{"id":"bgbl2-1998-4-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-09T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                         105\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1998\nDas in Maseru am 30. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 30. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               unter Bezugnahme auf das Schreiben des Zentralplanungs-\nund Entwicklungsbüros vom 1. August 1996 -\nund\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                     Artikel 1\nLesotho,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Arbeits-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nintensiver Straßenbau, Phase V\", wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,\nrungswürdigkeit festgestellt wird, einen Finanzierungsbeitrag in\nHöhe von DM 5 300 000,- (in Worten: fünf Millionen dreihundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\ndes Königreichs Lesotho beizutragen,                               ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder","106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nfür notwendige Begleitmaßnahmen des Vorhabens „Arbeits-                                            Artikel 3\nintensiver Straßenbau, Phase V\" von der Kreditanstalt für Wie-             Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nmen Anwendung.                                                          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Königreich Lesotho erhoben werden.\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                              Artikel 4\nArtikel 2                                       Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.             republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,          men erforderlichen Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-\njahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen\nArtikel 5\nwurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2004.                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 30. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. U. Kaestner\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nKetso\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1998\nDas in Amman am 9. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 9. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                               107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ·\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Groß-Amman II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-              land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Königreich Jordanien,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\nzu vertiefen,                                                            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                        Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nJordanien beizutragen -\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in Jordanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                      Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nVorhaben „Wasserversorgung Groß-Amman II\" ein Darlehen bis               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nzu insgesamt 43 000 000,- DM (in Worten: dreiundvierzig Millio-          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 9. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nKhalaf Huneidi","108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 13. Januar 1998\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nEstland                                                               am       9. Juli 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"The Estonian Riigikogu ... declared in           „Nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 des\naccordance with article 1 Section B, para-        Abkommens hat die estnische Staatsver-\ngraph 1 of the Convention that the words          sammlung (Riigikogu) ... erklärt, daß die in\n'events occurring before 1 January 1951'          Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\nin Article 1 Section A shall be understood        ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\nto mean 'events occurring in Europe or            eingetreten sind' in dem Sinne verstanden\nelsewhere before 1 January 1951 '.\"               werden, daß es sich um ,Ereignisse, die\nvor dem 1. Januar 1951 in Europa oder\nanderswo eingetreten sind' handelt.\"\n(1) Articles 23 and 24:                           1. Artikel 23 und 24:\n\"The Republic of Estonia considers ar-            „Die Republik Estland betrachtet die\nticles 23 and 24 merely as recommen-             Artikel 23 und 24 als reine Empfeh-\ndatory, not as legally binding.\"                  lungen und nicht als rechtsverbindliche\nNormen.\"\n(2) Article 25:                                   2. Artikel 25:\n\"The Republic of Estonia shall not be            ,,Die Republik Estland ist nicht ver-\nbound to cause a certificate to be                pflichtet, Bescheinigungen, die sonst\ndelivered by an Estonian authority,              von ausländischen Behörden ausge-\nin place of the authorities of a for-            stellt werden, an deren Stelle von est-\neign country, if documentary records              nischen Behörden ausstellen zu lassen,\nnecessary for the delivery of such a             wenn die zur Ausstellung dieser Be-\ncertificate do not exist in the Republic         scheinigungen notwendigen amtlichen\nof Estonia.\"                                     Unterlagen in der Republik Estland\nnicht vorhanden sind.\"\n(3) Article 28, paragraph 1:                      3. Artikel 28 Absatz 1:\n\"The Republic of Estonia shall not be             „Die Republik Estland ist während der\nobliged five years from the entry into           ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten\nforce of the present Convention to               dieses Abkommens nicht verpflichtet,\nissue travel documents provided in               die in Artikel 28 vorgesehenen Reise-\narticle 28.\"                                     ausweise auszustellen.