{"id":"bgbl2-1998-35-11","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=67","order":11,"title":"Berichtigung der Neufassung der Anlagen A und B des ADR","law_date":"1998-08-24T00:00:00Z","page":2291,"pdf_page":67,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998 2291\nBerichtigung\nder Neufassung der Anlagen A und B des ADR\nVom 24. August 1998\nDie deutsche Übersetzung der Neufassung der Anlagen A und B zum Euro-\npäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (ADA) vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1997 II S. 564) wird berichtigt. Die\nBerichtigung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. ~and h äger","2292       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 11 ·Nr. 35, ausgegeben zu Bon,n am 11. September 1998\n(Übersetzung)\n2002 (1) den Punkt nach dem vierten Satz durch ein Semikolon ersetzen und\"Von\" ändern in !,von\".\n(3) Im vorletzten Absatz den· letzten Satz und das Anführungszeichen streichen.\n2104 In Tabelle 4 Überschrift wie folgt ändern:\n,,Tabelle 4: Besondere Bedingungen für die Zusammenpackung [siehe Rn. 2104 (9)1\".\n2226 (2) ,,Beförderung gemäß Rn. 2217 (5)\" kursiv setzen.\n2250 In 2 TC, Spalte „Druck in MPa\" für 2194 Selenhexafluorid „20,0\" ändern in \"2,0\".\n2301 Ziffer 5, in der Tabelle, 1. Spalte ,,{PRIVA          n\" streichen.\n2304 (1) a) letzter Satz „Wagenladung\" ersetzen durch \"geschlossene Ladung\".\n2308 (2) a) ,,Dichtigkeit\" ersetzen durch \"Dichtheit\".\n2309 a) und b) Unterabsätze mit Großbuchstaben beginnen. Im Unterabsatz b) ,,Dichtigkeit\" ersetzen durch \"Dichtheit\".\n2322 (3) 2. Unterabsatz wie folgt ersetzen:\n„Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die\nAngabe „Letztes Ladegut'' sowie durch Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. ,,Letztes Ladegut:\n1089 Acetaldehyd, Ziffer 1 a) \".\"\n2400 (3) wie folgt ersetzen:\n,,(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:\nA. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände\nB. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände\nC. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand\nD. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe\nE. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern\nF. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern\nG. leere Verpackungen\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2401 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stoffe\nder Ziffern 5 und 15, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die\nBuchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:\na) Sehr gefährlich,\nb) gefährlich,\nc) weniger gefährlich.\nAlle üblicherweise befeuchteten festen Stoffe, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der\nGruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet.\nSelbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet.\nMit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet.\"\n(19) 2. Satz ersetze „Massengehalt\" durch „Massegehalt\".\n2401  Ziffer 3 b) ,,Membranfilter aus Nitrocellulose\" kursiv setzen.\n2402  (2) Im 2. Anstrich Buchstabe \"Z,\" streichen.\n2433  (1) Ändere \"Mpa\" in „MPa\".\n2452  (3) ,,Letztes Ladegut: 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11 a)\" kursiv setzen.\n2501  Ziffer 1 b) Bern., 2. Satz ändern:\n.Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur\nDesensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                 2293\n2507 (1} d} Am Satzanfang ändere \"n\" in „in\".\n2550 (9) 2. Anstrich streiche „oder OP2\".\n2600 4.5 ii} Ändere„ 1000         3\nVm \"  in„ 1000 ml/m 3\".\n2601 18 b) zweimal st~ichen ,,2487 Phenylisocyanar'.\n2605 (1) a} 1. Unterabsatz ersetze „eingeschraubten\" durch „eingeschraubtem\".\n2. Unterabsatz ersetze „Wagenladung\" durch „geschlossene Ladung\".\n2612 (1} wie folgt berichtigen:\n,,(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer\ndes Gutes, der die Buchstaben „UN\" vorangestellt werden, zu versehen.\"\n2622 (4) 2. Unterabsatz wie folgt ersetzen:\n„Bei ungereinigten leeren Ta11kfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren. Tankcontainern sowie leeren Fahrzeugen und leeren\nContainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe „Letztes Ladegut\" sowie durch die Benennung\nund Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. ,,Letztes Ladegut: 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24 b)\".\"\n2704 Blatt 1 Ziffer 2 ersetze „können\" durch „dürfen\".\nBlatt 11 Ziffer 2 d) ergänze vor „zuständigen\" durch „beteiligten\".