{"id":"bgbl2-1998-35-10","kind":"bgbl2","year":1998,"number":35,"date":"1998-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/35#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_35.pdf#page=47","order":10,"title":"Berichtigung der 13. ADR-Änderungsverordnung","law_date":"1998-08-24T00:00:00Z","page":2271,"pdf_page":47,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998             2271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 29. Juli 1998\n1s I an d hat dem Schweizerischen Bundesrat am 22. September 1997 folgen-\nde Er k I ä r u n g zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Chapter III of the law on arrest and injunc-      „Kapitel III des Gesetzes über Arrest und\ntion (lög um kyrrsetningu og lögbann) to           gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrset-\nwhich art. 54A(7) of the said Convention           ningu og lögbann), auf das in Artikel 54a\nrefers has been repealed and replaced by           Nummer 7 des genannten Übereinkom-\nChapter IV of the law on arrest and injunc-        mens Bezug genommen wird, wurde durch\ntion (lög um kyrrsetningu og lögbann)              Kapitel IV des Gesetzes Nr. 31 über Arrest\nNo. 31 from 23 April 1990, which entered         . und gerichtliche Verfügungen (log um\ninto force on 1 July 1992.\"                        kyrrsetningu og lögbann) vom 23. April\n1990, das am 1. Juli 1992 in Kraft getreten\nist, aufgehoben und ersetzt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. November 1997 (BGBI. 1998 II S. 56).\nBonn, den 29. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBerichtigung\nder 13. ADA-Änderungsverordnung\nVom 24. August 1998\nDie deutsche Übersetzung der Anlage zur 13. ADA-Änderungsverordnung\nvom 17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) wird berichtigt. Die Berichtigung wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBon,:,, den 24. August 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Sandhäger","2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n(Übersetzung)\nÄnderungen derr-Anlage A\nInhaltsverzeichnis der Anlage A\n1. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\nFolgende Änderungen vornehmen:\n„Allgemeine Vorschriften                                                                                                                                                                                              2002-2099\"\nIII. Teil -Anhänge der Anlage A\nFolgende Änderungen:\n„Anhang A.2            A. Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte\nGase der Klasse 2 . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . .. . .. .                     3200 und ff.\nB. Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase\nder Klasse 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3250 und ff.\nC. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas\n(Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 3291 und ff.\nAnhang A.7                 Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 3700 und ff.\"\n1. Teil\nBegriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften\n2002 Im Absatz (6) den zweiten Satz durch folgenden Text ersetzen:\n„Sofern in diesem Absatz oder in den Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe nichts anderes vorgeschrieben\nist, müssen flüssige Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9, die unter a) oder b) der verschiedenen Ziffern fallen\nund in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug enthalten sind, unter Verwendung eines saugfähigen Werkstoffes verpackt\nsein, welcher mit dem flüssigen Stoff nicht gefährlich reagieren darf. Saugfähige Stoffe sind nicht erforderlich, wenn die\nInnenverpackungen so geschützt sind, daß ihr Zubruchgehen und ein Austreten ihres Inhalts aus den Außenverpackungen\nunter nor,malen Beförderungsbedingungen nicht auftritt. Sofern ein saugfähiger Stoff vorgeschrieben und die Außenverpackung\nnicht f lüssigkeitsdicht ist, ist eine dichte Beschichtung, ein Kunststoffsack oder ein anderes ebenso wirksames Mittel zu\nverwenden, um den flüssigen Stoff im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten [siehe auch Rn. 3500 (5)].\"\nFußnote 5 zur Tabelle 2.3.1 ändern:\n.. 5) Die Zuordnung zu einer Klasse und einer Gruppe einer Ziffer darf aufgrund der Prüfverfahren erfolgen (siehe Rn. 2400 und 2430).\"\n(14) Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n,,(14) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne des ADR gelten:\nStoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9\nZiffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und\n-kriterien nach Anhang A.3 Abschnitt C Rn. 3320 bis 3326 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können.\nLösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den\nZuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC 50-Wert 1 )\nLC 50 des Schadstoffs x 100\nLCso = - - - - - - - - - - - -\nGehalt an Schadstoff in Masse-%\nhöchstens\na) 1 mg/1 beträgt,\nb) 10 mg/1 beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log P0 w•Wert von~ 3,0\naufweist.                                                                                                                                                                                                 ·\nBem. Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13, 14, 20, 21 und 31 bis 36, die nach den Kriterien des Anhangs A.3 Abschnitt C\nRn. 3320 bis 3326 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen.\n1\n)  Gemäß der Definition der Rn. 3326.\"\n2003  (4) Den Text für Anhang A.1 ersetzen:\n„Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe                                                                        und           Gegenstände                        mit         Explosivstoff,       nitrierte\nCellulosemischungen sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101 ;\".\nDen Text für Anhang A.2 ersetzen:\n„Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für\nWerkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von\nDruckgaspackungen und von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Ziffer 5;\".\nDen Text für Anhang A.5 ersetzen:\n„Anhang A.5:              Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der\nVerpackungen;\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. S~ptember 1998                                                        2273\nII. Teil\nStoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse 1\nExplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\n1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände\n2100 In Absatz (1) und (3) \"0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.\n(6) Text in 1.2 ersetzen:\n\"1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht\nmassenexplosionsfähig sind.\"\n(7) Bern. 3 wie folgt ändern:\n„Bem. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen\nenthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den\nVorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind den Verträglichkeitsgruppen D oder E zuzuordnen.\"\n2101 In Tabelle 1 ändere Spalte 4 „Verpackungsmethode [siehe Rn. 2103 (6)]\" in „Verpackungsmethode [siehe Rn. 2103 (3)]\"\nund Spalte 5 „Besondere Verpackungsvorschriften [siehe Rn. 2103 (7)]\" in \"Besondere Verpackungsvorschriften [siehe\nRn. 2103 (4)]\".\nÄndere nachfolgende Zeilen:\nVerpackung\n.Ziffer   Nummer zur Kennzeichnung und Benennung                                                 Klassifizie-      Verpackungs-          Besondere\ndes Stoffes oder Gegenstandes 1 )                                                      rungscode         methode [siehe        Verpackungs-\nnach              Rn. 2103 (3)]         vorschnften\nRn. 2100 (6)                            [siehe\nund (7)                                 Rn. 2103 (4)]\n(1)                                              (2)                                                 (3)                 (4)                 (5)\n4.      0028          Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets                                      1.1 D              EP13\n:   0241          Sprengstoff, Typ E                                                           1.1 D           EP16oder               261 für\nEP17                 EP 17\n10.     0449          Torpedos, mit           Flüssigtreibstoff,    mit      oder     ohne          1.1 J             EP 01\nSprengladung                                                               .                                                 \"\n2103 (3) Tabelle 2\nVerpackungsmethoden\nIn Verpackungsmethode EP 10 a) ergänze in Bern. 2 vor 0024 „Kennzeichnungsnummer\".\nIn Verpackungsmethode EP 13 ersetze in Zeile 1.1 D: ,,027\" durch „0027\".\nIn Verpackungsmethode EP 14 b) ersetze in Zeile 1.3 C: ,,077\" durch „0077\".\nIn Verpackungsmethode EP 16 und EP 17 streiche Zeile für besondere Verpackungsvorschrift 268. In der Bern. 3 zu EP 16\nersetze „Stickstoffester'' durch „Salpetersäureester''.\nIn Verpackungsmethode EP 40 Bern. 2 ersetze „Zündschnur'' durch „Stoppine\".\nTabelle 3\nErsetze Zeile für Nr. 260 wie folgt:\n\"260     Die Verpackungsmethode EP 17 darf für explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummer 0082 nur verwendet werden,\nwenn diese aus einem Gemisch aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten und anderen nicht\nexplosiven brennbaren Stoffen bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerol, keine ähnlichen\nflüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten.\"\n2104 (1) ,,0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.\n2105 (1) ,,0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.\n2110 Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke im Beförderungspapier\".\n(1) und (5) ,.0190 Explosivstoff, Muster'' kursiv schreiben.","2274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n2115   Absatz (3) ersetzen durch:\n,,(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: \"leere Verpackungen,                                   1, Ziffer 91, ADR\" oder „leere\nVerpackungen, 1, Ziffer 91, RIO\".\"\n2200   (7) Im Abschnitt Giftige Gase T; und Ätzende Gase Tc; ersetzen: ,,ISO/DIS/10298:1995\" durch „ISO 10298:1995\".\n2201   Überschriften und nachfolgende Tabellenzeilen ersetzen durch:\n„1. Verdichtete Gase: Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C\nAls verdichtete Gase im Sinne des ADA gelten Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 °C\nZiffer und        Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, Benennung und Beschreibung\nGruppe\n10                oxidierende Gase\n1014       Sauerstoff und Kohlendioxid, Gemisch, verdichtet\nBem.    Gemische der Kennzeichnungsnummer 1014 dürfen nicht mehr als 30 % Kohlendioxid enthalten.\n2F                1965       Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.\nwie Gemische, die als\nGemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1, 1 MPa (11 bar) und bei 50 °c eine Dichte von\nmindestens 0,525 kg/I haben,\nGemisch A0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,495 kg/I haben,\nGemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2, 1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,485 kg/I haben,\nGemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,450 kg/1 haben,\nGemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3, 1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von\nmindestens 0,440 kg/1 haben.\nBem.   1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig: für Gemisch\nA und A0 Butan, für Gemisch C Propan.\n2. Wenn eine ·see- oder Luf1beförderung vorangeht oder folgt, darf für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch,\nverflüssigt, n.a.g., die Eintragung 1075 Petroleumgase, verflüssigt, verwendet werden.\n2TF               1082       Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert) (Gas als Kältemittel R 1113)\n4. Unter Druck gelöste Gase: Gase, die bei der Beförderung in einem Lösungsmittel gelöst sind\n8. leere Gefäße und leere Tanks\".\n2201 a (1) Ändern „Gase in Tanks\" in „Gase in Behältern\".\n(2) c) Ändere „Gase in Kraftstofftanks\" in „Gase in Kraftstoffbehältern\".\n(3) c) ii) Ersetze durch:\n,,ii) in Trays mit Dehn- oder Sehrumpffolie. Die Bruttomasse eines Versandstücks darf r:1icht größer sein als 20 kg.\"\n2209   (1) Ersetze Absatz durch:\n,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 sind in Kisten aus Holz, Kisten aus starker Pappe oder aus Metall einzusetzen; 1950\nDruckgaspackungen aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem\nanderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.\"\n2210    (2) Ersetze Satz 1 wie folgt:\n„Gase der Ziffer 7 müssen zum Zeitpunkt des Verschließens der Aufnahmeeinheit einen Druck aufweisen, der dem\nUmgebungsdruck entspricht, jedoch 105 kPa (absolut) nicht überschreiten darf.\"\n2215    (4) a) ersetze „in Absatz\" durch „in den Absätzen\".\n2226    Ersetze Überschrift durch:\n,,8. Vermerke im Beförderungspapier\".\n(1) Im 5. Unterabsatz ersetze „Batterien-Fahrzeuge\" durch „Batterie-Fahrzeugen\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                        2275\n2250   Ersetze Überschrift wie folgt:\n,,E. Tabelle der Gase und besonctere Vorschriften\".\nErsetze nachfolgende Tabellenzeilen wie folgt:\n.Ziffer      Kennzeichnungsnummer und Benennung                Verpackung                    Prüfung            Füllung  besondere\nund          des Stoffes                                                                                                 Vorschriften\nGruppe\nGefäßart                  Druck        Periode  max.\n1\nnach                                  (Jahre) ) Füllung\nRn. 2211                                       kg/1 o.\nMPao.\nVol-%\nx-facher      MPa\nFüllungs-\ndruck\n10           1014         Sauerstoff und Kohlendioxid,         (1),(2),(3),(5)       1,5                 10       2/3 Pe\nGemisch, verdichtet\n1 TC         2198         Phosphorpentaf/uorid,                (1),(5)                         20,0       3        0,90   e,g,I\nverdichtet                           (1),(5)                         30,0                1,34   e,g,I\n2A           1080         Schwefelhexafluorid                  (1),(2),(3),(5)                   7,0     10        1,04   g\n(1),(2),(3),(5)                 14,0      10        1,33   g\n(1),(2),(3),(5)                16,0      10        1,37   g\n3220         Pentafluorethan (Gas als             (1),(2),(3),(5)                  3,4      10        0,95   g\nKältemittel R 125)\n2F           1012          Butene, Gemisch oder                (1),(2),(3),(5)                  1,0      10        0,50   j\n1012         But-1-en oder                       (1),(2),(3),(5)                  1,0      10        0,53\n1012         cis-But-2-en oder                   (1),(2),(3),(5)                  1,0      10        0,55\n1012         trans-But-2-en                      (1),(2),(3),(5)                  1,0      10        0,54\n1959         1, 1-Difluorethylen (Gas als         (1),(2),(3),(5)                 25,0      10        0,77   g\nKältemittel R 1132a)\n2TF          1082         Chlortrifluorethylen, stabilisiert   (1),(2),(3),(5)                  1,9       5        1, 13  f,k\n(Gas als Kältemittel R 1113)\n(T rifluorchlorethylen,\nstabilisiert)\n2TC          1005         Ammoniak, wasserlrei                 (1),(2),(3),(5)                  3,3       5        0,53   b\n2TO          3083         Perchlorylfluorid                     (1),(2),(3),(5)                 3,3       5        1,21   e,k,I\n2TOC         1975         Stickstoffmonoxid und                (1),(3),(5)                                3               e,j,I\nDistickstofftetroxid, Gemisch\n(Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, Gemisch)\n4A           2073          Ammoniaklösung in Wasser,\nrelative Dichte kleiner als\n0,880 kg/I bei 15 °C,\nmit mehr als 35 %, aber              (1),(2),(3),(5)                  1,0       5        0,80\nhöchstens 40 % Ammoniak\nmit mehr als 40 %, aber              (1),(2),(3),(5)                  1,2       5        0,77\nhöchstens 50 % Ammoniak\n4 TC         3318          Ammoniaklösung in Wasser,            (1 ),(2),(3),(5)                          5               j\nrelative Dichte kleiner als\n0,880 kg/1 bei 15 °C, mit mehr\nals 50 % Ammoniak\n1)   Nicht anwendbar für Gefäße aus Verbundwerkstoffen (siehe Rn. 2217 (2)).\"\nNach der Tabelle füge ein:\n,,2251-\n2299\".\n23018  Die Absätze (4), (5), (6) erhalten folgenden Wortlaut:\n,,(4) In Behältern von Fahrzeugen, die eine Beförderung durchführen, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum\nBetrieb ihrer Einrichtungen dient, unter Vorbehalt der in Absatz (6) aufgeführten Bedingungen.