{"id":"bgbl2-1998-35-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=36","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"1998-08-19T00:00:00Z","page":2260,"pdf_page":36,"num_pages":6,"content":["2260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998\nErste Verordnung\nzur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 19. August 1998\nAuf Grund                                                    2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 sowie des           a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\naa) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§ 2.02\"\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Angabe „Nr. 2\" eingefügt.\n4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), § 3e Abs. 1 Satz 1\ngeändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom                      bb) In Nummer 27 Buchstabe f wird die Angabe\n13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), verordnet das Bun-                      ,,Nr. 3 bis 5\" durch die Angabe „Nr. 3 bis 6\"\ndesministerium für Verkehr,                                             - ersetzt.\n- des§ 3 Abs. 5 und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bin-             b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-               aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nkel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                     „entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 3 der Führer des\nerlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1                        Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig be-\n. S. 864), § 3 Abs. 5 zuletzt geändert gemäß Artikel 66                     stimmt wird,\" .\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),                bb) In Nummer 10 Buchstabe h wird nach der An-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr gemein-                       gabe ,,§ 2.02\" die Angabe „Nr. 2\" eingefügt.\nsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit,\n- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                                            Artikel 2\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das             Änderung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,             Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-\nordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiver-\n- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3816)\nund des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-\nwird wie folgt geändert:\naufgabengesetzes in Verbindung mit dem Organisa-\ntionserlaß des Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1997\n(BGBI. 1998 1 S. 68) verordnet das Bundesministerium           1. § 1.02 wird wie folgt geändert:\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nrium für Wirtschaft:\n„Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er .ein\nRheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-\nArtikel 1                                    patentverordnung zugelassenes Zeugnis für die\nFahrzeugart und die zu befahrende Strecke be-\nÄnderung der Verordnung zur                             sitzt.\"\nEinführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nb) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-                  Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.\npolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II\nS. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung         2. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nvom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt\ngeändert:                                                             a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                          Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeug-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                  nis des Schiffsführers und für die anderen Mit-\nglieder der Besatzung das ordnungsgemäß\nb) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                              ausgefüllte Schifferdienstbuch ooer das\n,,(2) Das „Handbuch Binnenschiffahrtsfunk\" im                        Rheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-\nSinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und des § 4.05                      patentverordnung zugelassenes Zeugnis,\".\nNr. 1 Satz 2 der Anlage ist das von der Zentralkom-          b) Buchstabe m wird wie folgt gefaßt:\nmission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am\n25. April 1996 beschlossene und dort niederge-                   ,,m) das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk,\".\nlegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der je-\nweils geltenden Fassung.                                  3. § 2.02 Nr. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken         ,,2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vor-\n(Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeu-                    schriften der zuständigen Behörde von der Kenn-\ntung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige                 zeichnung nach Nummer 1 ausgenommen wer-\nKilometerangabe ein und der Kilometeranfangs-                      den. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeu-\npunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.\"                          gen folgende Kennzeichen anzubringen:\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998               2261\n4. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                        der engen Stelle auf entgegenkommende\nKleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu\n„3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten\nnehmen ist.\"\na) ein Schubverband, dessen Länge 11 0 m und\ndessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein  9. Dem § 10.01 Nr. 1 Buchstabe e wird folgender Satz\neinzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinen-           angefügt:\nantrieb von gleicher Länge und\n„Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft\nb) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen            fortbewegt werden.