{"id":"bgbl2-1998-32-6","kind":"bgbl2","year":1998,"number":32,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_32.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits","law_date":"1998-08-25T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":2,"num_pages":153,"content":["1810    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\nVom 25. August 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 26. Februar 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 96\nAbs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 25. August 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                        1811\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer A~soziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       lungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verant-\nwortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im\ndas Königreich Dänemark,                                      gesamten Raum Europa-Mittelmeer,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                  in Anbetracht der bedeutenden Fortschritte Marokkos und des\nmarokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marok-\ndie Griechische Republik,                                     kanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in\nder Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,\ndas Königreich Spanien,\neingedenk einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem\ndie Französische Republik,                                    umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des\nZiels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,\nIrland,\nin dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung\nder Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu errei-\ndie Italienische Republik,\nchen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  Königreich Marokko zu gelangen,\ndas Königreich der Niederlande,                                  eingedenk der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseiti-\ngen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden\ndie Republik Österreich,                                      Bedeutung dieses Abkommens,\ndie Portugiesische Republik,                                     in dem Wunsch, eine politische Konzertierung bei bilateralen\nund internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzu-\ndie Republik Finnland,                                        nehmen und zu vertiefen,\ndas Königreich Schweden,                                         unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nMarokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um\nsoziale Entwicklung zu gewähren,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-        in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitglied-  für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der\nstaaten\" genannt, und                                            Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmen (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl, im folgenden „Gemeinschaft\" genannt,           in dem Wunsch, eine durch einen regelmäßigen Dialog unter-\nstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales\neinerseits, und                                                  und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen\nVerständnis zu gelangen,\ndas Königreich Marokko, im folgenden „Marokko\" genannt,\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen einen günstigen\nRahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die\nandererseits,\nnach einer von der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko\ngemeinsam getroffenen historischen Entscheidung auf der\nin Anbetracht der auf historischen Bindungen und gemein-\nPrivatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den\nsamen Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängig-\nAusbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Inve-\nkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und dem\nstitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unter-\nKönigreich Marokko,\nstützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technolo-\ngischen Modernisierung sind -\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten\nund Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der       sind wie folgt übereingekommen:\nGegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Ent-\nwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen\nwollen,                                                                                      Artikel\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nin Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der  einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation\nWahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und     gegründet.\ninsbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politi-\nschen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die         (2) Ziel dieses Abkommens ist es,\neigentliche Grundlage der Assoziation bilden,                    -    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi-\nschen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung\nin Anbetracht der im laufe der letzten Jahre in Europa und in      ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im\nMarokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwick-       Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;","1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n-    die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des                                      Titel II\nWaren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzu-\nlegen;                                                                                 Freier Warenverkehr\n-    den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener\nWirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertrags-                                    Artikel 6\nparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusam-\nIn einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttre-\nmenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohl-\nten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko\nstand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begün-\ngemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den\nstigen;                                                         Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n-    die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des       von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den\nHandels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und             Warenverkehr, die dem übereinkommen zur Errichtung der WTO\nden Ländern der Region zu fördern;                              beigefügt sind (im folgenden „GATT\" genannt), schrittweise eine\nFreihandelszone.\n-    die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales,\nKultur und Finanzen zu fördern.\nKapitel 1\nArtikel 2                                                     Gewerbliche Waren\nDie Achtung der demokratischen Grundsätze und der Men-\nschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-                                   Artikel 7\nrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der     Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-\nGemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element           waren der Gemeinschaft und Marokkos, mit Ausnahme der in\ndieses Abkommens.                                                    Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft aufgeführten Waren.\nTitell                                                          Artikel 8\nPolitischer Dialog                              Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden\nweder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-\nführt.\nArtikel 3\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-                               Artikel 9\nscher Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhaf-       Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und\nter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum           Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschrän-\nWohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum       kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft\nbeitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Tole-       eingeführt werden.\nranz zwischen Kulturen führen.\n(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere                                    Artikel 10\na) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung             (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\neines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine     die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten\nregelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von           Ursprungswaren Marokkos eine landwirtschaftliche Komponente\ngemeinsamem Interesse erleichtern;                             beibehält.\nb) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt        Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unter-\nund die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksich-   schieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser\ntigen;                                                         Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf\ndem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus\nc) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeer-\nDrittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in\nraum und insbesondere im Maghreb beitragen;\nder Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Kompo-\nd) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.               nente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese\nUnterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zoll-\nsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Kom-\nArtikel 4                              ponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt.\nDer politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die   Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeug-\nVertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbeson-          nisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entspre-\ndere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die       chende Anwendung.\nSicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstüt-\nzung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des                (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\nMaghreb, sicherzustellen.                                            Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2\naufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirt-\nschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaft-\nArtikel 5                              liche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz\nDer politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig      sein.\nstatt, insbesondere                                                  Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeug-\na) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;                  nisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entspre-\nchende Anwendung.\nb) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die\nPräsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits          (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren\nvertreten;                                                      der Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten dieses\nAbkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen\nc) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson-          der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Ein-\ndere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei      fuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.\ninternationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomati-\nWährend des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle\nschen Vertretern in Drittländern;\nnach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontin-\nd) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensi-  gente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995\nvierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.     geltenden Zölle erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                         1813\n(4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren     Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein\nder Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Kompo-          Jahr vorläufig aussetzen.\nnente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die Waren des\nAnhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen.                                  (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den\nAbsätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-\nFür die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren     nommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich\nder Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Kompo-          gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.\nnente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des\nAnhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.                                  (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes\nvorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaft-     des lnkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5\nlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben         genannten Ausgangssatzes.\nauf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen\nder Gemeinschaft und Marokko gesenkt werden oder wenn die             (7) Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.\nSenkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche\nVerarbeitungserzeugnisse zurückgeht.                                                            Artikel 12\n(6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und\n(1) Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten\ngegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen-\nReferenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren späte-\nkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.\nstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseiti-\ngen.\nArtikel 11\nFür Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten,\n(1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok-    werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während\nkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den          des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der\nAnhängen 3, 4 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten die- Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v. H. gegenüber\nses Abkommens beseitigt.                                           den von Marokko erga omnes angewandten Referenzpreisen\n(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok-    gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrechterhalten werden,\nkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 auf-      so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemein-\ngeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abge-    schaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v. H. der zum Zeit-\nbaut:                                                              punkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wir-\nkung betragen.\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abga-\nbensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;                   Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATI eine\nkürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      gilt diese.\noder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n(2) Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestim-\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-    mungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 auf-\noder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          geführten Waren.\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-\na) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach\nbleibenden Zölle beseitigt.\nAblauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat\n(3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marok-         kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt\nkos auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4            anwendbar sind.\naufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan\nabgebaut:                                                          b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Asso-\nziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens\nDrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-         überprüft.•\noder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nBei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-         für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Aus-\noder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;               nahme der Waren der Unterposition 6309 00.\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\noder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;                                       Artikel 13\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nDie Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nZoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes\nauch für die Finanzzölle.\ngesenkt;\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes                                          Artikel 14\ngesenkt;                                                              (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von\nacht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-    Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze\noder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          getroffen werden.\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses At?kommens wird jeder Zoll-   Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte\noder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-    besondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\noder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nDie durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos\nelf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wer-\noder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;          tes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der\nzwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die         Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                     der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf\n15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Ge-\n(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann\nmeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vor-\nder für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziati-\nliegen, nicht übersteigen.\nonsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen\nÄnderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über      Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom\ndie höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert wer-    Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie\nden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifi-     treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über-\nkation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen      gangszeit außer Kraft.","1814            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nDerartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt wer-                                  Artikel 20\nden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen\n(1) Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der\nBeschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wir-\nDurchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein\nkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.\noder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder\nMarokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige         erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer\nAusnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf           Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in\nAntrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Rege-      diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.\nlungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffen-        Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet\nden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelun-    den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspar-\ngen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeit-       tei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interes-\nplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten     sen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu\nZölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser      tragen.\nZölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer\nEinführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen               (2) Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die\nanderen Zeitplan beschließen.                                      in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit\n(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziati-   Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in\nonsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach          diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.\nAbsatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige\nÜbergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhal-         (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assozia-\nten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rech-    tionsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkom-\nnung zu tragen.                                                    men vorgesehenen Regelung statt.\nKapitel II                                                         Artikel 21\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse                       Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die\nund Fischereierzeugnisse                       Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-\nstaaten einander gewähren.\nArtikel 15                            Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der\nVerordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vorn 26. Juni 1991 über\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II   die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-       die Kanarischen Inseln.\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos.\nArtikel 22\nArtikel 16\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nDie Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stär-    tiken interner steuerlicher Art an, die un'mittelbar oder mittelbar\nkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen       die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nErzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.                       Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\n(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-\nArtikel 17\nführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte\n(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeug-   Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die       unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nGemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 bezie-\nhungsweise des Protokolls Nr. 2.                                                                Artikel 23\n(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der        (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\nGemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Bestim-      tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\nmungen des Protokolls Nr. 3.                                      regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in\ndiesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs\nArtikel 18                            bewirken.\n(1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Marokko          (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen\ndie Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von    den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von\nder Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit dem in Artikel 16    Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle\ngesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.                 anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen .\nHandelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung\nfinden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur\ndes Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-\nsen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemein-     Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem\nschaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der       Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-\nGrundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeig- schaft und Marokkos Rechnung getragen wird.\nneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.\nArtikel 24\nKapitel III                               Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\npartei Dumping im Sinne von Artikel VI des AJlgerneinen Zoll- und\nGemeinsame Bestimmungen                          Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem über-\neinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll-\nArtikel 19                             und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaat-\n(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko wer-       lichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und\nden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch             gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen\nMaßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.                             gegen diese Praktiken treffen.\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnah-\nArtikel 25\nmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und\nMarokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.          Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nBedingungen eingeführt, daß\n(3) Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei\nder Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch         -     den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nmengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-                 konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien\nkung an.                                                                ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                            1815\n-    in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder              gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine              Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.\nschwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nd) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen\nRegion bewirken könnten,\nerfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so\nso kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Vorausset-                kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche\nzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maß-              Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25\nnahmen treffen.                                                           und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen\nSicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei\nArtikel 26                                   wird hiervon unverzüglich unterrichtet.\nFührt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3\nArtikel 28\ni)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum\nmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr            oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-       geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware                      gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die    ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber\nausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann      entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den         weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nVerfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese        schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragspar-\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-       teien darstellen.\ntigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nlänger rechtfertigen.                                                                            Artikel 29\nDie Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\"\nArtikel 27                             oder \"Ursprungserzeugnisse\" und die Methoden der Zusammen-\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von     arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4\nWaren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten her-      festgelegt.\nvorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell\nInformationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal-                                   Artikel 30\nten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.\nDie Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren\n(2) Die Gemeinschaft oder Marokko stellt E:lem Assoziations-     im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.\nausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung\nder dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-\nzes 3 Buchstabe d so schnell wie möglich alle zweckdienlichen                                      Titel III\nAngaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien\nannehmbare Lösung zu ermöglichen.                                        Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr\nMit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.                                                   Artikel 31\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß                    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von\nunverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und    Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im\nsind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseiti-   Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der\ngung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.                        Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:          Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-\npartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.\na) Bezüglic;h des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei\nüber den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der        (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlun-\neinführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet      gen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.\nhaben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des   Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die\nFalls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen      Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegün-\nZoll- und Handelsabkommens nicht abgestellt oder keine         stigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien\nandere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann      gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit\ndie einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.    Dienstleistungen (nachstehend „GATS\" genannt), insbesondere\nb) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die        gemäß dem Artikel V, das dem übereinkommen zur Errichtung\nsich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-     der WTO beigefügt ist.\ntionsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweck-    (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spä-\ndienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.                testens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erst-\nHat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver-         mals geprüft.\ntragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des     (4) Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab\nFalls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten         Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seever-\ngefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung          kehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisie-\nerreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei        rungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksich-\ngeeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.           tigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem\nDiese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der           Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der Uruguay-\naufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß         Runde geführt werden.\nbeschränken.\nc) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die                                     Artikel 32\nsich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-\n(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre\ntionsausschuß zur Prüfung notifiziert.\njeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbe-\nDer Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen             sondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in\nBeschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von      den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung\ndreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß      gilt.","1816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meist-           Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbe-\nbegünstigung nicht für                                                     haltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\na) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß\neiner Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GfffS gewährt,       (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\noder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen     stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nMaßnahmen;                                                       keln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nb) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der       Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse\nanderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten            aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der\nListe der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel            Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den\ngewährt werden.                                                  Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundär-\nrechts ergeben.\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-\nTitel IV                               treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungs-\nbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\nBis z~m Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\ndes Ubereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\nkel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nKapitel 1                              mens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c\nund den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\n(4)\nArtikel 33                               a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die\nVorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragspar-        Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach\nteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden              Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten\nTransaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.               staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache\nbeurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemein-\nschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur\nArtikel 34                                    Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten           wird.\ndie Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkom-                Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für\nmens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt-                 die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Grün-\ninvestitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den gel-             dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ntenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquida-             fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren,\ntiqn und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger dar-          sofern\naus resultierender Gewinne.\n-    diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeit-\n(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\nraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu\nnormalen Marktbedingungen führen,\nerleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforder-\nlichen Voraussetzungen erfüllt sind.                                       -    Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Errei-\nchung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß be-\nArtikel 35                                         schränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden,\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-             -    das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisie-\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten                  rung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist.\noder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den                 Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der\nVoraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII uhd XIV               wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraum um wei-\nder Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maß-            tere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.\nnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenz-\nter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungs-          b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-\nbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen                 lichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\ndürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere              tragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag\nVertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie mög-            und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über\nlich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.                die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei\nerteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Ein-\nzelfälle staatlicher Beihilfen.\nKapitel 11\n(5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren\nWettbewerb und\nsonstige wirtschaftliche Bestimmungen                   -    findet Absatz 1 Buchstabe c keine.Anwendung;\n-    werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nArtikel 36                                    Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-           Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des\nschaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-              Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar                         gestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\nNr. 26/1962 des Rates.