\n(5) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für\nderen Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und\ndem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn es ist von Bedeutung, daß die\nEinrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen diese Fahrzeuge oder anderen Beförderungsmittel auf recht und gegen\nUmfallen gesichert verladen werden.\n(6) Der Kraftstoff gemäß Absatz (4) kann in befestigten Behältern befördert werden, die direkt mit dem Fahrzeugmotor\nunc:Voder der Einrichtung verbunden sind, die den technischen Vorschriften (soweit sie Kraftstofftanks betreffen) der ECE-Regelung","2276        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nNr. 343 ) in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 4 ) entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern (wie\nKanistern). Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum\neines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens\n60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von\nEinsatzkräften.\n3)  Regelung Nr. 34 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen zur Vermeidung von Brandgefahren), (in der letzten geänderten Fassung)\nanliegend dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der\nAusrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen), unterzeichnet in Gent am 20. März 1958.\n4)  Richtlinie 70/221/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der\nEuropäischen Gemeinschaften) über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern,\nveröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 76 vom 6. April 1970. •\n2307 (2) Folgenden Satz hinzufügen:\n\"Großpackmittel (IBC) des Typs 31 HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung. befüllt\nsein.\"\n2314 Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke Im Beförderungspapier\".\n(1) Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:\n„Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der\nStoffaufzählung und durch die Abkürzung ,,ADR\" oder „RIO\" zu ergänzen, z. B. \"3 Ziffer 1 a) ADR\".\"\nDer vierte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:\n\"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die\nAngabe des oder der aktiven Bestandteile nach der von der ISO zugelassenen Nomenklatur7) oder nach der Tabelle unter den\nZiffern 71 bis 73 der Rn. 2601 oder die Angabe des chemischen Namens des oder der aktiven Bestandteile umfassen, z. B.\n,,2784 Organophosphor-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41 b) ADR\".\"                              ·\nFußnote 7 einfügen:\n.7) Siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge.\"\n(2) Der Absatz erhält folgenden Wortlaut:\n,,(2) Bei Sendungen gemäß Bern. unter Eder Rn. 2301 hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: ,,Beförderung\ngemäß Bem. unter Eder Rn. 2301\".\"\n2401 In den Fußnoten der Ziffern 34. b), 36. b), 42. b) und 44. b) ersetze \"welche\" durch \"die\".\n22. a) 2. ersetze Bern. wie folgt:\n,,Bem. Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, siehe unter 1.\"\n26. c) und Bern. 2 ersetze \"lsosorbit'' durch „lsosorbid\".\n47. b) ,,3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie\" ändern in „3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E,\nflüssig, temperaturkontrolliert, wie:\".\n2405  (1) In der Überschrift der Tabelle ist hinter „Tabelle\" eine ,,2.\" einzufügen.\nAbsatz (2) erhält folgenden Wortlaut:\n.,(2) Versandstücke, die nach Rn. 2412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der\nRn. 2102 (9) und (10) entsprechen.\"\n(6) Nach dem Absatz sind die Tabellen 2 (A) und 2 (B) zu streichen.\n2411  (3) ,,je Gefäß miteinander\" ersetzen durch „je Innenverpackung\".\n2413  Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke Im Beförderungspapier\".\n2431  Ziffer 15 b) und c) ersetze Text zu Kennzeichnungsnummer 3206 durch „3206 Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig,\nätzend, n.a.g.;\".\n2444  Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke im Beförderungspapier\".\n2470  Absatz (3) wie folgt ersetzen:\n,,(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:\nA. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser\nentzündbare Gase entwickeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                                          2277\nB. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.\nC. Gegenstände mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.\nD. leere Verpackungen.\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres\nGefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:\na) Sehr gefährlich,\nb) gefährlich,\nc) weniger gefährlich.\"\nAbsatz (7) erhält folgenden Wortlaut:\n,,(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die\nStoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres\ntatsächlichen Gefahrengrades gehören.\"\n2471    1. In Bern. 2 und 3 ersetze „21 °C\" durch „23 °C\".\n24 7 4 (2) a) wie folgt ersetzen:\n„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach\nRn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff\nnach Rn. 3526 oder\".\n2484   Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke im Beförderungspapier\".\n2501   Ziffer 31 b) ersetze„ 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest!' durch„ 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei (Chromsäure,\nfestf.\n2514   Ersetze Überschrift durch:\n,,8. Vermerke im Beförderungspapier\".\nÄndere 7. Unterabsatz wie folgt:\n„Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADA unterstellte Komponente enthalten, ist im\nBeförderungspapier das Wort „Lösung\"bzw. ,,Gemisch\" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].\"\n2550   (6) Im 2. Unterabsatz, Satz 2 ersetze „Peroxid\" durch „Peroxide\".\n2551   In den Tabellen der Ziffern 1 bis 19 sind in der Spalte„ Verpackungsmethode\" die Buchstaben „A\" bzw. ,,B\" zu streichen und der\nVerweis ,.(siehe Rn. 2554)\" in ,,(siehe Rn. 2553)\" zu ändern.\nIn den Tabellen die nachfolgenden Einträge ersetzen:\n3.b)          3103 ändern (Änderungen sind unterstrichen):\n,,- tert-Butylhydroperoxid +                                                ~82\nDi-tert-butylperoxid                                  +~ 9                                  ~7           OP5              8\n- Organisches Peroxid, flüssig, Muster 2)                                                                                      OP2                         \"\n5.b)          3105 ändern (Änderungen sind unterstrichen):\n1 „p-Methylhydroperoxid                                                        > 72 - 100                                             OP7\nFußnote 6 ersetzen:\n.6) Mischungen von Peroxyessigsäure, WasserstoffperolCid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 d)\nentsprechen.•\n9.b)          3109 ändem (Änderungen sind unterstrichen):\nNach Spalte „Verdünnungsmittel Typ A (%)\" eine neue Spalte „Verdünnungsmittel Typ B (%)\" einfügen.\n1 „p-Methylhydroperoxid                                        1  ~ 72             j    ~ 28         j               j                     OP8                \" 1\nFußnote 2 ersetzen:\n.2) Mischungea von Peroxyessigsäure, WasserstoffperolCid, Wasser und Säuren, welche den Kriterien im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 f)\nentsprechen.·\n15.b)         3115 ändern (Änderungen sind unterstrichen):\n„Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-            > 38 - 82               ~ 18                                   OP7            0           +10\nperoxid","2278        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n2553   Absatz (3) wie folgt ersetzen:\n,,(3) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster Nr. 01 versehen sind, müssen den Bestimmungen der Rn. 2102 (9)\nund (10) entsprechen.\"\n2561   Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke Im Beförderungspapier\".\n2600   (3) ,,71 bis 87\" ersetzen durch „71 bis 73\".\n2.1 Ändere ,,zugrunde zu legen\" in ,,zugrundezulegen\".\n2601   51. c) Am Ende folgende Bemerkung anfügen:\n,.Bern. Zur Schädlingsbekämpfung dienende arsenhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 73. •\n91. Text zur Ziffer ist wie folgt zu ändern:\n„Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere\nTankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten\nhaben.\nBern. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften\ndes ADA, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn\nMaßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.