\"\nLänge 140 m überschreitet, als ein Schubver-\nband von gleicher Länge.\"                       10. § 12.01 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „von Verbänden\n5. § 4.05 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                         (Schub- und Schleppverbände, gekuppelte Fahr-\n„ 1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs                zeuge)\" durch die Angabe „von Fahrzeugen mit\noder einer schwimmenden ·Anlage muß der                     einer Länge über 110 m, von Verbänden\" ersetzt.\nRegionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-          b) In Nummer 2 wird die Angabe „der Buchstaben c\nfahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vor-                   und h\" durch die Angabe „von Buchstabe c und h\"\nschriften dieser Vereinbarung betrieben werden.             ersetzt.\nDiese Vorschriften sind im Handbuch Binnen-\nschiffahrtsfunk erläutert.                              c) Nummer 5 Buchstabe a wird •wie folgt gefaßt:\n„a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis\n2. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrich-\nLauterburg (km 352,00),\".\ntenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Informa-\ntion und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für             d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nNachrichten benutzt werden, die von dieser Ver-             ,,6. Die zuständige Behörde kann für Bunker-\nordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder                       boote andere Meldepflichten festlegen.\"\ndie aufgrund der Regionalen Vereinbarung über\nden Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind.\"\n11. § 14.02 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 6.30 Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach§ 3.14\n,,Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fah-\nführen müssen, werden am rechten Ufer be-\nren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Ver-\nstimmt:\nkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Kanal 10\noder dem von der zuständigen Behörde zugewiese-                         a) Liegestelle „Uferplatz\" von km 167,85\nnen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sin·d.\"                           (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;\nb) Liegestelle    „Rheinquai-Wiesemündung\"\n7. § 6.32 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 von km 169,20 bis km 169,34;\n,, 1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren,                       c) Anlegestelle     „Rheinquai-Dreiländereck\"\nwenn sich eine Person, die neben dem für die                         von km 169,60 bis km 169, 71;\nFahrzeugart und die zu befahrende Strecke erfor-                     sie kann in der Zeit vom 1. November bis\nderlichen Rheinpatent oder neben einem ande-                         zum 15. März frei benutzt werden, außer-\nren nach der Rheinpatentverordnung zugelasse-                        halb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des\nnen Zeugnis das Zeugnis nach der Verordnung                           Hafenmeisters.\"\nüber die Erteilung von Radarschifferzeugnissen\nb) In Nummer 3 wird die Zahl „ 168,39\" durch die Zahl\nfür den Rhein besitzt, und eine zweite Person, die\nmit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt              ,, 168, 36\" ersetzt.\nhinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus         c) Nummer 5 Buchstabe b wird aufgehoben; Num-\naufhalten.\"                                                 mer 5 Buchstabe a wird Nummer 5.\n8. § 9.06 wird wie folgt geändert:                           12. In § 14.03 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 wird jeweils\ndie Zahl „426,57\" durch die Zahl „426,20\" ersetzt.\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „4,50\"\ndurch die Zahl „4, 75\" ersetzt.\n13. § 14.05 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                            a) In Nummer 1 wird die Zahl „528,90\" durch die Zahl\n„3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber              ,,528,50\" ersetzt.\nhinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:          b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände                „2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der\ndarf höchstens 115 m und ihre Breite                       Schubschiffahrt, die kein Zeichen nach § 3.14\nhöchstens 11,45 m betragen, wobei die                      führen müssen, werden bestimmt:\nzuständige Behörde hiervon Ausnahmen\nzulassen kann;                                             Liegestellen von\nkm 524, 90 bis km 525,60,\nb) in der Strecke zwischen Altrhein - km 0,70\nund km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge                      km 527,55 bis km 527,97 und\nüber Kanal 10 melden, wobei innerhalb                      km 528,20 bis km 528,50.\"","2262          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n14. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:                                   See (BGBI. 1979 II S. 141 ), geändert durch das in\n„Anlage 1            London am 16. November 1978 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von\nUNTERSCHEIDUNGSBUCHSTABE ODER                             1978 (BGBI. 1980 II S. 525), dieses geändert durch\n-BUCHSTABENGRUPPE DES LANDES,                            die Entschließungen Nr. 1 vom 9. November 1988\nIN WELCHEM DER HEIMAT- ODER REGISTERORT                         und Nr. 2 vom 10. November 1988 (BGBI. 1992 II\nDER FAHRZEUGE LIEGT                             S. 58), die Entschließung Nr. 1 - ausgenommen\n(nur Hinweis)                             Anlage 2 - vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1995 II\nA:        Österreich                                              S. 994), die am 29. November 1995 in London\nbeschlossenen Änderungen zum Internationalen\nB:        Belgien\nÜbereinkommen zum Schutz des menschlichen\nBG:       Bulgarien                                               Lebens auf See von 1974 (BGBI. 1997 II S. 934)\nBY:       Weißrußland                                             sowie durch die in London vom Schiffssicherheits-\nCH:       Schweiz                                                 ausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Orga-\nnisation durch folgende Entschließungen be-\nCZ:       Tschechische Republik\nschlossenen Änderungen:\nD:        Deutschland\n1. MSC.1 (XLV) vom 22. November 1981 (BGBI.