\nBlatt 13 Ziffer 1 letzten Satz wie folgt berichtigen:\n„Zu den radioaktiven Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den\nBlättern 5 bis 11 behandelten Stoffe und gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12.\"\nZiffer 1O c} ,,die\" durch „eine\" ersetzen.\n2709 g) ersetze „Bei\" durch „bei\".\n2712 (2) 3. Zeile füge vor „Gütern\" das Wort „verpackten\" ein.\n(3) 1. Zeile ersetze „Sondergenehmigung\" durch „Sondervereinbarung\".\n2800 (3) f} ersetze im 2. Satz des 2. Anstrichs: ,,Typ P3 [ISO 2604 (IV} 1975]\" durch „Typ P235 [ISO 9328 (II): 1991)\".\n2801 Ziffer 31 c) Bern. 2 „Maleinsäurehydrid\" ändern in „Maleinsäureanhydrid\".\nZiffer 32 c} ersetze: ,, , 2790 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber höchstens 50 Masse-% Säure\" durch \" , 2790\nEssigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber weniger als 50 Masse-% Säure\".\nErsetze in der Bern. ,,weniger' durch „höchstens\".\nZiffer 41 c) ersetze,,, 3253 Dinatriumtrioxisilicat (Natriummetasilicat)\" durch,,, 3253 Dinatriumtrioxosilicat (Natriummetasilicat)\".\nZiffer 42 b) und c} setze„ 1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.;\" an den Schluß des Buchstabens.\nZiffer 81 Bern. 2 ersetze „den\" durch „die\".\n2900 (2) Am Ende des Absatzes anfügen:\n„Die Stoffe der Klasse 9, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2901 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer\nder folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben b) oder c) zuzuordnen:\nb} Gefährliche Stoffe,\nc} weniger gefährliche Stoffe.\nBem.    Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).\"\n2901 Ziffern 31 c), 32 c), 36 b) und c) UN-Nr. und Bezeichnung kursiv setzen.\n2903 (2) c) ,,flexiblem\" ersetzen durch „flexiblen\".\n2904 (1) g} Im Klammerausdruck das Komma zwischen Porzellan und Steinzeug ersetzen durch „oder'.\n3170 In der Eintragung Signalkörper, Rauch die Nummer„ 19/0313\" ändern in „21/0313\".","2294        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n3276  (2) Im Bereich \"1 O mm < e < 20 mm\" ersetze „in\" (zweimal) durch „aus\" (zweimal).\n3291  Im 1. Satz „Flüssigkeitsproben\" durch „Flüssigkeitsdruckproben\" ersetzen.\nIm 2. Satz „Bedingungen\" durch „Bestimmungen\" ersetzen.\n3310  c) den 1. Satz wie folgt ändern:\n„Ein Stoff unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 3, jedoch der Klasse 4.1 des ADA, wenn nach Aufsetzen der Spitze S\nauf ... (Rest unverändert)\".\n3500  (4) b) ersetze in der Formel zur Berechnung von ex im Nenner,,+\" durch „x\".\n3510  (1) Im Abschnitt „Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug):\" ändere „3553 und 355\" in „3553 und 3554\".\n3514  In der Tabelle C - 0. Feinstblechverpackungen ändere Rn. ,,3536\" in „3540\".\n3552  (1) b) ,,in form einer Kiste\" ändern in „in Form einer Kiste\".\n3561  (1) Nach dem 1. Satz anfügen:\n,,Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.\"\n,,3562- ändern in    „3562-\n3569\"                3599\".\n3614  Tabelle 1 Spalte 5 in den Zellen Rn. 3627 und 3625 die Grundlinie entfernen. In Spalte 4 ändere Code„ 11 HZ1 4 \" in „11 HZ1 4 )\".\n3622  (5) Ändere „61 °C\" in „55 °C\".\n3651  (2) Nach Satz 1 einfügen:\n„Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den Füllgütern müssen die IBC-Muster während sechs\nMonaten einer Vorlagerung unterzogen werden, während der sie mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen\nbekannt ist, daß sie mindestens gleichartige spannungsrißauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einflüsse auf die\njeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind, und anschließend müssen die Muster den Prüfungen gemäß Rn. 3650 (5)\nunterworfen werden.\"\n3658  (2) Nach der Überschrift „gefüllt\" ändern in „befüllt\".\n3660  (4) Ändere „Kriterium\" in „Kritetien\".\n3663   (1) Nach „Inspektion\" streiche „zu\".\n3712   (7) Ersetze „Wagen\" durch „Fahrzeuge\".\n3713                                                                                            2\n(4) Tabelle V, Spalte - Stoffe, Zeile-fest in anderer Form den Grenzwert„ 10· A2 \" ändern in„ 10· A2\".         3\n3753   (2) b) Vor „vorgesehene\" einfügen „ergänzend\".\n3771   (7) e) Vor „Verpackungen\" einfügen „leere\".\n(8) wie folgt ersetzen und Fußnote n2)\" in „ 1 ) ändern:\n,,(8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1 - 1982 1 ) oder dieser vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit\nZustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die Prüfungen nach diesen Normen von dem darin\ngenannten Sachverständigen durchgeführt wurden und künftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen\nBehörde durchgeführt und bescheinigt werden.