{"id":"bgbl2-1998-4-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=7","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-01-07T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                          103\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1998\nDas in Bischkek am 26. Mai 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1998\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm\";\n,,Programm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft\" (Anschlußfinanzierung);\n,,Zucht und Vermehrung von Kartoffelpflanzgut\";\n,,Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen        - ein Darlehen von bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten:\nRepublik,                                                              drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Textilinvesti-\ntionsprogramm\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           keit festgestellt worden ist;\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n- ein Darlehen von bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten:\nzu vertiefen,\nfünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Programm\nzur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Anschluß-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfinanzierung)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nfestgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  - ein Darlehen von insgesamt bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                                fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Zucht und\nVermehrung von Kartoffelpflanzgut\", wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;",".. ----------------------------\n104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n- sowie einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 500 000,- DM             (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n(in Worten: drei Millionen fünfhundert Tausend Deutsche Mark)      selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nfür das Vorhaben „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung               stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nder Tuberkulose\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-          lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nkeit festgestellt worden ist,                                      nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Die Regierung der Kir-\nzu erhalten.                                                          gisischen Republik wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungsver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nRegierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\naufbau garantieren.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre-                                      Artikel 3\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                               Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-          träge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.\ntungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 wer-\nden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-\nnahmen verwendet werden.                                                                          Artikel 4\nArtikel 2                                   Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\n(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,        ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen               Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist       die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nmit Ablauf des Jahres 2004.                                           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nArtikel 5\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 26. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Wienand\nC.-D. Spranger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nKoitschumanov","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                         105\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Januar 1998\nDas in Maseru am 30. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 30. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               unter Bezugnahme auf das Schreiben des Zentralplanungs-\nund Entwicklungsbüros vom 1. August 1996 -\nund\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                                     Artikel 1\nLesotho,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Arbeits-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nintensiver Straßenbau, Phase V\", wenn nach Prüfung die Förde-\nvertiefen,\nrungswürdigkeit festgestellt wird, einen Finanzierungsbeitrag in\nHöhe von DM 5 300 000,- (in Worten: fünf Millionen dreihundert-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\ndes Königreichs Lesotho beizutragen,                               ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder"]}