\nF:        Frankreich                                                  1985 II S. 794),\nFI:       Finnland\n2. MSC.6(48) vom 17. Juni 1983 (BGBI. 1986 11\nHA:       Kroatien                                                    s. 734),\nHU:       Ungarn                                                  3. MSC.11(55) vom 21. April 1988 und MSC.12(56)\n1:        Italien                                                     vom 28. Oktober 1988 (BGBI. 1989 II S. 905),\nL:        Luxemburg                                               4. MSC.13(57) vom 11. April 1989 und MSC.19\nMD:       Republik Moldavien                                          (58) vom 25. Mai 1990 (BGBI. 1992 II S. 58),\nN:        Niederlande                                             5. MSC.22(59) vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1993 II\nNO:       Norwegen                                                    s. 2317),\nP:        Portugal                                                6. MSC.24(60) und MSC.26(60) vom 10. April 1992\nPL:       Polen                                                       sowie MSC.27(61) vom 11. Dezember 1992\n(BGBI. 1994 II S. 2458),\nR:        Rumänien\n7. MSC.31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen\nAUS:      Russische Föderation\nAnlage 2 - (BGBI. 1995 II S. 994),\nSE:       Schweden\n8. MSC.42(64) vom 9. Dezember 1994 (BGBI.\nSK:       Slowakei                                                    1995 II S. 994),\nUA:       Ukraine                                                 9. MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 (BGBI. 1996 II\nYU:       Yugoslawien\".                                               s. 2775),\n2. ,,Internationales      Freibordübereinkommen       von\n15. Anlage 3, Bild 8- Nachtbezeichnung-, wird wie folgt\n1966\": das in London am 5. April 1966 von der\nberichtigt:\nBundesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-\nDas Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf              nationale Freibord-übereinkommen von 1966\ndem äußeren Anhang oben.                                          (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom\n19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft\n16. In Anlage 7, Hinweiszeichen E.1, wird die Angabe                  gesetzten folgenden Änderungen:\n,,Nr. 3\" gestrichen.                                              1. die von der Sieber:iten Versammlung der Zwi-\nschenstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-\nArtikel 3                                     Organisation (IMCO) in London am 12. Oktober\n1971 angenommenen Änderungen,\nÄnderung der Verordnung zur\nEinführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung                      2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in\nLondon am 12. November 1975 angenommene\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-                    Änderung, durch die Artikel 29 des Übereinkom-\nsuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II                      mens neu gefaßt wird,\nS. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt ge-               3. die von der Elften Versammlung der IMCO in\nändert:                                                                   London am 15. November 1979 angenommene\nÄnderung\n1. Nach Artikel. 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:               in den jeweils geltenden Fassungen.\n„Artikel 1a                           · (2) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 3 der Anlage bedeutet\nBegriffsbestimmungen                      „MARPOL 73\": das übereinkommen in der Fassung\nder Bekanntmachung der amtlichen Übersetzung des\n(1) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 1 der Anlage bedeuten:        Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-\n1. ,,SOLAS 1974\": das in London am 18. Februar                tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des\n1975 von der Bundesrepublik Deutschland unter-           Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom\nzeichnete Internationale übereinkommen von               12. März 1996 (BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf              die Entschließungen Nr. 1 bis 3 vom 2. November","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998             2263\n1994 (BGBI. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden       geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-\nFassung, soweit diese durch Verordnung des Bundes-         ber 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt geändert:\nministeriums für Verkehr umgesetzt worden ist.\n(3) Im Sinne des § 20.02 Nr. 2 der Anlage bedeuten:     1. § 9.17 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. ,,!MO-Resolution A.481 (XII)\": die von der Ver-            „3. Ein Ausfall der Einrichtungen nach § 7.05 Nr. 2\nsammlung der Internationalen Seeschiffahrts-                    darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuch-\nOrganisation am 19. November 1981 angenomme-                    ten nicht beeinträchtigen.\"\nne Entschließung über die Grundsätze für eine\nsichere Besatzung, umgesetzt durch die Schiffs-        2. § 10.01 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1\nS. 523), zuletzt geändert durch die Verordnung vom        a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n14. März 1996 (BGBI. I S. 511),                               ,,Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbän-\n2. ,,Internationales Übereinkommen von 1978\": das                 den mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind,\nInternationale Übereinkommen von 1978 über Nor-               müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren\nmen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-             Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt,\ngungszeugnissen und den Wachdienst von See-                   die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusam-\nleuten (BGBI. 1982 II S. 297), in der Anlage ge-              menstellungen (als nautische Einheit betrachtet)\nändert durch die Entschließungen Nr. 1 und 2 vom              nach Nummer 1 berechnet wird.