•\n2606   (2) a) wie folgt ersetzen:\n„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach\nRn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus\nStahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren\nstaubdichten Innensäcken, oder\".\nFolgende neue Randnummer 2609 aufnehmen:\n2609   Randnummer wie folgt berichtigen:\n„3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen für\ndie Sicherheit beim Lufttransport gefährlicher Güter der ICAO*) verpackt sein.\n•) Veröffentlicht von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal.\"\n2612   (4) ,,Ziffern 71 bis 87\" ersetzen durch ,,Ziffer 72\".\n2614   Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke Im Beförderungspapier\".\nUnterabsatz 3 wie folgt ändern:\n„Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der\nStoffaufzählung und durch die Abkürzung ,,ADR\" oder „RID\" zu ergänzen, z. B. ,,6. 1 Ziffer 11 a) ADR\".\"\nIm 7. Unterabsatz nach „Nomenklatur\" eine Fußnote 2 einfügen:\n.2) Siehe ISO-Norm 1750:1981 in ihrer zuletzt geänderten Fassung und Nachträge.\"\nIn Fußnote 1 den Satz „Für die Benennung der Pestizide ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm R 1750:1981\neinzusetzen.\" streichen.\n,,2_626-  wird zu    „2623-\n2649\"                 2649\".\n2664    Ersetze Überschrift durch:\n,,B. Vermerke im Beförderungspapier\".\n2702   Ziffer 3 in der Überschrift \"an Versandstücken\" streichen.\n2703   Ziffer 3 in der Überschrift \"an Versandstücken\" streichen.\nZiffer 7 a) nach 1.4 einfügen: n(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)\".\n2704   Blätter 2 bis 13, jeweils Ziffer 3 in der Überschrift \"an Versandstücken\" streichen.\n2706   (1) ersetze \"7A, 7B und 7C\" durch „7A, 7B oder 7C\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                                           2279\n2800   (10) Ändern von ,,Anhangs III\" in ,,Anhang A.3\".\n2805    (2) a) wie fotgt ersetzen:\n„a) in Fässern mit abnehmbarem Deckef aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach\nRn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus\nStahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren\nstaubdichten Innensäcken, oder\".\n2806    (2) ,,starren\" streichen.\n2812    (1) Den Begriff „Frachtbrief\" durch „Beförderungspapier\" ersetzen.\n2814    Ersetze Überschrift durch:\n,,8. Vermerke Im Bef6rderungspapler\".\n,,2826- wird zu     „2823-\n2899\"                 2899\".\n2901   5. In Bern. 3 a) und b) ,,Abschnitt 38\" in ,,Abschnitt 38.3\" ändern.\n8. c) Bern. 1. wie f ~ ersetzen:\n\"Bem. 1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 2100 (2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder\nSicherheitsgurte veiwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer oder Airbag-\nModule in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1, Kapitel 16 2) geprüft worden sind,\nwobei weder eine E,ploslon der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder\nder thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung\nbehindern könnten.\n2) Empfehlungen für die Beförderung geflhriichet Güter - Prüfungen und Kriterien, zweite Ausgabe, von den Vereinten Nationen unter dem Zeichen\nST/SG/AC.10/11 /Rev .1 herausgegeben.•\n2901 a (5) den 2. Satz wie f ~ ändern:\n„Für Lithiumzellen und -batterten kann auch gelten, daß sie nicht den für diese Kl~se in dieser Anlage oder der Anlage B\nenthaltenen Vorschriften untertiegen, wenn sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:\".'.\ni) ,,im Teil 3 Abschnitt 38.3\" ändern in „im Teil III Abschnitt 38.3\".\n2914   Überschrift-ändern in:\n,,B. Vermerke Im Beförderungapapler''.\n2921   (1) bis (4) .,Ziffer 21\" ändern in: ,,Ziffer 71\" (fünfmal).\nIII. Teil\nAnhänge der Anlage A\nAnhang A.1\n3100   Begriff ,,Bestimmungen• in .Bedingungen\" Andern.\n3101   In der Überschrift den Begriff .Bestimmungen\" in „Bedingungen• ändern.\n3102   (1) ,.Ziffer 24 a)\" ändern in ,,Ziffer 24 b)\".\n3170   Bem. 1 zu Rn. 3101 (3) wie folgt ersetzen:\n.a.m.   1. Es ist nicht Zweck der Besehreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes\nder Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Untertc:lasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen\nsind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemAß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften\nund nach den Verfah1'9n des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen.•\nDie Bern. zu ,,Anzünde,9/0121, 21/0314, 30/0315, 43/0325, 4710454• wie folgt ersetzen:\n\"Bem. Die folgenden Gegenstlnde fallen nicht unter diese Benennung: Anzünder, Anzündschnur; Anzündhütc:hen; Anzündtitze; Anzündschnur; Stoppinen;\nTreibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkrlftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.•\nDie Eintragung „Geschosse, inert, mit Leuchtspunnitteln 30/0424, 43/0425, 47/0345\"wie folgt ändern:\n,,Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424, 43/0425, 47/0345\".\nSem. zu„ Treibladungspulver 210160, 2610161\" ändern in:\n.a.m.   Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze aufgeführt.\"","2280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nAnhang A.3\nÜberschrift wie folgt ändern:\n,,Prüfungen für Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9\".\n3300 (2) d) wie folgt ändern: ,,Deutsche Norm DIN 53213:1978, Teil 1\".\n3301 (3) b) (i) wie folgt ändern: \"Deutsche Norm DIN 51755:1974, Teil 1 (für Temperaturen von 5 °C pis 65 °C)\".\n(ii) wie folgt ändern: ,,Deutsche Norm DIN 51755:1978, Teil 2 (für Temperaturen unter 5 °C)\".\n(4) wie folgt ändern:\n,,(4) Die in den Absätzen (2) und (3) aufgeführten Prüfverfahren sind nur für die in den einzelnen Methoden angegebenen\nFlammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist\nbei der Auswahl der anzuwendenden Methode zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an\neinem zugf reien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen werden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch\nals „energetische\" Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet werden, bei denen kleine Probengrößen\nvon ca. 2 ml verwendet werden.\"\n3324 3324 (4) (neu) ,,3396\" ersetzen durch „3326\".\n3500 (10) Ändere „3560\" in „3561\".\n3512 (7) Ersetze 1. Beispiel für Feinstblechverpackungen durch:\n„RID/ADR/0A1/Y/100/83                              a) ii), b), c), d) und e),               mit nichtabnehmbarem Deckel\".\nNLNL123                                            f) und g)\nTausche anschließend die Reihenfolge der beiden Beispiele.\n3514 In den Tabellen A und B Ziffer 6. Kombinationsverpackungen nach dem Begriff „mit korb-\" eine Fußnote                    4) einfügen:\n,, 4 )  Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist.\"\n3525 a) hinter Kunststoff streichen: ,,oder einem anderen geeigneten Werkstoff''.\n3527 a) Zweiten Unterabsatz ändern:\n„Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen\nauftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu\nvermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von\numgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.\"\n3530 a) ,,ISO Norm 535:1976\" ersetzen durch „ISO Norm 535:1991\".\n3537  In der Überschrift „Kombinationsverpackung\" in „Kombinationsverpackungen\" ändern.\n3551  In Absatz (6) 1. und 2. Tiret ändern:\n,,- relative Dichte bei 23 °c nach einstündiger Temperierung bei 100 °c\n~ 0,940 kg/1, gemessen nach ISO-Norm 1183;\n-      Schmelzindex bei 190 °C/21,6 kg Last\n~ 12 g/1 0 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,\".\n(6) Im Klammerausdruck des 2. Teilsatzes ,,Anhang I\" ersetzen durch „Abschnitt I\". Im 3. Unterabsatz hinter „Abschnitt II der\nBeilage\" ,,zum\" ersetzen durch „zu diesem\".\n3553  (5) In der Überschrift „Druck\" in „Luftdruck\" ändern.\n3554  (4) Im Klammerausdruck „Kunststoffgefäßen\" ersetzen durch \"Kunststoffverpackungen\".\n3555  (4) Der Satz „Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ... \" des 2. Unterabsatzes wird 3. Unterabsatz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                  2281\nAnhang A.6\n3600 a) \"und\" am Anfang streichen.\n10\n3622 (6) b) Satz 1 Formel ändern:,,       OOO \".\n6 Rm\n3625 (4) g) ersetze ,,(siehe ISO-Norm 535:1976)\" durch ,,(siehe ISO-Norm 535:1991)\".\n3626 (3) a) ersetze ,,(siehe ISO-Norm 535:1976)\" durch ,,(siehe ISO-Norm 535:1991)\".\nIn den Randnummern 3702 (1), 3713 (6) und 3771 die Silbe „uran\" in den Worten Natururan, Uran, Uranhexafluorid durch die\nSilben „uranium\" ersetzen.\n3703 f) ,,Uraniumylnitrat\" ändern in „Uranylnitrat\".