{"id":"bgbl2-1998-38-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":38,"date":"1998-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_38.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits","law_date":"1998-09-11T00:00:00Z","page":2378,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 22. April 1996\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Armenien andererseits\nVom 11. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 22. April 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Armenien andererseits sowie den der Schlußakte beigefügten\nErklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen, die\nSchlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und der Briefwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) .Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 101 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bunde_srates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 11. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                        2379\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Armenien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                          in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\ndas Königreich Dänemark,                                       Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im\nRahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicher-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbei-\nten,\ndie Griechische Republik,\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\ndas Königreich Spanien,                                        ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Armenien zur vollen Ver-\nwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte\ndie Französische Republik,                                     der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Mad-\nIrland,                                                        rid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über\nwirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein\ndie Italienische Republik,                                     Neues Europa und des Dokuments „Die Herausforderungen des\nWandels\" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie weite-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   rer Basisdokumente der OSZE,\ndas Königreich der Niederlande,                                   in der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-\nstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria-\ndie Republik Österreich,                                       len Integrität der Republik Armenien zur Erhaltung des Friedens\nund der Stabilität in Europa beitragen wird,\ndie Portugiesische Republik,                                                                                              0\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\ndie Republik Finnland,                                         staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesonde-\nre der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensy-\ndas Königreich Schweden,                                       stems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\nschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       Marktwirtschaft zukommt,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen       in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-          nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur        und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden           rechtlichen Reformen in der Republik Armenien sowie der Schaf-\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                     fung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konfe-\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft     renz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im\nfolgenden „Gemeinschaft\" genannt,                                     in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\neinerseits und                                                     den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Sta-\nbilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung\ndie Republik Armenien                                          der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwi-\nschen den Unabhängigen Staaten der Transkaukasus-Region\nandererseits,                                                      und ihren Nachbarstaaten zu fördern,\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren          in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nMitgliedstaaten und der Republik Armenien sowie der den Ver-       bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseiti-\ntragsparteien gemeinsamen Werte,                                   gem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Republik          in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Repu-\nArmenien diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und        blik Armenien, eng mit europäischen Institutionen zusammenzu-\neine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehun-       arbeiten,\ngen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit\nhergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989            eingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-           in der Republik Armenien, unter anderem im Energiesektor, und\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft          eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mit-\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den        gliedstaaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energieer-\nHandel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam-        zeugnissen zwecks Ausfuhr beimessen,\nl'Tlßnarbeit,\nin Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-   gliedstaaten sowie der Republik Armenien für die Europäische\ngliedstaaten sowie der Republik Armenien für die Stärkung der      Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über die\npolitischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentll- Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energie-\nche Grundlage der Partnerschaft bilden,                            effizienz und damit verbundene Umweltaspekte,","2380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,       Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die\nsoweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und techni-      Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den\nsche Hilfe vorzusehen,                                             Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden,\nsind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-\neingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förde-      parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-\nrung einer schrittweisen Annäherung der Republik Armenien an       ses Abkommens.\neinen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den\nNachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das                                     Artikel 3\noffene internationale System,\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Libe- Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen\nralisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthan-    Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der\ndelsorganisation (WTO),                                            Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-\ngenden „Unabhängige Staaten\" genannt}, die Zusammenarbeit\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-   untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlas-        sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft\nsung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapital-     aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-\nverkehr zu verbessern,                                             nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nerfreut über die und in Anerkennung der intensiven Bemühun-                                   Artikel 4\ngen der Republik Armenien um einen Übergang von der Plan-\nwirtschaft zur Marktwirtschaft,                                        Die Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Verände-\nrungen in der Republik Armenien, insbesondere hinsichtlich der\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima         wirtschaftlichen Bedingungen und der Durchführung marktorien-\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien       tierter Wirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann im lichte\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen     dieser Veränderungen an die Vertragsparteien Empfehlungen für\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische     die Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens richten.\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des                                          Titel II\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-                                Politischer Dialog\nparteien berücksichtigt wird,\nArtikel 5\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur\nVerhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der           Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nvorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,                      scher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen      schen der Gemeinschaft und der Republik Armenien unterstützt\nund den Informationsaustausch zu verbessern -                      den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Republik\nArmenien und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 arbeit bei. Der politische Dialog\n- wird die Bindungen der Republik Armenien zur Gemeinschaft\nArtikel 1                                  und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft\ndemokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nAbkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu\nseits und der Republik Armenien andererseits wird eine Partner-\nintensiveren politischen Beziehungen führen;\nschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,\n- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen\nnalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-\ndadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und\nschen Beziehungen ermöglicht;\ndie künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des\n- die Bestrebungen der Republik Armenien zur Festigung ihrer           Transkaukasus fördern;\nDemokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur\n- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenar-\nVollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstüt-\nbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabi-\nzen;\nlität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsät-\n- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewo-         - ze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der\ngene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien          Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte,\nzu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft     betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über diese\nzu begünstigen;                                                    Fragen abhalten.\n- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen          Diesel' Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissen-  zur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.\nschaft und Technik und Kultur zu schaffen.\nArtikel 6\nTitel 1                                  Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nArtikel 78 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-\nAllgemeine Grundsätze                           sen im gegenseitigen Einvernehmen statt.\nArtikel 2                                                             Artikel 7\nDie Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts       Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nund der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der     werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nVereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der      eingeführt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                         2381\n- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-            tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten     Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\neinerseits und Vertretern der Republik Armenien andererseits;   ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\n- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\ntionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\n_Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden\nRahmen der Vereinten Natio~en und der OSZE-Treffen;\nVertragspartei übernommen wurden.\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-\nverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\nArtikel 12\ndieses Dialogs beitragen können.\n(1) Ursprungswaren der Republik Armenien werden in die\nArtikel 8                           Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von\nmengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im\nRahmen des durch Artikel 83 eingesetzten Parlamentarischen            (2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik\nKooperationsausschusses statt.                                     Armenien frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen und\nMaßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\nTitel III\nArtikel 13\nWarenverkehr                               Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\norientierte Preise.\nArtikel 9\nArtikel 14\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\ndie Meistbegünstigung in bezug auf\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\n- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich    daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;             konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so\n- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und      können die Gemeinschaft und die Republik Armenien, je nach-\nUmladung;                                                       dem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden\nVerfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\n- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-    Maßnahmen treffen.\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\n- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                    den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\n- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver-  Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Armenien dem\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.                          Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\num, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\nannehmbare Lösung zu ermöglichen.\na) Vorteile, die mit detn Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer\nhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;\nEinigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Kon-\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder             sultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten        Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;                       Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des        sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                    (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem       rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\nZeitpunkt, zu dem die Republik Armenien der WTO beitritt, oder     würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\nam 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeit-     Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\npunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs 1, die die Republik  nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\nArmenien den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.              (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\nhaben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\nArtikel 10                            geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nwenigsten beeinträchtigen ..\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber em,g, daß der\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung         (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.                 oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-        Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,   ~rtikels VI des GATT, dem übereinkommen zur Auslegung und\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder     Anwendung der Artikel VI, XVI und XXUI des GATT oder gemäß\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.   diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT\nArtikel 15\nfinden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-\nertauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins- ·\nAbkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.\nsich aus dem Beitritt der Republik Armenien zur WTO ergebende\nSituation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfeh-\nArtikel 11\nlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien rich-\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen        ten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkom-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die      mens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirk-\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-     sam werden könnte.","2382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nArtikel 16                                                         Artikel 21\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-          Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen          Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum       gen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren           dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden\noder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-      können.\nturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-\nArtikel 22\nschem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziel-\nlen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-           Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nlungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder      führung der Artikel 20 und 21 aus.\nBeschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\ndels zwischen den Vertragsparteien darstellen.                                                    Kapitel II\nBedingungen für die Niederlassung und\nArtikel 17                                        die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nDieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\nArtikel 23\nunter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkom-               (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für\nmen, das am 18. Januar 1996 paraphiert wurde und seit dem           die Niederlassung armenischer Gesellschaften im Sinne des Arti-\n1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.                            kels 25 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig\nist als die einem Drittland gewährte Behandlung.\nArtikel 18                                (2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte\ngewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag      ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften armeni-\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle           scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit    Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\nAusnahme des Artikels 12.                                           schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-      (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und    ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen armeni-\nVertretern der Republik Armenien andererseits zusammensetzt.        scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle        Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von       derlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nInteresse sind.                                                    Behandlung.\n(4) Die Republik Armenien gewährt für die Niederlassung von\nArtikel 19                            Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25 Buch-\nDer Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmun-   stabe d eine Behandlung, die nicht wel)iger günstig ist als die\ngen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-         ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines\nschaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäi-    Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere\nschen Atomgemeinschaft und der Republik Armenien zu                 Behandlung ist, und gewährt den in ihrem Gebiet niedergelasse-\nschließenden Sonderabkommen.                                       nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-\ntätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nihren eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweigniederlas-\nTitel IV\nsungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise\nBestimmungen über                           Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung,\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                    sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nArtikel 24\nKapitel 1\n(1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 97 keine Anwen-\nArbeitsbedingungen                          dung auf den ·Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.\n(2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von\nArtikel 20                            Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\nnationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifen-\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nder Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen\nzurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den\nsich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen,\nGesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Nie-\ndaß den Staatsangehörigen der Republik Armenien, die im\nderlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften\nGebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine\noder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und\nBehandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingun-\nsonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung\ngen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsan-\nund die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die\ngehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen\nihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften\nStaatsangehörigen bewirkt.\noder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands\n(2) Vorbehaltlich der in der Republik Armenien geltenden        gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedin-\nRechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Repu-     gungen sind.\nblik Armenien sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitglied-\n(3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch\nstaaten, die im Gebiet der Republik Armenien rechtmäßig\ndarauf ZU oeschränken:\nbeschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich\nder Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung         a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nkeine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung              und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.                         ren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                             2383\nrierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungser-         f)    sind „Erwerbstätigkeiten\" gewerbliche, kaufmännische oder\nbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen             freiberufliche Tätigkeiten.\nder Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung        Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-\neingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;                  verkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte,\nb) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen               bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der         Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen    Republik Armenien, die außerhalb der Gemeinschaft bezie-\nTransportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-       hungsweise der Republik Armenien niedergelassen sind, und für\nkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-           Schiffahrtsgesellschaften; die außerhalb der Gemeinschaft\nne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);        beziehungsweise der Republik Armenien niedergelassen sind\nund von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungswei-\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-               se der Republik Armenien kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die           in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armeni-\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-         en gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nten Güter beziehen;\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,                                         Artikel 26\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und              (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\ndes elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-          ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-            lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein-\nbereich);                                                          legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen               gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderi-\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital        sche Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals           Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses        ·diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-\nAbkommens, ausländischen Personals);                               ses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nwerden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem\nf)  Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim            Abkommen zu umgehen.\nOrganisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim über-\nnehmen von Ladungen, wenn gewünscht.                                  ·(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nArtikel 25                                 vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nIm Sinne dieses Abkommens                                           Besitz öffentlicher Stellen befinden.\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise                (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen\"\neine „armenische Gesellschaft\" eine Gesellschaft, die nach         die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-\nse der Republik Armenien gegründet wurde und ihren sat-                                          Artikel 27\nzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-               Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise           wendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nder Republik Armenien hat. Hat die nach den Rechtsvor-             Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik        den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nArmenien gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßi-\ngen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der\nArtikel 28\nRepublik Armenien, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft\nder Gemeinschaft beziehungsweise als armenische Gesell-                (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\nschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinu-     der Republik Armenien niedergelassenen Gesellschaften der\nierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaa-   · Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelas-\nten beziehungsweise der Republik Armenien aufweist;                senen armenischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit\nden geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet\nb) ist eine „Tochtergesellschaft'' einer Gesellschaft eine Gesell-     der Republik Armenien beziehungsweise der Gemeinschaft Per-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert   sonal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder\nwird;                                                              Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-\nc) ist eine „Zweigniederlassung\" einer Gesellschaft eine               gehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-          Armenien besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als       beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-          ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen\nführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte        beschäftigt wird. Die Aufenthalts-und Arbeitserlaubnisse dieses\nmit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß      Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\nnötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesell-          (2) In Schlüsselpositionen b~schäftigtes Personal der obenge-\nschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,            nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen\" genannt,\nbesteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-     ist „gesellsch~ftsintern versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\nhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen         stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nNiederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-           Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nstellt;                                                            sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\nd) bedeutet „Niederlassung\" das Recht der Gesellschaften der           von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nGemeinschaft und der armenischen Gesellschaften im Sinne           sind {ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nde.s Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten             a) Führungskräfte einer Organisation,'die in erster Linie die Nie-\ndu·rch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-                  derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nderlassungen in der Republik Armenien beziehungsweise in                 vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\nder Gemeinschaft;                                                        eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\ne) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-                - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nten;                                                                        Unterabteilung der Niederlassung;","2384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\n- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des. anderen        ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Lei-\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und      stungsempfängers niedergelassen sind.