{"id":"bgbl2-1998-32-9","kind":"bgbl2","year":1998,"number":32,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/32#page=165","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_32.pdf#page=165","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-10T00:00:00Z","page":1973,"pdf_page":165,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998        1973\nDer Botschafter                                              Colombo, den 12. März 1998\nder Bundesrep1;,1blik Deutschland\nHerr Generaldirektor,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundE;tsrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 6. Oktober\n1995 über Finanzielle Zusammenarbeit, folgende zweite Änderungsvereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1. Das Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka über Finanzielle Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:\nDas im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Wasserversorgung in den\nProvinzstädten Ampara und Nawalapitiya\" soll durch das Vorhaben „Zweite Erweite-\nrung des Dieselkraftwerks Sapugaskanda\" ersetzt werden.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n6. Oktober 1995 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nH. van Edig\nAn den Generaldirektor\ndes Department of External Resources\nim Finanzministerium der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka\nHerrn Faiz Mohideen\nColombo\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1998\nDas in Colombo am 21. Mai 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1998\nBu n desni in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n~asserver- und -entsorgung für Koggala, Rehabilitierung von Wasserversorgungssystemen\nin der Region Mannar, Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana,\nLändliche Elektrifizierung, Studien- und Fachkräftefonds)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, von der\nund\nKreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe\ndie Regierung                          des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka -        halten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (4) Wird das im Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nzu vertiefen,                                                       struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra-        (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen                                                                 der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nund unter Bezugnahme auf die vom 17. bis 19. Juni 1997 in        oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzi~-\nColombo geführten Verhandlungen -                                   rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nsind wie folgt übereingekommen:                                   der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 2\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nSri Lanka und/oder anderen, von beiden Regierungen gemein-          die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wie-       bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nderaufbau, Frankfurt am Main,                                       dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu\na) für folgende Vorhaben                                            schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\naa) Wasserver- und -entsorgung Koggala bis zu 13 000 000,-\nDM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark),           (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nblik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a\nbb) Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana bis zu 14 000 000,-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nDM Qn Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark),\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\ncc) Ländliche Elektrifizierung bis zu 8 000 000,-DM (in Wor-   lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nten: acht Millionen Qeutsche Mark),                      nach Absatz 1 zu _schließenden Verträge garantieren.\ndd) Studien- und Fachkräftefonds bis zu 3 000 000,- DM (in        (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)                    blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b\nDarlehen bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: acht-    nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, garan-\nunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach     tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwaige\nPrüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nworden ist;                                                   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können.\nb) für das Vorhaben Rehabilitierung von Wasserversorgungs-             (4) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsystemen in der Region Mannar einen Finanzierungsbeitrag       soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nbis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen    sagejahr die entsprechenden Darlehens-, Finanzierungsverträge\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-     abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß   endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nes als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                                  Artikel 3\nrungsbeitrages erfüllt.\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-      Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht      Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                                1975\nmenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Arti-                 Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nRepublik Sri Lanka erhoben werden.                                         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\nArtikel 4                                      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und                                        Artikel 5\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 21. Mai 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. van Edig\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nDikson Nilaweera\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Kulturabkommens\nVom 15. Juli 1998\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretariat des Europarats\nam 27. Mai 1998 die folgende Erklärung zu dem Europäischen Kulturabkommen\nvom 19. Dezember 1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 1O of the Con-          „Nach Artikel 10 des Abkommens erklärt\nvention, the Government of the United                die Regierung des Vereinigten Königreichs,\nKingdom declares that the said Convention            daß das genannte Abkommen auf Gibraltar\nshall apply to Gibraltar.\"                           Anwendung finden soll.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Dezember 1955 (BGBI. II S. 1128) und vom 10. Juni 1997 (BGBI. II S. 1400).\nBonn, den 15. Juli 1998\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1976                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32,,ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vellags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nUeferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostgirokQnto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 33,55 DM (30,80 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei                 .·llundNllnulger V ~ H . • Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nUeferung gegen Vorausrechnung 34,65 DM.\n~ - . DeutachePoet,AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steu8t'Satz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n.          Bekanntmachune\neiner Berichtigung des Internationalen Obereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nund des ProtokoUs von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 21. Jull 1998\nNach dem vom Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts:..Organisa-\ntion am 11. Juni 1998 hinterlegten Berichtigungsprotokoll zu der von der Konfe-\nrenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 29. November 1995 ange-\nnommenen Resolution 1 (BGBI. 199711 S. 934) Sind darin in Kapitel 11-1 Regel 19\nAbs. 4\n- in der deutschen Fassung die Angabe „Absatz 2\" durch die Angabe ,,Absätze\n2und3\",                  ~                                               ·\n- in der englischen Fassung die Angabe „paragraph 2\" durch die Angabe „para-\ngraphs 2 and 3\" und\n- in der französischen Fassung die Angabe „du paragraphe 2\" durch die Anga-\nbe „des paragraphes 2 et 3\"                                                 ·\nzu ersetzen.\nBonn, den 21. Juli 1998\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nEdelstein\n\\\n\\ 1"]}