{"id":"bgbl2-1998-4-15","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=17","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-14T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998 113\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 14. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nParaguay                                                   am 6. Januar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1152).\nBonn,den14.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1998\nDas in Bischkek am 4. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 4\nam 4. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den14.Januar1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen\nund Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in\nRepublik,\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nverwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                         Artikel 2\nzu vertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                                  desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                          (2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Artikel 1 abzu-\nArtikel 1                                 schließenden Vertrages entstehen könnten, gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                               Artikel 3\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nFinanzierungsbeitrag von bis zu insgesamt 2 000 000,- DM\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n,,Studien- und Fachkräftefonds III\" zu erhalten.\nund der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        trages in der Kirgisischen Republik erhoben werden.\nRegierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nArtikel4\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 4. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Wienand\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nKoitschumanov"]}