\nVerwaltungskräfte;\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung      führung von Absatz 1 aus.\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nsonstiger Personalentscheidungen;                                                        Artikel 31\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-             Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder     Armenien einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzu-\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der           bauen.\nBewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische                                Artikel 32\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu        (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.       ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal\" umfaßt die          und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet     wirksam anzuwenden.\nder .einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von     a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen           Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation         über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\nmuß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-            die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung           Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisati-         derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\non erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei                lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nArtikel 29                                   trockenen und flüssigen Massengütern.\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,           (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-     a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\nren Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unter-         mens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nzeichnung dieses Abkommens sind.                                          zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damali-\ngen Sowjetunion nicht mehr an;\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des\nArtikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen        b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nallein Artikel 37 maßgeblich.                                             men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\nwenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im             Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei\nlichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik            sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\nArmenien die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue                    nach dem betreffenden Drittland hätten;\nRechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedin-\ngungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der        c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-                gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver-\nschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien restriktiver           kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nmachen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses             d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nAbkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Armeni-                mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nen ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu über-          technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nmitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.               kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\n(4) Haben die in der Republik Armenien eingeführten neuen              stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nRechtsvorschriften zur Folge, daß die aedingungen für die                 ten.\nGeschäftstätigkeit der i_n der Republik Armenien niedergelasse-         (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehöri-\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von              gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen\nGesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am     Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den\nTag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden             internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der\ndiese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten      Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort\ndes betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochter-        angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen\ngesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttre-    Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der\nten des Rechtsakts bereits in der Republik Armenien niederge-       Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-\nlassen sind.                                                       tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den\neigenen Schiffen gewährte Behandlung.\nKapitel III                               (4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemein-\nschaft einerseits und die armenischen Staatsangehörigen und\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr                 Gesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrs-\nzwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien               dienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Ver-\nkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Repu-\nArtikel 30                              blik Armenien beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nArtikel 33\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien         Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die        kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der            Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\nGemeinschaft oder durch armenische Gesellschaften zu erlau-         gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                                2385\nstungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und                                          Artikel 40\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-\nUnbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, lll und IV nicht\nkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach\nso auszulegen, als verliehen sie\nInkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik\nArmenien das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und\nKapitel IV                                  insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder\nAngestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Emp-\nAllgemeine Bestimmungen                                fänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Armeni-\nen beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich\nArtikel 34                                   dort aufzuhalten;\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus       - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit                von armenischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das\ngerechtfertigt sind.                                                        Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-    Republik Armenien zu beschäftigen oder beschäftigen zu las-\ntragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitli-               sen;\ncher Befugnisse verbunden sind.                                          - den armenischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-\nArtikel 35                                   sungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nGebiet der Republik Armenien Staatsangehörige der Mitglied-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch             staaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-       - den armenischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-\nbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und                     schaften oder den Zweigniederlassungen von armenischen\nErbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies                 Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen\nnicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-         armenischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und\ntragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-                   unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeits-\nsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-                 verträgen zur Verfügung zu stellen;\nmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.                        - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den armenischen\nTochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nArtikel 36                                   schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich      Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von\nim ausschließlichen Miteigentum von armenischen Gesellschaf-                Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.\nten und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.·\nKapitel V\nArtikel 37                                                laufende Zahlungen und Kapital\nDie Behandlung, die ~ie eine Vertragspartei im Rahmen dieses\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem                                           Artikel 41\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden                (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-\nVerpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst-               lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der\nleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS           Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung zu genehmi-\nfallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die            gen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstlei-\nBehandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestim-             stungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen\nmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors,               geleistet werden.\n-teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.\n(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntreten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-\nArtikel 38\nmenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung,      den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,              und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\nihre Mitgliedstaaten oder die Republik Armenien im Einklang mit          getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser\nden Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über                  Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\nwirtschaftliche Integration verpflichtet haben.                          gewährleistet.\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten\nArtikel 39                                dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt            kungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von      den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-               Gemeinschaft und der Republik Armenien eingeführt und die\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren                  bestehenden Vorschriften nicht verschärft.\nwerden.                                                                     (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-     Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalfor-\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-              men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien zur\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-              (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der armeni-\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die              schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\nüber den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-     Armenien im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen\ngliedstaaten oder die Republik Armenien daran, bei der Anwen-            devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der\ndung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied-         Gewährung oder Aufnahme kurz~ und mittelfristiger Darlehen\nlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohn-        anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Arme-\nsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.                  nien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und","2386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nentsprechend dem Status der Republik Armenien Im IWF zuläs-        - Ausbildungsmaßnahmen;\nsig sind. Die Republik Armenien wendet diese Beschränkungen\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nin einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung\nrechts.