{"id":"bgbl2-1998-37-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":37,"date":"1998-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_37.pdf#page=20","order":9,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG)","law_date":"1998-09-10T00:00:00Z","page":2340,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["2340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 27. September 1996\nzum Übereinkommen über den Schutz der\nfinanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\n(EU-Bestechungsgesetz - EUBestG)\nVom 10. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                          §2\nAuslandstaten\nArtikel 1                                 Die§§ 332,334 bis 336 des Strafgesetzbuches, auch in\nZustimmung zum Vertrag                        Verbindung mit § 1 Abs. 1, gelten unabhängig vom Recht\ndes Tatorts auch für eine Tat, die im Ausland begangen\nDem in Brüssel am 27. September 1996 von der Bun-           wird, wenn\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll auf-\ngrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische        1. der Täter\nUnion zum Übereinkommen über den Schutz der finanzi-\na) zur Zeit der Tat Deutscher ist oder\nellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird\nzugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffent-               b) Ausländer ist, der\nlicht.\naa) als Amtsträger im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2\nArtikel 2                                           des Strafgesetzbuches oder\nDurchführungsbestimmungen                                 bb) als Gemeinschaftsbeamter im Sinne des § 1\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, der einer gemäß den\nVerträgen zur Gründung der Europäischen\n§1\nGemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit\nGleichstellung von ausländischen mit inländi-                         Sitz im Inland angehört,\nschen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen\ndie Tat begeht, oder\n(1) Für die Anwendung der§§ 332, 334 bis 336, 338 des\n2. die Tat gegenüber einem Richter, einem sonstigen\nStrafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung für\nAmtsträger oder einer nach § 1 Abs. 1 gleichgestellten\neine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung\nPerson, soweit sie Deutsche sind, begangen wird.\nstehen gleich:\n1. einem Richter:\n§3\na) ein Richter eines anderen Mitgliedstaats der\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nEuropäischen Union;\nIn § 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nb) ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen\nBekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945,\nGemeinschaften;\n1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. einem sonstigen Amtsträger:                                 10. September 1998 (BGBI. 1S. 2322) geändert worden ist,\na) ein· Amtsträger eines anderen Mitgliedstaats der        wird folgende Nummer 14a eingefügt:\nEuropäischen Union; soweit seine Stellung einem        „ 14a. Abgeordnetenbestechung          (§ 108e), wenn der Täter\nAmtsträger im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Straf-             zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegen-\ngesetzbuches entspricht;                                        über einem Deutschen begangen wird,\".\nb) ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1\ndes Protokolls vom 27. September 1996 zum über-\neinkommen über den Schutz der finanziellen Inter-                                   Artikel 3\nessen der Europäischen Gemeinschaften;                             Neufassung des Strafgesetzbuches\nc) ein Mitglied der Kommission und des Rechnungs-              Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nhofes der Europäischen Gemeinschaften.                 des Strafgesetzbuches in der vom 1. Januar 1999 an\n(2) Für die Anwendung von                                   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n1. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nund 3 des Strafgesetzbuches und                                                        Artikel 4\n2. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Abgabenordnung,\n1nkrafttreten\nauch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Geset-\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nsatiohen,                                                  in Kraft.\nsteht einem Amtsträger ein in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b          (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 9\nbezeichneter Gemeinschaftsbeamter und ein Mitglied der        Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist\nKommission der Europäischen Gemeinschaften gleich.             im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2341\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","2342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\nProtokoll\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nzum übereinkommen\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitglied-          in der Erwägung schließlich, daß die einschlägigen Bestim-\nstaaten der Europäischen Union sind -                                mungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen\nInteressen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-        auch für die in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlun-\nschen Union vom 27. September 1996,                                  gen gelten sollten -\nin dem Wunsch sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschrif-        sind wie folgt übereingekommen:\nten in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen\nder Europäischen Gemeinschaften beitragen,                                                            Artikel 1\nDefinitionen\nin Anerkennung der Bedeutung des Übereinkommens über\nden Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-              Für die Zwecke dieses Protokolls\nmeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs            1. a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter\" sowohl einen Ge-\nzum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben,                    meinschafts- als auch einen nationalen Beamten, ein-\nschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mit-\nin dem Bewußtsein, daß die finanziellen Interessen der                     gliedstaats;\nEuropäischen Gemeinschaften durch andere Straftaten geschä-\ndigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die            b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter\"\nBestechungshandlungen von oder gegenüber nationalen wie                        - jede Person, die Beamter oder durch Vertrag einge-\nGemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung, die Ver-                    stellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten\nwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden                    der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäfti-\nGemeinschaftsmittel verantwortlich sind,                                           gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der\nEuropäischen Gemeinschaften ist;\nin der Erwägung, daß Personen unterschiedlicher Staats-                    - jede Person, die den Europäischen Gemeinschaften\nangehörigkeit, die bei den verschiedenen staatlichen Stellen oder                  von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder\nEinrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshand-                        privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und\nlungen beteiligt sein können und daß es im Interesse eines wirk-                   dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der\nsamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die internatio-                        Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäi-\nnale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbar-                 schen Gemeinschaften entsprechen.