\na) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte               (6) Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist,\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung           daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-          und\nken;                                                             -    in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nb) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-               nicht in angemessener Weise geregelt ist, und\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf\n-    wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nInteressen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schä-\nUnternehmen;\ndigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließ-\nc) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti-       lich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verur-\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den                sacht oder zu verursachen droht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                        1817\nkann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im                                         Titel V\nAssoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Er-\nsuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen                            Wirtschaftliche Zusammenarbeit\ntreffen.\nSind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar,                                  Artikel 42\nso können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das                                      Ziele\nGATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den\nBedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instru-         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche\nmente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll-       Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste\nund Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen              der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstär-\nden Vertragsparteien Anwendung finden.                             ken.\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die            (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorge-\ngemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien      hen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaft-\nInformationen unter Berücksichtigung der erforderlichen            liche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.\nBeschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-\nheimnisses aus.                                                                                  Artikel 43\nGeltungsbereich\nArtikel 37                              (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in\nUnbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-         denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder\nmen die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handels-      die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirt-\nmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres        schaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in        zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind.\nden Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-           (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die\nangehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen        Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft\nist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die-    und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere\nses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.                       auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.\n(3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integra-\nArtikel 38                           tion innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die\nzur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Län-\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-     dern beitragen können.\nmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nwurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr      (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaft-\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-         lichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der\nsen oder aufrechterhalten werden, di~den Handel zwischen der       Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleich-\nGemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen        gewichts.\nder Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung       (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich wei-\nder diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben            tere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.\n- de jure oder de facto - nicht entgegen.\nArtikel 44\nArtikel 39\nMittel und Modalitäten\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen          Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-\nund wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem         wirklicht durch\nund kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internatio-\nnalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchset-    a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen\nzung dieser Rechte.                                                     den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makro-\nökonomischen Politik;\n(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird\nvon den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich     b) Informationsaustausch und Kommunikation;\ndes geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Pro-       c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;\nbleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden\nauf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;\num für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.              e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-\narbeitung der Rechtsvorschriften.\nArtikel 40\nArtikel 45\n(1) Die VertraQ_sparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in\nMarokko die Ubernahme der technischen Vorschriften der                              Regionale Zusammenarbeit\nGemeinschaft und der europäischen Normen für die' Qualität            Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann,\ngewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittel-        bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maß-\nerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern ..       nahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich\nandere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Berei-\n(2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Ver-\ntragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerken-        chen:\nnung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzun-   a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern;\ngen erfüllt sind.\nb) Umweltschutz;\nc) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen;\nArtikel 41\nd) wissenschaftliche und technologische Forschung;\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und\nschrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum   e) Kultur;\nZiel.                                                              f)   Zoll;\n(2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen  g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder\nzur Durchführung von Absatz 1.                                          aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.","1818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nArtikel 46                              e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung\nvon Investitionen.\nBildung und Ausbildung\nZiel der Zusammenarbeit ist es,\nArtikel 50\na) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs-\nund Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung,            Investitionsförderung und Investitionsschutz\nerheblich verbessert werden kann;                                   Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen\nb) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu           Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgen-\nfördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und        des verwirklicht:\nBerufsausbildung;                               ·                a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren,\nc) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Fachein-                von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der klei-\nrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen            nen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um\nund Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.                 Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu infor-\nmieren;\nArtikel 47                              b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von\nInvestitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Inve-\nZusammenarbeit in\nstitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung\nWissenschaft, Technik und Technologie\nder Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitglied-\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:                                 staaten.\na) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwi-\nschen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertrags-                                    Artikel 51\nparteien, insbesondere durch\nZusammenarbeit im Bereich\n-    den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogram-                 der Normung und der Konformitätsprüfung\nmen für Forschung und technologische Entwicklung\ngemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die               Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit fo1gen-\nTeilnahme von Drittländern an diesen Programmen;            des an:\n-    die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen      a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den\nKooperation;                                                     Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und\nKonformitätsprüfung;\n-    die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und\nForschung;                                                  b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien\nim Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die\nb) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos;                             gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprü-\nc) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von             fung;\nneuen Technologien und Know-how;                                 c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das gei-\nd) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen            stige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung\nAuswirkungen abzielen.                                                und die Qualitätssicherung zuständig sind.\nArtikel 48                                                          Artikel 52\nUmwelt                                                      Rec htsan gleich u n g\nZiel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umwelt-            Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Anglei-\nzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz       chung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in\nder menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der         den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung\nnatürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu           zu leisten.\ngewährleisten.\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-                                   Artikel 53\nchen zusammen:\nF in anzd ien st I eistu n gen\na) Qualität der Böden und Gewässer;\nDie Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer\nb) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriel-         Regeln und Normen, unter anderem um\nlen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);\na) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturie-\nc) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.                  ren;\nArtikel 49                             b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,\ndie Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistun-\nIndustrielle Zusammenarbeit                                gen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern.\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\na) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-                                        Artikel 54\nbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zu-                       Landwirtschaft und Fischerei\ngang Marokkos zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unter-\nnehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen               Die Zusammenarbeit hat folgende Ziel~:\nKooperation;                                                    a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft\nb) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des pri-             und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der\nvaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstruktu-              Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von\nrierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft;      Verpackungs- und lagerungstechniken sowie durch Verbes-\nserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermark-\nc) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen               tungssysteme;\nfür Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Aus-\nlandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren;                 b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Ab-\nsatzmärkte;\nd) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials\nMarokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen       c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzen-\nInnovation, Forschung und technologische Entwicklung;                schutz und Anbaumethoden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                         1819\nArtikel 55                            a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;\nVerkehr                              b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer\nVerbindung zwischen den Versandverfahren der Gemein-\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\nschaft und Marokkos.