\nwird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen.\nDie Republik Armenien unterrichtet den Kooperationsrat umge-          (4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den\nhend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnah-        Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr\nmen.                                                               Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen 'des Kapi-\ntalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik\nArmenien ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der                                      Titel VI\nDevisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der\nRepublik Armenien, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise                       Wirtschaftliche Zusammenarbeit\ndie Republik Armenien unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis\nzu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalver-                                    Artikel 44\nkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.          (1} Die Gemeinschaft und die Republik Armenien entwickeln\neine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang\nder Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen\nKapitel VI                            Entwicklung in der Republik Armenien beizutragen. Diese\nZusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen\nSchutz des geistigen, gewerb-                    zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.\nlichen und kommerziellen Eigentums\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Um-\nArtikel 42\nstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Armenien\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird die Republik        vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie\nArmenien den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem          einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Um-\nund kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende           weltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.\ndes fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein ver-\ngleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft        (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\nbesteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung        allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\ndieser Rechte.                                                     Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nnehmen (einschließlich Privatisierung, Förderung und Schutz von\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses        Investitionen, kleine und mittlere Unternehmen), Bergbau und\nAbkommens tritt die Republik Armenien den in Anhang II Ab-          Rohstoffe, Wissenschaft und Technologie, Agrar- und Ernäh-\nsatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rech-   rungswirtschaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Telekommu-\nte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei,       nikation, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung der Geldwäsche,\nan denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen      Handel, Zoll, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Informa-\ngemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto ange-         tion und Kommunikation, Umweltschutz und regionale Zusam-\nwandt werden.                                                      menarbeit.\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen,\nTitel V                              welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staa-\nten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbarstaaten im\nZusammenarbeit auf                            Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der\ndem Gebiet der Gesetzgebung                        Region stärken können.\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nArtikel 43                              arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nmen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik\n.den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung\nArmenien an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraus-\nder Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische\nsetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen\nHilfe der Gemeinschaft-für die Republik Armenien vereinbarten\nder Republik Armenien und der Gemeinschaft darstellt. Die\nPrioritäten un_d den bestehenden Koordinierungs- und Durch-\nRepublik Armenien wird sich darum bemühen, daß ihre Rechts-\nführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.\nvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar\nwerden.\nArtikel 45\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\ndere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken-                     Zusammenarbeit im Bereich\nrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geisti-               des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\ndienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswe-         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-\nsten, daß sich der internationale Handel der Republik Armenien\nsen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tie-\nim Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht.\nren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,\ntechnische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vor-      Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,\nschriften für den Nuklearberelch, Verkehr.                         die für. die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung\n(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Armenien technische   sind, unter anderem auf\nHilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können           - die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit\nunter anderem gehören:                                                zusammenhängende Fragen, wie z. 8. Zahlungen, sowie für\n- Austausch von Sachverständigen;                                     Clearing-Mechanismen,\n- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über     - die Formulierung einschlägiger Gesetze,\neinschlägige Rechtsvorschriften;\n- die Fortsetzung der Unterstützung bei der Vorbereitung des\n- Veranstaltung von Seminaren;                                        eventuellen Beitritts der Republik Armenien zur WTO.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                          2387\nArtikel 46                               - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-\nschaft und die Anwendung der europäischen Normen und\nIndustrielle Zusammenarbeit\nKonformitätsprüfungsverfahren fördern;\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\n- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informa-\ngefördert werden:\ntionen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-\nteilnehmern beider Seiten;                                                                    Artikel 50\n- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen der Re-                               Bergbau und Rohstoffe\npublik Armenien, ihre Industrie umzustrukturieren und Folge-\ninvestitionen anzuziehen;                                            (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauer-\nzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuwei-\n- Verbesserung des Managements;                                      ten.\n- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;           (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\n- Umweltschutz.                                                      gende Bereiche:\n(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-  - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sek-\nnehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.                    toren Bergbau- upd Nichteisenmetalle;\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenar-\nArtikel 47                                  beit;\n- Handelsfragen;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbe-\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der\nreich;\nBefugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die\nZusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für       - Ausbildung;\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere       - Sicherheit in der Bergbauindustrie.\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-\nstitionsmöglichkeiten.                                                                           Artikel 51\nZusammenarbeit\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\nin Wissenschaft und Technik\n- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik\nForschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\nArmenien, soweit angebracht;\ndes beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\n- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                 fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik           jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nArmenien, soweit angebracht;                                      Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-         gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen\nländischen Investitionen in die armenische Wirtschaft;            Eigentums).\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\n- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-          folgendes:\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und            - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-\n- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\nonsbereich;·\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten            schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-               tätig sind.\ngen, Handelswochen und anderen- Veranstaltungen.\nUmfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 52\nArtikel 48                               durchzuführen.\nÖffentliches Auftragswesen                          ·Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseiti-\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für        gen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-       Wissenschaft und Technik befassen.\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,          Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nzu entwickeln.                                                       Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\nIngenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der\nArt i ke 1 49                            Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-\nZusammenarbeit im Bereich                           fen befaßt sind oder waren.\nder Normen und der Konformitätsprüfung                            (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\n(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien        gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von\nsoll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten          jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien     und zu scHließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-\ngefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern           mungen über das geistige Eigentum enthalten.\nFortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im\nBereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der                                       Artikel 52\nQualität armenischer Waren.\nAllgemeine und berufliche Bildung\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nZusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in\n- die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen           der Republik Armenien sowohl im öffentlichen als auch im priva-\nund -einrichtungen in diesem Bereich fördern;                     ten Sektor anzuheben.","2388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol- - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-\ngende Bereiche:                                                      brauch für alle Energiearten;\n- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der         - Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\nberuflichen Bildung in der Republik Armenien, einschließlich      giesektor;\ndes Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschul-          - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-\ndiplome;                                                          gieträgern;\n- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten     - Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und\nSektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-          sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Aus-\ngigen Bereichen;                                                  weitung von Handel und Investitionen im Energiebereich not-\n- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit              wendig sind;\nzwischen Lehranstalten und Unternehmen;                        - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Ener-\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,       giequellen.\njungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;           (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-    nen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-\ndien an geeigneten Lehranstalten;                              re über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gaslei-\ntungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energie-\n- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;\nerzeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen\n- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;           des Titels IV und des Artikels 47 in bezug auf Investitionen im\nEnergiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.\n- Ausbildung von Journalisten;\n- Ausbildung von Ausbildern.                                                                   Artikel 55\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen                                 Umwelt\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-        (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\ngen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-   der Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages\nmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der     über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des\nTeilnahme der Republik Armenien am TEMPUS-Programm der            Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbun-\nGemeinschaft aufbauen.                                            dene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragspar-\nteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der\nmenschlichen Gesundheit.