{"id":"bgbl2-1998-4-16","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=19","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Förderung des chinesischdeutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai","law_date":"1998-01-14T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998           115\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Förderung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs\nan der Tong-Ji-Universität in Shanghai\nVom 14. Januar 1998\nDie in Peking durch Notenwechsel vom 9./10. September 1997 getroffene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik China über die Förderung des chinesisch-deutschen\nHochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai ist\nam 10. September 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den14.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi lger\nDer Botschafter                                            Peking, den 9. September 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vorsitzender,\nin der Überzeugung, daß die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der\nfriedlichen Entwicklung der Zukunft der Völker dient, sowie in dem Wunsch, den beste-\nhenden Umfang der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen-\nschaft und Hochschulen fortzusetzen und zu erweitern, beehre ich mich, Ihnen im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Förde-\nrung des chinesisch-deutschen Hochschulkollegs an der Tong-Ji-Universität in Shanghai\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik\nChina unterstützen die Einrichtung eines Chinesisch-Deutschen Hochschulkollegs an\nder Tong-Ji-Universität in Shanghai und die Zusammenarbeit zwischen der Tong-\nJi-Universität und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zur\nVerwirklichung von deutschsprachigen Studiengängen in Wirtschaft, Recht und\nIngenieurwesen sowie damit zusammenhängenden Gebieten. Die Einrichtung weite-\nrer Studiengänge ist vorgesehen, ebenso die wissenschaftliche Weiterbildung in den\nFächern, die am Kolleg unterrichtet werden.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den DAAD mit der Erbrin-\ngung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung. Hierüber wird ein gesondertes\nAbkommen zwischen dem DAAD und der Tong-Ji-Universität geschlossen. Es kann\ndurch, gesonderte Partnerschaftsverträge der Tong-Ji-Universität mit deutschen\nHochschulen ergänzt werden.\n3. Die Tong-Ji-Universität wird eine mit dem DAAD abgestimmte Satzung für das Kolleg\nerlassen, in welcher Struktur und Aufgaben des Kollegs bestimmt werden.\n4. Die deutschen Beiträge sollen insbesondere in der Mitwirkung im Kolleg (Entwicklung\nund Festlegung der Lehrpläne, Entsendung bzw. Vermittlung und Förderung deut-\nscher Dozenten und Experten, Ausbildung chinesischer Nachwuchsdozenten,\nGewährung von Stipendien) bestehen. Der Umfang der deutschen Förderung wird\nentsprechend dem Bedarf und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zwischen\nDAAD und Tong-Ji-Universität vereinbart.\n5. Der DAAD hat einen deutschen Projektbeauftragten benannt, der auch Mitglied des\nBeirats des deutsch-chinesischen Hochschulkollegs ist.\n6. Die Regierung der Volksrepublik China gestattet nach Maßgabe des geltenden chine-\nsischen Rechts die Einfuhr von mit deutschen Mitteln beschafften Gütern für Lehre,\nForschung und Bürobetrieb, die dem Kolleg unentgeltlich zur Verfügung gestellt wer-\nden, und stellt diese von den einschlägigen Zöllen und Gebühren frei. Bei Bedarf wird\ndie Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China die deutsche Seite bei","116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nder zügigen Abwicklung der Einfuhr- und Zollbefreiungsformalitäten für die Hilfsgüter\nder deutschen Seite für das Kolleg unterstützen; dazu wird die zuständige Auslands-\nvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China die notwendi-\ngen Bescheinigungen ausstellen.\n7. Während ihres Aufenthaltes in der Volksrepublik China genießen die im Rahmen der\nProjektzusammenarbeit von der deutschen Seite nach dort entsandten Lehrkräfte\nund Mitarbeiter nach Maßgabe des geltenden chinesischen Rechts den Status von\naus dem Ausland nach China entsandten Kultur- und Lehrexperten. Die chinesische\nRegierung wird für eine zügige Gewährung der erforderlichen Visa und Aufenthalts-\nerlaubnisse Sorge tragen. Bei der Ein- und Ausreise der entsandten oder vermittelten\ndeutschen Dozenten und Fachkräfte und den zu ihren jeweiligen Haushalten gehören-\nden Familienmitgliedern finden die „Vorschriften der zentralen Zollverwaltung vom\n31.7.1984\", die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind, Anwendung. Sollten\ndie Zollvorschriften chinesischerseits geändert werden, so werden beide Seiten sich\nin einem Notenwechsel über die entsprechende Anwendung auf die Regierungs-\nvereinbarung verständigen.\n8. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gel-\ntungsdauer um jeweils weitere zwei Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer\nVertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nschriftlich gekündigt wird.\n9. Stellt sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung heraus, daß eine Vertragspartei\neine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung wünscht, treten beide Vertrags-\nparteien darüber in Verhandlungen ein.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und chinesischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFalls sich die Staatliche Erziehungskommission der Volksrepublik China mit den unter\nden Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nKonrad Seitz\nSeiner Exzellenz,\ndem Vorsitzenden der Staatlichen Erziehungskommission\nder Volksrepublik China\nHerrn Professor Zhu Kaixuan\nPeking\n(Übersetzung)\nMinister                                                    Beijing, den 10. September 1997\nder Staatlichen Erziehungskommission\nder Volksrepublik China\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. September 1997 zu bestätigen, die in\nchinesischer Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nZhu Kaixuan\nAn\nHerrn Dr. Seitz,\nden Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Volksrepublik China\nBeijing"]}