{"id":"bgbl2-1998-41-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":41,"date":"1998-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-41-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_41.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-08-14T00:00:00Z","page":2599,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1998 2599\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über den Rechtsstatus\ndes Internationalen Suchdienstes in Arolsen\nVom 11. August 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 zu dem überein-\nkommen vom 15. Juli 1993 über den Rechtsstatus des Internationalen Such-\ndienstes in Arolsen (BGBI. 1994 II S. 2750) wird bekanntgemacht, daß das Über-\neinkommen nach seinem Artikel 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                   am 2. August 1998\nin Kraft getreten ist.\nDer Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist am 20. Dezember 1994 die\nErfüllung der deutscherseits erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nnotifiziert worden.\nDas Übereinkommen ist ferner am gleichen Tag für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nFrankreich\nGriechenland\nIsrael\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nVereinigtes Königreich\nVereinigte Staaten\nBonn, den 11. August 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Westd ic ken berg\nBekanntmachung\nder deutsch-nigrischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 1998\nDie in Niamey durch Notenwechsel vom 14./15. Juli\n1998 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. Juli 1998\nin Kraft getreten; die deutsche Einleitungsnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweigar","2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1998\nDie Botschafterin                                              Niamey, den 14. Juli 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf mein Schreiben vom 22. Oktober 1997 - WZ 440.00/1 - und das Ant-\nwortschreiben Nr. 1062 Ihres Premierministers vom 24. November 1997, auf das Protokoll\nder Regierungskonsultationen 1995 vom 23. November 1995 sowie auf die Abkommen\nvom 16. April 1992 und 31. Dezember 1993 zwischen unseren beiden Regierungen über\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens vom 31. Dezember 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit genannte Vor-\nhaben „Sektorprogramm Transport\" (Straße Dabnou -Tahoua) wird durch die Vorha-\nben „Erosionsschutz Tahoua - Tillaberi, Phase III\" und „ländliche Wasserversorgung\nMaradi, Phase II\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\n2. Das in Nummer 2 Ziffer 2.2.1 des von unseren beiden Regierungen gezeichneten Pro-\ntokolls der Regierungskonsultationen 1995 vom 23. November 1995 genannte Vorha-\nben „Ländliche Wasserversorgung Dosso\" wird durch das Vorhaben „Erosionsschutz\nTahoua - Tillaberi, Phase III\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\n3. Das jeweils in Artikel 1 Absatz 1 der zwischen unseren beiden Regierungen geschlos-\nsenen Abkommen vom 16. April 1992 und 31. Dezember 1993 über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit genannte Vorhaben „Wasserversorgung Zinder III\" wird durch die Vorhaben\n,,Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffung, Phase III\" und „Ländlic,he Wasser-\nversorgung Loga\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\n4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der vorgenannten Abkommen vom 16. April 1992\nund 31. Dezember 1993 auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Niger mit den unter Nummern 1 bis 5 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren Regierungen bilden. die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nVölkel\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Afrikanische Integration\nder Republik Niger\nHerrn Maman Sambo Sidikou\nNiamey"]}