\nArtikel 53\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung  des:\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die\n- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft\nBeurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den\nund des Dienstleistungssektors in der Republik Armenien, die\n.Zustand der Umwelt;\nEntwicklung in- und ausländischer Märkte für armenische Er-\nzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt      - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\ngewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendig-        ?en Luft- und Wasserverschmutzung;\nkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie      - ökologische Wiederherstellung;\ndie Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verar-\nbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die   - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nVertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der       und -nutzung;\narmenischen Normen an die technischen Regelwerke der              - Sicherheit von Industrieanlagen;\nGemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungs-\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzen-\nschutznormen, an.                                                 - Wasserqualität;\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nArtikel 54                               Durchführung des Baseler Übereinkommens;\nEnergie                              - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-\nsion und chemische Verschmutzung;\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der\nMarktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter   - Schutz der Wälder;\nBerücksichtigung des Vertrages über die Energiecharta und des    - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige\nProtokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umwelt-       und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\naspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der       gischen Ressourcen;\nEnergiemärkte in Europa.\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-         nung;\nreiche:\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;\n- globale Klimaverän.derung;\n- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\ngiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;               - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n- Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der         - technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter\nSicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko-      Gebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden\nlogisch vernünftiger Weise;                                       gesundheitlichen und sozialen Probleme;\n- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienut-   - Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.\nzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Ener-\ngieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;                  (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:\n- Modernisierung der Energieinfrastrukturen;                     - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                      2389\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter         - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\n- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nTelekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung\nBiotechnologien;\ndes Hochfrequenzspektrums;\n- gemeinsame Forschungsaktivitäten;\n- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-\n- Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf            diensten unter Marktbedingungen.\ndas Gemeinschaftsniveau;\n- Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Ein-                                 Artikel 58\nrichtungen;                                                                      Finanzdienst I eist u n gen\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der            Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung\nZusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-          der Republik Armenien in die weltweit anerkannten Systeme für\ntur, und auf internationaler Ebene;                            den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die techni-\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen            sche Hilfe konzentriert sich auf folgendes:\nUmwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-    - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwick-\ntigen und umweltgerechten Entwicklung;                            lung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbezie-\n- Umweltverträglichkeitsstudien.                                     hung der Republik Armenien in die weltweit anerkannten\nSysteme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;\nArtikel 56                            - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Repu-\nVerkehr                                 blik Armenien, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Per-\nsonal;\nDie Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit im Verkehrsbereich.                                     - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die- Beteiligung von\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-       Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik           ventures im Versicherungssektor der Republik Armenien sowie\nArmenien und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kom-         Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.\npatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung\neines umfassenderen Verkehrssystems. Besondere Aufmerk-           Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\nsamkeit wird dem Funktionieren aller traditionellen Verkehrsver-  der Beziehungen zwischen der Republik Armenien und den Mit-\nbindungen der Unabhängigen Staaten in der Transkaukasus-          gliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.\nRegion untereinander und mit ihren Nachbarländern gewidmet.\nArtikel 59\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\nRegion a I entw i c k I u n g\n- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-\nverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;                        (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\nstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,    (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-\neinschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von       tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden\ngemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-        über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-\ndungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjeni-     den für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung\ngen im Rahmen des TRACECA-Projekts;                            benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\n- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;                 Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen\nund den für die Regionalentwi_cklungsplanung zuständigen\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-          öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Metho-\ngramme;                                                        den und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutau-\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für   schen.\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\nder Privatisierung des Verkehrssektors.                                                    Artikel 60\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\nArtikel 57                               (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\nPostdienste und Telekommunikation                       Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in fol-    Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\ngenden Bereichen:                                                 - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\n- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des        Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;                     bereiche mit hohem Unfallrisiko;\n- Entwicklung von Grul')dsätzen einer Tarifpolitik und des Mar-.  - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nketings für den Telekommunikationssektor und die Postdien-        Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-\nste;                                                               dingten Leiden;\n- Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über      - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-\neuropäische Normen und Kennzeichnungssysteme;                      mikalien;\n- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekom-     - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\nmunikation und Postdienste und Investitionsförderung;              Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\n- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-     (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem          insbesondere technische Hilfe für folgendes:\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;                         - Optimierung des Arbeitsmarkts;\n- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbe-        - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nsondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;            tungsdienste;","2390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;                                          Artikel 65\n- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;                                                  Zoll\n- Informationsaustausch über die Programme für flexible                  (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung         aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-           Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,\ntums.                                                             und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Armenien\nan die der Gemeinschaft zu sorgen.\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\naereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die            (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der              - Austausch von Informationen;\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Repu-\nblik Armenien einschließt.                                            - Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nZiel dieser Reformen ist es, in der Republik Armenien Schutz-         - Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\nmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System             papiers;\nentsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.       - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der\nRepublik Armenien;\nArtikel 61                                - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\nFremdenverkehr                                   Güterverkehr;\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-        - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:                                   systeme;\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;                                  - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n- Intensivierung des Informationsflusses;                             Soweit erforderlich wird tech~ische Hilfe geleistet.\n- Transfer von Know-how;                                                 (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-\n- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;\nkeln 69 und 71 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den\n- Zusammenarbeit zwischen c;lll1tlichen Fremdenverkehrsorga-          Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem\nnisationen;                                                       Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.\n- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.\nArtikel 66\nArtikel 62                                      Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nKleine und mittlere Unternehmen                             Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und     eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Sta-\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und          tistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-\nihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in            chung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-\nder Gemeinschaft und der Republik Armenien.                           lung von Privatunternehmen in der Republik Armenien benötigt\nwerden.\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-\nsondere in folgenden Bereichen:                                       Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\nchen zusammen:\n- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;\n- Anpassung des armenischen Statistiksystems an die interna-\n- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die               tional angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;\nUnterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der\nSchaffung eines Fonds für KMU);                                  - Austausch statistischer Informationen;\n- Einrichtung von Technologieparks.                                   - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nArtikel 63                                   ökonomischen statistischen Informationen.\nInformation und Kommunikation                           Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Armeni-\nen technische Hilfe.\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der                                    Artikel 67\nMedien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch. Vor-                         Wi rtsch aftsw i ssen sch afte n\nrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Ge-\nmeinschaft und die Republik Armenien für die breite Öffentlichkeit       Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-\nvermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Daten-  prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine\nbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum.      Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\nArtikel 64\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen\nVerbraucherschutz                                über die makroökonomische Leistung und die makroökonomi-\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-         schen Aussichten aus.