{"id":"bgbl2-1998-4-17","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=21","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Errichtung eines Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds","law_date":"1998-01-15T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":21,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 117\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Straßburger Abkommens\n,über die Internationale Patentklassifikation\nVom 15. Januar 1998\nDas Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale\nPatentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283;1984 II\nS. 799), wird nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für\nMoldau, Republik                                      am 1. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Januar 1997 (BGBI. II S. 640).\nBonn, den 15. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechischen Vereinbarung\nüber die Errichtung eines\nDeutsch-Tschechischen Zukunftsfonds\nVom 15. Januar 1998\nDurch den Austausch gleichlautender Noten zwischen\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag\nund dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der\nTschechischen Republik am 29. Dezember 1997 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik eine\nVereinbarung über die Errichtung eines Deutsch-Tsche-\nchischen Zukunftsfonds geschlossen worden, die mit\nVollzug des Notenwechsels\nam 29. Dezember 1997\nin Kraft getreten ist; der Notenwechsel samt seinen zwei\nAnlagen und dem begleitenden Aide-memoire über die\nErrichtung des Deutsch-Tschechischen Gesprächs-\nforums wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den15.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","------------------- - - - - - - - - · - - - - - - - - -\n118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                   Prag, den 29. Dezember 1997\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik beehrt\nsich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag unter Bezugnahme auf das\nErgebnis der Gespräche zwischen unseren beiden Regierungen zur Errichtung eines\nTschechisch-Deutschen Zukunftsfonds folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n„1 . Vlada Ceske republiky a vlada Spolkove republiky Nemecko se na zaklade bodu VII\na VIII Cesko - nemecke deklarace o vzajemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji\na na zaklade prfslusnych dopisu z 21. ledna 1997 dohodly na zrfzenf Cesko-\nnemeckeho fondu budoucnosti jako nadacn fho fondu podle ceskeho prava (dale\nFond) se sfdlem v Praze. Podrobnosti jsou dohodnuty v nadacnf listine a ve statutu.\nOba dokumenty tvorf prflohu a jsou nedflnou soucastf teto dohody.\n2. Vlada Ceske republiky uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve vymenenych\ndopisech tykajfcich se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vzajemnych vztazich\na jejich budoucfm rozovoji z 21. ledna 1997, a to 13 285 024 ECU (slovy: trinact mili-\nonu dvesteosmdesatpet tisfc dvacetctyri) ceskych korunach v nasledujfcfch plat-\nbach:\n- 200 000 000 korun ceskych, t.j. protihodnotu k 5 294 367 ECU (slovy pet mili6nü\ndvetstedevadesatctyri tisfce tristasedesatsedm) podle dennfho kurzu k 21. 11.\n1997, v roce 1998,\n- 240 000 ooo korun ceskych, t.j. protihodnotu k 6 353 242 ECU (slovy sest milionu\ntristapadesattri tisfce dvestectyricetdva) podle dennfho kurzu k 21. 11. 1997, v\nroce 1999,\n- protihodnotu _castky, odpovidajici rozdflu mezi jiz uhrazenymi splatkami, prepoc-\ntenymi na ECU vzdy podle kurzu ke dni uhrady, a castkou 13 285 024 ECU, v Kc\nv roce 2000.\nRocnf castky budou vyplaceny na korunove konto Fondu, a to\n- 15. ledna, 15. dubna, 15. cervence a 15 rfjna 1998,\n- 15. dubna, 15. cervence a 15. rfjna 1999,\na zbyvajfci castku v roce 2000.\nNebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je\ntreba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v\nceskych korunach.\n3. Vlada Spolkove republiky Nemecko uvolnf pro Fond protihodnotu, prislfbenou ve\nnymenenych dopisech tykajfcfch se bodu VII Cesko-nemecke deklarace o vza-\njemnych vztazfch a jejich budoucfm rozvoji z 21. ledna 1997, a to 71 601 365 ECU\n(slovy sedmdesatjeden milion sestsetjeden tisfc tristasedesatpet) v nemeckych mar-\nkach v nasledujfcfch platbach\n- protihodnotu k 1o 228 766 ECU (slovy deset milionü dvestedvacetosm tisfc\nsedmsetsedesatsest) v DM v roce 1998,\n- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc\npetsettricetdva) v DM v roce 1999,\n- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc\npetsettricetdva) v DM v roce 2000,\n- protihodnotu k 20 457 532 ECU (slovy dvacet milionu ctyristapadesatsedm tisfc\npetsettricetdva) v DM v roce 2001.\nRocnf castky budou vyplaceny na devizove konto Fondu vzdy po polovine, a to\n15. ledna a 15. cervence kazdeho roku.\nNebudou-li vyplacene castky Fondem neprodlene pouzity k financovanf projektu, je\ntreba je ulozit formou uroceneho vkladu, aby bylo zajisteno zachovanf hodnoty v\nnemeckych markach.\n4. Vlada Ceske republiky se postara o vyhodne a primerene sfdlo Fondu.\n5. Tato dohoda je sjednana v ceskem a nemeckem jazyce, pricemz obe znenf jsou\nstejne zavazna.