{"id":"bgbl2-1998-37-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":37,"date":"1998-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_37.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz - EGFinSchG)","law_date":"1998-09-10T00:00:00Z","page":2322,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995\nüber den Schutz der finanziellen Interessen\nder Europäischen Gemeinschaften\n(EG-Finanzschutzgesetz - EGFinSchG)\nVom 1O. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist\n1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes-\noder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen,\nArtikel 1                                      die wenigstens zum Teil\nZustimmung zum Vertrag                                 a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird\nund\nDem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepu-\nblik Deutschland unterzeichneten übereinkommen auf-                     b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;\ngrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische            2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem\nUnion über den Schutz der finanziellen Interessen der                   Recht der Europäischen Gemeinschaften, die\nEuropäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das                        wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegen-\nÜbereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.                          leistung gewährt wird.\nBetrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1\nist auch das öffentliche Unternehmen.\"\nArtikel 2                                                        Artikel3\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                   Änderung der Abgabenordnung\n§ 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der                 In § 370 Abs. 7 der Abgabenordnung vom 16. März\nBekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945,              1976 (BGBI. 1S. 613; 1977 1S. 269), die zuletzt durch Arti-\n1160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom            kel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBI. 1 S. 1496)\n31. August 1998 (BGBI. 1 S. 2600) geändert worden ist,         geändert worden ist, wird die Angabe „Die Absätze 1 bis 5\"\nwird wie folgt geändert:                                       durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 6\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                      Artike14\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                           Neufassung des Strafgesetzbuches\ngefügt:                                                   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\n,,2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung,          des Strafgesetzbuches in der vom 1. Januar 1999 an\nderen Verwendung durch Rechtsvorschriften         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder durch den Subventionsgeber im Hinblick\nauf eine Subvention beschränkt ist, entgegen\nArtikel 5\nder Verwendungsbeschränkung verwendet,\";\nInkrafttreten\nbb) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nmern 3 und 4.                                             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nin Kraft.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1              (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem\noder 2\" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3\"      Artikel 11 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in\nersetzt.                                                   Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2323\n, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr.Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\nÜbereinkommen\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\nDie Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mit-            - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer\ngliedstaaten der Europäischen Union -                                       spezifischen Pflicht mit derselben Folge;\n- die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-                Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wor-\nschen Union vom 26. Juli 1995,                                              den sind;\nin dem Wunsch sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschrif-   b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Hand-\nten in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen            lung oder Unterlassung betreffend\nder Europäischen Gemeinschaften beitragen,                               - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder\nunvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge,\nin Anbetracht der Tatsache, daß der Betrug im Zusammen-                  daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäi-\nhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in                   schen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von\nvielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig                den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag\nvon kriminellen Organisationen begangen wird,                               verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;\n- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer\nin der Überzeugung, daß der Schutz der finanziellen Interessen\nspezifischen Pflicht mit derselben Folge;\nder Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische\nHandlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu ver-         - die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlang-\nfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzu-             ten Vorteils mit derselben Folge.\nlegen,\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitglied-\nstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1\nüberzeugt von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als\nso in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm\nStraftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene          erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.\nund abschreckende strafrechtliche Sanktionen - unbeschadet\nder Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen -         (3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitglied-\nahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Frei-        staat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätz-\nheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen kön-    liche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder\nnen,                                                               unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1\nerwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht\nin Anerkennung der Tatsache, daß Unternehmen in allen von       bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung\nden Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine        am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als\nwichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den      Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.\nUnternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen          (4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unter-\nVerantwortlichkeit entgehen sollten,                               lassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven\nTatumständen geschlossen werden.\nentschlossen, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen\nder Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu\nArtikel 2\nbekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit,\nAuslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen                                       Sanktionen\nwerden -                                                              (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um\nsicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Ab-\nsatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen\nArtikel 1                            durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen\ngeahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugs-\nAllgemeine Bestimmungen\nfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung\n(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tat-       führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in\nbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der  jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegen-\nEuropäischen Gemeinschaften                                       stand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 ECU nicht über-\nschreiten.\na) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung\noder Unterlassung betreffend                                     (2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugs-\nfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 ECU zum\n- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder\nGegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvor-\nunvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge,\nschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen,\ndaß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäi-\nSanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorge-\nschen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von\nsehenen Strafen vorsehen.