{"id":"bgbl2-1998-35-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=42","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen","law_date":"1998-07-16T00:00:00Z","page":2266,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 16. Juli 1998\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nMazedonien,                                                 am 28. April 1998\nehemalige jugoslawische Republik\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. April 1998 (BGBI. II S. 1032).\nBonn, den 16. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 29. Juli 1998\nDas in Bonn am 16. September 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über kul-\nturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16 Abs. 1\nam 15. Juni 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                     2267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nähnlichen Veranstaltungen;\nund\n4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-\ndie Regierung der Mongolei -\ntheken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-           Fachleuten und Material;\nschen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Ver-        5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nständnis zu vertiefen,                                                 senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nArtikel 3\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer           (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nVölker fördert,                                                   sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\nund in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kul-  stützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche\nturgütern wichtige Aufgaben sind,                                 und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und\nerleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-     anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Ein-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der       richtungen.\nBevölkerung beider Länder auszubauen -                               (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die wei-\ntere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hoch-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschulen und anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere:\n- Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\nArtikel 1\nberatern;\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\n- Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nder Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\nwickeln.                                                          - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden\nArtikel 2                               sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\ndes Fremdsprachenunterrichts;\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete der Kultur des anderen Landes. zu vermitteln,     - die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nwerden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch-           für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Spra-\nführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe        che bieten.\nleisten, insbesondere                                           ·\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-    Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nstalt\\,Jng von Konzerten, Theateraufführungen und anderen    Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nkünstlerischen Darbietungen;                                 bessere gegenseitige Verständnis fördert.\n2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vorle-\nsungen;                                                                                   Artikel 4\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern         Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-  ihren Formen, in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- dungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-\nden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum       schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen,","2268           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-     Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nlichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und For-     Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken    zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen die Zusam-\nmenarbeit dieser Institutionen in ihren Ländern in folgenden\nArtikel 10\nBereichen:\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n1. Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nInteresse sind;\nschaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen Stif-\n2. gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelper-       tungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche\nsonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaus-      nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die\ntauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen  auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\nKonferenzen und Symposien;\n3. Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- .                                    Artikel 11\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,\nwie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten;\narbeit und den Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\n4. Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtun-\ngen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich\nArtikel 12\nzu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Infor-\nmation und Dokumentation sowie von Archivalienreproduk-        Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\ntionen;                                                     lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\n5. Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und di-\nBereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu\ndaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\nfördern.\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\nArtikel 13\nstellungen;\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\n6. Förderung der Beziehungen zwischen den Hochschulen bei-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nder Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen\nEinrichtu.ngen;\nArtikel 14\n7. Zusammenarbeit auf den Gebieten der Pflege, der Restaurie-\nrung und des Schutzes historischer und kultureller Denk-       (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nmäler.                                                      tenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nArtikel 5                           Land erleichtern.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-    (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti-    turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-\npendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-       lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die      sationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-\nZusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft           richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenen-\ndurch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der        bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,\nErteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbe-      Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.\ndingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.         Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,\nmit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.\nArtikel 6\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\ndenen Studiennachweise und Abschlußdiplome der Hochschu-         Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier\nlen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt          Publikumszugang zu den Einrichtungen und deren Veranstaltun-\nwerden können.                                                   gen garantiert.\nArtikel 7                              (4) Der Status der iri den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-   der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft  Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\nund nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.                                                   Artikel 15\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nArtikel 8                           Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Mon-\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich  golei zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung   Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfeh-\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-      lungen und Programme für die weitere kulturelle Zus~mmen-\narbeit nach Kräften zu unterstützen.                            arbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege\ngeregelt.\nArtikel 9\nArtikel 16\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung    tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nund den Austausch von .Filmen und anderen audiovisuellen         staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                         2269\nmes erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird           (4) Mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens\nder Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.              tritt das Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           lischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit außer\nRegierung der Mongolei werden dieses Abkommen vom Tag der             Kraft.\nUnterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nvorläufig anwenden.                                                                               Artikel 17\n(3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird                Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\ndas Abkommen vom 12. Juni 1986 zwischen der Regierung der             verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongo-               sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens\nlischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit nicht mehr       sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nangewandt.                                                            gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 16. September 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Mongolei\nAltangerel","2270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14               dem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gast-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                        land im Gebrauch waren.\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-                der eingeführten Kraftfahrzeuge.\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.\n8. (1) Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge\n2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß                der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen,                     nach .dem jeweils geltenden Abkommen zwischen der\ndessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                         Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei zur Ver-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die die                      meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der •\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                   Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nStaatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die               nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen er-               · Vorschriften.\nhalten im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und              (2) Den unter Nummer 1 genannten Personen steht die An-\nBestimmungen auf Antrag gebührenfrei eine Aufent-                    stellung von Ortskräften als Hauspersonal im Rahmen\nhaltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des                    der nationalen Bestimmungen der empfangenden Ver-\nGastlandes. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevor-                   tragspartei frei.\nzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein-\nund Ausreise der Berechtigten im Rahmen ihrer Gültig-        9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\nkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkom-              genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\nmens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die               lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen\nentsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine                     ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-\nArbeitserlaubnis.                                                    tragsparteien sind.\n(2) Den entsandten Fachkräften steht die freie Wahl ihrer            (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\nWohnung zu.                                                          Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-\ntungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und\n(3) Aufenthaltsgenehmigungen nach Nummer 3 Absatz 1                       Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte rich-\nmüssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder                ten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangen-\nkonsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt                   den Vertragspartei.\nwerden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltser-\nlaubnis können im Gastland gestellt werden.                     (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nkulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande-\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-                      ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,\nnannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-                 gesellschaftlichen Organisationen, Gesellschaften, Ver-\ndenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt                       einen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.\ngehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzun-\n(4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\ngen der Nummer 3 ungehinderte Reisemöglichkeiten in\nmens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nihrem Hoheitsgebiet.\nder technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und                     mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden\n10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nminderjährigen ledigen Kinder.\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten-                   ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Ver-\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund-                günstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein-              und sonstigen Vorschriften.\nund Wiederausfuhr                                               (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.               Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,              werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel gere-\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich             gelt.\neines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätig-  11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nkeit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Ein-       dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nrichtungen eingeführt werden;                               ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der             beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nunter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Fami-           durch Notenwechsel geregelt werden.\nlienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor        12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Famili-\nder Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb           en werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nvon zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das              Gastlandes\nHoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird;\n- in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1                  chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen               die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege              Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\neingeführte Geschenke.                                         gen Vorschriften einräumen,\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-             - die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn              Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts infol-\ndie ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nach-             ge öffentlicher Unruhe gewährt."]}