{"id":"bgbl2-1998-4-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=5","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten der Vereinbarung mit der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten","law_date":"1998-01-06T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998         101\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                     Moskau,20.August1997\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Russischen Föderation\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\n(Es folgt der mit dem Wortlaut der deutschen Note inhaltlich identische Text.)\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Peter Hartmann\nStaatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber das Außerkrafttreten der Vereinbarung\nmit der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken\nzum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten\nVom 6. Januar 1998\nDie in Warschau durch Notenwechsel vom 23. Mai 1995/8. August 1996\nzustande gekommene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Erlöschen der\nVereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegen-\nseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der\nErrichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 8. August 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDamit ist mit Wirkung vom 8. August 1996 die Vereinbarung vom 30. Juni\n1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Verleihung von Nut-\nzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für\ndie Generalkonsulate beider Staaten außer Kraft getreten.\nBonn, den 6. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                     Warschau, den 23. Mai 1995\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen beehrt sich, der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:\nDie Regierung der Republik Polen verzichtet auf das Nutzungsrecht an dem Grundstück\nin Rostock, Rosa-Luxemburg-Straße 10, das im Grundbuch der Stadt Rostock unter der\nNr. 24389 in Abteilung II eingetragen ist, und beantragt die Löschung dieses Rechts im\nGrundbuch.\nDie Übernahme dieses Grundstücks in Erbbaurecht durch die polnische se'ite erfolgte\naufgrund der Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Volksrepublik\nPolen und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige\nVerleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von\nGebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten.\nDie Regierung der Republik Polen schlägt gleichzeitig vor, falls sich die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland damit einverstanden erklärt, daß diese Note und die Ant-\nwortnote eine neue Vereinbarung bilden, die mit dem Datum des Erhalts der Antwortnote\ndurch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt und\nsomit die erwähnte Vereinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen\nAnlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nin Warschau\nBotschaft                                                     Warschau, den 8. August 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nWarschau\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Note des\nMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 zu\nbestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einver-\nstanden erklärt. Demgemäß bilden die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, die mit dem Datum des Erhalts dieser Antwortnote durch das Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt, und womit die erwähnte Ver-\neinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird. Das Auswärtige Amt bittet um amt-\nliche Notifikation des Eingangsdatums dieser Antwortnote.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Polen\nWarschau"]}