{"id":"bgbl2-1998-39-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":39,"date":"1998-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/39#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_39.pdf#page=43","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation","law_date":"1998-07-27T00:00:00Z","page":2539,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998 2539\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 27. Juli 1998\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von Mis-\nsionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\n(BGBI. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für\nDänemark                                                      am 7. April 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an .die Bekanntmachung vom\n3. Februar 1998 (BGBI. II S. 239).\nBonn, den 27. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Juli 1998\nDas in Dakar am 30. April 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 30. April 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wi rtsch aftl i ehe Zusa-m me n arbei t\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 25. September 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wohngebietssanierung Pikine lrregulier de Dakar\",\n,, Wasserversorgung elf Regionalstädte\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Senegal durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\ndie Regierung der Republik Senegal -\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwerden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSenegal,                                                                                          Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nim Bewußts_ein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nder Republik Senegal beizutragen -                                     soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     verträge geschlossen sind. Für den in Artikel 1 genannten Betrag\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nArtikel 1                                    (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nes der Regierung der Republik Senegal, unter Bezugnahme auf            deraufbau die Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung der Ver-\ndie Regierungsverhandlungen vom 11. bis 14. November 1997              bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein          zu schließenden Verträge garantieren.\nDarlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben                                             Artikel 3\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für\nbetrag in Höhe von 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\n1. bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche          Republik Senegal erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben „Wohngebietssanierung Pikine lrre-\ngulier de Dakar\",                                                                            Artikel4\n2. bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche              Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung elf Regional-            der Gewährung von Darlehen und Finanzierungsbeiträgen er-\nstädte\".                                                          gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in                 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\naufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                                        Artikel 5\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 30. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinsmayer\nFür die Regierung der Republik Senegal\nMamadou Lamine Loum"]}