{"id":"bgbl2-1998-35-7","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=29","order":7,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2253,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2253\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 27. September 1996\nüber die Auslieferung zwischen den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 7. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags\nüber die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union einschließlich seines Anhangs wird zugestimmt.\nDas übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\n(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher\ngemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird. Die\nBundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine\nErklärung nach Artikel 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.\nArtikel 2\n(1) Die Erklärung der ausgelieferten Person über den Verzicht auf die Einhal-\ntung des Grundsatzes der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Über-\neinkommens) wird zu richterlichem Protokoll abgegeben. Zuständig ist der\nRichter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person\nbefindet. Zuständig nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das mit der Sache\nbefaßte Gericht.\n(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die ausgelieferte Person ist\nvor der Abgabe der Erklärung über deren Rechtsfolgen zu belehren.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das übereinkommen\nnach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998\nÜbereinkommen\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mit-        11. Mai 1974 (nachst~hend Benelux-Übereinkommen genannt)\ngliedstaaten der Europäischen Union sind -                           in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Bene-\nlux-Wirtschaftsunion.\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäi-\n(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer\nschen Union vom 27. September 1996,\nBestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen\nin dem Wunsch, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen     bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in\nden Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei   Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nder Strafvollstreckung zu verbessern,                             mens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen aufgrund\neinheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im\nin Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich       Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Haftbefehle zu vollstrecken\nder justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser     sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erlassen\nZiele,                                                            worden sind.\nin Anbetracht der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten ein                                     Artikel 2\ngemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die\nAuslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden,                    Auslieferungsfähige Handlungen\nsoweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien          (1) Ausgeliefert wird wegeh Handlungen, die nach dem Recht\nbasieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder\nam 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen           einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-        Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und\nten niedergelegt sind,                                            nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Frei-\nheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der\nim Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer     Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs\nRechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Monaten bedroht sind.\nVerfahren zu gewährleisten,\n(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nunter Berücksichtigung des vom Rat mit Rechtsakt vom           werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht die-\n10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das ver-        selbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Siche-\neinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten     rung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitglied-\nder Europäischen Union,                                           staats vorsieht.\n(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nin Anbetracht dessen, daß zwischen den Mitgliedstaaten der     kommens und Artikel 2 Absatz 2 des Beneluxübereinkommens\nEuropäischen Union ein übereinkommen zur Ergänzung des            finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geld-\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember         strafe bedroht sind.\n1957 und der anderen einschlägigen übereinkommen geschlos-\nsen werden sollte,\nArtikel 3\nin der Erwägung, daß die Bestimmungen dieser übereinkom-                    Verabredung einer strafbaren Handlung\nmen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden übereinkom-             und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung\nmen geregelt sind, weitergelten -\n(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende\nsind wie folgt übereingekommen:                                Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats den\nStraftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder\nder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit\nArtikel 1                            einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden\nMaßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von min-\nAllgemeine Bestimmungen\ndestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht\n(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestim-      mit der: Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung\nmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mit-           nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keinen Straftatbe-\ngliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:               stand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Hand-\nlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit\n- Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-\ndem Ziel erfolgt sind,\nber 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsüberein-\nkommen genannt),                                              a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1\nund 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung\n- Europäisches übereinkommen zur Bekämpfung des Terroris-\ndes Terrorismus\nmus vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches über-\neinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),                 oder\n- übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des            b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit\nÜbereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 betreffend           beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen          Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafba-\nGrenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten,           re Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit\ndie Partei dieses Übereinkommens sind,                             Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Krimina-\nlität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körper-\n- Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen\nliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalt-\ndem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und\ntaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,\ndem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und\nRechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom  zu begehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                           2255\n(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren           beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerich-\nHandlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung             tet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den\nmit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a                Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur\noder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berück-                 Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,\nsichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haft-\nanwendet.\nbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in\ndem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Ausliefe-         (3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nrung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der     kommens und Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zur\nDarstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buch-             Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.\nstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder                (4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkom-\nArtikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.           mens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Aus-\n(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach      lieferung zwischen Mitgliedstaaten.\nArtikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält,\nAbsatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzu-                                          Artikel 6\nwenden.\nFiskalische strafbare Handlungen\n(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 ein-\n(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird\ngelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von\ndie Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des\nArtikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Bege-\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-\nhung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die\nÜbereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach\nFreiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besse-\ndem Recht des ersuchten Mitgliedstaats einer strafbaren Hand-\nrung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter\nlung derselben Art entsprechen.\nstrafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel\nhandelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terroris-               (2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nmus nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkom-            werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht die-\nmens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des               selbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steu-\nunerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der          er-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das\norganisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen            Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht.\nGewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit\n(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\noder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer\nArtikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung wegen fiska-\nGemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die\nlischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt,\nbetreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der\ndie strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern,\nbetreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen\nder Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.\nbeteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in\nKenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der\nGruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betref-                                       Artikel 7\nfende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren\nAuslieferung eigener Staatsangehöriger\nHandlungen zu begehen, geleistet werden.\n(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,\nArtikel 4                              Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von\nArtikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.\nAnordnung des Freiheitsentzugs\nan einem anderen Ort als einer Haftanstalt                   (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\nArtikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener\nDie Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung darf nicht mit      Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von\nder Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß               ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.\nArtikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Ausliefe-\n(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von\nrungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des\nfünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Überein-\nBenelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden\nkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können\ndes ersuchenden Mitgliedstaats beigefügt wurde, den Freiheits-\njedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.\nentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.\nZwölf Monate vor· Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts\nübermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine\nArtikel 5\nentsprechende Mitteilung.\nPolitische strafbare Handlungen                      Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei\n(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens             Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vor-\nwird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als         behalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichte-\npolitische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusam-      rung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn auf-\nmenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen          hebt.\nBeweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.                  Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Ver-\n. wahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungs-\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\ndauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von\nArtikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammen-\nsechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung\nhang mit\nvornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt\na) strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des                ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.\nEuropäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terro-\nrismus                                                                                         Artikel 8\nund                                                                                          Verjährung\nb) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Hand-            (1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung       werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach\nerfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4            den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjährt ist.","2256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des         Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die\nAbsatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Hand-              Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10\nlungen zugrunde liegen, hinsichtlich deren nach seinem eigenen        Absatz 1 weiterhin anwendbar.\nStrafrecht Gerichtsbarkeit bestand.\nArtikel 12\nArtikel 9                                      Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat\nAmnestie                                  (1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nund Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf\nDie Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren\nErsuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen\nHandlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie\nanderen keine Anwendung.\nfällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem\neigenen Strafrecht zuständig war.                                         (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\nArtikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des\nArtikel 10                            Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei\nHandlungen, die nicht dem                      denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens.über das vereinfach-\nAuslieferungsersuchen zugrunde liegen                  te Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union etwas anderes bestimmt oder daß die\n(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden\nbetreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mit-\nund die nich\\ dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann\ngliedstaat zustimmt.\ndie ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuch-\nten Mitgliedstaats erforderlich ist,\nArtikel 13\na) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht\nmit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken-                          Zentrale Behörde und\nden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;                       Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie\nb) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung           (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder,\nnicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschrän-    sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden,\nkenden Maßnahme führt;                                          die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforder-\nlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespon-\nc) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung         denz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermit-\nund Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer       teln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmun-\nGeldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder        gen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.\nder an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden,\n(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt\nselbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken\njeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach\nkann;\nAbsatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderun-\nd) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer     gen in bezug auf diese Benennung mit.\nStrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in\n(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten\nHaft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persön-\nUnterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zen-\nlichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Über-\ntrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die\ngabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der\nÜbermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem\nSpezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe began-\nWege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb\ngene Handlungen verzichtet.\nSorge.\n(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach\n(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der\nAbsatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden\nÜbertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zen-\ndes ersuchenden Mitgliedstaats abgegeben und nach dessen\ntralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der\ninnerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.\nFernkopierer für die Zwecke dieses Artii<els benutzt wird.\n(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um  Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die prakti-\nsicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buch-       schen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.\nstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervor-\ngeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der dar-       (5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährlei-\naus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat         sten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitglied-\ndie ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzu-      staats in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstim-\nzuziehen.                                                            mung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen\nmit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von\n(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6  deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem\nAbsatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c          ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale\nauf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen       Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitglied-\nstrafbaren Handlungen keine Anwendung.                                staats verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist\nOriginalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diploma-\nArtikel 11                             tischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich verein-\nbarten Wege vorlegt.\nAnnahme der\nZustimmung des ersuchten Mitgliedstaats\nArtikel 14\nJeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\nErgänzung der Unterlagen\nArtikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,\ndaß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die           Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach\ndie gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß          Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären,\nArtikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Ausliefe-            daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die\nrungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des          gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder\nBenelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er          anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten\nnicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzel-    seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die\nfall etwas anderes mitteilt.                                         