\"\nDie deutsche Fassung der vorstehenden Vereinbarung lautet wie folgt:\n., 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechi-\nschen Republik einigen sich auf der Grundlage von Ziffern VII und VIII der Deutsch-\nTschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige\nEntwicklung einschließlich des dazu ergangenen Briefwechsels vom 21. Januar 1997\nauf die Errichtung des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds als Stifungsfonds nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998         119\ntschechischem Recht (im weiteren „Fonds\" genannt) mit Sitz in Prag. Das nähere ist\nin der Stiftungsurkunde und in der Satzung vereinbart: Beide Dokumente sind in der\nAnlage beigefügt und sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII\nder Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren\nkünftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu 71 601 365 ECU\n(in Worten: Einundsiebzig Millionen Sechshundertundeinstausenddreihundertfünfund-\nsechzig ECU) in Deutschen Mark dem Fonds in folgenden Jahrestranchen bereit:\n- Gegenwert zu 10 228 766 ECU (in Worten: Zehn Millionen Zweihundertachtund-\nzwanzigtausendsiebenhundertsechsundsechzig ECU) in Deutschen Mark im Jahre\n1998,\n- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-\nundfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre\n1999,\n- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-\nundfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre\n2000,\n- Gegenwert zu 20 457 532 ECU (in Worten: Zwanzig Millionen Vierhundertsieben-\nundfünfzigtausendfünfhundertzweiunddreißig ECU) in Deutschen Mark im Jahre\n2001.\nDie Jahresbeträge werden jeweils zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli eines\njeden Jahres auf das Devisenkonto des Fonds einbezahlt.\nSoweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-\nfinanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-\nerhaltung in Deutscher Mark sichergestellt ist.\n3. Die Regierung der Tschechischen Repubik stellt den im Briefwechsel zu Ziffer VII\nder Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen\nund deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 zugesagten Gegenwert zu\n13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfundachtzigtau-\nsendvierundzwanzig ECU) in Tschechischen Kronen dem Fonds wie folgt bereit:\n- 200 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 5 294 367 ECU (in Wor-\nten: Fünf Millionen Zweihundertvierundneunzigtausenddreihundertsiebenund-\nsechzig ECU) nach dem Tageskurs am 21.11.1997 im Jahre 1998,\n- 240 000 000 Tschechische Kronen, d.h. Gegenwert zu 6 353 242 ECU (in Wor-\nten: Sechs Millionen Dreihundertdreiundfünfzigtausendzweihundertzweiundvier-\nzig ECU) nach dem Tageskurs am 21. 11. 1997 im Jahre 1999,\n- Gegenwert des Betrages, der dem Unterschied zwischen den bereits erfolgten\nZahlungen, umgerechnet in ECU jeweils zum Kurs am Zahlungstage, und dem\nBetrag von 13 285 024 ECU (in Worten: Dreizehn Millionen Zweihundertfünfund-\nachtzigtausendvierundzwanzig ECU) entspricht, in Tschechischen Kronen im\nJahre 2000.\nDie Jahresbeträge werden jeweils auf das Kronenkonto des Fonds einbezahlt, und\nzwar\n- am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1998,\n- am 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1999\nund der Restbetrag im Jahre 2000.\nSoweit die ausgezahlten Beträge durch den Fonds nicht unverzüglich zur Projekt-\nfinanzierung eingesetzt werden, sind diese verzinslich so anzulegen, daß eine Wert-\nerhaltung in Tschechischen Kronen sichergestellt ist.\n4.  Die Regierung der Tschechischen Republik wird für eine kostengünstige und ange-\nmessene Unterbringung des Fonds Sorge tragen.\n5.  Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\"\nFalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis erklärt, wer-\nden diese Note und die das Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Tschechischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Errichtung des Tschechisch-Deutschen Zukunftsfonds bilden, die mit dem Datum der\nAntwortnote in Kraft tritt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Prag erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nPrag","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nAnlage 1\nStiftungsurkunde\ndes Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds\n(Stiftungsfonds)\nAufgrund der Willensübereinstimmung der Tschechischen                                      Artikel VI\nRepublik und der Bundesrepublik Deutschland schließen das\nDer Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie-\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen\ndern.\nRepublik, Loretanskee nam. 5, 118 oo Praha 1, ICO: 45769851,\nvertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten,       Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen\nJaroslav Sedivy, und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten     Republik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils\ndurch Botschafter Anton Roßbach, nachstehenden Vertrag:            zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wieder-\nernennung ist möglich.\nArtikel  1\nEin Mitglied des Wirtschaftsprüfungsausschusses wird aus den\nAuf der Grundlage der am 21. Januar 1997 in Prag unterzeich-    im Gesetz festgelegten Gründen oder auf Vorschlag des ernen-\nneten Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen       nenden Ministeriums abberufen.\nBeziehungen und deren künftige Entwicklung (im folgenden\n,,Erklärung\" genannt) und des bei diesem Anlaß erfolgten Brief-\nwechsels wird der „Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds (Stif-                                  Artikel VII\ntungsfonds)\" mit Sitz in Prag (im folgenden „Fonds\" genannt)          Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in der\nerrichtet.                                                         Tschechischen Republik, geführt bei der Ceskoslovenska\nobchodnf banka a. s. Praha (Tschechoslowakischen Handels-\nArtikel II\nbank) in Prag.\nZweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der\nFinanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der Tsche-       Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von Projek-\nchischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gemäß         ten gemäß Artikel II sowie zur Bestreitung von Verwaltungs-\nZiffer VII der Erklärung dienen.                                   kosten des Fonds verwandt werden.