\ntibilität ihrer Verbrauche_rschutzsysteme zu erreichen. Diese         Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\nZusammenarbeit kann den Austausch)von Informationen über\n- Unterstützung der Republik Armenien bei ihrem wirtschaftli-\ndie gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform\nchen Reformprozeß durch Bereitstellung von· Experten, Bera-\numfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen\ntung und technischer Hilfe;\nInformation über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-\nbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-            - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-\nschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung                schaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption\neines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-            der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\nsen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und         Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-\ndie Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.                 nisse zu sorgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                           2391\nTitel VII                                                         Artikel 71\nDrogen\nZusammenarbeit in Fragen\nder Demokratie und der Menschenrechte                         Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die\nVertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizi-\nenz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen ver-\nArtikel 68                              hindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\nDie Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf-    Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt wer-\nfung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,          den, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwen-\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diej~nigen Einrich-         dung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzie-\ntungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit       rung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenar-\nsowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten         beit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und\ngemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-         enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-\nken.                                                                schiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-\nparteien.\nDiese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für\ntechnische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt                                 Artikel 72\nwerden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-                            Illegale Einwanderung\nschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren\ndes Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-          (1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Armenien vereinbaren\nheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme         zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten\nkönnen, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-       und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck\ntragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen       - erklärt sich die Republik Armenien bereit, diejenigen ihrer\nihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-           Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitglied-\nbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.           staats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlich-\nkeiten wiederaufzunehmen;\n- erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-\nTitel VIII                               angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-\nzwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Armenien auf-\nZusammenarbeit bei der Verhütung\nhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wie-\nvon Straftaten und der Verhütung und                        deraufzunehmen.\nKontrolle der illegalen Einwanderung\nDie Mitgliedstaaten und die Republik Armenien versehen ihre\nStaatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.\nArtikel 69\n(2) Die Republik Armenien erklärt sich bereit, mit den Mitglied-\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem           staaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen,\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:                 in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme gere-\ngelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederauf-\n- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;\nnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die\n- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;        aus der Republik Armenien in das Gebiet eines Mitgliedstaats\ngekomm~n sind oder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet\n- Fälschung.                                                        der Republik Armenien gekommen sind.\nDie Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf               (3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen\ngegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische    Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale\nHilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Berei-        Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.\nchen geleistet werden:\n- Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\nder Verhütung von St11aftaten;                                                                 Titel IX\n- Einrichtung von Informationszentren;                                                 Kulturelle Zusammenarbeit\n- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhü-\ntung von Straftaten befaßt sind;                                                             Artikel 73\n- Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-             Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nstruktur;                                                        menarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem\n- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen           oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für\nzur Verhinderung von Straftaten.                                 kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-\nArtikel 70                              wickelt werden.\nGeldwäsche\n(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,                               Titel X\nAnstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\nfinanzielle Zusammenarbeit\nsen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im                       im Bereich der technischen Hilfe\nbesonderen mißbraucht werden.\nArtikel 74\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die          Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Repu-\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den        blik Armenien von der Gemeinschaft im Einklang mit den Arti-\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-      keln 75, 76 und 77 vorübergehend Finanzhilfe als technische\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig     Hilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaft-\nsind.                                                               liche Umgestaltung der Republik Armenien beschleunigt werden.","2392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nArtikel 75                                 er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nRatsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-\ngramms gewährt.                                                                                    Artikel 82\nArt i ke 1 76                                 Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nAbkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft        GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten            soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende\nPrioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien           GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO\nunter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Armenien,        · erfährt.\nder Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der\nReform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den\nKooperationsrat.                                                                                   Artikel 83\nEs wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nArtikel 77\nsetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder der Nationalver-\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel     sammlung der Republik Armenien und des Europäischen Parla-\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft        ments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regel-\ngeleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen     mäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für\nArtikel 84\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung.                                             (1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und\nAbgeordneten der Nationalversammlung der Republik Armenien\nTitel XI                                 andererseits zusammen.\nInstitutionelle,                                (2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nallgemeine und Schlußbestimmungen                          Geschäftsordnung.\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\nArtikel 78                                 führen abwechselnd das Europäische Parlament und die Natio-\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung       nalversammlung der Republik Armenien nach Maßgabe der\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal            Geschäftsordnung.\njährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\naus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen                                      Artikel 85\noder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses\nDer Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den\nAbkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-\nKooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nonsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch\nführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem\ngeeignete Empfehlungen aussprechen.\nAusschuß die erbetenen Informationen.\nArtikel 79                                 Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der              Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern             gen an den Kooperationsrat richten.\nder Regierung der Republik Armenien andererseits.\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.                                       Artikel 86\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird                 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\nabwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von               dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-\neinem Mitglied der Regierung der Republik Armenien ausgeübt.           sche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\nArtikel 80                                 Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nvon einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nMitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften               (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse\neinerseits und Vertretern der Regierung der Republik Armenien\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\nandererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise              ren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\num hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Koope-              ten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\nrationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft                 teilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Armenien\nund von der Republik Armenien ausgeübt.\nergeben;\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\n- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nauch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-\ngehört.\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-            dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den           gehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-\nTagungen des Kooperationsrats sorgt.                                      nung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts\nanderes bestimmt;\nArtikel 81\n- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien               empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;        im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                           2393\n- tö'rdern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der                                   Artikel 90\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\ntragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nAbkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen\nSchiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.\nden Vertragsparteien zu erörtern.\nArtikel 87                              Dieser Artikel läßt die Artikel 14, 89 und 95 unberührt.\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle\nMaßnahmen zu ergreifen,_                                                                          Artikel 91\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-          Die Behandlung, die der Republik Armenien gemäß diesem\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-     Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die\ninteressen widerspricht;                                        Mitgliedstaaten einander gewähren.\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion                                        Artikel 92\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-             Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke    Republik Armenien einerseits und die Gemeinschaft oder die Mit-\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;                         gliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im        gemäß ihren Befugnissen andererseits.\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ern-\nsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Span-                                  Artikel 93\nnung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflich-          Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-\ntungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen         trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle\nSicherheit für notwendig erachtet;                              fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-      le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerbli-          vorgesehen ist.\nchen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungs-\nzweck einzuhalten.                                                                           