{"id":"bgbl2-1998-42-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":42,"date":"1998-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/42#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-42-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_42.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-09-02T00:00:00Z","page":2631,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998                        2631\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 1998\nDas in Gaza am 6. August 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Palästinensischen Rat über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 6. August 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1998\nB u n desm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Palästinensischen Rat\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Beschäftigungsprogramm III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Palästinensische Rat -                     es dem Palästinensischen Rat, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „B-eschäftigungspro-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,       gramm III\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen d4rch       DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen,            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Palästinensischen Rat zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen     licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten,\nbeizutragen,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme ·auf das Protokoll der Regierungsver-              (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nhandlungen vom 5. März 1998 -                                      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Palästinensischen Rat durch andere Vorhaben ersetzt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  werden.","2632                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.                                     ·\nBµndesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300;3 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM .. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.\nPreis des Anlagebandes: 24.40 DM (22,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 2                                          frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der\nin Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                                                   Artikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nDer Palästinensische Rat überläßt bei den sich aus der\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nliegen.\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,                            trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-                            der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-                               Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nsen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese                             nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.                                                   erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                                           Artikel 5\nDer Palästinensische Rat stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben                             Kraft.\nGeschehen zu Gaza am 6. August 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Freitag\nFür den Palästinensischen Rat\nNabel Shaath"]}