\nDie Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil für        Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich erfor-\nProjekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt       derliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen Verwaltungs-\nverwandt. Besondere Bedeutung haben dabei die Rechtzeitigkeit      kosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII Abs. 1 der\nund die Wirksamkeit dieser Projekte.                               Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des Betrages, den der\nFonds im betreffenden Jahr zur Finanzierung von Projekten ver-\nausgabt, nicht übersteigen.\nArtikel III\nDer Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haushalten\nAus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3 der\nder Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch-\nErklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum geför-\nland zugewiesenen Mittel aufgelöst.\ndert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regierungen und\nunter Beteiligung aller an einer engen und guten deutsch-tsche-    Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungsfonds nur\nchischen Partnerschaft interessierten Kreise der deutsch-tsche-    in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen der Tschechi-\nchische Dialog gepflegt werden soll.                               schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland darauf\neinigen.\nArtikel IV                             Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidationserlös auf\nDer Verwaltungsrat besteht aus 8 Mitgliedern.                   eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu schließender\nVereinbarung der Regierungen der Tschechischen Republik und\nDie Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen      der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zeitpunkt der Liquida-\nRepublik und der Bundesrepublik Deutschland ernennen jeweils\ntion übertragen.\nvier Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtszeit von zwei\nJahren. Eine Wiederernennung ist möglich. Über die beabsichtig-\nte Ernennung bzw. den Wechsel von Verwaltungsratsmitgliedern                                  Arti ke I VIII\nbenachrichtigen sich die beiden Minister im voraus.\nBei der Auswahl von Projekten und Gewährung von Mitteln\nEin Verwaltungsratsmitglied wird aus den im Gesetz festgelegten   kann eine Förderung nur aufgrund eines Projektantrages und\nGründen oder auf Vorschlag des ernennenden Ministeriums ab-        nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Antrag-\nberufen.                                                           steller und dem Fonds erfolgen.\nArtikel V                              Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenanteil\nbeteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deutschen und\nDer Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs     der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der Regelung zugun-\nseiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krankheits-    sten von Opfern nationalsozialistischer Gewalt in der Regel Vor-\nbedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende Mitglie-        rang eingeräumt werden.\nder ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied aufgrund\nschriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich.                      Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann geschlos-\nsen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projek-\nZur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erforderlich.\ntes gesichert ist. Antragsteller haben zu diesem Zweck ein voll-\nZur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung aller        ständiges Finanzierungs- und Nutzungskonzept des Projektes\nMitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.                      vorzulegen.","- - - - - ---  ------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                  121\nArtikel IX                                                         Artikel X\nDas Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt seine      Der Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegen-\nTätigkeit in Übereinstimmung mit der Satzung und entsprechend      heiten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik\nden ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Befugnissen aus.           Deutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt-\nschaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung\nAn der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer. Der\nder Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor.\nVerwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik und der\nBundesrepublik Deutschland jeweils einen Vertreter, die sich                                   Artikel XI\njährlich in der Funktion des Geschäftsführers und des Stellvertre-\nFür Änderungen der Satzung des Fonds ist die Zustimmung\ntenden Geschäftsführers abwechseln.\nder Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-\nAuf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Verwal-       schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland erforder-\ntungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab.                lich.","122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nAnlage 2\nSatzung\ndes Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds\n(Stiftungsfonds)\nTeil 1                                                            Teil II\nEinleitende Bestimmungen                                             Vermögen des Fonds\nArtikel 1                                                         Artikel 3\nGrundsatzbestimmungen                                            Einnahmequellen des Fonds\n1.1 Die Bezeichnung des Stiftungsfonds lautet: ,,Deutsch-         3.1 Der Fonds wird durch Beiträge aus den Staatshaushalten\nTschechischer Zukunftsfonds (Stiftungsfonds)\", im folgen-         der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik\nden „Fonds\" genannt.                                              