Artikel 94\nDieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen.\nArtikel 88                              Danach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\nverlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und          Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertrags-\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen            partei kündigt.\n- dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Gemein-\nschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwi-                                       Artikel 95\nschen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder              (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nderen Gesellschaften oder Firmen bewirken;\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik             sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nArmenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung             dieses Abkommens erreicht werden.\nzwischen armenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf-\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nten oder Firmen bewirken.\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre   nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich         Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nhinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweck-\nbefinden.                                                            dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-\non, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nfinden.\nArtikel 89\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperations-\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses\nnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,\nAbkommens befassen.\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nbeilegen.\nArtikel 96\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei         Die Anhänge 1, 11, III und IV sowie das Protokoll sind Bestand-\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Ver- teil dieses Abkommens.\ntragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nzweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses\nVerfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als                                    Artikel 97\neine Streitpartei.\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.               personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses\nAbkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\nmehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien\n(4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die       andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die\nStreitbeilegung erlassen.                                            unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbescha-","2394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\ndet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkom-                               Artikel 101\nmen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nArtikel 98\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem General-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die      sekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß\n·Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl        die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.\nund der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\nschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\nBeziehungen zwischen der Republik Armenien und der Gemein-\neinerseits sowie für das Gebiet der Republik Armenien anderer-\nschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeich-\nseits.\nnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nArtikel 99                             schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist       delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.        ·\nVerwahrer dieses Abkommens.\nArtikel 102\nArtikel 100\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nDie Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer,  dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\ndeutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,   Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Ge-\nitalienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer,   meinschaft und der Republik Armenien in Kraft gesetzt werden,\nspanischer und armenischer Sprache gleichermaßen verbindlich      kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt\nist, wird beim Generalsekret~r des Rates der Europäischen Union   ,,Inkrafttreten dieses Abkommens\" der Zeitpunkt des lnkrafttre-\nhinterlegt.                                                       tens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998            2395\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I Vorteile, die die Republik Armenien den Unabhängigen Staaten gemäß Artikel 9\nAbsatz 3 gewährt\nAnhang II Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\ngemäß Artikel 42\nAnhang III Finanzdienstleistun~en gemäß Artikel 26 Absatz 3\nAnhang IV Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang 1\nVorteile, die die Republik Armenien den Unab-\nhängigen Staaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 gewährt\nAlle Unabhängigen Staaten:\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nAnhang II\nÜbereinkünfte über geistiges,\ngewerbliches und kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 42\n1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971 );\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);                          ·\n-   Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-\nken (Madrid 1989);\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)\n(Genfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen\nzu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus\nfolgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockhol-\nmer Fassung von 1967, geändert 1979};\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockhol-\nmer Fassung von 1967, geändert 1979};\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien den Gesellschaf-\nten und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des\nSchutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behand-\nlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilate-\nralen Abkommen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Armenien einem Drittland auf der Grundlage\ntatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Armenien\neinem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nAnhang III\nFinanzdienstleistungen\ngemäß Artikel 26 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni)    Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und\nVersicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Versi-\ncherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\n8. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekar-\nkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-\nkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich {aber nicht beschränkt auf) Futures\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und\nForward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\n)\nf)  sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstlei-\nstungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-\nwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-\nlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen\nbegebbaren Instrumenten\n11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-\nlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung\nund -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen\nsowie Unternehmensstrategien\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von, Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-\ntung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-\nware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentli-\nchen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine\nBürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbrin-\ngern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Ein-\nrichtungen ausgeübt werden können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998          2397\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von\nden Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder priva-\nten Einrichtungen ausgeübt werden können\nAnhang IV\nVorbehalte der Gemeinschaft\ngemäß Artikel 23 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nunterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der\nFlagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft\nregistriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsan-\ngehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können\ndiese Personen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderli-\nchenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVertags- und Rundfunkgesellschaften.","2398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtike·1 1                           c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen\nBegriffsbestimmungen\ndas Zollrecht sind;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) ,,Zollrecht\" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende             besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr        benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nund Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-          könnten.\nverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und\nKontrollen;                                                                                 Artikel 4\nb) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu die-             Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die          Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;                   Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes\nc) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem       Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs-\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die        gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;           wenn sie über Erkenntnisse verfügen über\nd) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine           - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.           Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine\nandere Vertragspartei von Interesse sein können;\nArtikel 2                             - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\ngen;\nSachlicher Geltungsbereich\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre         lungen gegen das Zollrecht sind;\nZuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den\nVoraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind,           - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nAmtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhand-            Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.        Zollrecht begehen oder begangen haben;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls      - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für        besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt            benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-       könnten.\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von\nArtikel 5\nBefugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden,\nes se~denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.                                       Zu stel I u ng/Beka n n tgabe\nAuf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nArtikel 3                             Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften\nAmtshilfe auf Ersuchen                           - die Zustellung aller Schriftstücke,\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde d~r ersuchenden     - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermögli-       die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen,\nchen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-         an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-           das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nverstoßen oder verstoßen könnten.\nArtikel 6\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-              Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-              (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe      stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                         seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch-     mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen\nte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwa-            schriftlichen Bestätigung bedürfen.\nchung von                                                              (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Anga-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu       ben enthalten:\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-\nderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;          d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                       2399\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürli-       chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nchen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlun- Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\ngen richten;\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nf)   Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-       ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\ngeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.   mitzuteilen.\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-                                  Artikel 10\nche gestellt.                                                             Informationsaustausch und Datenschutz\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-      (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-      nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch            vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-\nnicht berührt.                                                     tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem\nDienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-\nArtikel 7                             tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\nErledigung von Amtshilfeersuchen                       die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\nschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,         (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-   wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen\nrer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem        Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder   übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens\nzweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu         gleichwertig ist.