{"id":"bgbl2-1998-38-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":38,"date":"1998-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/38#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_38.pdf#page=115","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-06-05T00:00:00Z","page":2491,"pdf_page":115,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 22. September 1998                         2491\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1998\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 28. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1998\nBundes mini steri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Grundbildungsprogramm [PRONADE]\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der sozfalen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nund\n(2) Kann die genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Republik Guatemala, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfür das Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland urid der Republik\nbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\nGuatemala,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-\nzu vertiefen,                                                         haben ersetzt werden.\n(4) Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vor-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            selbsthilfeorientierte Maßnahme der Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungs-\nder Republik Guatemala beizutragen -                                  beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht,\nArtikel 1\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Grundbil-          b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\ndungsprogramm (PRONADE)\" einen Finanzierungsbeitrag von                    zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nbis zu 20 000 QOO,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche              Vorhabens\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben    Abkommen Anwendung."]}