Deutschland gespeist. Er ist berechtigt, Geld und sonstige\ngeldwerte Mittel in Form von\n1.2  Der Sitz des Fonds ist in Prag.\n- Schenkungen von natürlichen und juristischen Perso-\n1.3  Der Fonds ist eine juristische Person des Privatrechts,\nerrichtet durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Ministe-          nen, sofern der Geber keine Verwendungsbedingung\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen               stellt, die den Zielen und dem Zweck des Fonds wider-\nRepublik und der Bundesrepublik Deutschland.                        spricht,\nDer Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit durch die Regi-           - dem Fonds vererbten Nachlaß, sofern der Erblasser\nstrierung beim zuständigen Bezirksamt.                               keine Verwendungsbedingung stellt, die den Zielen und\ndem Zweck des Fonds widerspricht,\nArtikel 2                                 - Einkommen aus dem Wirtschaften des Fonds, insbeson-\ndere Erträgen aus der Vermietung von Liegenschaften\nZweck und Ziele des Fonds                              oder deren Teilen,\n2.1 Zweck des Fonds ist die Bereitstellung von Mitteln, die der       - sowie Zinsen aus dem Vermögen des Fonds\nFinanzierung von Projekten gemeinsamen Interesses der\nTschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch-            zu beziehen.\nland für Projekte gemäß Ziffer VII der Deutsch-Tschechi-     3.2  Der Fonds errichtet ein Devisen- und ein Kronenkonto in\nschen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und           der Tschechischen Republik, geführt bei der Cesko-\nderen künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 (im wei-          slovenska obchodnr banka a. s. Praha (Tschechoslowaki-\nteren „Erklärung\" genannt) wie                                     schen Handelsbank) in Prag.\n- Jugendbegegnung,\n- Altenfürsorge,                                                                         Artikel 4\n- Sanatorienbau und -betrieb,                                                  Verwendung des Vermögens\n- Pflege und Renovierung von Baudenkmälern und Grab-         4.1  Das Vermögen des Fonds wird durch den Verwaltungsrat\nstätten,                                                       nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Effektivität\n- Minderheitenförderung,                                          bewirtschaftet. Insbesondere sind Mittel, die nicht für die\nFinanzierung von Maßnahmen nach Artikel 4.2. in liquider\n- Partnerschaftsprojekte,                                         Weise bereitgehalten werden müssen, verzinslich anzu-\n- deutsch-tschechische Gesprächsforen,                            legen.\n- gemeinsame wissenschaftliche und ökologische Projekte,     4.2  Das Vermögen des Fonds kann nur zur Finanzierung von\nProjekten des Fonds gemäß Artikel 2 sowie zur Bestreitung\n- Sprachunterricht,\nvon Verwaltungskosten des Fonds, wie\n- grenzüberschreitende Zusammenarbeit,\n- Bezahlung von Gehältern und sonstigen Vergütungen für\ndienen.                                                              vertragliche Leistungen zugunsten des Fonds,\n2.2   Die Mittel des Fonds werden zu einem überwiegenden Teil          - Erstattung von Reiseauslagen,\nfür Projekte zugunsten von Opfern nationalsozialistischer\n- Kosten für die Vermögensverwaltung,\nGewalt verwandt.\n- Kosten für die Propagierung des Fondszweckes,\n2.3   Aus den Mitteln des Fonds wird gemäß Ziffer VIII Absatz 3\nder Erklärung das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum            - sonstige mit der Tätigkeit des Fonds\ngefördert, in dem unter der Schirmherrschaft beider Regie-\nzusammenhängende Kosten verwandt werden.\nrungen und unter Beteiligung aller an einer engen und\nguten deutsch-tschechischen Partnerschaft interessierten    4.3  Der Fonds übernimmt unentgeltlich die Verwaltungsauf-\nKreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden           gaben für das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum.\nsoll.                                                       4.4  Die Verwaltungsausgaben des Fonds sind auf das sachlich\n2.4   Es können Projekte auf dem Staatsgebiet der Tschechi-            erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Die jährlichen\nschen Republik, der Bundesrepublik Deutschland sowie an          Verwaltungskosten des Fonds dürfen 0,9 % der in Ziffer VII\ndritten Orten gefördert werden.                                  Abs. 1 der Erklärung festgelegten Summe und 7,5 % des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                          123\nBetrages, den der Fonds im betreffenden Jahr zur Finan-                                      Teil III\nzierung von Projekten verausgabt, nicht übersteigen.\nOrganisation des Fonds\n4.5  Fördermittel dürfen weder den Mitgliedern des Verwal-\ntungsrates und des Wirtschaftsprüfungsausschusses noch                                      Artikel 6\nden Mitarbeitern des Sekretariats gewährt werden. Ist ein\nMitglied des Verwaltungsrates oder Mitarbeiter des Se-                                      Organe\nkretariats ein satzungsmäßiges Organ oder Kontrollorgan       6.1  Die Organe des Fonds sind der Verwaltungsrat und der\noder Mitglied eines satzungsmäßigen Organs oder Kon-               Wirtschaftsprüfungsausschuß.\ntrollorgans einer anderen juristischen Person, können\nFördermittel dieser juristischen Person nicht gewährt         6.2  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Wirt-\nwerden.                                                            schaftsprüfungsausschusses sowie die Angehörigen des\nSekretariats dürfen sich nicht über ihre satzungsmäßige\nTätigkeit im Fonds hinaus in gewinnorientierter Weise an\nArtikel 5                                  den vom Fonds geförderten Projekten gemäß Artikel 2\nbeteiligen.