{"id":"bgbl2-1998-33-8","kind":"bgbl2","year":1998,"number":33,"date":"1998-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/33#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_33.pdf#page=102","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-13T00:00:00Z","page":2078,"pdf_page":102,"num_pages":3,"content":["2078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 13. Juli 1998\nDas in Gaza am 12. Mai 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Autonomiebe-\nhörde über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 31. März 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1998\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Autonomiebehörde\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-\nund\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.\ndie Palästinensische Autonomiebehörde -\nArtikel 2\nauf der Grundlage der zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Palästinensischen Autonomie-              (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nbehörde bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\nreichen vorsehen:\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Regierung der       a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\nBundesrepublik Deutschland und der Palästinensischen Autono-             tungen;\nmiebehörde an der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen\nFortschritts und                                                    b) ~rstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc} andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nin dem Wunsch, die Bei:iehungen durch partnerschaftliche              tragsparteien einigen.\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  a} durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nArtikel 1                                    technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für         b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung {im folgenden\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.             als „Material\" bezeichnet);\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden         c} durch Aus- und Fortbildung von Palästinensischen Fach- und\nals „Projektvereinbarung\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt            Führungskräften und Wissenschaftlern in den Palästinen-\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-              sischen Gebieten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nanderen Ländern;\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens            d} in anderer geeigneter Weise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998                          2079\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt             der deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende             benannten Fachkräfte gegenüber Bewerber für diese Aus-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas                  und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich\nAbweichendes vorsehen:                                                    ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- und Fortbil-\na) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;                               dung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu\narbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser Fach-\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-            kräfte;\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\nf)   erkennt die Prüfungen, die die im Rahmen dieses Abkom-\ntragen;\nmens aus- und fortgebildeten Staatsangehörigen abgelegt\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-            haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröff-\nhalb der Palästinensischen Gebiete;                                  net diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materi-              Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nals;                                                            g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                 der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon           ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten         h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nAbgaben und Lagergebühren;                                           lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von\nf)   Aus- und Fortbildung von Palästinensischen Fach- und                 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den                Projektvereinbarungen übernommen werden;\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                        i)   stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der Projektvereinbarung befaßten Stellen rechtzei-\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ntig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-\nnem Eintreffen in den Palästinensischen Gebieten in das Eigen-                                     Artikel 4\ntum der Palästinensischen Autonomiebehörde über; das Materi-            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nal steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräf-       daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nten für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet          nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-\ndie Palästinensische Autonomiebehörde darüber, welche Träger,             ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\nderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Palästinensi-\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-           schen Autonomiebehörde einzumischen;\ngenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.                        c) die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde zu\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel 3                               d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nLeistungen der Palästinensischen Autonomiebehörde:                     der sie beauftragt sind;\nSie                                                                  e) mit den amtlichen Stellen der Palästinensischen Autonomie-\nbehörde vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in den Palästinen-\nsischen Gebieten die erforderlichen Grundstücke und Ge-            (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nbäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit    daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Palästi-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre     nensischen Autonomiebehörde eingeholt wird. Die durchführen-\nKosten die Einrichtung liefert;                                 de Stelle bittet die Palästinensische Autonomiebehörde unter\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik           der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     Monaten keine ablehnende Mitteilung der Palästinensischen\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen       Autonqmiebehörde ein, gilt dies als Zustimmung.\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\n(3) Wünscht die Palästinensische Autonomiebehörde die\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\nd~r Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nden Palästinensischen Gebieten beschafftes Material;\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nsolange die Palästinensische Autonomiebehörde keine             Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nandere Möglichkeit hat, als Material und Ausrüstungsgegen-      wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nstände für Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit über         wird, dafür sorgen, daß die Palästinensische Autonomiebehörde\nHäfen des Staates Israel zu importieren, können - auf Antrag  · so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nund vorübergehend - Hafengebühren, Abfertigungskosten,\nLagergebühren und Gebühren für Sicherheitsüberprüfungen                                       Artikel 5\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnommen werden;                                                     (1) Die Palästinensische Autonomiebehörde sorgt für den\nSchutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nben;\nHierzu gehört insbesondere:\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Palästinensi-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nsch~n Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so             sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nbald wie möglich durch palästinensische Fachkräfte fortge-           insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses                cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Palästi-\nAbkommens in den Palästinensischen Gebieten, in der Bun-              nensischen Autonomiebehörde gegen die entsandten Fach-\ndesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder             kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gel-\nfortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung        tend gemacht werden;","2080                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998\nHerausgeber: Bundesministefium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ·zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke Je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 21,60 DM (19,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 22,70 DM.\nPostvertrieb88tück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-                             ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-                             unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Einfuhr\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nvon Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\nVerbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;\nhen;\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzung, die die Palästinensische Autonomiebehörde ihnen                                                             Artikel 6\ngewährt, hingewiesen wird.                                                          Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\n(2) Die Palästinensische Autonomiebehörde                                           bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nder Vertragsparteien.\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistu'\"'gen im Rah-\nmen dieses Abkommens gezahlte Vergütungen keine Steu-                                                             Artikel 7\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für                        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die·\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung ·der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi-\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nschen Autonomiebehörde notifiziert, daß die erforderlichen\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                                              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen                                 Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung des\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kauti-                       lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der Notifikation.\nonsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe; eiAe\ndenn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\ndes jeweiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt.\ngerät, ein Plattenspi~Jer, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ven-                       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ntilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und                       gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nkautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen                         arbeit weiter.\nGeschehen zu Gaza am 12. Mai 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist,\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Kobler\nBernhard Schweiger\nFür die Palästinensische Autonomiebehörde\nNabeel Shaath"]}