\nden Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag\nverwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehal-        (3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag ein-\nten werden;                                                 stimmig ändern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998                               2325\nArtikel 3                                                          Artikel 6\nStrafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter                                    Zusammenarbeit\nJeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit     (1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat\ndie Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefug-     dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten\nnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum           diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der\nNachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-     Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch\nschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum    Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder\nVorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des          der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener\ninnerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich ver-  Urteile.\nantwortlich erklärt werden können.                                    (2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die\nMöglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen be-\nArtikel 4\nruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mit-\ngliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher\nGerichtsbarkeit                         von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung\nnach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrie-\n(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,   ren.\num seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Ab-\nsatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in\ndenen                                                                                             Artikel 7\n- ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein                                    Ne bis in idem\nBetrug, eine Teilnahme an einem Betrug oder ein versuchter        (1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Straf-\nBetrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäi-   recht das „Ne-bis-in-idem\"-Prinzip an, dem zufolge jemand, der\nschen Gemeinschaften begangen worden ist, unter Einschluß       in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in\nvon Betrugsfällen, in denen der Vorteil in diesem Hoheitsgebiet einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt\nerlangt worden ist;                                             werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion voll-\nstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem\n- eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen\nRecht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt werden\nBetrug im Hoheitsgebiet eines anderen Staates wissentlich\nkann.\nunterstützt oder dazu anstiftet;\n(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Arti-\n- der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mit-       kel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der fol-\ngliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitglied-  genden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:\nstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem\nLand strafbar ist, in dem sie begangen wurde.                   a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,\nganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Arti-       wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht,\nkel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Absatz 1 dritter Gedan-         wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats\nkenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.             begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;\nb) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,\nArtikel 5                                eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen\nwesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete\nAuslieferung und Verfolgung                          Straftat darstellt;\n(1) liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen   c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von\nStaatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maß-       einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung\nnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1            seiner Amtspflichten begangen wurde.\numschriebene Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen\naußerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Ge-           (3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2\nrichtsbarkeit unterliegen.                                         waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mit-\ngliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um\n(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsan-     Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen be-\ngehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine    willigt hat.\nStraftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen\nzu haben, und er den Betreffenden allein aufgrund von dessen          (4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige\nStaatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden   bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen\nmit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchge-     dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.\nführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die strafbare\nHandlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände                                           Artikel 8\nnach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende Mitglied-                                    Gerichtshof\nstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergeb-      (1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung\nnisse zu unterrichten.                                             oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im\n(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die\nzum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-      Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.\nmeinschaften nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich      Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beige-\num ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt.                           legt, so kann-der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nvon einer Streitpartei befaßt werden.\n(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Betriff „Staatsan-\ngehörige eines Mitgliedstaats\" im Sinne der gegebenenfalls von        (2) Der Gerichshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder\ndem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buch-      mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abge-         Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 1O dieses Übereinkom-\ngebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des        mens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen bei-\ngenannten Artikels auszulegen.                                     gelegt werden konnten.","2326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998\nArtikel 9                                     (3) Dieses übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2\ngenannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese\nInnerstaatliche Rechtsvorschriften\nFörmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.\nDies'3s übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht\ndaran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über\ndie Verpflichtungen aus diesem übereinkommen hinausgehen.                                             Artikel 12\nBeitritt\nArtikel 10\n(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der\nUnterrichtung                                  Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der\n(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nEuropäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften,\ndieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staa-\nmit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in\ntes ist verbindlich.\ninnerstaatliches Recht umgesetzt werden.\n(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n(2) Zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens legen\ndie Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest,              (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,\nwelche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwi-              90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber\nschen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln              zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens in\noder auszutauschen sind und nach welch~:m Modalitäten dies zu            Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-\nerfolgen hat.                                                            raums noch nicht in Kraft getreten ist.\nArtikel 11\nArtikel13\nInkrafttreten\nVerwahrer\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-\ngliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrecht-                (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär\nlichen Vorschriften.                                                     des Rates der Europäischen Union.\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des             (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nRates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die             Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die\nnach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die        Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierun-\nAnnahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.                         gen im Zusammenhang mit diesem übereinkommen.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu ·Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-\nzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,\ndeutscher, englischer, . finnischer, französischer, griechischer,\nirischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-\ndischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-\nsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt."]}