{"id":"bgbl2-1998-39-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":39,"date":"1998-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/39#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_39.pdf#page=43","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-27T00:00:00Z","page":2539,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998 2539\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 27. Juli 1998\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von Mis-\nsionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\n(BGBI. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für\nDänemark                                                      am 7. April 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an .die Bekanntmachung vom\n3. Februar 1998 (BGBI. II S. 239).\nBonn, den 27. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1998\nDas in Dakar am 30. April 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 30. April 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wi rtsch aftl i ehe Zusa-m me n arbei t\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wohngebietssanierung Pikine lrregulier de Dakar\",\n,, Wasserversorgung elf Regionalstädte\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Senegal durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\ndie Regierung der Republik Senegal -\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,                                                                                          Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nim Bewußts_ein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nder Republik Senegal beizutragen -                                     soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     verträge geschlossen sind. Für den in Artikel 1 genannten Betrag\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nArtikel 1                                    (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nes der Regierung der Republik Senegal, unter Bezugnahme auf            deraufbau die Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung der Ver-\ndie Regierungsverhandlungen vom 11. bis 14. November 1997              bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein          zu schließenden Verträge garantieren.\nDarlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben                                             Artikel 3\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nbetrag in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\n1. bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche          Republik Senegal erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben „Wohngebietssanierung Pikine lrre-\ngulier de Dakar\",                                                                            Artikel4\n2. bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche              Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung elf Regional-            der Gewährung von Darlehen und Finanzierungsbeiträgen er-\nstädte\".                                                          gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\naufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                                        Artikel 5\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 30. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinsmayer\nFür die Regierung der Republik Senegal\nMamadou Lamine Loum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998        2541\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1994\nzu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige\ngrenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen\nVom 27. Juli 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 zu dem Protokoll\nvom 13. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenz-\nüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von\nSchwefelemissionen (BGBI. 1998 II S. 130) wird bekanntgemacht, daß das Pro-\ntokoll nach seinem Artikel 15 für die\nBundesrepublik Deutschland                                am 1. September 1998\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 3. Juni 1998 bei dem Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nDas Protokoll wird ferner am 5. August 1998 in Kraft treten für\nDänemark\n(ohne Erstreckung auf die Färöer und Grönland)\nEuropäische Gemeinschaft\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebe-\nnen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The European Community states that         ,,Die Europäische Gemeinschaft erklärt,\nthe ceiling for emissions and the weighted   daß die Höchstmenge der Emissionen und\naverage percentage for the European          der gewichtete durchschnittliche Vomhun-\nCommunity ought not to exceed the sum of     dertsatz in bezug auf die Europäische\nthe obligations of the Member States of      Gemeinschaft die Summe der Verpflichtun-\nthe European Union which have ratified the   gen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nProtocol, while stressing that all its      Union, die das Protokoll ratifiziert haben,\nMember States must reduce their SO2         nicht überschreiten sollen, und betont\nemissions in accordance with the emission    gleichzeitig, daß alle ihre Mitgliedstaaten\nceilings set in Annex II to the Protocol     ihre SOrEmissionen in Übereinsti!llmung\nand in line with the relevant Community      mit den in Anhang II des Protokolls festge-\nlegislation.\"                                legten Höchstmengen der Emissionen und\nim Einklang mit den einschlägigen Rechts-\nvorschriften der Gemeinschaft verr1ngem\nmüssen.\"\nFrankreich\nGriechenland\nKanada\nLiechtenstein\nLuxemburg\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)\nnach Maßgabe der .bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Kingdom of the Netherlands decla-       \"Das Königreich der Niederlande erklärt in\nres, in accordance with paragraph 2 of       Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2\nArticle 9 of the Protocol to the 1979 Con-   des Protokolls zu dem Übereinkommen\nvention on Long-range Transboundary Air      von 1979 über weiträumige grenzüber-\nPollution on further Reduction of Sulphur    schreitende Luftverunreinigung betreffend\nEmissions, with Annexes, that it accepts     die weitere Verringerung von Schwefele-\nboth means of dispute settlement referred    missionen mit Anhängen, daß es beide in\nto in that paragraph as compulsory in rela- jenem Absatz genannten Mittel der Streit-\ntion to any Party accepting one or both of   beilegung gegenüber jeder Vertragspartei\nthese means of dispute settlement.\"          als obligatorisch anerkennt, die eines oder\nbeide dieser Mittel der Streitbeilegung\nanerkennt.\"","2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998\nNorwegen\nSchweden\nSchweiz\nSlowakei\nSlowenien\nSpanien\nTschechische Republik\nVereinigtes Königreich\n(mit Erstreckung auf Jersey)\nEs wird weiterhin in Kraft treten für\nFinnland                                           am 6. September 19~8.\nBonn, den 27. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 28. Juli 1998\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-\nstabe a für\nRumänien                                            am 9. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 1998 (BGBI. II S. 1382).\nBonn, den 28. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998 2543\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 29. Juli 1998\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung\nder Fledermäuse in Europa (BGBI. 1993 II S. 1106) wird\nnach seinem Artikel XII für die\nSlowakei                          am 8. August 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1996 (BGBI. II S. 1052).\nBonn, den 29. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 29. Juli 1998\nDas Internationale übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nUsbekistan                       am 18. Februar 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juni 1998 (BGBI. II S. 1407).\nBonn, den 29. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","2544                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOl'Schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Pos,tfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8.40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG· G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 31. Juli 1998\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998 zu dem Abkommen\nvom 4. Oktober 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 1998 II S. 312) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nam 1. Oktober 1998\nin Kraft tritt.\nNach Maßgabe seines Artikels 14 treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens\ndas Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 196911 S. 1233),\ndas Erste Zusatzabkommen vom 10. April 1969 (BGBI. 1969 II S. 1260), das\nZweite Zusatzabkommen vom 29. März 1974 (BGBI. 1975 II S. 253) und das\nDritte Zusatzabkommen vom 29. August 1980 (BGBI. 1982 II S. 414) außer Kraft.\nBonn, den 31 . Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr.Hi lger"]}