\n3716 c) ,,Versandstücke\" ändern in \"Versandstücken\".\n3771 (2) b) ,,deren\" ändern in „ihre\".\n(4) a)    Ersetze „geprüft werden\" durch „einer Inspektion unterzogen werden\".\nErsetze „Diese Prüfungen\" durch „Diese Inspektionen\".\nb)  Ersetze „Die Prüfung\" durch „Die Inspektion\".\nc)  Ersetze „wiederkehrenden Prüfungen\" durch „wiederkehrenden Inspektionen\" (dreimal).\ne)  Ersetze \"die wiederkehrenden Prüfungen\" durch „die wiederkehrenden Inspektionen\".\n3900 Im Absatz (1) ,,[siehe auch Rn. 2224 (6)]\" ersetzen durch ,,[siehe auch Rn. 2224 (3)]\".\n3901 (3) ,,Gefäßbatterien\" ersetzen durch „Batterie-Fahrzeugen\".\nÄnderungen der Anlage B\nInhaltsverzeichnis der Anlage B\nFolgende Änderungen:\nIm 1. Teil Abschnitt 2, 3. Verweis ersetzen durch:\n„Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge für die\nBeförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem\nFassungsraum von mehr als 3000 Liter ....................................................... .      10 220\".\nIm 1. Teil Abschnitt 2 streichen „Automatische Bremsnachstellung - 1O 222\" sowie „ufld 1O 283\".\nIm 1. Teil Abschnitt 3, 3. Verweis ersetzen durch:\n,,Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer ................................................... .      10 315\".\nIm 1. Teil Abschnitt 4 einfügen:\n,,Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln ............................ .          10 410\".\nIm 1. Teil Abschnitt 4 streichen \"Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger - 1O 420\".\nIm 1. Teil Abschnitt 5 Überschrift ersetzen durch: ,,Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container\".\nIm II. Teil bei Klasse 2 den Te~ ändern in „Gase\".\nIm II. Teil Überschrift ersetzen:\n,,Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9,\ndurch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden\".\nIm III. Teil-Anhänge zur Anlage Bändern:\n„Anhang B.3         Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter\naefährlicher Güter .............................................................................. . 230 000 ff\".","2282      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nVorschriften für die Beförderung und die Beförderungsmittel\n10 000 1 (b) ändern in: ,,Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des\n1. Teils ergänzt oder geändert werden (II. Teil),\".\n1 (c) im Anhang B.3 „besonderen\" streichen.\n(2) im Abschnitt „Allgemeines\" hinter Anwendungsbereich „dieser Anlage\" einfügen.\nErsetzen:\n,,Abschnitt B.5:       Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container''.\n1. Teil\nAllgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen\n10 011 Bern. 1 die Tabelle \"Beispiele verschiedener Berechnungsvorgänge\" ist wie folgt zu ändern:\n„Beispiele verschiedener Berechnungsvorgänge\nhöchstzulässige Mengen\nKlasse                                  Güter                                  5 kg    20 kg    50 kg   100 kg    333 kg 500 kg     1000 kg\n2              2A                                                                                                                     100\n3              33 c)                                                                                                          50\n4.1            4 c)                                                                                 2\n6.1            16 b)                                                                                3\n6.1            16 c)                                                                                         25\nSummen der beförderten Mengen                                                                       5        25              .so      100\nMultiplikationsfaktoren                                                         200      50        20        10      3         2         1\nProdukte (Faktor x tatsächliche Masse)                                                            100      250               100      100\nSumme der Produkte                                                                                100     +250             +100     +100=550\nDa die Summe der Produkte die Zahl 1000 nicht erreicht, verbleibt im vorliegenden Fall eine verfügbare Freigrenze von 1000 - 550=450 kg, die\nzur Ergän-zung der Ladung ausgenützt werden kann, z. 8. mit Gaspatronen der Ziffer 5 F der Klasse 2 (Mengengrenze: 333 kg) in einer Masse von\n450: 3=150 kg.\nDie Multiplikations- oder Divisionsvorgänge erübrigen sich bei Verwendung der nachstehenden Masse-Tabellen.\nDie jeweilige höchstzulässige Masse (in kg) von zwei verschiedenen Stoffen, die in den Reihen A bis G der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und\nin derselben Beförderungseinheit ohne Überschreitung der Freigrenzen verladen werden dürfen.\"\nIn der Bern. 1 ist die Reihe \"B und E\" zu ersetzen:\nBund E\n2    300\n4    266\n6    233\n8    200\n10      166\n12      133\n14      100\n16       66\n18       33\n20        0\n10 014  (1) In den Begriffsbestimmungen für „Tank\" und „Aufsetztank\" den Begriff \"Gefäßbatterie(n)\" ersetzen durch „Elemente eines\nBatterie-Fahrzeugs\". Die Begriffsbestimmung für ,,Zusatzheizungen\" streichen.\n(2) ,,Gefäßbatterien\" ersetzen durch „Elemente eines Batterie-Fahrzeugs\".\n10 121  (1) ,,Batterie-Fahrzeugen\" ersetzen durch „Batterie-Fahrzeuge\".\n10 221   (1) Im 1. Satz streiche „sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge\".\n10 261   (1) Ersetze „einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung\" durch „einem Geschwindigkeitsbegrenzer''.\n10 282   (2) und (3) Das Wort „besonderen\" streichen.\n10 315   (2) Ändern „ausgestellten\" in „ausgestellt''.\n10 385   (1) b) Ändern „Gütern\" in „Güter\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                           2283\n10 400  Absatz (1) wie folgt ändern:\n„Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der\nSicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten\nFahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen.\"\n10 41 0 a) wie folgt ersetzen:\n„a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit obengenannten\nZetteln; oder\".\n10 500  (3) Den letzten Satz wie folgt ersetzen:\n„Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die im Anhang 8.5 für jeden in loser\nSchüttung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten Stoff vorgeschrieben sind.\"\n(9) ,,und jedem\" ersetzen durch „und an jedem\".\n10 599  (1) ändern ,;Absatzes 2\" in „Absatzes (2)\".\n(2) ändern „Absatz 1\" in „Absatz (1 )\".\n(3) ändern „Absatz 2\" in „Absatz (2)\".\n10 605  Ändern „dürfen\" in „darf\".\n11 204  (2) d) ändere „Führerhaus\" in „Fahrerhaus\".\n11 315  Ersetze Überschrift wie folgt:\n,.Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer\".\n11 321  Im 3. Unterabsatz „Ziffer 51\" ändern in ,,Ziffer 91\".\n11 401  In der Tabelle Ziffer „51\" ändern in „91\".\n11 403  (1) Wie folgt ändern:\nIn der Tabelle im Schnittpunkt von Zeile N und Spalte N „2 )\" einfügen.\n(2) Nach „1.4\" einfügen .,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)\" und „oder 1.5\" ändern in,,, 1.5 oder 1.6\".\n11 500  Unter „Kennzeichnung und Bezettelung\" die Zwischenüberschrift „Bezettelung\" einfügen.\n(1) Ersetze „oder 1.5\" durch,, , 1.5 oder 1.6\".\n(3) Vor „Ziffer 4 Nr. 0076 und 0143;\" einfügen „Ziffer 01 Nr. 0224;\".\n21 260  Absatz (1) wie folgt ersetzen:\n„Werden Gase oder Gegenstände der Buchstaben T, TO, TF, TC, TFC oder TOC befördert, muß die Fahrzeugbesatzung mit\nGasmasken ausgerüstet sein, die ihr im Notfall die Flucht ohne Schädigung durch die gefährlichen Ausdünstungen\nermöglichen.\"\n21 500 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500, 62 500, 71 500, 81 500,\n91 500\nÄndere die Überschrift in:\n,,Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container\".\n,,21 510- ändern in „21 501-\n21 599\"                 21 599\".\n31 500   Der bestehende Text wird Absatz (1 ); folgenden neuen Absatz (2) anfügen:\n„Kennzeichnung\n(2) Bei Mehrkammertankfahrzeugen, die zwei oder mehr Stoffe der Ken·nzeichnungsnummem 1202, 1203 oder 1223, jedoch\nkeine sonstigen gefährlichen Stoffe befördern, ist die Anbringung der in Rn. 1O 500 (2) vorgeschriebenen orangefarbenen\nTafeln nicht erforderlich, sofern die vorne und hinten angebrachten Tafeln gemäß Rn. 1O 500 (1) mit den im Anhang B.5 für den\ngefährlichsten beförderten Stoff, d.h. für den mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern\nversehen sind.