\na) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisen-\nbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsa-         (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\nmem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen trans-        diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62\neuropäischen Verbindungen;                                    vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertrags-\nparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.\nb) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnor-\nmen wie in der Gemeinschaft;\nArtikel 60\nc) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den\nGemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multi-            Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nmodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;            Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Ver-\nd) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit       tragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der\nauf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit   statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden\nsowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seever-     Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht\nkehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn.                    kommen.\nArtikel 56                                                        Artikel 61\nTelekommunikation                                                       Geldwäsche\nund Informationstechnologie                            (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor         Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nallem auf                                                          zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen\naus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im beson-\na) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;               deren mißbraucht werden.\nb) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im             (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nBereich der Informations- und Telekommunikationstechnolo-     und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Be-\ngien;                                                         kämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemein-\nc) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbe-      schaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere\nsondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (dienste-    der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen\nintegrierende digitale Netze [ISDN], elektronischer Datenaus- gleichwertig sind.\ntausch [EDI]);\nd) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer                                       Artikel 62\nKommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks\nDrogen bekämpf u ng\nExpansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistun-\ngen und Anwendungen in Verbindung mit den Informations-          (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\ntechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anla-\ngen.                                                          a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durch-\nführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der\nwiderrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psy-\nArtikel 57                                  chotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versor-\nEnergie                                   gung und des widerrechtlichen Handels damit;\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich ins-        b) Verhinderung jegUchen Mißbrauchs dieser Produkte.\nbesondere auf                                                         (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren\na) erneuerbare Energien;                                           jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele\ngeeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.\nb) die Förderung der Energieeinsparung;                            Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand\nc) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung          von Konsultationen und enger Koordinierung.\nvon Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Ver-    An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und\ntragsparteien;                                                öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in\nd) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und          Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko\nAusbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit     und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mit-\nden Netzen der Gemeinschaft.                                  gliedstaaten beteiligen.\n(3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Berei-\nArtikel 58                            che:\nFremdenverkehr                             a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-\ntungen und Informationszentren für die Behandlung und Wie-\nDie Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenver-               dereingliederung von Drogenabhängigen;\nkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:\nb) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,\na) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschie-         Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;\ndenen Berufen des Hotelgewerbes;\nc) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande-\nb) Entwicklung des Marketings;\nren zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln\nc) Ankurbelung des Jugendtourismus.                                     und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen\nStoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der\nGemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gre-\nArtikel 59\nmien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF),\nZusammenarbeit im Zollwesen                              festgelegten Normen gleichwertig sind;\n(1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspoliti-   d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwick-\nschen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und              lungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narko-\nbetrifft insbesondere                                                  tische Pflanzen angebaut werden.","1820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nArtikel 63                                                          Artikel 66\nDie Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die        Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staats-\nDurchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fal-      angehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des\nlenden Bereichen fest.                                              Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten.\nArtikel 67\nTitel VI                                (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur\nZusammenarbeit im                           Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten\nsozialen und kulturellen Bereich                    Grundsätze.\n(2) Der Assoziati~nsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nKapitel 1                            menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1\nBestimmungen über die Arbeitskräfte                  genannten Bestimmungen bietet.\nArtikel 64                                                          Artikel 68\n(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkani-        Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestim-\nscher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäf-     mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\ntigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-  ralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten\nnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsan-            ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\ngehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eige-        marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen\nnen Staatsangehörigen bewirkt.                                      der Mitgliedstaaten vorsehen.\n(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs-\nbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu                                        Kapitel II\nberechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befri-\nstete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.                                     Dialog im sozialen Bereich\n(3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-\nArtikel 69\nten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nsind, die gleiche Behandlung.                                          (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog\nüber alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.\nArtikel 65                                (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter wel-\nchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeit-\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitneh-      nehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Inte-\nmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen           gration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft\nzusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der             erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig\nsozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der      ansässig sind.\nStaatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den\nStaatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäf-       (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusam-\ntigt sind, bewirkt.                                                 menhang mit\nDer Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozial-   a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,\nversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,    b) der Migration,\nfür Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hin-\nterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufs-      c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die\nkrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Fami-             Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufent-\nlienbeihilfen zuständig sind.                                            halts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes\nverstoßen,\nJedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die ande-\nd) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbe-\nren Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung ge-\nstützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise         handlung von Staatsangehörigen Marokkos und der Gemein-\nschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesell-\nangewendet werden ·als unter den Bedingungen des Artikels 67\nschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierun-\ndieses Abkommens.\ngen.\n(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzel-\nnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäfti-                                   Artikel 70\ngungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hin-\nterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei         Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und\nKrankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge       nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen\nfür sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-    sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.\nangehörigen zusammengerechnet.\n(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihil-                                Kapitel III\nfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-                                     Maßnahmen\nangehörigen.                                                                   der Zusammenarbeit im sozialen Bereich\n(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,\nAlters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,                                 Artikel 71\nBerufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch\neinen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde,       (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragspar-\nzu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitglied-         teien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu\nstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei     allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Inter-\nnach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunab-      esse sind.