{"id":"bgbl2-1998-4-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996","law_date":"1998-01-13T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 13. Januar 1998\nDas in Kairo am 8. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 4. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\naa) Wiederaufbau der Nilstaustufe Nag Hammadi,\nRepublik Ägypten,\nbb) Programm zur rationellen Nutzung von Energie in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   ägyptischen Industrie,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ncc) Verbesserung der Betriebsüberwachungs- und Signal-\nzu vertiefen,\nanlagen auf den Eisenbahnstrecken zu den Häfen\nDamietta, Port Said und Suez\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,- DM (in Worten: ein-\nhundert Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                              Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Ok-              ditionen lauten:\ntober 1996-\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nsind wie folgt übereingekommen:                                        - 0,75 vom Hundert Zinsen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                          111\nb) für die Vorhaben                                                   Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\naa) Sozialfonds,                                                 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nbb) Reduzierung der Umweltbelastung bei der Energie-             für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nerzeugung                                                  Genehmigungen.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 80 000 000,- (in                                Artikel 5\nWorten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und            (1) Die für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft\"\nbestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt-           (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorien-  beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-\ntierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen         zielle Zusammenarbeit) zugesagten Mittel, die in Höhe von\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül-    50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)\nlen.                                                            zugunsten des Vorhabens „Abwasserentsorgung Kafr el Sheikh\"\nreprogrammiert worden sind (Artikel 6 Absatz 3 des am 19. No-\n(2) Kann bei einem oder beiden der in Absatz 1 Buchstabe b        vember 1990 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Ab-\nbezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht             kommens über Finanzielle Zusammenarbeit), werden in Höhe\nerfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik             von 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nDeutschland der Regierung der Arabischen Republik Ägypten,           für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstaben aa dieses\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese    Abkommens genannte Vorhaben „Wiederaufbau der Staustufe\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags          Nag Hammadi\" verwendet. Die für das Vorhaben „Zementent-\nDarlehen zu erhalten.                                                staubung Heluan (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Buchstaben aa\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       des am 2. Dezember 1992 zwischen beiden Regierungen ge-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            schlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch         zugesagten Mittel, die in Höhe von 55 000 000,- DM (in Worten:\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zugunsten anderer,\nnoch zu bestimmender Vorhaben reprogrammiert worden sind\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben        (in Artikel 6 Absatz 3 des am 13. Oktober 1994 zwischen beiden\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-            Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung           Zusammenarbeit), werden in Höhe von 9 000 000,- (in Worten:\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         neun Millionen Deutsche Mark) für das in Artikel 1 Absatz 1\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-      Buchstabe a Buchstaben aa dieses Abkommens genannte Vor-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              haben „Wiederaufbau der Staustufe Nag Hammadi\" verwendet.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben werden wie\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten z.u einem späteren          folgt festgelegt:\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder. Finanzierungs-\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 15 000 000,-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                  DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet           - 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\ndieses Abkommen Anwendung.                                                 - 0,75 vom Hundert Zinsen;\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 9 000 000,-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für                  DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n- 0,75 vom Hundert Zinsen.\nArtikel 2\n(2) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Industrie II\" (Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-      Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen bei-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das         den Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-         Zusammenarbeit) werden 38 000 000,- DM (in Worten: achtund-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen            dreißig Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben „lndu-\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den       striesektorbezogenes Programm II\" (Artikel 2 Absatz 1 Buch-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          stabe a des am 5. Mai 1988 zwischen beiden Regierungen\nten unterliegen.                                                      geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit        werden 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen siebenhun-\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die      derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung\nentsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-           von Pumpstationen\" verwendet.\nsen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge           Darüber hinaus werden aus dem Vorhaben „Maßnahmen auf\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                   dem Eisenbahnsektor\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des am\n24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) 4 000 000,- DM\nArtikel 3\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) und aus dem Vorhaben\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-      „Betriebsassistenz Hadisolb\" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-        des am 19. November 1990 zwischen beiden Regierungen\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem            geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-         300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark)\nträge in der Arabischen Republik erhoben werden.                      ebenfalls für das Vorhaben „Rehabilitierung von Pumpstationen\"\nverwendet. Die Konditionen des Darlehens für dieses Vorhaben\nwerden wie folgt festgelegt:\nArtikel 4\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 38 300 000,-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei              DM (in Worten: achtunddreißig Millionen dreihunderttausend\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                  Deutsche Mark)\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und              - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine           - 0,75 vom Hundert Zinsen;","112               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nb) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 11 700 000,-            National Cement Co./Aufstockung\" (Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nDM (in Worten: elf Millionen siebenhunderttausend Deutsche           stabe b des am 9. Dezember 1982 zwischen beiden Regierun-\nMark)                                                                gen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-\narbeit),\n- 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n- 666 773,75 DM (in Worten: sechshundertundsechsundsech-\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen.\nzigtausend siebenhundertdreiundsiebzig Deutsche Mark und\n(3) Für den „Studien- und Expertenfonds VIII\" steht aus repro-         fünfundsiebzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik\ngrammierten Zusagen vergangener Jahre ein Finanzierungsbei-               der National Cement Co./Aufstockung\" (Artikel 1 Absatz 1\ntrag in Höhe von 5 095 326, 14 DM (in Worten: fünf Millionen              Buchstabe a des am 29. Oktober 1978 zwischen beiden\nfünfundneunzigtausend dreihundertsechsundzwanzig Deutsche                 Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nMark und vierzehn Pfennige) zur Verfügung. Die Mittelherkunft ist         Zusammenarbeit) sowie\nwie folgt:\n- 390 000,- DM (in Worten: dreihundertundneunzigtausend\n- 1 776 347,26 DM (in Worten: eine Million siebenhundertund-              Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Betriebsassistenz für die\nsechsundsiebzigtausend dreihundertsiebenundvierzig Deut-               Zementfabrik der National Cement Co. Tebbin\" (Artikel 1\nsche Mark und sechsundzwanzig Pfennige) aus dem Vorha-                 Absatz 1 Buchstabe g des am 2. September 1985 zwischen\nben „Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir\" (Artikel 1              beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan-\nAbsatz 1 Buchstabe a des am 24. April 1986 zwischen beiden             zielle Zusammenarbeit).\nRegierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zu-\n(4) Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieses\nsammenarbeit),\nAbkommens.\n- 1 348 978,88 DM (in Worten: eine Million dreihundertund-\nachtundvierzigtausend neunhundertachtundsiebzig Deutsche\nMark und achtundachtzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Elek-                                         Artikel 6\ntrizitätssektor\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des am                Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-\n24. März 1984 zwischen beiden Regierungen geschlossenen             bischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit),                         Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\n- 913 226,25 DM (in Worten: neunhundertunddreizehntausend              blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nzweihundertsechsundzwanzig Deutsche Mark und fünfund-               Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag\nzwanzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Zementfabrik der                des Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Kairo am 8. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFuchs\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nNawal el Tatawi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 14. Januar 1998\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nÄthiopien                                                         am 19. Februar 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. August 1997 (BGBI._ II S. 1698).\nBonn,den14.Januar1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}