{"id":"bgbl2-1998-4-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":4,"date":"1998-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13)","law_date":"1998-02-09T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\nVerordnung\nzur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen\n(Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13)\nVom 9. Februar 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II\nS. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes\nvom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-\ngegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nnung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenomme\nRevision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen\nund die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 1 der Revision 3 dieser Regelung werden hiermit in\nKraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision und der Änderung wird mit einer amt-\nlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13\nmit Wirkung vom 26. März 1995 in Kraft, im übrigen mit Wirkung vom 28. August\n1996.\n(2) Die ECE-Regelung Nr. 13 (BGBI. 1980 II S. 1474), zuletzt geändert durch\ndie Änderung 6 zur Revision 2 (BGBI. 1995 II S. 404), ist am 26. März 1995 für die\nBundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Revision 3 der\nECE-Regelung Nr. 13 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der\nTag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 9. Februar 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n\") Die Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 13 und die Änderung 1 der Revision 3 dieser ECE-Regelung\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998       99\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber Aufgaben, Arbeitsbedingungen und Arbeitsweise\nder Gemeinsamen Kommission zur Erforschung\nder jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen\nVom 5. Januar 1998\nDurch den Austausch gleichlautender Noten zwischen\ndem Staatssekretär des Auswärtigen Amts der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ersten Stellvertretenden\nMinister des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Russischen Föderation am 20. August 1997 ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation eine\nVereinbarung über Aufgaben, Arbeitsbedingungen und\nArbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erfor-\nschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen\nBeziehungen geschlossen worden, die mit Vollzug des\nNotenwechsels\nam 20. August 1997\nin Kraft getreten ist; die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nDer Staatssekretär                                               Bonn,20.August1997\ndes Auswärtigen Amts\nSehr geehrter Herr Minister,\nwährend des offiziellen Besuchs des Präsidenten der Russischen Föderation, B. N.\nJelzin, in der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1994 wurde mit dem Bundeskanzler der\nBundesrepublik Deutschland, Dr. H. Kohl, Einvernehmen über die Bildung einer Gemein-\nsamen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen\nBeziehungen erzielt.\nIm Verlauf des weiteren Meinungsaustausches zu dieser Frage, insbesondere in dem\nvon dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. H.-F. von Ploetz und den Staats-\nsekretären des Bundesministeriums des Innern Dr. E. Werthebach und Dr. W. Priesnitz mit\nIhnen geführten Briefwechsel, wurde Einvernehmen über den Inhalt einer diesbezüglichen\nVereinbarung erreicht.\nIn der Erkenntnis, daß die Tätigkeit dieser Kommission eine große Bedeutung für die\nVerbesserung der deutsch-russischen Beziehungen und für die Entwicklung der Verbin-\ndungen zwischen deutschen und russischen Historikern hat,\nausgehend davon, daß die deutsche ebenso wie die russische Seite in dieser Kommis-\nsion ein Gremium wissenschaftlicher Fachleute sieht, die Themen für gemeinsame Unter-\nsuchungen zur Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen im 20. Jahrhundert\ndiskutieren und zur weiteren Erforschung vorschlagen sollen,\nmit Rücksicht darauf, daß Beschlüsse und Schlußfolgerungen der Kommission keinen\nverbindlichen Charakter haben können, sondern Empfehlungen darstellen,\nausgehend davon, daß die Kommission gemäß den Grundsätzen der Freiheit der For-\nschung, des Meinungsaustausches im Geiste der Offenheit und des gegenseitigen Ver-\nständnisses arbeitet,\nbeehre ich mich, Ihnen den Abschluß folgender Vereinbarung über Aufgaben, Arbeits-\nbedingungen und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der\njüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen (im folgenden Kommission\ngenannt) vorzuschlagen:","100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n1. Die Kommission arbeitet nach Maßgabe des „Abkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über\nkulturelle Zusammenarbeit\" vom 16. Dezember 1992, insbesondere seiner Artikel 2, 4\nund 6.\n2. Das Ziel der Arbeit der Kommission besteht in der Förderung einer umfassenden wis-\nsenschaftlichen Erforschung der deutsch-russischen bzw. deutsch-sowjetischen\nBeziehungen im 20. Jahrhundert durch die Vorbereitung und Durchführung gemeinsa-\nmer Erörterungen von wichtigen historischen Themen, die Beratung und Unterstützung\ninteressierter Wissenschaftler und Einrichtungen auf deren Anfrage sowie die Prüfung\nder Möglichkeit gemeinsamer Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Untersu-\nchungen und Materialien.\n3. Im Rahmen der Kommission werden die historischen Zusammenhänge zwischen den\nVölkern Deutschlands und Rußlands in einem Geist der Offenheit und Objektivität mit\ndem Ziel der Festigung des gegenseitigen Vertrauens und des partnerschaftlichen Ver-\nhältnisses erforscht.