{"id":"bgbl2-1998-37-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":37,"date":"1998-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/37#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_37.pdf#page=53","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-kroatischen Abkommens über die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr","law_date":"1998-07-22T00:00:00Z","page":2373,"pdf_page":53,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2373\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern\nerrichteten Urkunden von der Legalisation\nVom 21. Juli 1998\nDas Europäische übereinkommen vom 7. Juni 1968 zu Befreiung der von\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der\nLegalisation (BGBI. 1971 II S. 85) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die\nTschechische Republik                               am 25. September 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Februar 1995 (BGBI. II S. 251).\nBonn, den 21. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund des deutsch.;.kroatischen Abkommens\nüber die gegenseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren\nfür Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr\nVom 22. Juli 1998\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1998 zu dem Abkom-\nmen vom 9. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige\nBefreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im internatio-\nnalen Verkehr (BGBI. 1998 II S. 182) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Ver-\nordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 25. Juni 1998\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 9. Dezember 1998 über die gegen-\nseitige Befreiung von Steuern und Straßengebühren für Straßenfahrzeuge im\ninternationalen Verkehr nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Kraft getreten.\nBonn, den 22. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}