{"id":"bgbl2-1998-35-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=5","order":5,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2229,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2229\nGesetz\nzu de·m Übereinkommen vom 10. März 1995\nüber das vereinfachte Auslieferungsverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nVom 7. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Brüssel am 10. März 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zugestimmt. Das\nÜbereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\n(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 16 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach\nseinem-Artikel 16 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. He I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Justiz\nSc h m i dt-J ortz i g\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nK~nkel","2230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nÜbereinkommen\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber das vereinfachte Auslieferungsverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nDie hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, nämlich                                     Artikel3\ndie Mitgliedstaaten der Europäischen Union -\nBedingungen der Übergabe\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 9. März           (1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um\n1995,                                                              vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11\nin dem Wunsch, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit  sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.\nzwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als\nauch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,                        (2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorla-\nge eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterla-\nin Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich        gen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nder justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser      kommens.\nZielsetzungen,\nArtikel 4\nin der Überzeugung, daß es erforderlich ist, das Auslieferungs-\nverfahren zu vereinfachen, soweit dies mit den wesentlichen                         Zu übermittelnde Informationen\nGrundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien          (1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person\nder Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-           gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde\nfreiheiten vereinbar ist,                                          gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden\nStaat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angese-\nin Anbetracht der Tatsache, daß die Person, gegen die sich\nhen:\ndas Ersuchen richtet, in zahlreichen Auslieferungsverfahren der\nÜbergabe nicht widerspricht,                                       a) die Identität der verfolgten Person,\nin Anbetracht dessen, daß es in diesen Fällen wünschenswert     b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,\nist, die Dauer des Auslieferungsverfahrens und der Ausliefe-       c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit glei-\nrungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern,                             cher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,\nin der Erwägung, daß ~s daher zweckmäßig ist, die Anwen-        d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-\ndung des Europäischen' Auslieferungsübereinkommens vom                  lung,\n13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des         e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat\nAuslieferungsverfahrens zu erleichtern,                                 begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der\nArt der Täterschaft der verfolgten Person,\nin der Erwägung, daß die Bestimmungen des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens für alle Fragen, die nicht in die-     f)   soweit möglich, die Folgen der Straftat.\nsem übereinkommen geregelt werden, weitergelten -                     (2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen\nals unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die\nsind wie folgt übereingekommen:\nzuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet     ,\ndes Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.\nArtikel 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                      Artikels\n(1) Mit diesem übereinkommen soll die Anwendung des                              Zustimmung und Genehmigung\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der             (1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung\nVorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden.              gemäß den Artikeln 6 und 7.\n(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestim-      (2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre\nmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die zwischen den          Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.\nMitgliedstaaten in Kraft sind.\nArtikel 6\nArtikel2                                                 Unterrichtung der Person\nVerpflichtung zur Übergabe\nWird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung\nDie Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen,  gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in\nnach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in          Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach\ndem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem übereinkommen        ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie\nvorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Person und der          gerichtete Ersuchen sowie über die .ihr gebotene Möglichkeit,\nersuchte Staat gemäß diesem übereinkommen hierzu ihre              ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Ver-\nZustimmung gegeben haben.                                          fahren zuzustimmen.","aundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                         2231\nArtikel 7                                                           Artikel 11\nEntgegennahme der Zustimmung                                                   Obergabefrist\n(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung           (1)-.Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach\nund gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den            dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auslieferung\nSchutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen           im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10\nJustizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaat-         Absatz 2 mitgeteilt wprden ist.\nlichem Recht.\n(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,    der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuch-\ndamit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach            ten Staates freigelassen.\nAbsatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die\n(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht inner-\n~rkennen lassen, daß die Person sie freiwillig und in vollem\nhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so\nBewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat.\nteilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies\nZu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht,\nder anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt\neinen Rechtsbeistand beizuziehen.\nfür die Übergabe. In diesem Fall findet die Übergabe innerhalb\n(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach          von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt.\nAbsatz 1 werden nach .dem im innerstaatlichen Recht des              Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist\nersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genom-         weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.\nmen.\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte\n(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach          Staat Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nAbsatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hin-    mens anwenden möchte.\nterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder\nBeitrittsurkunden in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die                                     Artikel12\nZustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwend-\nbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein                   Zustimmung nach Ablauf der In Artikel 8\nkönnen. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen der Mitteilung            vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen\nder Zustimmung un~ ihres Widerrufs bei der Berechnung der in            (1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in\nArtikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-        Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so\nmens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.\n- führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in\ndiesem übereinkommen vorgesehen ist durch, wenn ihm noch\nArtikel 8\nkein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des\nMitteilung der Zustimmung                          Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist; ·\n(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüg-     - kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwen-\nlich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat          den, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen ·\ngegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm        im Sinne des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsüber-\nder ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen            einkommens zugegangen ist.\nFestnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder\n(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt\nnicht.\nworden und ist die Zustimmung nach Eingang des Ausliefe-\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen    rungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das\nden zuständigen Behörden.                                            vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorge-\nsehen ist anwenden.\nArtikel 9                                 (3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifi-\nVerzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität\nkations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in\neiner Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beab-\nJeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikati- sichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzu-\nons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu          wenden.\njedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des\nArtikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nArtikel13\nnicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Überein-\nkommens                                                                        Weiterlleferung an einen anderen Mitgliedstaat\na) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat;                     Findet der Grundsatz der Spezialität. entsprechend der\nErklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgeliefer-\noder\nte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen\nb) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrück-         Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung die-\nlich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzich-   ser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genann-\ntet hat.                                                       ten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.\nArtikel10                                                            Artikel14\nMitteilung der Auslieferungsentscheidung                                           Durchlieferung\n(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Aus-        Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäi-\nlieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach       schen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine\ndem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentschei-        Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgen-\ndung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend die-        des:\nses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen\na) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den\nBehörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates,\nin Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungs-\nder um vorläufige Verhaftung ersucht hat.\nstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hin-\n{2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage          terläßt,• übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann\nnach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat.                     seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;","2232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. Sept~mber 1998\nb) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der        ben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung\nzuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglich-        anwendbar wird.\nkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes\n(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage\nAuslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der aus-\nnach ihrer Hinterlegung, frühestens jedoch am Tag des lnkraft-\ngelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung\ntretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegen-\nerforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.\nüber dem betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.\nArtikel 15                                   (5) Dieses übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem\nZeitpunkt seines lnkrafttretens oder der Anwendung zwischen\nBestimmung der zuständigen Behörden                       dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.\nJeder Mitgliedstaat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikati-\nons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer                                       Artikel17\nErklärung mit, welches die zuständigen Behörden im Sinne der\nArtikel 4 bis 8, 10 und 14 sind.                                                                     Beitritt\n(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der\nArtikel 16                                Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nInkrafttreten                                  (2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalse-\nkretariat des Rates der Europäischen Union in der Sprache des\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annah-\nbeitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebil-\nme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder\nligt wird, ist gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authenti-\nGenehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des\nschen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mit-\nRates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär\ngliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.\ndes Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunde allen Mit-\ngliedstaaten.                                                             (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des\nRates der Europäischen Union hinterlegt.\n(2) Dieses übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung\nder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch               (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,\nden Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in     90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde, oder aber\nKraft.                                                                 zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens in\nKraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-\n(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Über-\nraums noch nicht in Kraft getreten ist.\neinkommens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annah-\nme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeit-                  (5) Ist dieses übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung\npunkt erklären, daß dieses übereinkommen für ihn gegenüber              der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, ist Artikel 16\nden Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgege-       Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses übereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundert-\nfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, engli-\nscher, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des\nRates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär\nübermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser\nUrschrift."]}