\nProjektauswahl und Mittelvergabe\n5.1  Projekte, die gefördert werden sollen, müssen mit Ziel und                                  Artikel 7\nZweck des Fonds übereinstimmen.                                                         Verwaltungsrat\n5.2  Es gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.2. das Prinzip 7 .1 Der Verwaltungsrat ist satzungsmäßiges Organ des Fonds,\nder Verhältnismäßigkeit der Mittelaufteilung bezüglich der         vertritt ihn nach außen und ist sein Verwalter im Sinne von\neinzelnen Förderbereiche gemäß Ziffer 2.1.                         § 20 C lit. e des tschechischen Bürgerlichen Gesetz-\nbuches. Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds\n5.3  Projekten, bei denen der Träger selbst mit einem Eigenan-          und entscheidet über alle seine Angelegenheiten.\nteil beteiligt ist sowie gemeinsamen Projekten der deut-\nschen und der tschechischen Seite soll vorbehaltlich der      7 .2 Er übt insbesondere folgende Aufgaben aus:\nRegelung in Ziffer 2.2. in der Regel Vorrang eingeräumt            - Er genehmigt die Grundsatzdokumente des Fonds und\nwerden.                                                               deren Änderungen.\n5.4  Eine Förderung kann nur aufgrund eines Projektantrages             - Er leitet und kontrolliert die Tätigkeit des Fonds, trifft\nund nachfolgender rechtlicher Vereinbarung zwischen dem               Maßnahmen und fällt Entscheidungen in den Angelegen-\nAntragsteller und dem Fonds erfolgen.                                 heiten des Fonds, entscheidet über die Strategie des\nFonds und genehmigt Beschlüsse und Empfehlungen\n5.5  Eine Vereinbarung über die Förderung kann erst dann                   des Wirtschaftsprüfungsausschusses des Fonds.\ngeschlossen werden, wenn die Gesamtfinanzierung des\njeweiligen Projektes gesichert ist. Antragsteller haben zu         - Er entscheidet über die Gewährung von Projektzuwendun-\ndiesem Zweck ein vollständiges Finanzierungs- und Nut-                gen, bestimmt die Finanzstrategie, verfolgt das Wirtschaf-\nzungskonzept des Projektes vorzulegen.                                ten des Fonds, genehmigt den Haushalt und seine Ände-\nrungen, den Jahresabschluß und den Jahresbericht über\n5.6  Der Verwaltungsrat bestimmt im Einzelfall oder generell               die Tätigkeit und das Wirtschaften des Fonds.\nweitere Antragskriterien und kann die Vorlage ergänzender\n- Er beruft die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Wirt-\nUnterlagen verlangen.\nschaftsprüfungsausschusses ab, wenn sie die Voraus-\n5. 7 Bei der Entscheidung über die Förderung von Projekten                 setzungen der Mitgliedschaft gemäß Gesetz oder aus\ndarf der Verwaltungsrat keine Verpflichtungen eingehen,               den in der Stiftungsurkunde festgelegten Gründen nicht\nfür die die Finanzierung aus dem Fonds nicht gesichert ist.           mehr erfüllen.\nDie Höhe der Fördermittel wird für jedes einzelne Projekt          - Er entscheidet über die interne Funktionsaufteilung und\ngesondert bestimmt. In der Entscheidung werden Zah-                   gibt sich bei Bedarf eine ergänzende Geschäftsordnung.\nlungsweise und Zeitplan der Zuteilung der Fördermittel\nbestimmt. Eine Auszahlung der Fördermittel muß der                 - Er trifft die für das Sekretariat erforderlichen personal-\nbeabsichtigten Verausgabung durch den Projektträger                   wirtschaftlichen Maßnahmen.\nunmittelbar vorausgehen.                                           - Er bestimmt die Personen, die ermächtigt sind, im\nNamen des Fonds zu handeln. Er ist jederzeit berechtigt,\n5.8  Antragsteller haben sich zu verpflichten,\nEntscheidungen an sich zu ziehen.\n- die Finanzmittel ausschließlich gemäß der Zweckbe-          7.3  Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Mitglie-\nstimmung zu nutzen,                                             der können nur unbescholtene natürliche und geschäfts-\n- dem Fonds eine periodische Berichterstattung mit Ver-            fähige Personen sein, die sich in keinem arbeitsrechtlichen\nwendungsnachweisen der erhaltenen Mittel vorzulegen             oder ähnlichen Verhältnis zum Fonds befinden.\nund auf Aufforderung des Wirtschaftsprüfungsaus-           7.4  Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-\nschusses die zur Ausübung der Kontrollfunktion verlang-         schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nten Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung zu unter-           ernennen jeweils vier Mitglieder des Verwaltungsrates für\nstützen,                                                        eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederernennung ist\nmöglich. Über die beabsichtigte Ernennung bzw. den\n- dem Fonds einen Abschlußbericht über die Verwendung\nWechsel von Verwaltungsratsmitgliedern benachrichtigen\nder erhaltenen Fördermittel vorzulegen,\nsich die beiden Minister im voraus.\n- bei der Durchführung der Projekte in öffentlich erkenn-     7.5  Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern jeweils\nbarer Weise auf die Beteiligung des Fonds an der Finan-         einen Vertreter der Tschechischen Republik und der Bun-\nzierung hinzuweisen,                                            desrepublik Deutschland, die sich im Einjahresrhythmus in\nden Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertreten-\n- bei Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen die\nden Vorsitzenden abwechseln.