durch          1974 und 1980 und diesem Abkommen konsultieren die Ver-\nNotenwechsel vom 3. November 1976 und 18. März 1980 in                 tragsparteien einander.\nGeschehen zu Milwaukee am 23. Mai 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Kohl\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nWilliam Clinton\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens des Europarats\nvom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten\nVom 28. August 1998\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats bei der Ratifi-\nkation des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum\nSchutz nationaler Minderheiten (BGBI. 1997 II S. 1406) jeweils Er k I ä r u n gen\nnotifiziert:\nEstland am 6. Januar 1997:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Estonia understands the          „Die Republik Estland versteht den Begriff\nterm \"national minorities\", which is not          ,,nationale Minderheiten\", der im Rahmen-\ndefined in the Framework Convention for           übereinkommen zum Schutz nationaler\nthe Protection of National Minorities, as         Minderheiten nicht definiert ist, wie folgt:\nfollows: are considered as \"national mino-        Als „nationale Minderheit\" betrachtet wer-\nrity\" those citizens of Estonia who              den diejenigen Staatsangehörigen Est-\nlands, die\n- reside on the territory of Estonia;            - im Hoheitsgebiet Estlands wohnhaft\nsind;\n- maintain longstanding, firm and lasting        - seit langem bestehende, feste und dau-\nties with Estonia;                                erhafte Bindungen zu Estland pflegen;\n- are distinct from Estonians on the basis       - sich von den Esten aufgrund ihrer\nof their ethnic, cultural, religious or lin-      ethnischen, kulturellen, religiösen oder\nguistic characteristics;                         sprachlichen Eigenart unterscheiden;\n- are motivated by a concern to preserve         - bemüht sind, zusammen ihre kulturellen\ntogether their cultural traditions, their        Traditionen, ihre Religion oder ihre\nreligion or their language, which consti-        Sprache zu bewahren, die die Grundlage\ntute the basis of their common identity.\"        ihrer gemeinsamen Identität bilden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998              2629\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n am 10. April 1997:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Mazedonia declares               ,,Die Republik Mazedonien erklärt,\nthat:\n1 . The term \"national minorities\" used in        1. daß der Begriff „nationale Minderhei-\nthe Framework Convention for the                   ten\" im Sinne des Rahmenüberein-\nProtection of National Minorities is               kommens zum Schutz nationaler Min-\nconsidered to be identical to the term             derheiten als dem Begriff „Volks-\n\"nationalities\" which is used in the               gruppen\" im Sinne der Verfassung und\nConstitution and the laws of the Repub-            der Gesetze der Republik Mazedonien\nlic of Macedonia.                                  gleichbedeutend verstanden wird;\n2. The provisions of the Framework Con-           2. daß das Rahmenübereinkommen zum\nvention for the Protection of National             Schutz nationaler Minderheiten auf die\nMinorities will be applied to the Albani-          nationalen Minderheiten der Albaner,\nan, Turkish, Vlach, Roma and Serbian               Türken, Walachen, Roma und Serben\nnational minorities living on the territory        Anwendung findet, die im Hoheitsge-\nof the Republic of Macedonia.\"                     biet der Republik Mazedonien leben.\"\nSlowenien am 25. März 1998:\n(Übersetzung)\n\"Considering that the Framework Con-               „Da das Rahmenübereinkommen zum\nvention for the Protection of National Mino-       Schutz nationaler Minderheiten keine Defi-\nrities does not contain a definition of the        nition des Begriffs der nationalen Minder-\nnotion of national minorities and it is there-     heiten enthält und es daher Sache des\nfore up to the individual Contracting Party        einzelnen Vertragsstaats ist zu bestim-\nto determine the groups which it shall con- · men, welche Gruppen er als nationale\nsider as national minorities, the Govern-          Minderheiten betrachtet, erklärt die Regie-\nment of the Republic of Slovenia, in accor-        rung der Republik Slowenien im Einklang\ndance with the Constitution and internal           mit der Verfassung und den innerstaat-\nlegislation of the Republic of Slovenia,           lichen Rechtsvorschriften Sloweniens, daß\ndeclares that these are the autochtho-             dies die autochthonen italienischen und\nnous ltalian and Hungarian National Minori-        ungarischen Minderheiten sind. Im Ein-\nties. In accordance with the Constitution          klang mit der Verfassung und den inner-\nand internal legislation of the Republic of        staatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens\nSlovenia, the provisions of the Framework         findet das Rahmenübereinkommen auch\nConvention shall apply also to the mem-            auf die Mitglieder der Gemeinschaft der\nbers of the Roma community, who live in            Roma Anwendung, die in der Republik\nthe Republic of Slovenia.\"                         Slowenien leben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. Dezember 1997 (BGBI. 1998 II S. 57} und vom 8. Juni 1998 (BGBI. II S. 1406}.\nBonn, den 28. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi lger"]}