{"id":"bgbl2-1998-36-1","kind":"bgbl2","year":1998,"number":36,"date":"1998-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_36.pdf#page=13","order":1,"title":"Verordnung zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (Verordnung zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77)","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":2309,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998              2309\nVerordnung\nzu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon Parkleuchten für Kraftfahrzeuge\n(Verordnung zu den Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77)\nVom 25. August ·1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II\nS. 1224) eingefügt worden ist, und auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes\nvom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20. März 1958 über\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-\ngegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nnung der Genehmigung (BGBI. 1997 11 S. 998) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie\n1. nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nÄnderung 2 der ECE-Regelung Nr. 77 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge und die\n2. nach Artikel ,12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene Änderung 3 der ECE-Regelung Nr. 77\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderungen 2 und 3 wird mit\neiner amtlichen deutschen Übersetzung als Anhänge 1 und 2 zu dieser Verord-\nnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung\nvom 11. Februar 1996 in Kraft. Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom\n27. September 1997 in Kraft.\nBonn, den 25. August 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Änderungen 2 und 3 der ECE-Regelung Nr. 77 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband\nauf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nVerordnung\nzu dem Übereinkommen vom 1. September 1996\nzur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)\nVom 8. September 1998\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nDem Europäischen Büro für Telekommunikation (ETO) werden die in Artikel 3\nAbs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Tele-\nkommunikation (ETO) niedergelegten Rechte gewährt. Das Übereinkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen\nnach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-\nmen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. September 1998\nDer Bundeskanzler\nDr.Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998                         2311\nÜbereinkommen\nzur Gründung des\nEuropäischen Büros für Telekommunikaton (ETO)\nDie Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens          2. Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingun-\nsind, im folgenden als die „Vertragsparteien\" bezeichnet, deren          gen für Lizenzierung und Registrierung - einschließlich von\nTelekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen               Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische\nKonferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation                Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu\n(CEPT) sind -                                                            beraten.\n.\n3. Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was\nin Anerkenntnis, daß es für Diensteanbieter von Bedeutung ist,        auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Euro-\ndie Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf                  päische Kommission - einschließt, und ECTRA hinsichtlich\neuropäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Not-              der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik,\nwendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen            hinsichtlich des Managements der europäischen Numerie-\nzu vereinfachen,                                                         rungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich\nder Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu\nebenso in Anerkenntnis, daß es wünschenswert ist, die natio-          beraten.\nnalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und\nin Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang        4. andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten\nzu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu                    nach Genehmigung des Rates durchzuführen.\nermöglichen,\nArtikel 3\nin dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste\nRechtsstellung und Vorrechte\nein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung\nnationaler Genehmigungen einzuführen,                                  (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner\nebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Anglei-         Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann\nchung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommuni-         insbesondere:\nkationsdiensten zu unterstützen,                                    1. Verträge schließen;\n2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mie-\nunter Berücksichtigung der Entschließung des Rates der                ten, besitzen und darüber verfügen;\nEuropäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen\nZusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikations-          3. Prozeßpartei sein;\ndiensten (92/C 318/02), der Entschließung des Rates der             4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-\nEuropäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungs-               nen schließen.\npolitischen -Rahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01),\n(2) Direktor und Personal des ETO genießen in Dänemark Vor-\neinschließlich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem\nrechte und lmmunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA\nRahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien\nund der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen\nfür externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission,\nüber den Sitz der ETO definiert sind.\nentschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung    (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten\nzu gründen, um den Europäischen Ausschuß für Regulierungs-          des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und lmmunitäten\nfragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als „ECTRA\"         gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Direktor und\nbezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der             das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher\nEntwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen -             Äußerungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenomme-\nnen Handlungen Immunität genießen.\nwie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                                       Organe des ETO\nGründung des ETO                               Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Per-\n(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation,    sonal zur Unterstützung.\nim folgenden als „ETO\" bezeichnet, gegründet.\nArtikel 5\n(2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark.\nDer Rat\nArtikel 2                                 (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommuni-\nkationsregulierungsverwaltungen aller Vertragspar:teien. Er ist\nAufgaben des ETO\ndas oberste Entscheidungsgremium des ETO.\nDas ETO hat folgende Aufgaben:\n(2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer\n1. den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens ver-          Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als\nbindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durch-        Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Auf-\nführung eines „One-stop-Shopping\"-Verfahrens zur Lizenzie-     forderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch\nrung und Registrierung zu schaffen.                            nicht an Abstimmungen teilnehmen.","2312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\n(3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA-                                        Artikel 8\nSekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter\nArbeitsprogramm\nteilnehmen, die zwar Rede-, aber kein Stimmrecht haben.\n(4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates.         Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO\nKommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das       für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vor-\nnicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat    schlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rück-\neinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem     sprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Pro-\nFall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil.     gramm so ausführlich zu sein, daß der Jahreshaushalt des ETO\nDas Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit     aufgestellt werden kann.\ndem des ECTRA-Vorsitzenden aus.\n(5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im                                    Artikel 9\nNamen des Rates zu handeln.                                                     Haushaltsplanung und Abrechnung\n(6) Der Rat legt alle für eine ordungsgemäße Arbeit des ETO\n(1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und\nund seiner Organe notwendigen Vorschriften fest.\nendet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.\n(7) Der Rat wird mindestens zweimal im Jahr von seinem Vor-\nsitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Auf-        (2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts\ngaben haben:                                                      und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur\nPrüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat\n1. der (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen            und verantwortlich.\ndessen/deren Pflichten festzulegen;\n(3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforde-\n2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedin-      rungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeits-\ngungen festzulegen;                                         programms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und\n3. die Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO       Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er\nzu überwachen;                                               sich bezieht, fest.\n4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und               (4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthal-\nECTRA darüber zu informieren;                               ten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage\nund Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie\n5. den Jahresabschluß des ETO zu genehmigen und ECTRA\nBestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung.\ndarüber zu informieren;\n6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeits-\nprogramm von ETO festzulegen;                                                              Artikel 10\n7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im                             finanzielle Beiträge\nArbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen;\n(1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO wer-\n8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und ande-        den - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen\nren internationalen Organisationen wie dem europäischen      des Rates entstehenden Kosten - von den Vertragsparteien\nBüro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen.               getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den\nBeitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffen-\n(8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversamm-\nden Verwaltungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Über-\nlung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte\neinkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei\nauf Anforderung von ECTRA.\nLändern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeit-\npunkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT.\nArtikel 6\n(2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitrags-\nAbstimmungsverfahren                        einheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und\n(1) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen   den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird.\ngrößtmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht wer-\n(3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO\nden, wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen\nauf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen.\ngewichteten Stimmen gefaßt. Die Gewichtung der Stimmen\nerfolgt gemäß der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Bei-     (4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende\ntragseinheiten.                                                   Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwal-\n(2) Für alle Ratsbeschlüsse muß zum Zeitpunkt der Beschluß-    tung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reise-\nfassung eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern entweder       kosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden\nselbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der    getragen.\nHälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertagsparteien ent-          (5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe\nspricht.                                                          einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlun-\ngen fallen Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet.\nArtikel 7\nDirektor und Personal                         (6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der\nVertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft\n(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist   entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu\ninnerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen      ergreifende Maßnahmen.\ndes ETO Verträge zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis\nganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertra-\ngen.                                                                                             Artikel 11\n(2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße                               Vertragsparteien\nDurchführung aller internen und nach außen gerichteten Tätigkei-\n(1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mit-\nten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen,\nglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens\ndem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm,\nwerden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder\ndem Haushalt und den vom Rat erlassenen Richt- und Leitlinien.\ndurch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der\n(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.                    Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998                            2313\n(2) V~_m 1. September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt                                     Artikel 15\ndieses Ubereinkommen zur Unterzeichnung auf.                                                 Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses übereinkommen                 Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses\nweiterhin zum Beitritt offen.                                            Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermitt-\nlung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien\nArtikel 12                                entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dies~s Überein-\nkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten                                            Artikel 16\nMonats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung                                     Änderungen\nvon Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und,\nfalls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-             (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen\nurkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewähr-                beschließen. Änderungsvorschläge werden nur dann berück-\nleisten, daß mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind.             sichtigt, wenn sie von mindestens 25 % aller gewichteten Stim-\nmen aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nach-           Abstimmungsvorschriften nach Artikel 6.\nfolgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an,\nwelcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark                (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten\ndie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-              Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von\nurkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestim-           Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-,\nmungen dieses Übereinkommens einschließlich der wirksam                  Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertrags-\ngewordenen Änderungen verpflichtet.                                      parteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentie-\nren, notifiziert hat.\n(3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtun-\nArtikel 13\ngen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die\nKündigung                                  die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.\n(1) Zwei -~ahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertrags-\npartei das Ubereinkommen gegenüber der Regierung von Däne-                                             Artikel 17\nmark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem                                  Hinter1egungsstelle\nRat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden\n(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nach-\nPräsidenten der CEPT.\nfolgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder\n(2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in            Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der\nArtikel 9, Absatz 1 definierten, vollen Rechnungsjahres, welches         Regierung von Dänemark hinterlegt.\nauf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von               (2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das\nDänemark eingegangen ist.                                                übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten\nsind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine be-\nArtikel 14                                glaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher\nvom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien                     Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen\n(1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne           Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommis-\nRecht jeder Vertragspartei in bezug auf die Regulierung der              sion und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandels-\nTelekommunikation.                                                       assoziation zur Information übersandt.\n(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die\n(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen\ndas übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetre-\nGemeinschaft ist, wendet dieses übereinkommen in Überein-\nten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämt-\nstimmung mit ihren Verpflichtungen gemäß den entsprechenden\nliche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmi-\nVerträgen an.\ngungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden\n(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.           Beitritt oder jede Änderung.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Vertreter dieses übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Kopenhagen am 1 . September 1996 in einer\neinzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. September 1998\nAnhangA\nSchiedsverfahren\n(1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens\nBezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden\nAbsätzen eingerichtet.\n(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der\nbeiden Streitparteien anschließen.\n(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb\neines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer\nPartei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann. Die\nersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der\nBestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des\nSchiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebe-\nnen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien ent-\nsprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nvon 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren\nwird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschrie-\nbenen Zeitraums bestellt wurde.\n(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln\nauf.\n(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit inter-\nnationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechts-\ngrundsätzen.\n(6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie\nverantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Streit-\nparteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehen-\nden Kosten.\n(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich\nnicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Partei-\nen bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unver-\nzüglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungs-\nbereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei\naus."]}