\nerhaltenen Mittel zurückzubezahlen sowie vereinbarte\nVertragsstrafen zu leisten. Der Fonds ist zur Eintreibung  7.6  Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, in\ndiesbezüglicher Forderungen verpflichtet, soweit dies           der Regel alle drei Monate, jedoch mindestens zweimal\nzweckdienlich ist.                                              jährlich, statt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzen-","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nden einberufen. Dieser ist verpflichtet, außerordentliche           Verbindung mit der Teilnahme an Sitzungen des Wirt-\nSitzungen des Verwaltungsrates jederzeit einzuberufen,              schaftsprüfungsausschusses oder des Verwaltungsrates\nwenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantra-           erstattet werden.\ngen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch\ndas Sekretariat des Fonds vorbereitet und gesichert.                                       Artikel 9\n7. 7  Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs                               Sekretariat\nseiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Für krank-\nheitsbedingt oder aus anderem wichtigen Grund abwesende        9.1. Das Sekretariat ist das Exekutivorgan des Fonds und übt\nMitglieder ist Stimmvertretung durch ein anderes Mitglied auf-      sein Tätigkeit entsprechend den ihm vom Verwaltungsrat\ngrund schriftlicher Vollmacht ausnahmsweise möglich.                übertragenen Befugnissen aus.\n9.2  An der Spitze des Sekretariats steht der Geschäftsführer.\nZur Beschlußfassung sind mindestens fünf Stimmen erfor-\nderlich.                                                            Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Ministerien\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Repu-\nZur Änderung der Satzung des Fonds ist die Zustimmung               blik und der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen\naller Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.                 Vertreter, die sich jährlich in der Funktion des Geschäfts-\n7 .8  Über die Sitzungen und die Entscheidungen des Verwal-               führers und des Stellvertretenden Geschäftsführers ab-\ntungsrates wird ein Protokoll in tschechischer und in deut-         wechseln.\nscher Sprache verfaßt, das durch den Vorsitzenden und               Auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums beruft der Ver-\nden stellvertretenden Vorsitzenden oder durch andere von            waltungsrat den betreffenden Vertreter aus dem Amt ab.\ndiesen beauftragte Mitglieder unterzeichnet wird. Hat ein\n9.3  Bei weiteren Personalentscheidungen ist neben fachlichen\nMitglied anders als die Mehrheit gestimmt, muß seine\nGesichtspunkten auch auf solche der angemessenen\nabweichende Meinung auf sein Ersuchen in das Protokoll\nnationalen Vertretung zu achten.\naufgenommen werden. Jedes Mitglied des Verwaltungs-\nrates erhält eine Ausfertigung des Protokolls.                 9.4  Die Tätigkeit des Sekretariats erfolgt - sofern nicht auf\nehrenamtlicher Basis - auf der Grundlage von Zeitverträ-\n7 .9  Für termingebundene Projekte sind Abstimmungen auch                 gen, in Ausnahmefällen auch von Vereinbarungen über die\ndurch schriftliches Umlaufverfahren zugelassen. Der Ver-            neben dem Arbeitsverhältnis durchgeführte Arbeitstätig-\nwaltungsrat legt fest, bis zu welcher Förderungshöhe die-           keit, Werkverträgen oder ähnlichen Verträgen.\nses Verfahren angewandt wird.\n9.5  Das Sekretariat übt insbesondere folgende Aufgaben aus:\n7 .10 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt\n- Es nimmt Projektanträge entgegen, prüft deren Richtig-\n- durch Ablauf der Amtszeit,                                           keit und bereitet sie für die Entscheidung durch den\n- durch Tod,                                                           Verwaltungsrat auf.\n- durch Abberufung,                                                 - Es überprüft die vom Antragsteller und dem Empfänger\nder Fördermittel übermittelten Angaben und Informatio-\n- durch Rücktritt.                                                     nen.\n7 .11 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich,              - Es prüft, ob die Projektmittel von den Empfängern in\nohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall können aus                 Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen\ndem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in Verbindung                     verwendet wurden und sorgt bei Zuwiderhandlung für\nmit der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates                    die Rückführung der Mittel.\nerstattet werden.\n- Es bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Ver-\n7 .12 An den Sitzungen des Verwaltungsrates können die Leiter                waltungsrates einschließlich der Abstimmung im Um-\ndes Sekretariats und die Mitglieder des Wirtschaftsprü-                laufverfahren vor. Alle Vorlagen zur Vorbereitung von\nfungsausschusses sowie auf Einladung des Vorsitzenden                  Verwaltungsratsbeschlüssen sind in tschechischer und\nauch andere Personen teilnehmen.                                       deutscher Sprache abzufassen und mindestens zwei\nWochen vor Sitzungsbeginn vorzulegen.\nArtikel 8                                   - Es übernimmt alle Verwaltungsaufgaben des Fonds.\nWirtschaftsprüfungsausschuß                             - Es übernimmt die Verwaltungsfunktion für das Deutsch-\n8.1   Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist das interne Kontroll-              Tschechische Gesprächsforum.\norgan des Fonds.                                                    - Es erteilt Informationen über den Fonds.\n8.2   Der Wirtschaftsprüfungsausschuß hat die ihm kraft Gesetz            - Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeit und das\nzugewiesenen Kompetenzen und übt seine Funktion in                     Wirtschaften des Fonds vor, dessen Entwurf vom\nÜbereinstimmung mit dem Gesetz aus.                                    Geschäftsführer des Sekretariats spätestens drei Mona-\n8.3   Der Wirtschaftsprüfungsausschuß besteht aus vier Mitglie-              te nach Jahresablauf für das vergangene Kalenderjahr\ndern. Die Minister für Auswärtige Angelegenheiten der                  dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.\nTschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutsch-                 Der Jahresbericht enthält die Übersicht über sämtliche\nland ernennen jeweils zwei Mitglieder für eine Amtszeit von            Tätigkeiten des Fonds und die Bewertung dieser Tätig-\nzwei Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich.                         keiten, insbesondere:\n8.4   Die Ziffern 7.5, 7.8 und 7.10 gelten sinngemäß.                        • Übersicht über das Vermögen und Verbindlichkeiten\ndes Fonds,\n8.5   Die Sitzungen des Wirtschaftsprüfungsausschusses finden\nnach Bedarf, in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch              • Übersicht über die Personen, von denen der Fonds\neinmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einbe-                  Schenkungen im Wert von über 10 000 Tschechische\nrufen.                                                                    Kronen erhalten hat,\n8.6   Der Wirtschaftsprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn                • Übersicht über die Verwendung des Vermögens des\nmindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er be-                      Fonds,\nschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.                        • Übersicht über die vom Fonds geförderten Projekte\n8. 7   Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüfungsausschuß ist                    einschließlich des Nachweises über die Mittelverwen-\nehrenamtlich, ohne Anspruch auf Vergütung. Im Bedarfsfall                 dung,\nkönnen aus dem Vermögen des Fonds Reiseauslagen in                    • Aufstellung der Verwaltungskosten des Fonds.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                            125\nTeil IV                                      der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik\nDeutschland darauf einigen.\nSchlußbestimmungen\n11.3 Im Fall der Liquidation des Fonds wird der Liquidations-\nerlös auf eine Stiftung oder einen Stiftungsfonds gemäß zu\nArtikel 10\nschließender Vereinbarung der Regierungen der Tschechi-\nRechenschaftspfllcht                                  schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu\nDer Fonds legt den Ministerien für Auswärtige Angelegenhei-              dem Zeitpunkt der Liquidation übertragen.\nten der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik                  11.4 Der Fonds erlischt am Tag der Eintragung der Löschung im\nDeutschland den Jahresbericht über die Tätigkeit und das Wirt-              Register.\nschaften des Fonds sowie auf Anforderung die zur Überprüfung\nder Tätigkeit erforderlichen Unterlagen vor.                                                       Artikel 12\nSatzung\nArtikel 11\n12.1 Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der\nLiquidation\nMinisterien für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechi-\n11.1 Der Fonds wird nach Erschöpfung der ihm aus den Haus-                  schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nhalten der Tschechischen Republik und der Bundesrepu-                 erforderlich.\nblik Deutschland zugewiesenen Mittel aufgelöst.\n12.2 Diese Satzung ist in deutscher und tschechischer Sprache\n11.2 Der Fonds kann mit einer Stiftung oder einem Stiftungs-                abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nfonds nur in dem Fall fusionieren, daß sich die Regierungen           ist.\nBotschaft                                                   Prag, den 29. Dezember 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote\nNr. 114. 714/97 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen\nRepublik vom 29. Dezember 1997 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt die Wiederholung des vollständigen Textes der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-\nchischen Republik mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit den Vorschlägen der Regierung der Tschechischen Republik einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der\nTschechischen Republik vom 29. Dezember 1997 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland, die am heutigen Tag in Kraft tritt und deren deutscher und\ntschechischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Botschaft der Bundesrepubilk Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichnet-\nsten Hochachtung zu versichern.\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nPrag\nAnlagen zur Verbalnote\n(Es folgt die wortgleiche Wiederholung der Texte der Anlagen 1 und 2 der einleitenden\nNote des tschechischen Außenministeriums vom 29. Dezember 1997.)","126                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nPrag, den 29. Dezember 1997\nAide-memoire über die Errichtung\ndes Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums\nIn der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegensei-         des Verwaltungsrates des Fonds sowie der Geschäftsführer des\ntigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom                 Sekretariats des Fonds, bzw. auch weitere beigeladene Beteilig-\n21. Januar 1997 haben die Regierungen der Bundesrepublik             te teilnehmen. Der Koordinierungsrat sollte insbesondere\nDeutschland und der Tschechischen Republik vereinbart, ein\n1. eine Jahreskonferenz thematisch und organisatorisch vorbe-\nDeutsch-Tschechisches Gesprächsforum zu errichten.\nreiten. Er sollte dabei folgende Regeln beachten:\nIn Ziffer VIII der Erklärung heißt es: ,,Beide Seiten vereinbaren\n- Jedes Jahr sollte mit der jeweiligen Auswahl der Themen\ndie Einrichtung eines Deutsch-Tschechischen Gesprächsforums,                 und der Konferenzteilnehmer die erforderliche Breite und\ndas insbesondere aus den Mitteln des Deutsch-Tschechischen                   Mannigfaltigkeit des Dialogs sichergestellt werden.