{"id":"bgbl2-1998-34-2","kind":"bgbl2","year":1998,"number":34,"date":"1998-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/34#page=141","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_34.pdf#page=141","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge","law_date":"1998-07-13T00:00:00Z","page":2221,"pdf_page":141,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. September 1998 2221\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 13. Juli 1998\nDas Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vor-\nübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\n(BGBI. 1961 II S. 837, 922) ist nach seinem Artikel 34\nAbs. 2 für\nKirgisistan                           am 1. Juli 1998\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBI. II S. 1155).\nBonn, den 13. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 14. Juli 1998\nDas in Bon(l am 25. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach\nseinem Artikel 6\n.am 25. Juni 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1998\nBund es min isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\ns·chweiger","2222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. September 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik D~_utschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Agypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditan-\nund\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorhaben bis\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -            zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags Darlehen zu\nerhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Ägypten,\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           (4) Wird ein in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichnetes Vor-\nzu vertiefen,                                                        haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                         Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                beiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\n25. November 1997 -                                                  notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der-           solche Maßnahmen verwendet werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\na) für das Vorhaben Umweltschutz 1 (Drainage) Nilstaustufe                                        Artikel 2\nNaga Hammadi [englisch: Environmental Protection 1 (Agri-          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ncultural Drainage) Naga Hammadi Barrage] ein Darlehen bis       gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nzu insgesamt 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die der Regierung    und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nder Arabischen Republik Ägypten von der Regierung der           in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nBundesrepublik Deutschland gewährten Konditionen lauten:        ten unterliegen.\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)               Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\n- 0,75 vom Hundert Zinsen;                                      nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgesch los-\nb) für die Vorhaben\nsen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\naa) Umweltschutz II (Rehabilitierung von Abwassersyste-         endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nmen und Gebäuden) Nilstaustufe Naga Hammadi\n[englisch: Environmental Protection II (Rehabilitation of                              Artikel 3\nSewerage Systems and Buildings) Naga Hammadi Bar-            Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\nrage]                                                     ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nbb) Grundschulbauprogramm (Phase III)                           gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-\n[englisch: Construction of Primary Schools (Phase III)]\nten Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben wer-\ncc) Kommunale Abwasserentsorgung Ameriya                        den.\n[englisch: Waste Water Programme Ameriya]\nArtikel 4\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 97 000 000,-DM\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\n(in Worten: siebenundneunzig Millionen Deutsche Mark) zu\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nerhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nrungsbeitrags erfüllen.\nausschließen und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-        Genehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 4. September 1998                            2223\nArtikel 5                                    satz 1 Buchstabe b des am 19. November 1990 zwischen\nbeiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finan~\n(1) Die für das Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung von\nzielle Zusammenarbeit) zugesagten Mitteln;\nUmspannstationen (Karmouz)\" [englisch: Rehabilitation and\nExpansion of Transformer Stations (Kamouz)] (Artikel 1 Absatz a      c) 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend Deutsche\nBuchstabe dd des am 20. Dezember 1993 zwischen beiden                     Mark) aus den für das Vorhaben „Aufstockung Fernmeld~we-\nRegierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zu-                 sen Phase III\" [englisch: Telecommunications Replenishment\nsammenarbeit) zugesagten Mittel, die sich nach Kürzung um                 Phase III] (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe ff des\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)             am 2. Dezember 1992 zwischen beiden Regierungen\nund deren Reprogrammierung für ein anderes Vorhaben (Artikel 6            geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenar-\nAbsatz 2 des am 6. Oktober 1995 zwischen beiden Regierungen               beit) zugesagten Mitteln;\ngeschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nd) 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\nauf 45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen\naus den für das Vorhaben „Rehabilitierung und Erweiterung\nDeutsche Mark) belaufen, werden erneut um insgesamt\nvon Umspannstationen (Karmouz)\" [englisch: Rehabilitation\n28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche\nand Expansion of Transformer Stations (Karmouz)] (Artikel 1\nMark) gekürzt, die zugunsten anderer, noch zu bestimmender\nAbsatz 1 Buchstabe a Buchstabe dd des am 20. Dezember\nVorhaben reprogrammiert werden.\n1993 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkom-\n(2) Von den unter Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens repro-            mens über Finanzielle Zusammenarbeit) zugesagten Mitteln,\ngrammierten Mitteln werden 26 000 000,- DM (in Worten: sechs-             nach deren Kürzung um insgesamt 28 000 000,- DM (in Wor-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die weitere Auf-                  ten: achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) gemäß Arti-\nstockung des Vorhabens „ Wiederaufbau der Staustufe Naga                  kel 5 Absatz 1 dieses Abkommens.\nHammadi\" [englisch: Reconstruction of Naga Hammadi Barrage]\nDie Konditionen der Darlehensteilbeträge aus den reprogram-\n(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe aa des am 8. Oktober\nmierten Mitteln für das genannte Vorhaben werden wie folgt fest-\n1996 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens\ngelegt:\nüber Finanzielle Zusammenarbeit) verwendet.\na) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 2 600 000,- DM\nDie Konditionen des Darlehens für das genannte Vorhaben wer-\n(in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend Deutsche\nden wie folgt festgelegt:\nMark)\n- 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\n- 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\n- 0,75 vom Hundert Zinsen.\n- 0,75 vom Hundert Zinsen;\n(3) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkom-\nmens genannte Vorhaben „Umweltschutz 1 (Drainage) Nilstau-           b) für einen Darlehensteilbetrag bis zu insgesamt 4 400 000,- DM\nstufe Naga Hammadi\" [englisch: Environmental Protection 1                 (in Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)\n(Agricultural Drainage) Naga Hammadi Barrage] werden darüber              - 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nhinaus folgende Mittel aus reprogrammierten Zusagen vergange-\n- 0, 75 vom Hundert Zinsen.\nner Jahre verwendet:\na) 2 600 000,- DM (in Worten: zwei Millionen sechshunderttau-           (4) Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieses\nsend Deutsche Mark) aus den für das Vorhaben „lndustrial         Abkommens.\nDevelopment Bank (IDBE III)\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c\ndes am 24. April 1986 zwischen beiden Regierungen                                              Artikel 6\ngeschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-                  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Ara-\narbeit) zugesagten Mitteln;                                      bischen Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik\nb) 1 600 000,-DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend        Deutschland notifiziert hat, daß auf seiten der Arabischen Repu-\nDeutsche Mark) aus den für das Vorhaben „Betriebsassistenz       blik Ägypten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nWalzwerk Hadisolb (Begleitmaßnahme)\" [englisch: Hadisolb         Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag\nManagement Assistance Attendant Measure] (Artikel 2 Ab-          des Eingangs der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 25. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englicher Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Dingens\nFritz Fischer\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nRafik Salah EI-Din"]}