\nIn diesem Zusammenhang wird jede Seite dazu beitragen, den Zugang zu ihren Archi-\nvalien und Bibliotheksbeständen zu wissenschaftlichen Zwecken für Forscher der\njeweils anderen Seite zu erleichtern.\n4. Die Öffentlichkeit in Deutschland und Rußland wird regelmäßig über den Fortgang der\nArbeit der Kommission informiert.\n5. Der Kommission gehören je neun deutsche und russische Wissenschaftler sowie je\ndrei leitende Vertreter der beiderseitigen Archiwerwaltungen an. Die Mitglieder werden\nauf Ermessen jeder Seite für die Dauer von fünf Jahren berufen; bei den jeweils 9 wis-\nsenschaftlichen Mitgliedern ist eine Wiederberufung lediglich einmal zulässig. Die Mit-\nglieder werden der anderen Seite durch Schreiben des entsprechenden Ko-Vorsitzen-\nden der Kommission mitgeteilt.\nDie Kommission tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Bundesrepublik\nDeutschland und in der Russischen Föderation unter dem Vorsitz des jeweiligen\nKo-Vorsitzenden der Kommission zusammen. Die Ko-Vorsitzenden werden, von bei-\nden Seiten jeweils gesondert, aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission gewählt.\n6. Beim Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und beim Mini-\nsterium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation werden Sekreta-\nriate eingerichtet, die jeweils den Ko-Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission zur\nErforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-russischen Beziehungen zugeord-\nnet sind. Die Sekretariate sind - wie die Kommission insgesamt - im Rahmen der\ndeutsch-russischen Gemischten Kommission für kulturelle Zusammenarbeit tätig. Die\nSekretariate unterstützen die Gemeinsame Kommission zur Erforschung der jüngeren\nGeschichte der deutsch-russischen Beziehungen, unter anderem bei der Lösung orga-\nnisatorischer Fragen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kom-\nmission. Die Leiter der Sekretariate nehmen an den Kommissionssitzungen teil.\n7. Die Kommission erstellt und beschließt Pläne für ihre Arbeit und stellt ihre Arbeit in\neinem jährlichen Bericht an die Ko-Vorsitzenden der deutsch-russischen Gemischten\nKommission für kulturelle Zusammenarbeit dar.\nDie mit der Durchführung der Sitzungen der Kommission sowie ihrer Arbeits- und\nProjektgruppen zusammenhängenden Kosten übernimmt die gastgebende Seite (aus-\ngenommen die Beförderungskosten, einschließlich Hin- und Rückflug, sowie Hotel-\nunterbringung und Verpflegung). Hinsichtlich sonstiger Kosten, die im laufe der\nKommissionsarbeit entstehen, werden sich die entsprechenden Regierungsstellen\nbeider Länder miteinander einigen.\n8. Für den Status der Mitglieder der Kommission gelten die Nummern 1, 4 Absatz 1 und\n2, 5, 13, 14 der Anlage zu dem ,,Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle\nZusammenarbeit\" vom 16. Dezember 1992.\nIm Falle Ihres Einverständnisses werden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben\ngleichen Inhalts eine Vereinbarung über Aufgaben, Abeitsbedingungen und Arbeitsweise\nder Gemeinsamen Kommission zur Erforschung der jüngeren Geschichte der deutsch-\nrussischen Beziehungen bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nDr. Peter Hartmann\nSeiner Exzellenz\ndem Ersten Stellvertretenden Minister\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nder Russischen Föderation\nHerrn lgor Sergejewitsch lwanow\nMoskau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998         101\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                     Moskau,20.August1997\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Russischen Föderation\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\n(Es folgt der mit dem Wortlaut der deutschen Note inhaltlich identische Text.)\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. Peter Hartmann\nStaatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber das Außerkrafttreten der Vereinbarung\nmit der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die gegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken\nzum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten\nVom 6. Januar 1998\nDie in Warschau durch Notenwechsel vom 23. Mai 1995/8. August 1996\nzustande gekommene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Erlöschen der\nVereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegen-\nseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der\nErrichtung von Gebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten ist nach ihrer\nlnkrafttretensklausel\nam 8. August 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDamit ist mit Wirkung vom 8. August 1996 die Vereinbarung vom 30. Juni\n1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Verleihung von Nut-\nzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden für\ndie Generalkonsulate beider Staaten außer Kraft getreten.\nBonn, den 6. Januar 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n(Übersetzung)\nMinisterium                                                     Warschau, den 23. Mai 1995\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen beehrt sich, der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:\nDie Regierung der Republik Polen verzichtet auf das Nutzungsrecht an dem Grundstück\nin Rostock, Rosa-Luxemburg-Straße 10, das im Grundbuch der Stadt Rostock unter der\nNr. 24389 in Abteilung II eingetragen ist, und beantragt die Löschung dieses Rechts im\nGrundbuch.\nDie Übernahme dieses Grundstücks in Erbbaurecht durch die polnische se'ite erfolgte\naufgrund der Vereinbarung vom 30. Juni 1988 zwischen der Regierung der Volksrepublik\nPolen und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige\nVerleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Errichtung von\nGebäuden für die Generalkonsulate beider Staaten.