\"","2284        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n41 111  (1) ist wie folgt zu ändern:\n,,(1) Die festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffern 6 c), ausgenommen\n1334 Naphthalen, 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) dürfen in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen ... \" (Rest\n1\nunverändert).\n41 403  In Absatz (1) nach „1.4\" einfügen ,,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)\".\n43 111  (1) ist wie folgt zu ändern:\n,,(1) Die festen Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Ziffer 11 c),                \" (Rest\nunverändert).\n51 118  (2),,, 18 und 19\" ändern in „und 18\".\nFolgende neue Randnummer 51 260 aufnehmen:\n„51 260 Sonstige Ausrüstung\nBei der Beförderung flüssiger Stoffe der Ziffer 1 a) müssen die Fahrzeuge mit einem an einer möglichst sicheren Stelle\nangebrachten Behälter, der etwa 30 Liter Wasser aufnehmen kann, ausgerüstet sein. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel\nbeizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit der Ladung auslöst.\nWerden die flüssigen Stoffe auf einem Anhänger befördert, der vom Motorfahrzeug getrennt werden kann, ist der\nWasserbehälter auf diesem Anhänger anzubringen.\"\n51 403  In Absatz (1) nach„ 1.4\" einfügen ,,(ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S)\".\n52 403 ,(1) Wie folgt ersetzen:\n,,(1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1,\n1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.\"\n61 118  „von festen Abfällen\" ersetzen durch „von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und\nAbfälle)\".\n62 385  (1) a) wie folgt ersetzen:\n„a) die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen\nGüter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder\nVeterinärbehörden zu benachrichtigen sind;\".\n81 111  (1) ist wie folgt zu ändern:\n,,(1) Bleisulfat der Ziffer 1 b), Stoffe der Ziffer 13 b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie\nunter c) der einzelnen Ziffern fallende feste Abfälle dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden. Der\nAufbau des Fahrzeugs muß mit einer ausreichend festen, geeigneten lnnenauskleidung versehen sein. Bei bedeckten\nFahrzeugen muß die Plane so angebracht sein, daß sie die Ladung nicht berühren kann. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65 b)\nKennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z.B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden.\"\n81 118   Der bestehende Text wird zu, Absatz (1 ), wobei „und festen Abfällen\" ersetzt wird durch „und festen Stoffen, einschließlich\nGemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)\".\n91 111   Der bestehende Text wird zu Absatz (1 ), wobei der Anfang „Stoffe der Ziffer 4 c) und\" ersetzt wird durch „2211 Schäumbare\nPolymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der\nZiffer 12 c) ... \" (Rest unverändert).\n91 118   Der Anfang erhält folgenden Wortlaut:\n„2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen\nund Abfälle) der Ziffer 12 c) ... \" (Rest unverändert).\n91 385   (3) a) erhält folgenden Wortlaut:\n;,a) Die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen\nGüter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder\nVeterinärbehörden zu benachrichtigen sind;\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                                          2285\n91 415 Absatz (1) wie folgt ändern:\n\"Wenn Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1, 2 b), 3, 11 c) oder 12 c) freigeworden sind und in einem Fahrzeug verschüttet\nwurden, ... \" (Rest unverändert).\n91 500 (2) Absatz wie folgt ändern:\n,,(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetttanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in\nloser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 4 c), enthalten oder enthalten haben (ungereinigte\nleere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.\nSolche, deren Tanks unter Rn. 2912 (4) bis (6) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit\nZetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.\"\n211 127 (2) erhält folgenden Wortlaut:\n,,(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der\nbeiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:\nPr   x D                                                     Pc x D\ne = 2    x a   x Ä.   mm                                    e   =   20 X (J mm\nwobei\nPrüfdruck in MPa\nBerechnungsdruck in MPa nach Rn. 211 123\ninnerer Durchmesser des Tanks in mm\ner              zulässige Spannung in N/mm 2 , festgelegt in Rn. 211 125 (1)\nA               Koeffizient 1 oder weniger als 1 , welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.\nIn keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) bis (6) festgelegten Werte.\"\n211 151 Im 3. Unterabsatz ändere \"behördlichen\" in „behördlich\".\n211 172 (1) c) \"gesundheitsschädliche\" in \"schwach giftige\" ändern.\n211 220 (1) Ersetze „Rn. 211 125 (3)\" durch \"211 125 (2)\".\n211 233 Im ersten Satz ersetze „nachfolgenden\" durch „den folgenden\".\n211 234 (2) ,,Vakuum-Isolierung\" in „Vakuumisolierung\" ändern.\n211 235 (2) d) ersetze nach Batterie-Fahrzeugs\", das\" durch,,, die\".\n211 251 (5) In Überschrift ersetze \"minimalen Prüfdrucks\" durch „Mindestprüfdrucks\".\n(5) Ersetze Bern. wie folgt:\n„Bem. 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC, 1067 Oistickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur\nBeförderung in Batterie-Fahrzeugen zugelassen.\"\nIn der Tabelle folgende Zeilen ändern:\nZiffer                Kennzeichnungsnummer und                                      Mindestprüfdruck für Tanks                   Höchstzulässige\nund                      Benennung des Stoffes                                                                                  Masse der\nGruppe                                                                                                                             Füllung je Liter\nFassungsraum\nmit                      1 ohne\nwärmeisolierender Schutzeinrichtung\nMPa             bar         MPa          bar                 (kg/1)\n(a)                                  (b)                                    (c)            (d)          (e)          (f)                  (g)\n10           1014          Sauerstoff und Kohlendioxid,                       siehe Rn. 211 251 (1)\nGemisch, verdichtet\n2A           3220          Pentafluorethan (Gas als Kältemittel               3,1          31            3,4           34          0,95\nR 125)\n2T           1581          Ch/orpikrin und Methylbromid,                      1             10           1             10          1,51\nGemisch","2286      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nZiffer                Kennzeichnungsnummer und '                        Mindestprüfdruck für Tanks·        Höchstzulässige\nund                     Benennung des Stoffes                                                             Masse der\nGruppe                                                                                                      Füllung je Liter\nFassungsraum\nmit                1  ohne\nwärmeisolierender Schutzeinrichtung\nMPa         bar        MPa         bar        (kg/1)\n(a)                                  (b)                           (c)        (d)         (e)         (f)         (g)\n1582        Chlorpikrin und Methylchlorid,            1,3       13          1,5          15    0,81\nGemisch\n1967        Insektenbekämpfungsmittel,                siehe Rn. 211 251 (2) oder (3) **)\ngasförmig, giftig, n.a.g.\n.. ) Zugelassen mit einem LC50-Wert vpn 200 ppm oder darüber.\"\n211 261   (1) 5. Anstrich streiche einmal „einer\".\n211 270   Absatz wie folgt ändern:\n,,Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs-\nund Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.\"\n211 382   Text wie folgt ersetzen:\n„Vor dem 1. Januar 1997 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die den ab 1. Januar 1997\ngeltenden Vorschriften der Rn. 211 332 und 211 333 nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Datum geltenden\nVorschriften des ADA gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden.\"\n211 410   e) Im 2. Anstrich streiche die Ziffer „2\".