{"id":"bgbl2-1998-41-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":41,"date":"1998-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_41.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt","law_date":"1998-08-04T00:00:00Z","page":2594,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["2594            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1998\nArtikel 3                                 und der Durchführung der in Artikel 3 genannten Finanzierungs-\nverträge im Königreich Nepal erhoben werden.\nDie Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von\nNepal zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der             Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\n· Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a        porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nbis d genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer        den Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\nFrist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 2      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nAbsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Beträge endet diese             republik Deutschland ausschließen und erschweren, und erteilt\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.                               gegebenenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen.\nArtikel 4\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für                             Artikel 6\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 6. Juli 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K I aus Barth\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nR. B. Bhattarai\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 4. August 1998\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für\nAngola                                                          am     30.Juni 1998\nin Kraft getreten und wird für\nTonga                                                           am 17. August 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht .im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Juni 1998 (BGBI. II S. 1628).\nBonn, den 4. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Born"]}