{"id":"bgbl2-1998-41-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":41,"date":"1998-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_41.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-29T00:00:00Z","page":2593,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1998                          2593\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 1998\nDas in Kathmandu am 6. Juli 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 6. Juli 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanungsprogramm\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Vorhaben Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt\nund                                 31 000 000,- DM (in Worten: einunddreißig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,                                                                (1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die fol-\ngenden Vorhaben verwendet:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      a) 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nzu vertiefen,                                                           für das Familienplanungsprogramm,\nb) 3 200 000,- DM (in Worten: drei Millionen zweihundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          tausend Deutsche Mark) für den Ausbau der Straße von\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Malekhu nach Dhading Besi,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   c) 14 800 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen achthundert-\nim Königreich Nepal beizutragen-,                                       tausend Deutsche Mark) für das Gesundheitsprogramm\nwestliches Nepal,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  d) 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nfür den Bau des Wasserkraftwerks Middle Marsyangdi.\nArtikel 1\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       men zwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für     und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorha-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in Artikel 2 genannten    ben ersetzt werden."]}