\nIn der Bern. nach „14 c)\" ersetzen „sowie von festen Abfällen\" durch „sowie von festen Gemischen (wie Präparate,\nZubereitungen und Abfälle),\" und nach „20 c)\" einfügen „sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und\nAbfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,\".\n211 460   2. Ab$atz wie folgt ändern:\n„Tanks für die in Rn. 211 410 c) bis e) aufgeführten Stoffe der Rn. 2471 müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211 161\nvorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: ,,Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung\nmit Wasser entzündbare Gase\".\"\n211 521   1. Satz vor ,,Ziffer 1\" einfügen „Rn. 2501\".\n211 610   (1) b) und c) nach „in flüssigem Zustand\" einfügen „oder in geschmolzenem Zustand\". b), c) und d) ersetzen, ,,71 bis 87\" durch\n,,71 bis 73\". In c) ersetze ,,Ziffer 11, 12, 14 bis 28\" durch „Ziffer 11 bis 28\".\n211 680   Absatz wie folgt ändern:\n,,Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13,\n15, 16, 18, 20, 25 und 27 sowie 1809 Phosphortrichlorid der Ziffer 67 a), die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem\nDatum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften\nentsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.\"\n,,211 681- einfügen.\n211 699\"\n211 880   Absatz wie folgt ändern:\n„Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3, 12, 33, 40 und\n54, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden,\njedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet\nwerden.\"                                               ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                                                  2287\nFolgende neue Randnummer 211 960 aufnehmen:\n„211 960  Tanks für Stoffe der Ziffer 20 c) müssen neben den Angaben nach Rn. 211 161 auf beiden Seiten mit dem in Anhang B.7\ndargestellten Kennzeichen versehen sein.\"\nDie Eintragung vor dieser Randnummer „Keine besonderen Vorschriften.\" streichen.\n,,211 961- einfügen.\n211 969\"\n212 127   (2) erhält folgenden Wortlaut:\n,,(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der\nbeiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:\nPr   x D                                                       PC   X D\ne = 2 x a x l mm                                                  e = 20       X <J\nmm\nwobei\nPrüfdruck in MPa\nBerechnungsdruck in MPa nach Rn. 212 123\ninnerer Durchmesser des Tanks in mm\nzulässige Spannung in N/mm2 , festgelegt in Rn. 212 125 (1)\n')...             Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.\nIn keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) und (4) festgelegten Werte.\"\n(5) Im 2. Unterabsatz ersetze „Polyurethanschaum\" durch „Polyurethanhartschaum\".\n212 172  (1) c) ,,gesundheitsschädliche\" in „ schwach giftige\" ändern.\n212 220   (1) Ersetze „Rn. 212 125 (3)\" durch „212 125 (2)\".\n212 233   1. Satz ändern: ,,Sicherheitsventile müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:\".\n212 251   (5) Überschrift ersetze „minimalen Prüfdrucks\" durch „Mindestprüfdrucks\".\nErsetze Bern. wie folgt:\n„Bern. 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC. 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung\nin Batterie-Fahrzeugen zugelassen.\"\nIn der Tabelle folgende Zeilen ändern:\nZiffer                 Kennzeichnungsnummer und                                           Mindestprüfdruck für Tanks                     Höchstzulässige\nund                       Benennung des Stoff es                                                                                        Masse der\nGruppe                                                                                                                                     Füllung je Liter\nFassungsraum\nmit                     1 ohne\nwärmeisolierender Schutzeinrichtung\nMPa           bar           MPa            bar                  (kg/I)\n(a)                                   (b)                                         (c)           (d)           (e)            (f)                  (g)\n10              1014        Sauerstoff und Kohlendioxid,                         . siehe Rn. 211 251 (1)\nGemisch, verdichtet\n2A             3220         Pentafluorethan (Gas als Kältemittel                   3,1         31             3,4            34            0,95\nR 125)\n2T              1581        Chlorpikrin und Methylbromid,                          1           10             1              10            1,51\nGemisch\n1582         Chlorpikrin und Methylchlorid,                         1,3         13             1,5            15            0,81\"\nGemisch\n/","2288       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\n212 410   In der Bern. nach \"14 c)\" ersetzen „sowie von festen Abfällen\" durch „sowie von festen Gemischen (wie Präparate,\nZubereitungen und Abfälle),\" und nach „20 c)\" einfügen „sowie von festen Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und\nAbfälle), die unter c) dieser Ziffern fallen,\".\n212 460   2. Absatz wie folgt ändern:\n„Tanks für die in Rn. 212 410 c) bis e) aufgeführten Stoffe der Rn. 2471 müssen zusätzlich zu den nach Rn. 212 161\nvorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: ,,Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung\nmit Wasser entzündbare Gase\".\"\n212 521   2. Satz vor ,,Ziffer 1\" einfügen \"Rn. 2501\".\n212 610   (1) c) ersetze \"Ziffer 11, 12, 14 bis 28\" durch \"Ziffer 11 bis 28\".\n212 680   Absatz wie folgt ändern:\n„Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der 'An. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27 sowie 1809\nPhosphortrichlorid der Ziffer 67 a), die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses\nAnhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum\n31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.\"\n212 710   \"Uranhexafluorid\" ändern in „Uraniumhexafluo,rid\".\n214 250    Der Anhang B.1 d erhält folg~nden Wortlaut:\n„Anhang B.1 d\nVorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten\nAufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens\n1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte\nAufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter\nverflüssigter Gase der Klasse 2\".\n„214 280-  ändern in    ,,214 280-\n214 999\"                 219 999\".\n220 100   (1) Absatz ist wie folgt zu ändern:\n\"(1) Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zur\nBeförderung gefährlicher Güter, die nach Rn. 1O 282 oder 11 282 zugelassen sein müssen, und für die Typgenehmigung.\"\n220 403   Die Fußnote 1 zu Rn. 220 403 ist wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:\n,,19 für Rumänien\", ,,22 für Russische Föderation\" und,,, 32 für Lettland, 33 für Liechtenstein, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen\".\n220 500 . In der Tabelle ist im Schnittpunkt der Zeile „220 536\" (Zusatzheizung) mit den Spalten \"FL\" und „OX\" das „X\" zu streichen.\n220 511   (1) Im Verzeichnis der ausgenommenen Stromkreise aufnehmen:\n,,- von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse.\"\n220 521   (1) und (2) ersetzen „ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG\")\" durch „ECE-Regelung Nr. 13\") Anhang 13\".\n220 522    (2) b) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG\")\" durch „ECE-Regelung Nr. 13\") Abschnitt 2.14\".\n220 522    (2) e) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG\")\" durch „ECE-Regelung Nr. 13') Anhang 5 (Prüfung Typ II A)\".\n(2) f) und (3) ,,ECE-Regelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG')\" durch \"ECE-Regelung Nr. 13') Anhang 5\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998                                                                                            2289\n220 536 Der Text ist durch folgenden zu ersetzen (Text der bereits vor dem 1. Januar 1997 in Kraft war):\n„Zusatzheizungen für das Fahrerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie müssen vor der\nSchutzwand (Rückwand des Fahrerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit vorn und so hoch wie möglich\n(mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit\nheißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf\ndes Gebläses für die Verbrennungsluft (höchstens 20 s).\"\n230 000 In der Überschrift „besonderen\" streichen.\nNr. 5 „Rn. 10 282, 10 283 *)\" ersetzen durch \"Rn. 10 282\".\nNr. 6 Text \"Gilt - mit den angegebenen Abweichungen*) - in Deutschland auch für innerstaatliche Beförderungen.\" streichen.\n240 500 (1) a) ,,Rn. 240 000\" ändern in „Rn. 240 400\".