{"id":"bgbl2-1998-33-5","kind":"bgbl2","year":1998,"number":33,"date":"1998-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/33#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_33.pdf#page=84","order":5,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München","law_date":"1998-08-26T00:00:00Z","page":2060,"pdf_page":84,"num_pages":4,"content":["2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 16. Dezember 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Rat der Europäischen Schulen\nüber die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München\nVom 26. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 16. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der\nEuropäischen Schulen über die Europäischen Schulen in Karlsruhe und Mün-\nchen und dem ergänzenden Notenwechsel vom 25. Februar/25. November 1997\nwird zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 26. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998                        2061\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Rat der Europäischen Schulen\nüber die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                  (1) Haben die Schulen Gegenstände erworben oder sonstige\nLeistungen in Anspruch genommen, die ausschließlich für ihren\nder Oberste Rat der Europäischen Schulen -\nsatzungsgemäßen Bedarf bestimmt sind, so vergütet das\nBundesamt für Finanzen die ihnen hierfür von dem Unternehmer\nvon dem Wunsche geleitet, im Sinne des Artikels 28 der am\nin Rechnung gestellte und von ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf\n12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der\nAntrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn der\nEuropäischen Schule, auf die im Artikel 1 des am 13. April 1962\nSteuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Satz 1\nin Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Gründung\ngilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeug-\nEuropäischer Schulen Bezug genommen wird, die geeigneten\nnissen.\nMaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Europäische\nSchule in Karlsruhe und die Europäische Schule in München (im       (2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt, soweit\nfolgenden „Schulen\" genannt) ihre Aufgaben unter den bestmög-    die anderen Satzungsmitglieder den in ihren Hoheitsgebieten\nlichen ideellen und materiellen Bedingungen erfüllen können -    ansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende Steuer-\nentlastung gewähren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kommen-\nden Rechnungen für jede Schule gesondert beim Bundesamt für\nFinanzen zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des\nKapitel 1                           Kalenderjahres einzureichen, das dem Jahr des Umsatzes folgt.\nGebäude und Ausstattung der Schulen                 Er soll alle Vergütungsansprüche eines Abrechungszeitraumes,\nder mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen. Den\nSchulen sind schriftliche Bescheide zu erteilen, wenn den Anträ-\nArtikel 1                             gen nicht entsprochen wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet    (4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat die betreffende Schule\nsich, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zum Zweck        das Bundesamt für Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Der\nund für die Dauer des Betriebs der Schulen die dafür erforder-   zuviel erhaltene Vergütungsbetrag ist innerhalb eines Monats\nlichen Gebäude sowie eine Erstausstattung an Einrichtungs-       nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit\ngegenständen und Lehrmitteln unentgeltlich zur Verfügung zu      den Vergütungsansprüchen aufgrund eines in diesem Zeitraum\nstellen.                                                         abgegebenen Antrags verrechnet werden.\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland und die Stadt Karlsruhe\nbleiben Eigentümer der Schulgrundstücke in München bzw. in                                    Artikel 4\nKarlsruhe nebst den darauf errichteten Gebäuden und der Ein-\nDie Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den\nrichtungsgegenstände der Erstausstattung. Sie übernehmen die\nsatzungsgemäßen Bedarf der Schulen bestimmt sind, ist einfuhr-\nUnterhaltung der Gebäude in Dach und Fach und die Haftung für\numsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln\nRisiken, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden. Die\nund Tabakerzeugnissen. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.\nlaufenden Lasten und die nutzungsbedingten Instandhaltungs-\nkosten sowie die Haftung für die mit der Benutzung verbundenen\nSchäden, insbesondere die Haftung des Benutzers für Schäden                                   Artikel 5\nan der benutzten Sache, übernehmen die Schulen. Die von ihnen       Wird ein Gegenstand veräußert, den die Schulen für den\nbeschafften Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel bleiben       satzungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt haben und\nEigentum der Schulen.                                            für dessen Erwerb oder Einfuhr ihnen eine Entlastung von der\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland und die Stadt Karlsruhe    Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 1\nversichern die Schulgebäude nach Maßgabe der örtlich gelten-     oder Artikel 4 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzs-\nden Bestimmungen.                                                teuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis ent-\nspricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der abzu-\nführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch\nKapitel 2                            Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung\ndes Gegenstandes geltenden Steuersatzes ermittelt werden.\nVorrechte und Befreiungen                     Artikel 3 Absatz 4 gilt entsprechend.\nArtikel 2                                                          Artikel 6\n(1) Die Gebäude der Schulen stehen unter dem besonderen          (1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen\nSchutz der deutschen Behörden.                                   Schulen den Direktoren und den Lehrern der Schulen aufgrund\nder Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäi-\n(2) Die Archive der Schulen sind unverletzlich. Im Rahmen der\nschen Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von\nVerfolgung von Straftaten können durch die zuständigen Straf-\ndem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.\nverfolgungsbehörden jedoch Akten eingesehen werden. Perso-\nnalakten von Lehrkräften, die nicht die deutsche Staatsan-          (2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein anderes im\ngehörigkeit besitzen, dürfen in jedem Fall nur mit vorheriger    Obersten Rat vertretenes Satzungsmitglied den von ihm an die\nZustimmung des Vertreters des Obersten Rats eingesehen           Schulen entsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für\nwerden.                                                          ihre Tätigkeit an diesen Schulen zahlt, sind unter der Vorausset-","2062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998\nzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der         satzes 1 nur, wenn er damit einverstanden ist. Das Einverständ-\nEinkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat            nis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung binnen\nsie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft.                           eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in dem seitens der\nBundesrepublik Deutschland die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2\nArtikel 7                                 abgegeben worden ist; die Frist wird auch gewahrt, wenn die\nErklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Renten-\nDie Mitglieder des Obersten Rats und der lnspektionsaus-            versicherung abgegeben wird. Die Versicherungspflicht entfällt\nschüsse genießen bei der Wahrnehmung ihrer Ämter sowie auf             mit Eingang der Einverständniserklärung. Der Bedienstete kann\nder Reise zum und vom Tagungsort:                                      bestimmen, daß die Versicherungspflicht mit einem früheren\n1. