{"id":"bgbl2-1998-36-14","kind":"bgbl2","year":1998,"number":36,"date":"1998-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-36-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_36.pdf#page=14","order":14,"title":"Verordnung zu dem Übereinkommen vom 1. September 1996 zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)","law_date":"1998-09-08T00:00:00Z","page":2310,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nVerordnung\nzu dem Übereinkommen vom 1. September 1996\nzur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)\nVom 8. September 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nDem Europäischen Büro für Telekommunikation (ETO) werden die in Artikel 3\nAbs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Tele-\nkommunikation (ETO) niedergelegten Rechte gewährt. Das Übereinkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen\nnach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-\nmen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. September 1998\nDer Bundeskanzler\nDr.Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998                         2311\nÜbereinkommen\nzur Gründung des\nEuropäischen Büros für Telekommunikaton (ETO)\nDie Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens          2. Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingun-\nsind, im folgenden als die „Vertragsparteien\" bezeichnet, deren          gen für Lizenzierung und Registrierung - einschließlich von\nTelekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen               Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische\nKonferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation                Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu\n(CEPT) sind -                                                            beraten.\n.\n3. Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was\nin Anerkenntnis, daß es für Diensteanbieter von Bedeutung ist,        auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Euro-\ndie Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf                  päische Kommission - einschließt, und ECTRA hinsichtlich\neuropäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Not-              der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik,\nwendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen            hinsichtlich des Managements der europäischen Numerie-\nzu vereinfachen,                                                         rungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich\nder Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu\nebenso in Anerkenntnis, daß es wünschenswert ist, die natio-          beraten.\nnalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und\nin Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang        4. andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten\nzu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu                    nach Genehmigung des Rates durchzuführen.\nermöglichen,\nArtikel 3\nin dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste\nRechtsstellung und Vorrechte\nein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung\nnationaler Genehmigungen einzuführen,                                  (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner\nebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Anglei-         Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann\nchung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommuni-         insbesondere:\nkationsdiensten zu unterstützen,                                    1. Verträge schließen;\n2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mie-\nunter Berücksichtigung der Entschließung des Rates der                ten, besitzen und darüber verfügen;\nEuropäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen\nZusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikations-          3. Prozeßpartei sein;\ndiensten (92/C 318/02), der Entschließung des Rates der             4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-\nEuropäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungs-               nen schließen.\npolitischen -Rahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01),\n(2) Direktor und Personal des ETO genießen in Dänemark Vor-\neinschließlich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem\nrechte und lmmunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA\nRahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien\nund der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen\nfür externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission,\nüber den Sitz der ETO definiert sind.\nentschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung    (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten\nzu gründen, um den Europäischen Ausschuß für Regulierungs-          des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und lmmunitäten\nfragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als „ECTRA\"         gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Direktor und\nbezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der             das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher\nEntwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen -             Äußerungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenomme-\nnen Handlungen Immunität genießen.\nwie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                                       Organe des ETO\nGründung des ETO                               Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Per-\n(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation,    sonal zur Unterstützung.\nim folgenden als „ETO\" bezeichnet, gegründet.\nArtikel 5\n(2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark.\nDer Rat\nArtikel 2                                 (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommuni-\nkationsregulierungsverwaltungen aller Vertragspar:teien. Er ist\nAufgaben des ETO\ndas oberste Entscheidungsgremium des ETO.\nDas ETO hat folgende Aufgaben:\n(2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer\n1. den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens ver-          Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als\nbindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durch-        Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Auf-\nführung eines „One-stop-Shopping\"-Verfahrens zur Lizenzie-     forderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch\nrung und Registrierung zu schaffen.                            nicht an Abstimmungen teilnehmen.","2312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\n(3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA-                                        Artikel 8\nSekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter\nArbeitsprogramm\nteilnehmen, die zwar Rede-, aber kein Stimmrecht haben.\n(4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates.         Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO\nKommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das       für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vor-\nnicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat    schlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rück-\neinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem     sprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Pro-\nFall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil.     gramm so ausführlich zu sein, daß der Jahreshaushalt des ETO\nDas Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit     aufgestellt werden kann.\ndem des ECTRA-Vorsitzenden aus.\n(5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im                                    Artikel 9\nNamen des Rates zu handeln.                                                     Haushaltsplanung und Abrechnung\n(6) Der Rat legt alle für eine ordungsgemäße Arbeit des ETO\n(1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und\nund seiner Organe notwendigen Vorschriften fest.\nendet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.\n(7) Der Rat wird mindestens zweimal im Jahr von seinem Vor-\nsitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Auf-        (2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts\ngaben haben:                                                      und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur\nPrüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat\n1. der (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen            und verantwortlich.\ndessen/deren Pflichten festzulegen;\n(3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforde-\n2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedin-      rungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeits-\ngungen festzulegen;                                         programms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und\n3. die Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO       Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er\nzu überwachen;                                               sich bezieht, fest.