{"id":"bgbl2-1998-4-12","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-13T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nfür notwendige Begleitmaßnahmen des Vorhabens „Arbeits-                                            Artikel 3\nintensiver Straßenbau, Phase V\" von der Kreditanstalt für Wie-             Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nmen Anwendung.                                                          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Königreich Lesotho erhoben werden.\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                              Artikel 4\nArtikel 2                                       Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.             republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,          men erforderlichen Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-\njahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen\nArtikel 5\nwurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2004.                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 30. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. U. Kaestner\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nKetso\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1998\nDas in Amman am 9. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 9. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                               107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien ·\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Groß-Amman II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-              land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nschen Königreich Jordanien,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlos-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            sen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\nzu vertiefen,                                                            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                        Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nJordanien beizutragen -\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in Jordanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                      Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nVorhaben „Wasserversorgung Groß-Amman II\" ein Darlehen bis               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nzu insgesamt 43 000 000,- DM (in Worten: dreiundvierzig Millio-          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 9. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Mende\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nKhalaf Huneidi"]}