\"\n7. Juli 1995 (BGBI. 1997 II S. 1118)\nb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\nin den jeweils geltenden Fassungen.\n3. § 10.03 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n2. Artikel 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 10 werden nach der Angabe ,,§ 19.03              ,,b) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendi-\nSatz 2\" die Angabe ,,§ 20.02 Nr. 1, 2 Satz 1 und 2\"             gen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus\neingefügt und am Ende der Punkt durch ein                       Maschinen-, Kessel- oder Pumpenräumen ange-\nKomma ersetzt.                                                  saugt werden.\nb) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:                      Dies gilt nicht, wenn neben dem Hauptmaschi-\nnenraum ein separater Maschinenraum mit einem\n„11. sich die in § 20.01 der Anlage genannten\nBugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei\nZeugnisse an Bord befinden und jederzeit\nBrand im Hauptmaschinenraum die Fortbewe-\nverfügbar sind,\ngung aus eigener Kraft sichergestellt ist.\n12. das Schiff mit der in§ 20.01 Nr. 2 der Anlage\ngenannten Freibordmarke versehen ist.\"                   Die Bedienungsanweisung nach Buchstabe d\nmuß darauf hinweisen, daß vor Auslösung der\n3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:                                  Feuerlöscheinrichtung die im Hauptmaschinen-\nraum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                außer Betrieb zu setzen sind.\"\naa) In Nummer 9 werden das Wort „oder\" und in\nNummer 10 der Punkt jeweils durch ein             4. Kapitel 20 wird wie folgt gefaßt:\nKomma ersetzt.\n„Kapitel 20\nbb) Folgende Nummern 11 und 12 werden ange-\nfügt:                                                         Sonderbestimmungen für Seeschiffe\n„11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 11 nicht                                   § 20.01\ndafür sorgt, daß sich die Zeugnisse an\nBord befinden oder jederzeit verfügbar                          Anwendung des Teils II\nsind oder                                      1. Seeschiffe, auf die das Internationale übereinkom-\n12. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 12 nicht             men von 1974 zum Schutz des menschlichen\ndafür sorgt, daß das Schiff mit der                Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internatio-\nFreibordmarke versehen ist.\"                       nale Freibordübereinkommen von 1966 Anwen-\nb) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        dung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gülti-\ngen internationalen Zeugnisses sein.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Interna-\n,,a) entgegen § 20.02 Nr. 2 Satz 5 Eintra-\ntionale Freibordübereinkommen keine Anwendung\ngungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-        finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der\nständig vornimmt,\".                                 Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht\nbb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die              des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hin-\nBuchstaben b und c.                                      sichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den\nAnforderungen der Übereinkommen entsprechen\noder eine vergleichbare Sicherheit auf andere\nArtikel 4\nWeise gewährleisten.\nÄnderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n3. Seeschiffe, auf die das Internationale überein-\nDie Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur                   kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nVerordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungs-             schmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwen-\nordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3822),              dung findet, müssen im Besitz eines gültigen inter-","------------                ------------ - - - ~  -------------\n2264       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nnationalen Zeugnisses über die Verhütung der                                                § 20.02\nMeeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.\nMindestbesatzung\n4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung\n1. Für die Festlegung der Mindestbesatzung der See-\nfindet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mit-\nschiffe ist Kapitel 23 anzuwenden.\nführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates\nvorgeschrieben ist.                                          2. Abweichend von Nummer 1 können Seeschiffe die\nBesatzungsregelung, die den Grundsätzen der\n5. Darüber hinaus gelten:                                           !MO-Resolution A.481 (XII) und des Internationalen\na) Kapitel 5;                                                    Übereinkommens von 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis-\nb) aus Kapitel 6:\nsen und den Wachdienst von Seeleuten entspre-\n§ 6.01 Nr. 1, § 6.02 Nr. 1 und 2;                            chen muß, anwenden unter der Voraussetzung,\nc) aus Kapitel 7:                                                daß die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit\nder Betriebsform B des Kapitels 23 übereinstimmt,\n§ 7.01 Nr. 2, § 7.02       Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1            insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 23.09\nund 3, § 7 .05 Nr. 2,                                        und 23.13.