\nZukunftsfonds gefördert wird und in dem unter der Schirmherr-\nschaft beider Regierungen und unter Beteiligung aller an einer           - Besonderer Wert sollte auf die Beteiligung aus den Reihen\nengen und guten deutsch-tschechischen Partnerschaft interes-                 der jungen Generation gelegt werden.\nsierten Kreise der deutsch-tschechische Dialog gepflegt werden           - Es sollten aktuelle Themen im Sinne der europäischen\nsoll.\"                                                                       Partnerschaft festgelegt werden.\nUnter dem Deutsch-Tschechischen Gesprächsforum verste-            2. für den Verwaltungsrat eine Vorschlagsliste von Empfehlun-\nhen beide Seiten ein breites Spektrum von Begegnungen und                gen bezüglich der Förderung von weiteren, durch andere\nGesprächen zwischen den Bürgern beider Staaten, deren Ziel ist,           Institutionen und Persönlichkeiten durchzuführende Dialog-\neinen thematisch, formal und personell mannigfaltigen Dialog zu          veranstaltungen vorbereiten.\nsichern. Diese Aktivitäten werden im wesentlichen aus den Mit-\nteln des Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds (im weiteren               Beide Ko-Vorsitzenden vertreten den Koordinierungsrat gegen-\n,,Fonds\" genannt) gefördert, der über die entsprechenden Pro-        über dem Fonds. Sie beantragen beim Verwaltungsrat des Fonds\njektanträge entscheiden wird.                                        die Genehmigung der Mittel für die Jahreskonferenz und ggf. für\nseine weiteren Aktivitäten im Sinne der Ziffer VIII, Absatz 3 der\nZur Umsetzung der Vereinbarung in der Erklärung werden            Erklärung. Projektbezogen können bei diesen Aufgaben auch\nbeide Seiten wie folgt verfahren:                                    andere Institutionen und Persönlichkeiten beteiligt werden.\nBeide Außenminister berufen jeweils bis zu zwanzig Mitglieder        Die Ko-Vorsitzenden setzen die Entscheidungen des Rates um\neines Koordinierungsrates des Gesprächsforums, dabei jeweils         und haben die Möglichkeit, Entscheidungen selbständig zu tref-\neines zum Ko-Vorsitzenden des Rates. Die Mitgliedschaft im Rat       fen, sofern auf eine Entscheidung des Koordinierungsrates nicht\nist ehrenamtlich. Die Ko-Vorsitzenden und die Mitglieder des         gewartet werden kann.\nKoordinierungsrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren\nberufen. Eine Wiederberufung ist möglich.                               Verwaltungsaufgaben für die Ko-Vorsitzenden und den Koor-\ndinierungsrat nimmt unentgeltlich das Sekretariat des Fonds\nDie Aufgabe des Koordinierungsrates ist es, Aufgaben, The-       wahr.\nmen und Projekte des deutsch-tschechischen Dialogs für die\nWeitere Verfahrensregeln für ihre Tätigkeit legen die Ko-Vorsit-\nÖffentlichkeit beider Länder vorzubereiten und vorzuschlagen,\nzenden und der Koordinierungsrat selbst fest.\ndie Bilanz der Tätigkeit des Gesprächsforums zu ziehen und über\ndie Mittelverwendung für künftige Aktivitäten zu beraten. Zu die-       Der Koordinierungsrat ist ein Instrument zur Förderung des\nsem Zweck trifft sich der Koordinierungsrat in der Regel zweimal     deutsch-tschechischen Dialogs. Dieser Dialog soll auch in vielfäl-\njährlich, einmal zu einer Organisations- und Vorbereitungssit-       tigen anderen Veranstaltungen und Gremien geführt werden. Die\nzung, einmal im Zusammenhang mit einer Jahreskonferenz des           Förderung von Dialogprojekten kann auch unmittelbar beim\nGesprächsforums. An den Sitzungen können auch die Mitglieder         Fonds beantragt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 127\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe\nVom 15. Januar 1998\nDie Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe\nvom 24. Februar 1989 (BGBI. 1992 II S. 534) ist nach\nihrem Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 22\nBuchstabe c für\nIndien                                am 30. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1996 (BGBI. II S. 658).\nBonn, den 15. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 15. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biolo-\ngische Vielfalt (BGBI. 1993 II S. 1741) wird nach seinem\nArtikel 36 Abs. 3 für\nTadschikistan                      am 27.Januar1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juli 1997 (BGBI. II S. 1467).\nBonn, den 15. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","128                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 24,40 DM (22,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM.                                       ·\nPostvertriebsstück • Deutsche Post AG • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den_ von Dürre\nund/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 15. Januar 1998\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 1994 zur\nBekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung\nschwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBI. 1997 II S. 1468), ist\nnach seinem Artikel 36 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKambodscha                                                            am    16. November 1997\nKirgisistan                                                            am   18. Dezember 1997\nKongo, Demokratische Republik                                          am   11. Dezember 1997\nSierra Leone                                                           am   24. Dezember 1997\nSimbabwe                                                               am   22. Dezember 1997\nSüdafrika                                                              am   29. Dezember 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1997 (BGBI. II S. 2003).\nBonn,den15.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}