\n250 000 (2) Die Bedeutung der Nummer \"40\" zur Kennzeichnung der Gefahr wie folgt ändern:\n\"entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff\".\n(3) Bern. wie folgt ändern:\n.,Bem. Die Kennzeichnungsnummern für die orangefarbenen Tafeln sind zuerst im Verzeichnis I zu suchen. Wenn für Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1,\n5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 der Name des zu befördernden Stoffes oder die Sammelbezeichnung, unter die er fällt, im Verzeichnis I nicht aufgeführt ist, so sind\ndie Kennzeichnungsnummern dem Verzeichnis II zu entnehmen. Verzeichnis III enthält alle Eintragungen der Verzeichnisse I und II in der Reihenfolge der\nNummern zur Kennzeichnung der Stoffe.\"\nVerzeichnis 11. Unterabsatz \"[Spalte (d)]\" ändern in \"[Spalte (b)]\".\nVerzeichnis 12. Unterabsatz ,,[Spalte (b)]\" ändern in ,,[Spalte (e)]\".\nVerzeichnis I Bern. wie folgt ändern:\n.Bem. Für die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 siehe Verzeichnis II. Die Stoffe sind in\nalphabetischer Reihenfolge aufgeführt.•\nFolgende Änderungen des Verzeichnisses III und entsprechend in den Verzeichnissen I bzw. III vornehmen:\nNummer              Bezeichnung des Stoffes                                                                                                      Nummer         Gefahrzettel Klasse\nzur Kenn-                                                                                                                                        zur Kenn-      Muster Nr.   und Ziffer\nzeichnung                                                                                                                                        zeichnung                   der Stoff-\ndes Stoffes                                                                                                                                      der Gefahr                  aufzählung\n(untere Hälfte)                                                                                                                                  (obere Hälfte)\n(a)                 ~                                                                                                                            ~              (d)          (e)\n\"1010                Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffe, Gemische, stabilisier . . .                                                                239        3            2, 2 F\n1014                Sauerstoff und Kohlendioxid, Gemisch, verdichtet .............. .\n(max. 30% C02 ) • • • . • • • • • • • • • • • • . . • • • . . . • • • . . . • • • • . • • • • • • • • • • • . •               25        2 +05        2, 1 0\n1060                Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert . . . . . . . . . . . . .                                                    239        3            2, 2 F\n1060                Gemisch P1, P2: siehe\nMethylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert . . . . . . . . . . . . .                                                    239        3            2, 2 F\n1082                Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Gas als Kältemittel R 1113)\n(Trifluorchlorethylen, stabilisiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           263        6.1 + 3      2, 2TF\n1251                Methylvinylketon, stabilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     639        6.1 + 3 + 8  6.1, 8 a) 1.\n1280                Propylenoxid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     339        33           3, 2 a)\n1556                Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       66        6.1          6.1, 51 a)\n1556                Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        60       6.1          6.1, 51 b), c)\n1557                Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       66        6.1          6.1, 51 a)\n1557                Arsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite und Arsensulfide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       60        6.1          6.1, 51 b), c)\n1581                Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          26        6.1          2, 2T\n1582                Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      26        6.1          2, 2T\n2073                Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als\n0,880 kg/! bei 15 °C, mit mehr als 35 %, s1ber höchstens\n50 % Ammoniak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20        2            2, 4A\n2588                Pestizid, fest, giftig, n.a.g. . .. . .. .. . .. .. .. . .. . .. .. .. .. . .. . .. .. . .. .. .                                   60       6.1          6.1, 73 b), c)\n2668                Chloracetonitril. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        63       6.1 + 3      6.1, 11 b) 2.\n2757                Carbamat-Pestizid, fest, giftig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         60        6.1          6.1, 73 b), c)\n2759                Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig . .. .. .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. .. . .. .. .                                         60       6.1          6.1, 73b), c)\n2796                Schwefelsäure mit höchstens 51 % Säure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             80       8            8, 1 b)\n3258                Erwärmter fester Stoff, n.a.g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        99       9            9, 21 c)\n3314                Kunststoffpreßmischung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       90                    9, 4c)\n3318                Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte kleiner als\n0,880 kg/I bei 15 °c, mit mehr als 50 % Ammoniak . . . . . . . . . . . . . .                                                     268        6.1 + 8      2,4 TC\"","2290    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 11. September 1998\nIm Verzeichnis I streiche den Eintrag \"Gemische von Methylbromid und Ethylenbromid (verflüssigtes Gas)\" der UN-Nr. 1647.\nIn den Verzeichnissen I und III streiche den Eintrag der UN-Nr. 1081.\nDie Spalte (b) der Benennung des Stoffes der Eintragung 3170 wie folgt ändern:\n\"Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung\".\nIn den Eintragungen 1092, 1098, 1143 und 2606 nach \"6.1, 8 a)\" einfügen~-\"·\nIn der Eintragung 2668 nach \"6.1, 11 b)\" einfügen~-\"·\nFolgende Änderungen des Verzeichnisses II:\nGruppe der Stoffe                                            Nummer          Nummer         Gefahrzettal Klasse und Ziffer\nzur Kenn-       zur Kenn-      Muster Nr.   der Stoffaufzählung\nzeichnung       Zeichnung\ndesStoffea      der Gefahr\n(untere HANte)  (obere Hälfte)\n(a)                                                          (b)             (c)            (d)          (e)\n,,Klasse 2: Gase\"\nS12ezifische n.a.g.-Einlragunmln\nod~r Smnmelbez~~hnunggn:\nAnorganische Stoffe\n,,Arsenverbindung, flüssig, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite, Arsensulfide) ....................         1556          66        6.1          6.1, 51 a)\n1556           60       6.1          6.1, 51 b), c)\nArsenverbindung, fest, n.a.g., anorganisch\n(Arsenate, Arsenite, Arsensulfide) ····················         1557           66       6.1          6.1, 51 a)\n1557           60       6.1          6.1, 51 b), c)\"\nÄnderungen in den Verzeichnissen II und III:\nIn folgenden Eintragungen die Ziffer auf \"41\" ändern: 2758, 2760, 2762, 2764, 2766, 2768, 2no, 2n2, 2n4, 2n6, 2n8,\n2780, 2782, 2784, 2787, 3021 und 3024.\nIn folgenden Eintragungen die Ziffer auf \"73\" ändern: 2588, 2757, 2759, 2761, 2763, 2765, 2767, 2769, 2n1, 2n3, 2n5,\n2777, 2n9, 2781, 2783, 2786 und 3027.\nIn folgenden Eintragungen die Ziffer auf \"72\" ändern: 2903, 2991, 2993, 2995, 2997, 2999, 3001, 3003, 3005, 3007, 3009,\n3011, 3013, 3015, 3017, 3019 und 3025.\nIn folgenden Eintragungen die Ziffer auf \"71\" ändern: 2902, 2992, 2994, 2996, 2998, 3000, 3002, 3004, 3006, 3008, 3010,\n3012, 3014, 3016, 3018, 3020 und 3026.\nIn der Eintragung 3275 nach \"6.1, 11 b)\" anfügen\" 2.\".\n, J\n260 000   Überschrift wie folgt ändern:\n„Anhang B.6\nBescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10 315\n(siehe Rn. 10 381 )\".\nIm 1. Absatz \"aufgestellte\" in \"ausgestellte\" ändern."]}