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Ur-       Zeitpunkt der Beschäftigung bei der Schule entfällt, frühestens\nkunden;                                                           jedoch mit dem mit der Erklärung seitens der Bundesrepublik\nDeutschland nach Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz bestimmten\n2. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und von\nZeitpunkt.\nder Meldepflicht für Ausländer;\n(3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen die Ver$i-\n3. dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und\ncherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht\nDevisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen\nmit vorübergehendem amtlichen Auftrag.\nvor.\nArtikel 8                                                             Artikel 11\nDie ausländischen Bediensteten der Schulen sowie die zu ihrem          (1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nHaushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familien~              für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungs-\nmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthalts-          pflicht aufgrund des Artikels 1O nicht besteht, so sind diese\nerlaubnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht           Beiträge nach Maßgabe der deutschen Vorschriften für zu\nnach den Meldegesetzen der Länder der Bundesrepublik                   Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine\nDeutschland bleiben unberührt.                                         Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit dem\nObersten Rat gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 vorrangig zur Be-\nArtikel 9'                                gründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten\nim Versorgungssystem der Organisation an diese auszuzahlen.\nDen ausländischen Bediensteten der Schulen stehen im                Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27 Abs. 2\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dieselben Vor-\ndes Vierten Buches des Sozialgesetzbuches in vier Jahren nach\nrechte in bezug auf Devisenvorschriften zu, wie sie allgemein\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung nach Artikel 1O\nden Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen\nAbs. 2 abgegeben worden ist. Nicht erstattete Beiträge gelten,\ngewährt werden.                                                        ohne daß es einer Beanstandung bedarf, als für die freiwillige\nArtikel 10                                 Versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Ent-\nrichtung bestand.\n(1) Für das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen gelten\n- vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - nicht die deutschen                 (2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversi-\nRechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetz-        cherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Arbeitsförde-\nlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das         rungsgesetz, die für die Zeit vor dem 14. August 1985 entrichtet\nKindergeld und die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem                worden sind, werden nicht erstattet.\nArbeitsförderungsgesetz,\n1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen Sicher-                                       Artikel 12\nheit der Europäischen Schule angehören und                           Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen wer-\n2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsul-          den den Direktoren, den Lehrkräften sowie dem Verwaltungsper-\ntation mit dem Obersten Rat diesem gegenüber erklärt wird,        sonal der Schulen ausschließlich im Interesse der Schulen\ndaß die sozialen Leistungen des Systems der Europäischen          gewährt. Maßnahmen zur Abberufung eines Mitglieds der Lehr-\nSchule ausreichend sind und die Befreiung von den deut-            körper der Schulen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder\nschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berück-           der öffentlichen Sicherheit wird die Regierung der Bundesre-\nsichtigung der Interessen der Europäischen Schulen und             publik Deutschland erst nach Anhörung des Vertreters des Ober-\nihres Lehrpersonals gerechtfertigt ist; die Befreiung von den     sten Rats einleiten.\ndeutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffent-\nlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik\nDeutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den                                     Kapitel3\nZeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung\nSchlußbestimmung\nbestimmt wird, mindestens aber auf einen Zeitpunkt, der fünf\nJahre vor der Veröffentlichung der Erklärung im Bundesan-\nzeiger liegt.                                                                                Artikel 13\n(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der Erklärung          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nnach Absatz 1 Nr. 2 von einer Schule beschäftigt wird, erfolgt         rung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Rat der\neine Befreiung von den Vorschriften über die Versicherungs-            Europäischen Sehulen notifiziert, daß die erforderlichen inner-\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Ab-        staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1993 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDietrich v. Kyaw\nFür den Obersten Rat der Europäischen Schule\nOlsen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. September 1998       2063\nNotenwechsel\nDer Ständige Vertreter                                  8-1040 Brüssel, 25. Februar 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei der Europäischen Union\nHerr Präsident,\nich beehre mich, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen im Namen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 16. Dezem~\nber 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat\nder Europäischen Schulen über die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München\nvorzuschlagen, daß sich Artikel 10 des Abkommens auch auf die Rechtsvorschriften des\nPflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 1014)\nbezieht.\nFalls sich der Oberste Rat der Europäischen Schulen mit diesem Vorschlag einverstanden\nerklärt, wird diese Regelung Teil der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen.\nAnden\nPräsidenten des Obersten Rates\nder Europäischen Schulen\nHerrn Christian De Graeve\nMinisterie Vlaamse Gemeenschap\nKoningstraat 138\n3de verdieping\n8-1 000 Brussel\nSchola Europaea                                      8-1040 Brüssel, 25. November 1997\nHerr Ständiger Vertreter,\nich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 25. Februar 1997 an den damaligen Präsi-\ndenten des Obersten Rates, Herrn Christian De Graeve, in dem Sie dem Obersten Rat der\nEuropäischen Schulen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 16. Dezember 1993 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die\nEuropäischen Schulen in Karlsruhe und München vorschlagen, daß sich Artikel 1O des\nAbkommens auch auf die Rechtsvorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes vom\n26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 1014) beziehen soll.\nIch erkläre mich im Namen des Obersten Rates der Europäischen Schulen damit ein-\nverstanden, daß diese Regelung Teil der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen wird.\nG. Pinck\nStändiger Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei der Europäischen Union\n19/21 Aue Jacques de Lalaing\n1040 Brüssel"]}