{"id":"bgbl2-1998-38-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":38,"date":"1998-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/38#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_38.pdf#page=116","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951","law_date":"1998-07-23T00:00:00Z","page":2492,"pdf_page":116,"num_pages":1,"content":["2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                                Artikel 4\nnahmen gemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                  Die Regierung der Republik Guatemala über1äßt bei den sich\naus der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen· ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel 2                                den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der\nDie Verwendung des in Artikel 1 geannten Betrages, _qie Be-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nlichen Genehmigungen.\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt       Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung der Re-\nfür Wiederaufbau von sämtllchen Steuern und sonstigen öffent-       gierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß           Deutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der     Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\nRepublik Guatemala erhoben werden.                                  Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArevalo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951\nVom 23. Juli 1998\nDas Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 in\nder Fassung vom 28. November 1979 (BGB1. 1985 II S. 982) ist nach seinem\nArtikel XIV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahamas                                                   am 19. September 1997\nBurkina Faso                                              am             8.Juni1995\nPolen                                                     am            29. Mai 1996\nSchweiz                                                   am 26. September 1996\nSeychellen                                                am       31 . Oktober 1996\nSlowenien                                                 am            27. Mai 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2207).,\nBonn, den 23. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}