\n4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und               (4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthal-\nECTRA darüber zu informieren;                               ten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage\nund Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie\n5. den Jahresabschluß des ETO zu genehmigen und ECTRA\nBestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung.\ndarüber zu informieren;\n6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeits-\nprogramm von ETO festzulegen;                                                              Artikel 10\n7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im                             finanzielle Beiträge\nArbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen;\n(1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO wer-\n8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und ande-        den - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen\nren internationalen Organisationen wie dem europäischen      des Rates entstehenden Kosten - von den Vertragsparteien\nBüro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen.               getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den\nBeitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffen-\n(8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversamm-\nden Verwaltungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Über-\nlung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte\neinkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei\nauf Anforderung von ECTRA.\nLändern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeit-\npunkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT.\nArtikel 6\n(2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitrags-\nAbstimmungsverfahren                        einheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und\n(1) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen   den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird.\ngrößtmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht wer-\n(3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO\nden, wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\nauf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen.\ngewichteten Stimmen gefaßt. Die Gewichtung der Stimmen\nerfolgt gemäß der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Bei-     (4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende\ntragseinheiten.                                                   Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwal-\n(2) Für alle Ratsbeschlüsse muß zum Zeitpunkt der Beschluß-    tung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reise-\nfassung eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern entweder       kosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden\nselbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der    getragen.\nHälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertagsparteien ent-          (5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe\nspricht.                                                          einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlun-\ngen fallen Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet.\nArtikel 7\nDirektor und Personal                         (6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der\nVertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft\n(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist   entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu\ninnerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen      ergreifende Maßnahmen.\ndes ETO Verträge zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis\nganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertra-\ngen.                                                                                             Artikel 11\n(2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße                               Vertragsparteien\nDurchführung aller internen und nach außen gerichteten Tätigkei-\n(1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mit-\nten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen,\nglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens\ndem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm,\nwerden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder\ndem Haushalt und den vom Rat erlassenen Richt- und Leitlinien.\ndurch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der\n(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.                    Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998                            2313\n(2) V~_m 1. September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt                                     Artikel 15\ndieses Ubereinkommen zur Unterzeichnung auf.                                                 Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses übereinkommen                 Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses\nweiterhin zum Beitritt offen.                                            Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermitt-\nlung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien\nArtikel 12                                entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dies~s Überein-\nkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten                                            Artikel 16\nMonats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung                                     Änderungen\nvon Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und,\nfalls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-             (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen\nurkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewähr-                beschließen. Änderungsvorschläge werden nur dann berück-\nleisten, daß mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind.             sichtigt, wenn sie von mindestens 25 % aller gewichteten Stim-\nmen aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nach-           Abstimmungsvorschriften nach Artikel 6.\nfolgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an,\nwelcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark                (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten\ndie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-              Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von\nurkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestim-           Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-,\nmungen dieses Übereinkommens einschließlich der wirksam                  Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertrags-\ngewordenen Änderungen verpflichtet.                                      parteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentie-\nren, notifiziert hat.\n(3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtun-\nArtikel 13\ngen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die\nKündigung                                  die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.\n(1) Zwei -~ahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertrags-\npartei das Ubereinkommen gegenüber der Regierung von Däne-                                             Artikel 17\nmark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem                                  Hinter1egungsstelle\nRat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden\n(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nach-\nPräsidenten der CEPT.\nfolgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder\n(2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in            Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der\nArtikel 9, Absatz 1 definierten, vollen Rechnungsjahres, welches         Regierung von Dänemark hinterlegt.\nauf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von               (2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das\nDänemark eingegangen ist.                                                übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten\nsind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine be-\nArtikel 14                                glaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher\nvom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien                     Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen\n(1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne           Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommis-\nRecht jeder Vertragspartei in bezug auf die Regulierung der              sion und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandels-\nTelekommunikation.                                                       assoziation zur Information übersandt.