\nhängigen Sonderleistungen.                                         In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen\nvorgesehen:\n(5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-\nten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten        a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die\nsind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in         Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung\nden Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.                        der Ausbildung in den Auswanderungszonen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                        1821\nb) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden        -   die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-\nsind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffen-     wirksamen Tätigkeiten;\nden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;\n-   die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen\nc) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesell-         Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische\nschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bil-        Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der\ndungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen               Modernisierung und Umstellung der Industrie;\nPolitik Marokkos;\n-   flankierende sozialpolitische Maßnahmen.\nd) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme\nfür Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;\nArtikel 76\ne) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;\nIm Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung\nf)   Verbesserung der Gesundheitsversorgung;                       der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern\ng) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-      prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokka-\nprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und             nischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den\nmarokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten       internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstüt-\nwohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und    zung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allge-\ndie Toleranz zu fördern.                                      meine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte,\ndie Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für\ndie Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die\nArtikel 72                             Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit-            hat.\ngliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-\nnen koordiniert werden.                                                                        Artikel 77\nIm Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordent-\nArtikel 73\nlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich\nDer Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach     möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestim-\nInkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird    mungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragspar-\nmit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durch-          teien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbezie-\nführung der Bestimmungen der Kapitel 1 bis 3 beauftragt.           hungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen\ndes gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspoliti-\nschen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.\nKapitel IV\nZusammenarbeit im kulturellen Bereich\nTitel VIII\nArtikel 74\nBestimmungen über die Organe,\n(1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des\ngegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der                   allgemeine und Schlußbestimmungen\nbereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragspar-\nteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen                              Artikel 78\nDialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit\nzu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und       Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\nkeinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.                 seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-\nmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die\n(2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -pro-      Umstände dies erfordern.\ngrammen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Ver-\ntragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisu-    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\nellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusam-       ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fra-\nmenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und dl3r Verbrei-     gen von gemeinsamem Interesse.\ntung von Kultwgütern besondere Aufmerksamkeit.\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der                                     Artikel 79\nGemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten        (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der\nlaufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf          Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Euro-\nMarokko ausgedehnt werden können.                                  päischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regie-\nrung des Königreichs Marokko andererseits.\nTitel VII                               (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nfinanzielle Zusammenarbeit                          (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nArtikel 75                             glied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nUm in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses         Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der\nAbkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit        Geschäftsordnung.\nzugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit ent-\nsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.                                                        Artikel 80\nAb Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien          Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\ndiese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente    vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse\neinvernehmlich fest.                                               zu fassen.\nDer Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich         Di'e Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese\nneben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere       treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der\nauf                                                                Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abge-\n-    die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-   ben.\nschaft;\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden\n-    die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen;              von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.","1822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nArtikel 81                                b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehalt-\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nAbkommens zuständig ist.\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-            Waren nicht beeinträchtigen;\nweise dem Assoziationsausschuß übertragen.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle\nschwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen\nArtikel 82                                     Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine\n(1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und                   Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in\nbesteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen             Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-\nUnion und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften                     rechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-\neinerseits und Vertretern der Regierung des Königreichs Marokko              heit für notwendig erachtet.\nandererseits.\n(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-                                        Artikel 88\nnung.                                                                      In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\n(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein       schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nVertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und\n-    bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der\nein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko.\nGemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-\nDer Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der               nierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöri-\nGemeinschaft und in Marokko.                                                 gen oder deren Gesellschaften;\n-    bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem König-\nArtikel 83                                     reich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-\nDer Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses           nierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder\nAbkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziations-                 Gesellschaften.\nrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.\nDie Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich                                        Artikel 89\ngefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die\nDieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß\nerforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.\n-    die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf\nArtikel 84                                     steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen\ninternationalen Übereinkunft gewährt;\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses\nAbkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein-               -    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu\nsetzen.                                                                      ergreifen oder durchzusetzen: durch die Steuerhinterziehung\noder -flucht verhindert werden soll;\nArtikel 85                                -    eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\nDer Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um\nhinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen\ndie Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi-\nSituation befinden.\nschen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen des\nKönigreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts- und\nSozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Ein-                                         Artikel 90\nrichtung des Königreichs Marokko zu erleichtern.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nArtikel 86                                sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder         dieses Abkommens erreicht werden.\nStreitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-              (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-\nmens befassen.                                                         tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß       nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nbeilegen.                                                              Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die    dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-          tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nderlich sind.                                                          finden.\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,\nnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und\nbinnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.\nsind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-\nFür die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft\nsultationen im Assoziationsrat.\nund die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nArtikel 91\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nDie Protokolle Nm. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des            Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwech-\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.                     sel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses\nAbkommens ist.\nArtikel 87\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle                                   Artikel 92\nMaßnahmen zu ergreifen,\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-         Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-       und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen\ninteressen widerspricht;                                          einerseits und Marokko andererseits.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                             1823\nArtikel 93                                 scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nscher und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\ngleichermaßen verbindlich ist.