\nver13nlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-     (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht        Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei\nselbst tätig werden kann.                                          darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so\nbeantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang\nkünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den\nmit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-\ngegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-\ntragspartei.\ngen.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-\n(4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-\nren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen       lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten         Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-\nBehörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das          gen Verwendung unterrichtet.\nZollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-\nchende Behörde zu den in ·diesem Protokoll niedergelegten             (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nZweck~n benötigt.                                                  tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nBeweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen      mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-    wenden.\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten\nErmittlungen zugegen sein.                                                                     Artikel 11\nArtikel 8                                            Sachverständige und Zeugen\nForm der Auskunftserteilung                           (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können\nbevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das      Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                     Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch        tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie-    beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nbiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                     fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nwelcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\ncher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nArtikel 9\n(2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den\nAusnahmen von der                             das geltehde Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in\nVerpflichtung zur Amtshilfe                       deren Gebiet gewährt.\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\nses Protokolls ablehnen, sofern diese                                                          Artikel 12\na) die Souveränität der Republik Armenien oder eines Mitglied-                         Kosten der Amtshilfe\nstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht          Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen\nwurde, beeinträchtigen könnte oder                            Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Proto-\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche     kolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebe-\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in     nenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie\nArtikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder                    für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen\nDienst angehören.\nc) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder                                                                             Artikel 13\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen                                   Anwendung\nwürde.\n(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall   dienststellen der Republik Armenien einerseits und den zuständi-\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-  gen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemein-","2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nschatten und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaa-                               Artikel 14\nten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner\nAnwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-                   Ergänzender Charakter des Protokolls\nbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbe-          Unbeschadet des Artikels 1O berühren die zwischen einem\nstimmungen. Sie können den zuständigen Gremien Änderungen          oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Armenien\nempfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokollvorgenom-        geschlos$enen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die\nmen werden sollen.                                                 Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünf-\nten zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mit-\nüber die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie       gliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Inter-\nnach diesem Protokoll erlassen.                                    esse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                    2401\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                         schaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren\ndes Königreichs Belgien,                                          Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien anderer-\nseits, nachstehend „Abkommen\" genannt, zusammengetreten\ndes Königreichs Dänemark,                                        sind, haben folgende Texte angenommen:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\nder Griechischen Republik,                                       Protokoll:\ndes Königreichs Spanien,                                         Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Französischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nIrlands,                                                         schaft und die Bevoflmächtigten der Republik Armenien haben\nder Italienischen Republik,                                      die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen\nErklärungen angenommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens,\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens,\nder Republik Österreich,\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15' des Abkommens,\nder Republik Finnland,                                           Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25\nBuchstabe b und Artikel 36,\ndes Königreichs Schweden,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens,\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95 des Abkommens.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend „Mit-           Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\ngliedstaaten\" genannt, und                                       schaft und die Bevollmächtigten der Republik Armenien haben\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-          ebenfalls den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Brief-\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-      wechsel zur Kenntnis genommen:\nschaft, nachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                      Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik\neinerseits und                                                   Armenien über die Niederlassung von Gesellschaften.\ndie Bevollmächtigten der Republik Armenien,                      Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nandererseits,                                                    schaft und die Bevollmächtigten der Republik Armenien haben\nferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur\ndie am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsund-\nKenntnis genommen:\nneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über\nPartnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner-     Erklärung der französischen Regierung.","2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 4\nBei der in Artikel 4 vorgesehenen Prüfung veränderter Umstände in der Republik Arme-\nnien erörtern die Vertragsparteien bedeutende Veränderungen, die erhebliche Bedeutung\nfür die künftige Entwicklung Armeniens haben können. Hierzu könnten der Beitritt Arme-\nniens zur WTO, zum Europarat oder zu anderen internationalen Organisationen oder sein\nBeitritt zu einer regionalen Zollunion oder zu einer Übereinkunft über regionale Integration\ngehören.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 15\nBis zum Beitritt der Republik Armenien zur WTO konsultieren die Vertragsparteien ein-\nander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderun-\ngen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des\nZollschutzes angeboten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b und Artikel 36\n1. D1e Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-\ntrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwqltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft ist.\n3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder. verrjngert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertrags-\nparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\n· Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen An-\ngaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-\nleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb im Sinne des Artikels 1Qb\" der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 95\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Aus-\nlegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 95 genannten „besonders drin-\ngenden Fälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Ver-\ntragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\ndes Abkommens oder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 95 genannten „geeigne-\nten Maßnahmen\" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 95 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streit-\nbeilegung i.n Anspruch nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998       2403\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund der Republik Armenien\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung der Republik Armenien\nHerr ... !\nIch beziehe mich auf das am ... paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Armenien den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Armenien niederlassen und dort\neine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe\nerläutert, daß dies der Politik der Republik Armenien entspricht, die Niederlassung von\nGesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Armenien während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-\nlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den armenischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-\nteiligung eingeführt wird.\n' Ich wäre Ihnen dankbar, wehn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\n1\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Republik Armenien\n8. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ... !\nIch danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n,,Ich beziehe mich auf das am ... paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Armenien den\nGesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Armenien niederlassen und dort\neine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe\nerläutert, daß dies der Politik der Republik Armenien entspricht, die Niederlassung von\nGesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß die Republik Armenien während des Zeitraums zwischen\nder Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Nieder-\nlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die\nBenachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den armenischen\nGesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der\nParaphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benach-\nteiligung eingeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\"\nIch kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft","2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\nErklärung der französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit mit der Republik Armenien keine Anwendung auf die überseeischen Länder und\nGebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit\nder Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.\nAußerhalb des Abkommens\nBegleitschreiben\nder Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten\nan die Regierung der Republik Armenien\nZu dem Antrag der armenischen Regierung, Bestimmungen über Unterstützung im\nBereich der nuklearen Sicherheit in das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenar-\nbeit aufzunehmen, geben die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten fol-\ngende Erklärung ab:\n- Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten bedauern die Entscheidung\nder armenischen Regierung, Block 2 des Kernkraftwerks Medzamor im November 1995\nwieder in Betrieb zu nehmen, die ihres Erachtens nicht im Einklang mit dem von den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten verfolgten Gesamtziel steht,\ndie nukleare Sicherheit weltweit und insbesondere in den mittel- und osteuropäischen\nLändern sowie den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion zu erhöhen, in denen\nKernanlagen bestehen, bei denen erhebliche Konstruktionsmängel festgestellt worden\nsind.\n- Da das Kernkraftwerk Medzamor nicht so ausgebaut werden kann, daß es den interna-\ntional anerkannten Sicherheitsnormen entspricht, ist es nach Ansicht der Europäischen\nGemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten nicht für den langfristigen Betrieb geeignet\nund sollte so bald wie praktisch möglich stillgelegt werden. Es ist deshalb außerordent-\nlich wichtig, daß alternative Energiequellen erschlossen und genutzt werden. Die\nGemeinschaft ist bereit, im Einklang mit Artikel 54 des Abkommens über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit Armenien mittels ihres TACIS-Programms (in Zusammenarbeit mit\nden internationalen Finanzinstitutionen) bei der Festlegung und Umsetzung einer umfas-\nsenden langfristigen Energiestrategie zu unterstützen.\n- Unbeschadet des obengenannten Ziels der Stillegung des Kernkraftwerks und unter\nBerücksichtigung der derzeitigen Lage könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Armeni-\nens prüfen, ob innerhalb des bestehenden Rahmens der TACIS-Mittel und -prioritäten\nkurzfristige Sicherheitsmaßnahmen aus ihrem TACIS-Programm für technische Hilfe in\nbegrenztem Umfang unterstützt werden können.\nZu diesen Maßnahmen könnten gehören:\n- Unterstützung der Sicherheitsbehörden;\n- Unterstützung des Betreibers bei der praktischen Gewährleistung der Sicherheit;\n- in beschränktem Umfang Lieferung dringend benötigter Ausrüstung, wenn dies für\ndie Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist."]}