\n(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die\n(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen\ndas übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetre-\nGemeinschaft ist, wendet dieses übereinkommen in Überein-\nten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämt-\nstimmung mit ihren Verpflichtungen gemäß den entsprechenden\nliche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmi-\nVerträgen an.\ngungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden\n(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.           Beitritt oder jede Änderung.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Vertreter dieses übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Kopenhagen am 1 . September 1996 in einer\neinzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nAnhangA\nSchiedsverfahren\n(1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens\nBezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden\nAbsätzen eingerichtet.\n(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der\nbeiden Streitparteien anschließen.\n(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb\neines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer\nPartei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann. Die\nersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der\nBestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des\nSchiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebe-\nnen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien ent-\nsprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nvon 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren\nwird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschrie-\nbenen Zeitraums bestellt wurde.\n(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln\nauf.\n(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit inter-\nnationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechts-\ngrundsätzen.\n(6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie\nverantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Streit-\nparteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehen-\nden Kosten.\n(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich\nnicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Partei-\nen bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unver-\nzüglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungs-\nbereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei\naus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2315\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 16. Juli 1998\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher ~bfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.\n1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nBotsuana                                              am 18. August 1998\nDominica                                              am 3. August 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1155).\nBonn, den 16. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Gf;'ltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1990\nüber Vorsorge, Bekämpfu~p und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Olverschmutzung\nVom 16. Juli 1998\nDas Internationale Übereinkommen .von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung vom 30. November\n1990 (BGBI. 1994 II S. 3798) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nChina                                                    am 30. Juni 1998\nIran, Islamische Republik                                am 25. Mai 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).\nBonn, den 16. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 16. Juli 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998\nzu dem Vertrag vom 22. Dezember 1995 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Aserbaidscha-\nnischen Republik über die Förderung und den gegensei-\ntigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1998 II S. 567)\nwird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 13 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben\nTage\nam 29. Juli 1998\nin Krafttreten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Baku am 29. Juni 1998\nausgetauscht worden.\nBonn, den 16: Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 20. Juli 1998\nDie Änderung vom 29~ Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. Septem-\nber 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331), ist nach ihrem Artikel 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nLitauen                                                         am 4. Mai 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. April 1998 (BGBI. II S. 1034).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998 2317\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 20. Juli 1998\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nLitauen                                                      am 4. Mai 1998\nPortugal                                                     am 25. Mai 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. April 1998 (BGBI. II S. 1035).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Gründung\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\"\nVom 20. Juli 1998\nDas übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen Fern-\nmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem\nArtikel XXII Buchstabe c und e, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom\n15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für\nAserbaidschan                                        am          13. Mai 1992\nGeorgien                                             am        7. Januar 1993\nLettland                                             am 14. September 1994\nLitauen                                              am          13. Mai 1992\nPolen                                                am 20. Dezember 1991\nRumänien                                             am      29. Oktober 1990\nSlowenien                                            am 4. November 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. November 1996 (BGBI. II S. 2792).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 20. Juli 1998\nDas Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins vom 14. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1992 II S. 749) ist nach seinem Artikel II Abs. 5 in Verbindung mit\nden Artikeln X und XI für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nIran, Islamische Republik                                     am 25. März 1998\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 14).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen\nund über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 20. Juli 1998\nDas übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBenin                                                          am 13. Juni 1998\nGambia                                                         am 18. Juni 1998\nLitauen                                                       am 15. Mai 1998.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 1998 (BGBI. II S. 1381 ).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998             2319\n· Bekanntmachung\nüber den GeltunQsbereich\ndes Protokolls von 1991 zu dem Ubereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\nVom 20. Juli 1998\nDas Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die\nBekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres\ngrenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1994 II S. 2358) ist nach seinem Arti-\nkel 16 Abs. 2 in Kraft getreten für\nBulgarien                                                             am 28. Mai 1998\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärung\n(Übersetzung)\n(Courtesy Translation)                          (Höflichkeitsübersetzung)\n(Original: Bulgarian)                           (Original: Bulgarisch)\n\"The Republic of Bulgaria declares under        ,,Die Republik Bulgarien erklärt nach Arti-\narticle 2, paragraph 2, subparagraph c) of      kel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls,\nthe Protocol that it shall, as soon as possi-   daß sie sobald wie möglich als ersten\nble and as a first step, take effective mea-    Schritt wirksame Maßnahmen ergreift, um\nsures to ensure that, at the latest by the      sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationa-\nyear 1999, its national annual emissions of     len Emissionen flüchtiger organischer Ver-\nvolatile organic compounds do not exceed        bindungen spätestens 1999 das Niveau\nthe 1988 levels.\"                               von 1988 nicht überschreiten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Januar 1998 (BGBI. II S. 224).\nBonn, den 20. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2320                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nHerausgebe!': Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 1997 II S. 2064) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 27. Mai 1998\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Tegucigalpa am 27. April 1998 ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 21. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}