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.                                       Artikel 96\n(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nArtikel 94                                 ihren eigenen Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur     Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über           Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und              den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifi-\nStahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge              ziert haben.\neinerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko ande-\nrerseits.                                                                (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nKooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwi-\nArtikel 95\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-        Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am 25. April\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- 1976 in Rabat unterzeichnet wurden.","1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nListe der Anhänge\nAnhang 1        In Artikel 1O Absatz 1 genannte Waren\nAnhang 2        In Artikel 1O Absatz 2 genannte Waren\nAnhang 3        In Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren\nAnhang 4        In Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren\nAnhang 5        In Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren\nAnhang 6        In Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren\nAnhang 7        über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                     1825\nAnhang 1\nIn Artikel 1O Absatz 1 genannte Waren\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n0403            Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n- Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 51      - - - 1,5 GHT oder weniger\n0403 10 53      - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 10 59      - - - mehr als 27 GHT\n- - - anderer, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 10 91      - - - 3 GHT oder weniger\n0403 10 93      - - - mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 10 99      - - - mehr als 6 GHT\n- andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:\n- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 71      - - - 1,5 GHT oder weniger\n0403 90 73      - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT\n0403 90 79      - - - mehr als 27 GHT\n- - andere, mit einem Milchfettgehalt von:\n0403 90 91      - - - 3 GHT oder weniger\n0403 90 93      - - - mehr als 3 bis 6 GHT\n0403 90 99      - - - mehr als 6 GHT\n0710 40 00      Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30      Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n1517            Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10      - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90 10      - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\n1702 50 00      Chemisch reine Fructose\n1704            Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem\nGehalt an Saccharose von mehr als 1O GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 1O\n1704 10 11      - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:       -  h\n- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n60 GHT:\n- - - in Streifen\n1704 10 19      - - - andere\n- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder\nmehr:\n1704 10 91      - - - in Streifen\n1704 10 99      - - - andere\n1704 90 30      - weiße Schokolade\n- andere:\n1704 90 51      - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr","1826        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n1704 90 55      - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen\n1704 90 61      - Dragees\n- andere:\n1704 90 65      - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren\n1704 90 71      - - Hartkaramellen, auch gefüllt\n1704 90 75      - - Weichkaramellen\n- - andere:\n1704 90 81      - - - Kornprimate\n1704 90 99      - - - andere\n1806            Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\n1806 10 15      - - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) oder lsoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT\n1806 10 20      - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT\n1806 10 30      - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT\n1806 10 90      - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder lsoglucose\n(als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr\n- andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig,\npastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließun-\ngen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:\n1806 20 10      - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter\nund Milchfett von 31 GHT oder mehr\n1806 20 30      - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT\n- andere:\n1806 20 50      - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr\n1806 20 70      - - chocolate milk crumb genannte Zubereitungen\n1806 20 80      - - Kakaoglasur\n1806 20 95      - - andere\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:\n1806 31 00      - - gefüllt\n- - nicht gefüllt:\n1806 32 10      - - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen\n1806 32 90      - - andere\n- andere:\n- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:\n- - - Pralinen, auch gefüllt:\n1806 90 11      - - - - alkoholhaltig\n1806 90 19      - - - - andere\n- - - andere:\n1806 90 31       - - - - gefüllt\n1806 90 39       - - - - nicht gefüllt\n1806 90 50       - - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zucker-\naustauschstoffen\n1806 90 60       - - kakaohaltige Brotaufstriche\n1806 90 70       - - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken\n1806 90 90       - - andere\n1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                     1827\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n1901 10          - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n1901 20          - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905\n- Malzextrakt:\n1901 90 11       - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr\n1901 90 19       - - anderer\n1901 90 99       - andere\n1902             Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,\nauch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11          - Eier enthaltend\n1902 19 1-0      - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend\n1902 19 90       - andere\n- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\n1902 20 91       - - gekocht\n1902 20 99       - - andere\n- andere Teigwaren:\n1902 30 10       - - getrocknet\n1902 30 90       - - andere\n- Couscous:\n19d2 40 10       - - nicht zubereitet\n1902 40 90       - - anderer\n1903 00 00       Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-\ngleichen\n1904             Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n- Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:\n1904 10 10       - - auf der Grundlage von Mais\n1904 10 30       - - auf der Grundlage von Reis\n1904 10 90       - - andere\n1904 20 10       - Zubereitung nach Art der \"Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken\n- andere:\n1904 90 10       - - Reis\n1904 90 90       - - andere\n1905             Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n1905 10 00       - Knäckebrot\n- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:\n1905 20 10       - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n30 GHT\n1905 20 30       - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder\nmehr, jedoch weniger als 50 GHT\n1905 20 90       - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder\nmehr\n- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n- - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:\n1905 30 11       - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger\n1905 30 19       - - - andere\n- - andere:\n- - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:\n1905 30 30       - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr\n- - - - andere","1828        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n1905 30 51      - - - - - Doppelkekse mit Füllung\n1905 30 59      - - - - - andere\n- - Waffeln:\n19053091        - - - gesalzen, auch gefüllt\n1905 30 99      - - - andere\n- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:\n1905 40 10      - - Zwieback\n1905 40 90      - - andere\n1905 90 10      - - ungesäuertes Brot (Matzen)\n1905 90 20      - - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n- - andere:\n1905 90 30      - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zucker oder Fetten,\nbezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger\n1905 90 40      - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 1O GHT\n1905 90 45      - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck\n1905 90 55      - - - extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert\n- - andere:\n1905 90 60      - - - gesüßt\n1905 90 90      - - - andere\n2001 90 30      Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 40      Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91      Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 10      Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10      Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00      Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 99 85      Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91      Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 12 98      - andere\n2101 20 98      - andere\n2101 30 19      geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien\n2101 30 99       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien\n2102 10 31      - Backhefen, getrocknet\n2102 10 39      - andere Backhefen\n2105             Speiseeis, auch kakaohaltig:\n2105 00 10      - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT:\n- mit einem Gehalt an Milchfett von:\n2105 00 91      - - 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\n2105 00 99       - - 7 GHT oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                          1829\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n2106 10 80      - andere\n2106 90 10      - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen\n- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:\n2106 90 98      - - andere\nNichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem\nGehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401\nbis 0404:\n- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:\n2202 90 91      - - weniger als 0,2 GHT\n2202 90 95      - - 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT\n2202 90 99      - - 2 GHT oder mehr\n2905 43 00      Mannit\nD-Glucitol (Sorbit):\n- in wäßriger Lösung:\n2905 44 11      - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 19      - - anderer\n- anderer:\n2905 44 91      - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger\n2905 44 99      - - anderer\n3501            Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime\n- Dextrine und andere modifizierte Stärken:\n3505 10 10      - - Dextrine\n- - andere modifizierte Stärken:\n3505 10 90      - - - andere\n3505 20         Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809 10         Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\nSorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44\n- in wäßriger Lösung:\n3824 60 11      - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 19      - - anderer\n- anderer:\n3824 60 91      - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol\n3824 60 99      - - anderer","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang 2\nIn Artikel 10 Absatz 2 genannte Waren\nListe 1*)\nKN-Code                                                             Warenbezeichnung                                                   Kontingent\n(in t)\n1704                       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)                                                        127\n1806                       Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen                                                         447\n1902 11                    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer                            3050\n1902 19                    Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\nTeigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet\n1904                       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen                                     208\nhergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder\nFlocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht\noder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1905                       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren                                   766\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getroGknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren\n2105                       Speiseeis, auch kakaohaltig                                                                                           190\n2203 0001                  Bier aus Malz:                                                                                                     1 339\n2203 0009                  in Behältnissen mit einem Inhalt von 1O I oder weniger\n*)  Waren, für die Marokko nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle im Rahmen der aufgeführten Zollkontingente für 4 Jahre\naufrechterhält.