\nDie Regierung der Republik Polen schlägt gleichzeitig vor, falls sich die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland damit einverstanden erklärt, daß diese Note und die Ant-\nwortnote eine neue Vereinbarung bilden, die mit dem Datum des Erhalts der Antwortnote\ndurch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt und\nsomit die erwähnte Vereinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen\nAnlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nin Warschau\nBotschaft                                                     Warschau, den 8. August 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nWarschau\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Note des\nMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 zu\nbestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einver-\nstanden erklärt. Demgemäß bilden die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Republik Polen vom 23. Mai 1995 und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, die mit dem Datum des Erhalts dieser Antwortnote durch das Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Kraft tritt, und womit die erwähnte Ver-\neinbarung vom 30. Juni 1988 für erloschen erklärt wird. Das Auswärtige Amt bittet um amt-\nliche Notifikation des Eingangsdatums dieser Antwortnote.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Polen\nWarschau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998                          103\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1998\nDas in Bischkek am 26. Mai 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1998\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm\";\n,,Programm zur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft\" (Anschlußfinanzierung);\n,,Zucht und Vermehrung von Kartoffelpflanzgut\";\n,,Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberkulose\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\ndie Regierung der Kirgisischen Republik -\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen        - ein Darlehen von bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten:\nRepublik,                                                              drei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Textilinvesti-\ntionsprogramm\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           keit festgestellt worden ist;\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n- ein Darlehen von bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten:\nzu vertiefen,\nfünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Programm\nzur Investitionsförderung in der Privatwirtschaft (Anschluß-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfinanzierung)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nfestgestellt worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  - ein Darlehen von insgesamt bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:\nder Kirgisischen Republik beizutragen -                                fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Zucht und\nVermehrung von Kartoffelpflanzgut\", wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;",".. ----------------------------\n104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1998\n- sowie einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 500 000,- DM             (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n(in Worten: drei Millionen fünfhundert Tausend Deutsche Mark)      selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nfür das Vorhaben „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung               stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nder Tuberkulose\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-          lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nkeit festgestellt worden ist,                                      nach Absatz 1 zu schließenden Verträge. Die Regierung der Kir-\nzu erhalten.                                                          gisischen Republik wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Finanzierungsver-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nRegierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\naufbau garantieren.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre-                                      Artikel 3\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                               Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\nland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-          träge in der Kirgisischen Republik erhoben werden.\ntungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 wer-\nden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-\nnahmen verwendet werden.                                                                          Artikel 4\nArtikel 2                                   Die Regierung der Kirgisischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\n(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,        ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen               Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwurde. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese Frist       die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nmit Ablauf des Jahres 2004.                                           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nArtikel 5\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bischkek am 26. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Wienand\nC.-D. Spranger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nKoitschumanov"]}