{"id":"bgbl2-1998-40-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":40,"date":"1998-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_40.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Gesetz)","law_date":"1998-09-18T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1998\nBekanntmachung\nder Neufassu~g des Gesetzes\nzu dem Internationalen Ubereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung_ durch Schiffe\nund zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Ubereinkommen\n(MARPOL-Gesetz)\nVom 18. September 1998\nAuf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Rechts-\nvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1832)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und\nzu dem Protokoll von 1978 zu diesem übereinkommen vom 23. Dezember 1981\n(BGBI. 1982 II S. 2) in der seit 24. Juli 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 23. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1554),\n2. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni\n1995 (BGBI. 1S. 778),\n3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. September 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1998                      2547\nGesetz\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung_ durch Schiffe\nund zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Ubereinkommen\n(MARPOL-Gesetz}\nArtikel 1                                    des Übereinkommens beziehungsweise des Proto-\nkolls halten, in Kraft zu setzen,\n(1) Dem in London am 4. März 1974 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen                    2. durch Rechtsverordnung das Zuwiderhandeln gegen\nÜbereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung                            Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls,\nder Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem in Lon-                        auch in der durch Rechtsverordnung nach Nummer 1\ndon am 16. November 1978 von der Bundesrepublik                              jeweils in Kraft gesetzten Fassung, als Ordnungs-\nDeutschland unterzeichneten Protokoll vom 17. Februar                       widrigkeit mit Geldbuße, deren Höchstmaß hundert-\n1978 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. Das                           tausend Deutsche Mark beträgt, zu bedrohen, soweit\nÜbereinkommen und das Protokoll werden nachstehend                          hierzu auf Grund des Übereinkommens eine Verpflich-\nveröffentlicht.*)                                                            tung besteht.\n(2) Kapitel I Regel 19 Buchstabe f Satz 2 der Anlage des                 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen\nProtokolls vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen                   der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen\nübereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen                      enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird zugestimmt.                   auszuführen sind.\nArtikel 2a\nArtikel 1a\n(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze\nHoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des                     des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren\nÜbereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1                 Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen und\nBuchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Verein-                      die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei\nten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten                          der Anlage I des Übereinkommens ist, sind verpflichtet,\nBefugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirt-                       ein Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vor-\nschaftszone.                                                             geschriebenen entspricht, an Bord mitzuführen und min-\ndestens für den Zeitraum seit der Ankunft in dem voran-\nArtikel 1b\ngehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen der Hoheits-\nUnbeschadet der Verantwortlichkeit des Eigentümers                    gewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der\nund Betreibers eines Seeschiffes für die Betriebssicher-                 Bundesrepublik Deutschland -,mverzüglich vollständig\nheitsorganisation hat der Schiffsführer als an Bord für                  und wahrheitsgemäß auszufüllen und aufzubewahren.\nsämtliche Maßnahmen hinsichtlich der Verhütung der                          (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer ent-\nMeeresverschmutzung Zuständiger durch geeignete                          gegen Absatz 1 ein Öltagebuch nicht mitführt, nicht, nicht\nMaßnahmen sicherzustellen, daß kein Verstoß im Sinne                     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt\ndes Artikels 4 des Übereinkommens begangen wird.                         oder nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\nArtikel 1c                                geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\nFür den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Überein-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten\namt für Seeschiffahrt und Hydrographie.\nRegelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck „Schiff\" den\nEigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.\nArtikel 3\nArtikel 2                                             (Änderung des Seeaufgabengesetzes)\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird, vorbehalt-\nArtikel 4\nlich der in den §§ 9 bis 9c des Seeaufgabengesetzes ent-\nhaltenen Rechtsverordnungsermächtigung, ermächtigt,                         (1) Erhält eine Schiffahrtspolizeibehörde oder die für\ndie Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits-\n1. durch Rechtsverordnung Änderungen des Überein-\nbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Abs. 5 des\nkommens gemäß dessen Artikel 16 und des Protokolls\nÜbereinkommens um Untersuchung eines Schiffes, so\ngemäß dessen Artikel VI, die sich im Rahmen der Ziele\nleitet sie,. wenn es sich um ein Ersuchen um Beweissiche-\nrung nach Abschnitt 5 der Vereinbarung vom 26. Januar\n*) Eine Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internatio-   1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. II S. 585)\nnalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 ist als Anlageband zum handelt, dieses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die\nBGBI. 1996 II S. 399 bereits bekanntgemacht.                          zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.            •","2548           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1998\n(2) Ist in einem anderen Staat eine entsprechende Rege-                           Artikel 5\nlung vorgesehen, so verliert ein solches Ersuchen ein-\nschließlich der damit zusammenhängenden Unterlagen                                (weggefallen)\nnicht seinen Charakter als Rechtshilfeersuchen, wenn es\nvon einer Schiffahrtspolizeibehörde oder der für die Durch-\nführung der genannten Vereinbarung zuständigen Schiffs-                              Artikel 6\nsicherheitsbehörde dieses Staates entgegengenommen\nwerden kann .                                                                     (Inkrafttreten)\n•"]}