{"id":"bgbl2-1998-35-4","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung","law_date":"1998-09-07T00:00:00Z","page":2226,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2226 Bundesge~etzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber das Verbot der doppelten Strafverfolgung\nVom 7. September 1998\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 4. August 1992 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten\nStrafverfolgung wird zugestimmt. Das übereinkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das übereinkommen nach\nseinem Artikel 6 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. September 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer. Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                          2227\nÜbereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber das Verbot der doppelten Strafverfolgung\nPräambel                                  (3) Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine\noder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, im fol-     zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Aus-\ngenden als „Mitgliedstaaten\" bezeichnet -                           wärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten\nTag des auf den Tag dieser Notifikation folgenden Monats wirk-\neingedenk der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern      sam.\nbestehen;\n(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1\nwaren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitglied-\nin Anbetracht der Entwicklung, die auf den Abbau der Hinder-     staat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfol-\nnisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;   gung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.\nin dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der\nGrundlage gegenseitigen Vertrauens, gegenseitigen Verständ-                                       Artikel 3\nnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;                          Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen\neine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitglied-\nüberzeugt, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Ver-      staat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so\nständnisses und solcher Achtung ist, wenn das Verbot der dop-       wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser\npelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentschei-    Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende\ndungen wechselseitig anerkannt wird -                               Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies\nerlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\nWer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist,    (1) Ist eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat\ndarf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht       angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieses Mit-\nverfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die  gliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung die-\nSanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird    selbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen\noder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt        Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen\nwerden kann.                                                        sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behör-\nden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist,\nArtikel 2                              um sachdienliche Auskünfte.\n(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme        (2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt\noder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß er         und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfah-\nin einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1    rens zu berücksichtigen.\ngebunden ist:                                                          (3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifi-\na) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,         kation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Überein-\nganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen           kommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach\nwurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht,     diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.\nwenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats\nbegangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;                                              Artikel 5\nb) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag,            Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung wei-\neine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen            tergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung\nwesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete        des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf auslän-\nStraftat darstellt;                                            dische Justizentscheidungen nicht entgegen.\nc) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von\neinem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung                                    Artikel 6\nseiner Amtspflichten begangen wurde.\n(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur\n(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in      Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder\nAbsatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme abgibt, bezeichnet           Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\ndie Arten von Straftaten, auf die diese Ausnahme Anwendung          gungsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen\nfinden kann.                                                        Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.","2228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11 . September 1998\n(2) Dieses übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der      gungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeich-\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch              nen, auf die dieses übereinkommen Anwendung findet.\nalle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeich-\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifi-\nnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaf-\nkations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit\nten sind.\ndanach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angele-\n(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder        genheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses übereinkommen\nStaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder       auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet\nGenehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß die-          erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt\nses übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten,           oder für das er Vereinbarungen treffen kann.\nwelche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der\n(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug\nHinterlegung Anwendung findet.\nauf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an das\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichte-\nArtikel 7                               te Notifikation zurückgenommen werden.\n(1) Dieses übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der      Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation\nEuropäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Bei-        genannten späteren Zeitpunkt wirksam.\ntrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Ange-\nlegenheiten Belgiens hinterlegt.                                                                   Artikel 9\n(2) Dieses übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt,    Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens\n90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.           notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinter-\nlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.\nArtikel 8\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei      übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte\nder Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-        Abschrift."]}