\nkeit dieser Handlungen im Strafrecht der Mitgliedstaaten eine\nDie Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung\nAnnäherung in der Bewertung besteht,\nder Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrich-\ntungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden\nin Anbetracht dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mit-\nden Gemeinschaftsbeamten gleichgestellt, sofern auf sie\ngliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang mit der Wahr-\nnicht das Statut der Beamten der Europäischen Gemein-\nnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei\nschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die\nBestechung im besonderen nur auf Handlungen von oder\nsonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaf-\ngegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltens-\nten Anwendung findet;\nweisen von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer\nMitgliedstaaten nicht oder nur in Ausnahmefällen erfassen,                c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter\" entsprechend\nder Definition für den Begriff „Beamter\" oder „Amts-\nin der Überzeugung, daß die einzelstaatlichen Rechtsvor-                  träger\" im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats aus-\nschriften insoweit angepaßt werden müssen, als sie Beste-                       gelegt, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die\nchungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der                     Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitglied-\nEuropäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschä-                     staats besitzt.\ndigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder                        Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mit-\nBeamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe              gliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beam-\nstellen,                                                                       ter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht\nersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter'\nin der Überzeugung ferner, daß eine solche Anpassung der                   jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem\neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gemein-                  innerstaatlichen Recht im Einklang steht;\nschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Beste-\n2. bezeichnet der Ausdruck „übereinkommen\" das am 26. Juli\nchung beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte\n1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäi-\nerfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die Ausgaben der\nsche Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz\nEuropäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder be-\nder finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1).\neinträchtigt werden können, einschließlich der Delikte von oder\ngegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten über-\ntragen sind,                                                                                          Artikel 2\nBestechlichkeit\nin der Erwägung, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichts-\n(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der\nbarkeit und die gegenseitige Zusammenarbeit aufgestellt werden\nBestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich\nsollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für\ndie Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich\ngegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung von lmmunitäten,         1)  ABI. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998                              2343\nunmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen                                     Artikel 5\nDritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert,                                     Sanktionen\nannimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung sei-\nner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei           (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\nder Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch         sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 genannten Hand-\ndie finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften           lungen sowie die BeihUfe zu diesen Handlungen oder die Anstif-\ngeschädigt werden oder geschädigt werden können.                      tung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschrecken-\nde Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um    Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung\nsicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen             führen können.\nStraftaten sind.\n(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der\nzuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemein-\nArtikel 3\nschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die\nBestechung                                nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber der-\n(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der        selben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind,\nBestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem           entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts\nBeamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil        berücksichtigen.\njedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegen-\nleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter                                         Artikel 6\nVerletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine                                  Gerichtsbarkeit\nHandlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder\nunterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen          (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\nGemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden               seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Arti-\nkönnen.                                                               keln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu\nbegründen, in denen\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\nsicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen           · a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet\nStraftaten sind.                                                           begangen worden ist,\nb) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen\nArtikel 4                                   oder einen seiner Beamten handelt,\nAssimilation                              c) diJ Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder\nein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Organe\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um\nrichtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist,\nsicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen\nder Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des         d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines\nÜbereinkommens sind und von seinen nationalen Beamten bei                  Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß\nder Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in der gleichen               den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffe-\nWeise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemein-            nen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitglied-\nschaftsbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen wer-               staat hat, handelt.\nden.                                                                     (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Arti-\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um    kel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen\nsicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen          über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c\nder Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der        und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten\nArtikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regie-       Umständen anwendet.\nrung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versamm-\nlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern                                        Artikel 7\nseines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nbegangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in                       Verhältnis zu dem Übereinkommen\ndenen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kom-             (1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des\nmission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen             Übereinkommens gelten so, als enthielten sie eine Bezugnahme\nParlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der                auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls.\nEuropäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Auf-\n(2) Folgende Bestimmungen· des Übereinkommens gelten\ngaben begangen werden.\nauch für dieses Protokoll:\n(3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für\n- Artikel 7 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Arti-\nHandlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der\nkels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Proto-\nRegierung aufgrund ihrer besonderen politischen Stellung in dem\nkoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2\nbetreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2\ndieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben\n. dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mit-\nwird,\ngliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die\nArtikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch       - Artikel 9,\ndie Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-           - Artikel 10.\nten erfassen.\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mit-                                       Artikel 8\ngliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und\ndie Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.                                                   Gerichtshof\n(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung\n(5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung\noder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach\nder einschlägigen Vorschriften der Verträge zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vor-             dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische\nrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der           Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.\nSatzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen            Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beige-\nDurchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen          legt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nbetrifft.                                                             von einer Streitpartei befaßt werden.","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\n(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -kann                (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nmit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten         dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über                  verbindlich.\nArtikel 1, außer Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2,\n(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich dieses\nProtokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen               (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neun-\nbeigelegt werden konnten.                                               zig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\nArtikel 9                                 dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums\nnoch nicht in Kraft getreten ist.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-                                          Artikel 11\nstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen\nVorschriften.                                                                                          Vorbehalte\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des             (1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vor-\nRates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die             gesehenen Vorbehalte nicht zulässig.\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die           (2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann\nAnnahme dieses Protokolls erforderlich sind.                             diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Noti-\n(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung        fizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird\ngemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der im Zeitpunkt der            zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer\nAnnahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Proto-              wirksam.\nkolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der\ndiese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das übereinkommen                                          Artikel 12\nzu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt\ndas Protokoll zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Übereinkom-                                         Verwahrer\nmens in Kraft.                                                               (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des\nRates der Europäischen Union.\nArtikel 10\n(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nBeitritt neuer Mitgliedstaaten\nGemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die\n(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der            Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen.                           im Zusammenhang mit diesem Protokoll.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihre Unter-\nschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen in einer Urschrift in dänischer, deutscher, eng-\nlischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des\nRates der Europäischen Union hinterlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998        2345\nErklärungen\nder Mitgliedstaaten bei der Annahme\ndes Rechtsaktes über die Fertigstellung des Protokolls\n1. Erklärung der deutschen Delegation\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Absicht, für das Protokoll\nzum übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen (Beamte) dieselbe Einigung\nüber die Zuständigkeit des Gerichtshqfs der Europäischen Gemeinschaften für Vorab-\nentscheidungsverfahren und bis zu dem gleichen Zeitpunkt zu erreichen, wie sie für das\nübereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-\nschaften angestrebt wird.\"\n2. Gemeinsame Erklärung der belgischen, der luxemburgischen und der niederlän-\ndischen Delegation\n„Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs der Niederlande und des\nGroßherzogtums Luxemburg sind der Auffassung, daß, um das Inkrafttreten des jetzigen\nProtokolls zu ermöglichen, bis Ende November 1996 eine zufriedenstellende Lösung der\nFrage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Aus-\nlegung dieses Protokolls gefunden werden muß, und zwar vorzugsweise im Rahmen der\nlaufenden Erörterungen über eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidun-\ngen zur Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der\nEuropäischen Gemeinschaften.\"\n3. Erklärung der österreichischen Delegation\n,,Österreich geht davon aus, daß die Zuständigkeit des EuGH im Vorabentscheidungs-\nverfahren in absehbarer Zeit positiv geregelt wird, wobei es sich in Zukunft auch hierfür\neinsetzen wird.\""]}