\n§ 7 .13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schif-           In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-\nfes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen               mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs-\nsind;                                                        mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord\nd) aus Kapitel 8:                                                mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber\ndes für die zu befahrende Strecke gültigen Großen\n§ 8.05 Nr. 11, § 8.06 Nr. 10, § 8.07 Nr. 1 und 2,\nPatentes nach der Rheinpatentverordnung an Bord\n§ 8.08.                                                      befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt inner-\nEiner Plombierung des Absperrorganes nach                    halb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser\n§ 8.06 Nr. 10 is~ ein Abschließen der Absperr-               Patentinhaber durch einen anderen Patentinhaber\norgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige                 zu ersetzen.\nWasser außenbords gepumpt werden kann, als\nIm Logbuch         sind    folgende      Eintragungen    zu\ngleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel\nmachen:\nhierfür müssen an einem zentralen, entspre-\nchend gekennzeichneten Ort aufbewahrt wer-                   a) Namen der Patentinhaber, die sich an Bord\nden.                                                             befinden, Anfang und Ende ihrer Wache;\nEin Überwachungs- und Kontrollsystem für das                 b) Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und\nEinleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16                      Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden\nist einer Plombierung des Absperrorganes nach                    Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilo-\n§ 8.06 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das                    meterangabe.\"\nVorhandensein des Überwachungs- und Kon-\ntrollsystems ist durch ein internationales Zeug-      5. In§ 23.05 Satz 2 werden die Wörter „der Zentralkom-\nnis über die Verhütung der Meeresverschmut-              mission für die Rheinschiffahrt\" durch die Wörter\nzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.                     ,,einem Rheinuferstaat oder Belgien\" ersetzt.\nGeht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3\noder aus dem von einem Flaggenstaat ausge-            6. § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nstellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 her-           a) Die Angabe „7.05 Nr. 2 - Kontrolle der Signalleuch-\nvor, daß das Schiff mit Sammeltanks ausgerü-                 ten - N.E.U.\" wird gestrichen.\nstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser\nund Ölrückstände an Bord behalten zu können,             b) Die Tabelle des§ 24.02 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:\nist § 8.07 Nr. 2 als erfüllt anzusehen;                      ,,§§ und Nr. Inhalt            Frist bzw. Bemerkungen\ne) aus Kapitel 9:\nKapitel 20\n§ 9.17;\n20.01        §6.02\nf) aus Kapitel 10:                                                           Nr. 1 und 2        N.E.U.\n§ 10.01 und § 10.02 Nr. 1;                                                § 7.01             Die Vorschriften von\nNr. 2, § 8.05     § 7.01 Nr. 2, § 8.05 Nr. 11\ng) Kapitel 16:\nNr. 11 und        und § 8.08 gelten nicht\nfür Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes                              § 8.08            für Seeschiffe, die nicht\nzugelassen sind;                                                                           für die Beförderung von\nGütern nach dem ADNR\nh) Kapitel 22:\nbestimmt sind und deren\nKapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den                                        Kiel vor dem 1. 10. 1987\ngültigen Resolutionen der Internationalen See-                                              gelegt wurde.\nschiffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die\n§ 8.06 Nr.10 Erneuerung Schiffsattest,\nentsprechenden Stabilitätsunterlagen von der\njedoch spätestens bis\nzuständigen Behörde geprüft wurden und die\nzum 31.12.1998\nContainer auf die für die Seeschiffahrt übliche\nWeise gesichert sind.                                                    § 8.07 Nr. 2      N.E.U.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998             2265\n7. In § 24.03 Nr. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „7.01         schiffahrt auf Rhein und Mosel) vom 16. März 1992\nNr. 2;\" die Angabe „7.05 Nr. 2;\" eingefügt.                (BGBI. ·I S. 531), die durch die Verordnung vom 4. März\n1994 (BGBI. 1 S. 440) geändert worden sind, wird folgen-\nder Satz angefügt:\nArtikel 5                             ,,Sind Optik und Gehäuse untrennbar miteinander ver-\nÄnderung der Vorschriften                      bunden, genügt eine Kennzeichnung auf dem Gehäuse.\"\nüber die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten\nin der Rheinschiffahrt                                                 Artikel 6\nDem Artikel 15 Nr. 3 der Vorschriften über die Farbe                                Inkrafttreten\nund Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in der Rheinschiffahrt (Anlage zur Verord-        Die Artikel 1, 2 und 5 dieser Verordnung treten am\nnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter           1. Oktober 1998, die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnen-         treten am 1. Januar 1999 in Kraft.\nBonn,den19.August1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-indischen Investitionsförderungsabkommens\nVom 16. Juli 1998\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1998\nzu dem Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Indien über\ndie Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen (BGBI.\n1998 II S. 619) wird hiermit bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 14 tmd der dazugehörige\nNotenwechsel vom 5. Juni 1997\nam 13. Juli 1998\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 16. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}