\"\nDas Abkommen ist weiterhin für\nLettland                                                         am 29. Oktober 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Section B of the              „Nach Artikel 1 Absatz B des Abkommens\narticle 1 of the Convention Relating to the       von 1951 über die Rechtsstellung der\nStatus of Refugees of 1951, the Republic of       Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,\nLatvia declares, that for the purpose of its      daß sie für die Zwecke ihrer Verpflichtun-\nobligations under .this Convention it applies     gen aufgrund des Abkommens die Formu-\nto the Alternative (a) of the Section B of the    lierung zu a) in Artikel 1 Absatz B, nämlich\narticle 1, i.e., 'events occurring in Europe      ,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 '.                         Europa eingetreten sind', anwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998               109\nIn accordance with paragraph 1 of the              Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-\narticle 42 of the Convention Relating to the       mens von 1951 über die Rechtsstellung der\nStatus of Refugees of 1951, the Republic           Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,\nof Latvia declares, that it does not con-          daß sie sich durch die Artikel 8 und 34\nsider itself bound by the article 8 and the        des Abkommens nicht als gebunden be-\narticle 34 of the Convention.                      trachtet.\nIn accordance with paragraph 1 of the              Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-\narticle 42 of the Convention Relating to the       mens von 1951 über die Rechtsstellung\nStatus of Refugees of 1951, ~he Republic           der Flüchtlinge behält sich die Republik\nof Latvia, in respect of the article 26 of the     Lettland in bezug auf Artikel 26 des\nConvention, reserves the right to designate        Abkommens das Recht vor, den Ort oder\nthe place or places of residence of the refu-      die Orte für den Aufenthalt der Flüchtlinge\ngees whenever considerations of national           zu bestimmen, wenn dies im Interesse der\nsecurity or public order so require.               nationalen Sicherheit oder der öffentlichen\nOrdnung erforderlich ist.\nIn accordance with paragraph 1 of the              Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-\narticle 42 of the Convention Relating to the       mens von 1951 über die Rechtsstellung\nStatus of Refugees of 1951, the Republic           der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-\nof Latvia declares that the provisions of the      land, daß sie Artikel 17 Absätze 1 und 2\nparagraphs 1 and 2 of the article 17 and ar-       sowie Artikel 24 des Abkommens als Emp-\nticle 24 of the Convention it considers as         fehlungen und nicht als rechtliche Ver-\nrecommendations and not legal obligations.         pflichtungen betrachtet.\nIn accordance with paragraph 1 of the              Nach Artikel 42 Absatz 1 des Abkom-\narticle 42 of the Convention Relating to the       mens von 1951 über die Rechtsstellung\nStatus of Refugees of 1951, the Republic           der Flüchtlinge erklärt die Republik Lett-\nof latvia declares that in all cases where         land, daß die Regierung der Republik Lett-\nthe Convention grants to refugees the most         land in allen Fällen, in denen Flüchtlingen\nfavourable treatment accorded to nationals         die günstigste Behandlung zuerkannt wird,\nof a foreign country, this provision shall         die Staatsangehörigen eines fremden Lan-\nnot be interpreted by the Government of            des gewährt wird, diese Bestimmung nicht\nthe Republic of Latvia as necessarily in-          so auslegt, als umfasse sie notwendiger-\nvolving the regime accorded to nationals           weise die Regelungen, die für Staats-\nof countries with which the Republic of            angehörige der Länder gelten, mit denen\nLatvia has concluded regional customs,             die Republik Lettland regionale Zoll- oder\neconomic, political or social security agree-      Wi rtschaftsüberein kü nfte, überein kü nfte\nments.\"                                            politischer Art oder Sozialversicherungs-\nabkommen geschlossen hat.\"\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nEstland                                                           am       10. April 1997\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll ist weiterhin für\nLettland                                                          am        31. Juli 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with paragraph 2 of the             ,,Nach Artikel VII Absatz 2 des Proto-\narticle VII of the Protocol Relating to the        kolls von 1967 über die Rechtsstellung der\nStatus of Refugees of 1967, the Republic of        Flüchtlinge erklärt die Republik Lettland,\nLatvia declares that the reservations made         daß die nach Artikel 42 des Übereinkom-\nin accordance with article 42 of the Con-          mens von 1951 über die Rechtsstellung\nvention Relating to the Status of Refugees         der Flüchtlinge angebrachten Vorbehalte\nof 1951 are applicable in relation to the          hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem\nobligations under the Protocol.\"                   Protokoll Anwendung finden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1997 (BGBI. II S. 1430).\nBonn,den13.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 13. Januar 1998\nDas in Kairo am 8. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 4. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\naa) Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Hammadi,\nRepublik Ägypten,\nbb) Programm zur rationellen Nutzung von Energie in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   ägyptischen Industrie,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ncc) Verbesserung der Betriebsüberwachungs- und Signal-\nzu vertiefen,\nanlagen auf den Eisenbahnstrecken zu den Häfen\nDamietta, Port Said und Suez\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,- DM (in Worten: ein-\nhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                              Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Ok-              ditionen lauten:\ntober 1996-\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nsind wie folgt übereingekommen:                                        - 0,75 vom Hundert Zinsen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                          111\nb) für die Vorhaben                                                   Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\naa) Sozialfonds,                                                 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nbb) Reduzierung der Umweltbelastung bei der Energie-             für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nerzeugung                                                  Genehmigungen.