{"id":"bgbl2-1998-42-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":42,"date":"1998-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-08-18T00:00:00Z","page":2619,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jah~gang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998                         2619\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. August 1998\nDas in Managua am 29. April 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. April 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Basissanitärversorgung I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Basissanitärversorgung I\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nund\nzu erhalten, wer.in nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                 gestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben des\nUmweltschutzes/der sozialen Infrastruktur/als eine selbsthilfeori-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          entierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Kreditga-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              rantiefonds für mittelständische Betriebe die besonderen Vor-\nNicaragua,                                                           aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzu vertiefen,                                                        ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Das in Absatz 1 bezeicmnete Vorhaben kann im Einverneh-\nder Republik Nicaragua beizutragen -                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ben ersetzt werden.\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nArtikel 1\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt       Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Ländliche        für die Förderung im Wege des Finanzierungsbeitrages erfüllt,","2620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nkann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt       chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nwerden.                                                               und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nNicaragua erhoben werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nArtikel 4\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-             Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nrungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit        ternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die      kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nentsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                               Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-       Kraft.\nGeschehen zu Managua am 29. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Schöning\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDavid Robleto Lang\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 18. August 1998\nDas in Rabat am 5. August 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marok-\nko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 5. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998                         2621\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversorgung\" für eine\nnotwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag\nund\n(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 2 500 000,- (in Wor-\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                    ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              gestellt und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich               worden ist.\nMarokko,\n(2) Reprogrammierungen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         a) Mittel in Höhe von DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Erosionsschutz-\nzu vertiefen,                                                            maßnahmen Region Khenifra\" (Abkommen vom 31. Oktober\n1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           land und der Regierung des Königreichs Marokko über\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Finanzielle Zusammenarbeit 1995) werden als Finanzierungs-\nbeitrag (nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trink-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         wasserversorgung\" verwendet. wenn nach Prüfung dessen\nim Königreich Marokko beizutragen,                                       Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndaß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1997         ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nin Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-              zierungsbeitrages erfüllt;\nlungen -\nb) Mittel in Höhe von DM 4 000 000,- (in Worten: vier Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntefonds VIII\" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nArtikel 1                                  Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           menarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,             zahlbar) für das Vorhaben „Ländliche Trinkwasserversor-\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der                 gung II (Netzrehabilitierung)\" verwendet, wenn nach Prüfung\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nden ist, daß bestimmte Komponenten des Vorhabens als\na) für die Vorhaben                                                      Maßnahme des regionalen Umwelt- und Ressourcenschut-\naa) ,,Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\" ein Darlehen bis            zes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nzu insgesamt DM 14 000 000,- (in Worten: vierzehn Mil-         Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nlionen Deutsche Mark)                                      c) Mittel in Höhe von DM 3 000 000,- (in Worten: drei Millionen\nbb) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzrehabilitierung)\"     Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Investitionsmaßnahmen\nein Darlehen bis zu insgesamt DM 8 000 000,- (in Wor-         für Agrarforschung\" (Abkommen vom 16. März 1989 zwi-\nten: acht Millionen Deutsche Mark)                            schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle\nzu erhalten; wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit           Zusammenarbeit 1989) werden als Darlehen zur Finanzierung\nfestgestellt worden ist;                                           des Vorhabens „Ländliche Trinkwasserversorgung II (Netzre-\nb) für die Vorhaben                                                      habilitierung)\" verwendet;\naa) ,,Wasserzapfstellen Loukkos\" einen Finanzierungsbeitrag     d) Mittel in Höhe von DM 1 000 000,- (in Worten: eine Million\n(nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt DM 1 0 000 000,-          Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräf-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)                     tefonds VIII\" (Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nbb) ,,landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss-Massa\"\nRegierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-\neinen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu\nmenarbeit 1995) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht rück-\ninsgesamt DM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen\nzahlbar) für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorha-\nDeutsche Mark)\nbens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\" verwendet, wenn\ncc) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung\" einen Finanzie-              nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die\nrungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt             Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist;\nDM 5 500 000,- (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ne) Mittel in Höhe von DM 106 155,03 (in Worten: einhundert-\ntausend Deutsche Mark)\nundsechstausendeinhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit            und drei Pfennige) aus dem Vorhaben „Modernisierung der\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß die unter den Dop-       Kohlengruben von Jerada\" (Abkommen vom 24. Oktober 1985\npelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben als Vorhaben             zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur die              und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                Zusammenarbeit) werden als Darlehen zur Finanzierung des\neines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllen;          Vorhabens „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\" verwendet.","2622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\n(3) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-         Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c\nben aa bis cc bezeichneten Vorhaben die dort genannten               genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nBestätigungen nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der        8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nBundesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs             verträge und Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für\nMarokko oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam               die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genanten Beträ-\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-         ge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\naufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nvorgesehenen Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) Darle-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nhen zu erhalten.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\n(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Vorha-     Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-           der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\nMarokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vorha-        Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge\nben durch Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen              (nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung\nInfrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur    gemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.\nArmutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-\nbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigen Einkom-\nArtikel 3\nmen ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar)           Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nerfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar),          Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nandernfalls Darlehen gewährt werden.                                 für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich\n(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) gemäß\nMarokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\nAbsatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d werden in\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese Maßnahmen\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.\nverwendet werden.\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-                                        Artikel 4\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge           Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\n(nicht rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,      (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nfindet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                          Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 2                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         gungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu\nArtikel 5\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 5. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nFathallah Oualalou"]}