für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                               2257\nzuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13                                         Artikel 17\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Arti-\nVorbehalte\nkel 12 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung\nder Unterlagen ersuchen können.                                            Gegen dieses übereinkommen können nur diejenigen Vorbe-\nhalte eingelegt werden, die in diesem übereinkommen ausdrück-\nBei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, wel-\nlich vorgesehen sind.\nche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm\nfür die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme                                             Artikel 18\ndieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.                                                         Inkrafttreten\nArtikel 15                                     (1) Dieses übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-\ngliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nBeglaubigung\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des\nFür die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder         Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die\nAbschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung           nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme\noder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem übereinkom-            dieses Übereinkommens erforderlich sind.\nmen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im\nBenelux-übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letzt-               (3) Dieses übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifi-\ngenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als                zierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der\nbeglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die                  Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Überein-\nUrschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Arti-       kommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und\nkel 13 die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.                 diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.\n(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Über-\nArtikel 16                                 einkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu\nDurchlieferung                                jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses übereinkommen\nfür ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung glei-\nFür die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäi-          chen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärun-\nschen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des                gen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam .\n. Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mit-\ngliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende                 (5) Dieses übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem\nBestimmungen:                                                           Zeitpunkt seines lnkrafttretens oder des Beginns der Anwendung\nin den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersu-\na) das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informatio-             chenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.\nnen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das\nErsuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Per-\nson die für die Durchführung der Durchlieferung erforderli-                                         Artikel 19\nchen Zwangsmaßnahmen treffen kann.                                                      Beitritt neuer Mitgliedstaaten\nZu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus:                    (1) Dieses übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der\n- die Identität der ausgelieferten Person,                          Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\n- das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit                (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der\ngleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,       Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitglied-\nstaats erstellt wird, ist verbindlich.\n- die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-\nlung,                                                               (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\n- die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare             (4) Dieses übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,\nHandlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des         neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder\nOrtes.                                                           aber zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens\nin Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-\nb) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach\nZeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.\nBuchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch\njedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, über-           (5) Ist dieses übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung\nmittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine         der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18\nEntscheidung auf demselben Weg mitteilen.                           Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.\nc) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwi-\nschenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt,                                               Artikel 20\nübermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden                                          Verwahrer\nDurchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buch-\nstabe a.                                                               (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nVerwahrer dieses Übereinkommens.\nd) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Über-\neinkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Arti-          (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen\nkel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungs-        Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die\nübereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-               Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierun-\nÜbereinkommens weiterhin Anwendung.                                 gen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschrift unter dieses übereinkommen gesetzt.\nGeschehen in einer Urschrift in dänischer, deutscher, engli-\nscher, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des\nRates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär\nübermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.","2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nAnhang\nGemeinsame Erklärung zum Asylrecht\nDie Mitgliedstaaten erklären, daß dieses übereinkommen das Asylrecht, wie es durch\nihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom\n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das übereinkommen\nvom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Proto-\nkoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, durch diese Mitglied-\nstaaten unberührt läßt.\nErklärung Dänemarks, Finnlands\nund Schwedens zu Artikel 7 des Übereinkommens\nDänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, daß sie-wie im laufe der Verhandlun-\ngen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt - ihre Erklärung nach\nArtikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den ande-\nren Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Ver-\nweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend\nmachen werden.\nErklärung zum Begriff „Staatsangehörige\"\nDer Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das übereinkom-\nmen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf\ndie Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des\ngenannten Übereinkommens anzuwenden.\nDie in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der\nAnwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.\nErklärung Griechenlands zu Artikel 5\nGriechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser\nAuslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung\ngewährleistet, welche\n- die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt\nwird, ausdrücklich verbieten\nund\n- zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterschei-\nden, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.\nErklärung Portugals\nbetreffend die Auslieferung in Fällen,\nin denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde-\nliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe\noder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist\nPortugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von\n1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungs-\nersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maß-\nregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslie-\nferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der\nSicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestim-\nmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Ver-\nfassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gege-\nbenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvor-\nschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen\nfördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.\nPortugal bekräftigt die Gültigkeit oder Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden\ninternationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Arti-\nkels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durch-\nführung des Übereinkommens von Sehengen eingegangen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998      2259\nErklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen\nDer Rat erklärt,\na) daß er es für zweckmäßig hält,\n- die Umsetzung dieses Übereinkommens,\n- das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,\n- die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingeleg-\nten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu\nändern oder sie aufzuheben,\n- das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in gene-\nreller Hinsicht\nanhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprü-\nfen;\nb) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung\nder Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird."]}