{"id":"bgbl2-1998-4-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1998-01-14T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 113\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 14. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nParaguay                                                   am 6. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1152).\nBonn,den14.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1998\nDas in Bischkek am 4. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 4\nam 4. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den14.Januar1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nund Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in\nRepublik,\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                         Artikel 2\nzu vertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                                  desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                          (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Artikel 1 abzu-\nArtikel 1                                 schließenden Vertrages entstehen könnten, gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                               Artikel 3\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nFinanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 2 000 000,- DM\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n,,Studien- und Fachkräftefonds III\" zu erhalten.\nund der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        trages in der Kirgisischen Republik erhoben werden.\nRegierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nArtikel4\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 4. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Wienand\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nKoitschumanov","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998           115\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs\nan der Tong-Ji-Universität in Shanghai\nVom 14. Januar 1998\nDie in Peking durch Notenwechsel vom 9./10. September 1997 getroffene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik China über die Förderung des chinesisch-deutschen\nHochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai ist\nam 10. September 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den14.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi lger\nDer Botschafter                                            Peking, den 9. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vorsitzender,\nin der Überzeugung, daß die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der\nfriedlichen Entwicklung der Zukunft der Völker dient, sowie in dem Wunsch, den beste-\nhenden Umfang der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen-\nschaft und Hochschulen fortzusetzen und zu erweitern, beehre ich mich, Ihnen im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förde-\nrung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik\nChina unterstützen die Einrichtung eines Chinesisch-Deutschen Hochschulkollegs an\nder Tong-Ji-Universität in Shanghai und die Zusammenarbeit zwischen der Tong-\nJi-Universität und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zur\nVerwirklichung von deutschsprachigen Studiengängen in Wirtschaft, Recht und\nIngenieurwesen sowie damit zusammenhängenden Gebieten. Die Einrichtung weite-\nrer Studiengänge ist vorgesehen, ebenso die wissenschaftliche Weiterbildung in den\nFächern, die am Kolleg unterrichtet werden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den DAAD mit der Erbrin-\ngung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung. Hierüber wird ein gesondertes\nAbkommen zwischen dem DAAD und der Tong-Ji-Universität geschlossen. Es kann\ndurch, gesonderte Partnerschaftsverträge der Tong-Ji-Universität mit deutschen\nHochschulen ergänzt werden.\n3. Die Tong-Ji-Universität wird eine mit dem DAAD abgestimmte Satzung für das Kolleg\nerlassen, in welcher Struktur und Aufgaben des Kollegs bestimmt werden.\n4. Die deutschen Beiträge sollen insbesondere in der Mitwirkung im Kolleg (Entwicklung\nund Festlegung der Lehrpläne, Entsendung bzw. Vermittlung und Förderung deut-\nscher Dozenten und Experten, Ausbildung chinesischer Nachwuchsdozenten,\nGewährung von Stipendien) bestehen. Der Umfang der deutschen Förderung wird\nentsprechend dem Bedarf und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zwischen\nDAAD und Tong-Ji-Universität vereinbart.\n5. Der DAAD hat einen deutschen Projektbeauftragten benannt, der auch Mitglied des\nBeirats des deutsch-chinesischen Hochschulkollegs ist.\n6. Die Regierung der Volksrepublik China gestattet nach Maßgabe des geltenden chine-\nsischen Rechts die Einfuhr von mit deutschen Mitteln beschafften Gütern für Lehre,\nForschung und Bürobetrieb, die dem Kolleg unentgeltlich zur Verfügung gestellt wer-\nden, und stellt diese von den einschlägigen Zöllen und Gebühren frei. Bei Bedarf wird\ndie Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China die deutsche Seite bei","116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nder zügigen Abwicklung der Einfuhr- und Zollbefreiungsformalitäten für die Hilfsgüter\nder deutschen Seite für das Kolleg unterstützen; dazu wird die zuständige Auslands-\nvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China die notwendi-\ngen Bescheinigungen ausstellen.\n7. Während ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China genießen die im Rahmen der\nProjektzusammenarbeit von der deutschen Seite nach dort entsandten Lehrkräfte\nund Mitarbeiter nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts den Status von\naus dem Ausland nach China entsandten Kultur- und Lehrexperten. Die chinesische\nRegierung wird für eine zügige Gewährung der erforderlichen Visa und Aufenthalts-\nerlaubnisse Sorge tragen. Bei der Ein- und Ausreise der entsandten oder vermittelten\ndeutschen Dozenten und Fachkräfte und den zu ihren jeweiligen Haushalten gehören-\nden Familienmitgliedern finden die „Vorschriften der zentralen Zollverwaltung vom\n31.7.1984\", die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind, Anwendung. Sollten\ndie Zollvorschriften chinesischerseits geändert werden, so werden beide Seiten sich\nin einem Notenwechsel über die entsprechende Anwendung auf die Regierungs-\nvereinbarung verständigen.\n8. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gel-\ntungsdauer um jeweils weitere zwei Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer\nVertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nschriftlich gekündigt wird.\n9. Stellt sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung heraus, daß eine Vertragspartei\neine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung wünscht, treten beide Vertrags-\nparteien darüber in Verhandlungen ein.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFalls sich die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China mit den unter\nden Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nKonrad Seitz\nSeiner Exzellenz,\ndem Vorsitzenden der Staatlichen Erziehungskommission\nder Volksrepublik China\nHerrn Professor Zhu Kaixuan\nPeking\n(Übersetzung)\nMinister                                                    Beijing, den 10. September 1997\nder Staatlichen Erziehungskommission\nder Volksrepublik China\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. September 1997 zu bestätigen, die in\nchinesischer Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nZhu Kaixuan\nAn\nHerrn Dr. Seitz,\nden Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Volksrepublik China\nBeijing"]}