\n1) Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1 - 1982, die 1992 veröffentlicht wurde und beim ,.American National Standard Institute\",\n1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann.\"\n3902   Zwischen Nr. 9 und Nr. 11 vor „bleibt offen\" einfügen „Nr. 10\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                            2295\n10 010  In der Überschrift „II. Teil\" in „1. Teil\" ändern.\n10 221  (1) Im vierten Anstrich „und\" durch „mit\" ersetzen.\n(2) Nach Satz 1 anfügen:\n\"Besteht die Beförderungseinheit aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger, gilt diese Vorschrift, wenn das Kraftfahrzeug\nnach dem 30. Juni 1993 zugelassen wurde.\"\n10 251   a) Ändern „bezeichneten Stoffe\" in „bezeichnete Stoffe\". Ersetze „leichtes Heizöl\" durch „Heizöl (leicht)\".\n10 261   (1) Vor Gesamtmasse einfügen „zulässigen\".\n10 281  Satz 1 nach „Typgenehmigung\" einfügen „nach Anhang B.2\".\n10 321   ii) Ersetze „Beförderungseinheit\" durch „Fahrzeug\".\n10 500   (12) Vor leere Fahrzeuge einfügen „ungereinigte\".\n10 602   Satz 2 ändern in:\n,,Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tag ihres lnkrafttretens, höchstens fünf Jahre.\"\nSatz 4 ändern in:·\n„Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des lnkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden\nÄnderung außer Kraft.\"\n41 403   (2)Nach\"1.5,\"einfügen„1.6,\".\n„41 415-  ändern in        ,,41 415-\n1 499\"                    41 499\".\n41 509   Nach „2000 kg\" einfügen „Stoffen\".\n81 111   (2) ist wie folgt zu ändern:\n,,(2) Feste Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Ziffer 13 enthalten, dürfen unter denselben\nBedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden festen Stoffe,\neinschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), dürfen nur nach den Bedingungen der Rn. 81 118 in\nContainern in loser Schüttung befördert werden.\"\n211 123   (4) Vor „Dampfdruck\" ändere „einem\" in „einen\".\n211 131   Im 3. Unterabsatz ändere „Enleerungseinrichtungen\" in „Entleerungseinrichtungen\".\n211 172   d) Ersetze Fußnote „6 )\" durch     \"10)\".\n211 173   Fußnote     11 )  beginnt mit dem Wort \"Als\".\n211 180   Ersetze „Gefäßbatterien\" durch „Batterie-Fahrzeuge\".\n211 471   Ersetze „füllungfreier'' durch \"füllungsfreier''.\n211 850   Ersetze „Fluorwasserstoff und Flußsäure\" durch „Stoffe\".\n211 851   Ersetze „Brom der Ziffer 24\" durch „Stoffe der Ziffer 14\".\n212 123   (3) Vor Entleerungssystem ersetze „und\" durch „oder''.","2296                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil lt enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei           Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM.\nPostvertriebsstück· Deutsche Post AG• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n212 127                (5) Im 2. Unterabsatz ersetze „Polyurethanschaum\" durch „Polyurethanhartschaum\".\n(8) Ersetze „beeinträchtigen\" durch „beeinträchtigt\".\n212 310               c) Ersetze „22\" durch „27\".\nFolgende Randnummer einfügen:\n„212 321               Tanks für Stoffe nach .Rn. 212 310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens\n1 MPa(10 bar) (Überdruck) bemessen sein.\"\n212 371               Ersetze „für die\" durch „zur\".\n212 622               „211 610\" ändern in ,,212 610\".\n212 851               3. Unterabsatz ändere „Stoffeder'' in „Stoffe der\".\n213 100               (2) Ersetze „Gefäße\" durch „Tanks\".\n213 140               (4) Im Unterabschnitt „Mindestwerte für die Kräfte A und B\" ändere den Wert für „Fassungsraum des Tanks > 3000 Liter\n=\n- Achsrichtung:\" von „B 300 daN\" in „B 600 daN\".       =\n220 521               (1) und (2) jeweils vor Gesamtmasse einfügen „zulässigen\".\n220 522               (2) jeweils vor Gesamtmasse einfügen ,,zulässigen\".\n220 540                Vor Geschwindigkeitsbegrenzer ersetze „einer'' durch „einem\".\n221 000                Nr. 7.2 nach „ist/1st nicht\" eine Fußnote ,,2)\" anfügen.\n250 000                (2) Die Beschreibungen folgender Nummer ändern:\n.,639     giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann\".\nIm Verzeichnis II Klasse 6.1 - Organische Stoffe fol9ende Zeile ändern:\n„Organische Stoffe\nNitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.                              3275             663       16.1 +    3       16.1, 11 a)\""]}