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 80 000 000,- (in                                Artikel 5\nWorten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und            (1) Die für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft\"\nbestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt-           (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorien-  beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-\ntierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen         zielle Zusammenarbeit) zugesagten Mittel, die in Höhe von\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül-    50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)\nlen.                                                            zugunsten des Vorhabens „Abwasserentsorgung Kafr el Sheikh\"\nreprogrammiert worden sind (Artikel 6 Absatz 3 des am 19. No-\n(2) Kann bei einem oder beiden der in Absatz 1 Buchstabe b        vember 1990 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Ab-\nbezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht             kommens über Finanzielle Zusammenarbeit), werden in Höhe\nerfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik             von 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nDeutschland der Regierung der Arabischen Republik Ägypten,           für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstaben aa dieses\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese    Abkommens genannte Vorhaben „Wiederaufbau der Staustufe\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags          Nag Hammadi\" verwendet. Die für das Vorhaben „Zementent-\nDarlehen zu erhalten.                                                staubung Heluan (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Buchstaben aa\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       des am 2. Dezember 1992 zwischen beiden Regierungen ge-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch         zugesagten Mittel, die in Höhe von 55 000 000,- DM (in Worten:\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zugunsten anderer,\nnoch zu bestimmender Vorhaben reprogrammiert worden sind\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben        (in Artikel 6 Absatz 3 des am 13. Oktober 1994 zwischen beiden\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-            Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung           Zusammenarbeit), werden in Höhe von 9 000 000,- (in Worten:\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         neun Millionen Deutsche Mark) für das in Artikel 1 Absatz 1\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-      Buchstabe a Buchstaben aa dieses Abkommens genannte Vor-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              haben „Wiederaufbau der Staustufe Nag Hammadi\" verwendet.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben werden wie\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten z.u einem späteren          folgt festgelegt:\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder. Finanzierungs-\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 15 000 000,-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                  DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet           - 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\ndieses Abkommen Anwendung.                                                 - 0,75 vom Hundert Zinsen;\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 9 000 000,-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für                  DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n- 0,75 vom Hundert Zinsen.\nArtikel 2\n(2) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II\" (Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-      Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen bei-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das         den Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-         Zusammenarbeit) werden 38 000 000,- DM (in Worten: achtund-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen            dreißig Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben „lndu-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den       striesektorbezogenes Programm II\" (Artikel 2 Absatz 1 Buch-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          stabe a des am 5. Mai 1988 zwischen beiden Regierungen\nten unterliegen.                                                      geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit        werden 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen siebenhun-\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die      derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\nentsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-           von Pumpstationen\" verwendet.\nsen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge           Darüber hinaus werden aus dem Vorhaben „Maßnahmen auf\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                   dem Eisenbahnsektor\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des am\n24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) 4 000 000,- DM\nArtikel 3\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-      „Betriebsassistenz Hadisolb\" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-        des am 19. November 1990 zwischen beiden Regierungen\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem            geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-         300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark)\nträge in der Arabischen Republik erhoben werden.                      ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung von Pumpstationen\"\nverwendet. Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben\nwerden wie folgt festgelegt:\nArtikel 4\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 38 300 000,-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei              DM (in Worten: achtunddreißig Millionen dreihunderttausend\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                  Deutsche Mark)\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und              - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine           - 0,75 vom Hundert Zinsen;"]}