\nNach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dürfen während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 auf die Waren, für welche die\nZollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                    1831\nliste 2\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n0710 40 00      Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30      Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet\n3823            Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole\n1520            Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen\n1702 50 00      Chemisch reine Fructose\n1702 90 10      Chemisch reine Maltose\n1901            Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\nausgenommen     pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch\n1901 90 11      inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder gen~nnt noch inbegriffen\n1904            Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com\nFlakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,\nausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n2001 90 30      Zuckermais, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 90 10      Zuckermais, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n1\n2005            Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der\nPosition 20.06\n1904 20 10      Zubereitungen nach Art der „Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken","1832      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nListe 3\nKN-Code                                                  Warenbezeichnung\n0403          Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao\n1506          Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1517          Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen der Position 1516\n1518          Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,\ngeblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,\nausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n1902          Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch\nzubereitet\n2008          Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-\ngenommen 1904 20 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998       1833\nAnhang 3\nIn Artikel 11 Absatz 2 genannte Waren\nHS-Code        HS-Code          HS-Code            HS-Code          HS-Code       HS-Code        HS-Code\n1505           271114           283524             2917             30043991      370239         39031990\n1522           271119           283529             2918             30043992      370241         39032090\n1901901010     271121           283531             2919             30043993      370242         39033090\n1903           271129           283539             2920             30044020      370243         39039090\n2001 ausg.     2712             2836               2921             30044030      370244         39043090\n20019030       2713             2837               2922             30044091      370251         39044020\n20041091       2714             2838               2923             30044092      370252         39044090\n210120         2715             2840               2924             30044093      370253          39045090\n210310         280120           2841               2925             30045020      370254         39046190\n21069010       280130           284210             2926             30045091      370255         39046920\n2208           2803             2843               2927             30045092      370256         39046990\n2502           280421           2844               2928             30045093      370291         39049019\n2503           280429           2845               2929             30049020      370292         39049029\n2504           280450           2846               2930             30049030      370293         39049095\n2505           280461           2847               2931             30049040      370294         39049099\n2506           280469           2848               2932             30049050      370295         39051919\n2507           280470           2849               2933             30049091      37061093       39051929\n2508           280480           2850               2934             30049092      37069093       39051995\n2509           280490           290121             2935             30049093      3801           39051999\n2510           2805             290122             2936             30049094      3802           39052090\n2511           2808             290124             2937             30051010      3803           39059030\n2512           281000           2902               2938             300620        3805           39059095\n2513           281111           2903               2939             300630        3806           39059099\n2514           281119           2904               2940             30066011      3807           39061090\n2516           281122           290511             2941             30066012      3812           39069019\n2517           281123           290512             2942             KAP 31        3813           39069095\n2518           2812             290513             300210           3201          3814           39069099\n2519           2813             290514             300220           3202          3815           390710\n2521           2814             290515             30023990         3203          3817           390720\n252321         281520           290516             30033920         3204 ausg.    3818           390730\n252330         281530           290517             30039091         320412        3821           390740\n252390         2816             29051910           30041020         3206          3822           39076010\n2524           28170090         290521             30041030         3207          382310         39079990\n2525           2818             290522             30041091         32089010      382320         39081090\n2526           2819             290529             30041092         32099010      382330         39089090\n2527           2820             290531             30041093         3210          38236010       39091011\n2528           2821             290532             30042020         340211        38236090       39092090\n2529           2822             290539             30042030         340212        38239010       39093090\n253010         2823             290541             30042091         340213        38239020       39094090\n253030         2824             290542             30042092         340219        38239091       39095090\n253040         2825             290543             30042093         34039910      38239092        3910\n253090         2826             290544             30042094         340420        38239093       39111011\n2701           2827             290549             30043110         35079010      39011090       39111013\n2702           2829             290550             30043191         360690        39012090       39111019\n2703           2830             2906               30043192         370110        39013020       39111091\n2704    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September 1998\nHS-Code         HS-Code          HS-Code           HS-Code          HS-Code        HS-Code          HS-Code\n3914            49019190         59069910          72124031         7218           74050090         760692\n39204110        49019999         59069920          72125010         7219           74061000         76071100\n39204210        49021090         59070010          72125020         7220           74062000         76071910\n39219010        49029090         5908              72125031         7221           74071010         76161010\n4001            49040090         5909              72125032         7222           74071090         76169010\n4002            4905             5910              72125033         7223           740721/22/29     76169060\n4003            4906             5911              72125039         7224           74081100         KAP 78\n40040010        49070010/20/91   61159191          72125061         7225           74081990         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September 1998      1835\nHS-Code          HS-Code          HS-Code           HS-Code          HS-Code        HS-Code         HS-Code\n8212             8529 ausg.\n8213             85291023\n8308             8533\n84041090         853540\n840710/21/29/    8539\n33/34/90  8540\n840810           854419/30/70\n84128099         8545\n84143090         8546\n84158200         8547\n84159000         8548\n84186100         870110\n84209900         87012011/91\n84211900         870130\n845020           87021010\n845090           87029010\n84519010         87041010\n84519090         87042110\n847410/20        87042210\n8482             87042310\n84831019/29/90   87043110\n848320/30/       87043210\n40/50     87049010\n84836090         870840\n85042110         870850\n85042210         870860\n85042310         870870\n85043191         87088099\n85043291         87089300\n85043310         870894\n85043410         8709\n850490           8710\n850790           9001\n8510             9002\n8511             9005\n8512             9006\n8513             9007\n85163100         9008\n85163200         90183911\n85163300         90289011\n85164000         KAP 91\n85165000         KAP 92\n85167100         KAP 95 ausg.\n85167200         950440\n85167900         9602\n8517             9605\n8518             9606\n8519             9612\n8520             9613\n8521             9614\n8522             9617\n8523             9618\n8524\n8525\n8526\n8527\n8528","1836        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang 4\nIn Artikel 11 Absatz 3 genannte Waren\nHS-Code         HS-Code          HS-Code             HS-Code          HS-Code       HS-Code        HS-Code\n1803            283526           3605                39076020/90      4104          49119920/99    56089019\n1804            2839             37012091            390791           4105          5106           56089029\n1805            284290           37022091            39079910         4106          5107           56089030\n210110          2851             3703                39081010/20      4107          5108           56089090\n210130          290110           3704                39089010/20      4108          5109           5609\n2102            290123           3705                39091019/20/90   4109          5110           KAP 57\n2103 ausg.      290129           3706 ausg.          39092010/20      4111          51111199       KAP 58 ausg.\n210310          29051990         37061093/9093       39093010/20   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September 1998       1837\nHS-Code         HS-Code          HS-Code           HS-Code          HS-Code        HS-Code         HS-Code\n621410/1510     72153010         7314              74199120         82029900       84184000        85043210\nKAP 63 ausg.    72153091         7316              74199140         820520/59      84185000        85043299\n63101010/9010   72154020         7317              74199190         82078011       84189100        85043390\nKAP 64          72154091         73181100          74199910         82078020       84189900        85043490\nKAP 65          72159020         73181290          74199920         82090000       841911          850440\n660110          72159031         73181390          74199940         82111000       841919          85045000\nKAP 68          72159032         73181490          74199990         82119100       84192000        85061100\n6901            72171100         73181590          750800 ausg.     82119200       84198120        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      7609             84021999       84314923       8535 ausg.\n7210 ausg.      73053120         74082121          7610             84022000       84314924       853540\n72101199/1299   73053191         74082149          7611             84029091       84314990       8536\n721221          73053910         74082199          7612             84029099       843210         8537\n721229          73053920         74082221          7613             84031000       843290         8538\n721230          73053991         74082249          7614             84039000       84362900       8544 ausg.\n721240 ausg.    73059010         74082299          7615             840731         84369100       854419/30/70\n72124031        73059020         74082921          76161020         840732         84369900       8601\n72125040        73059091         74082949          76161090         840820         845011         8602\n72125051        73061010         74082999          76169020         840890         845012         8603\n72125052        73061091         7411              76169030         84099121       845019         8605\n72125059        73062010         7412              76169040         84099130       84649010       8606\n72125063        73062091         7413              76169050         84099141       84743111       8609\n72125090        73063010         7414              76179070         84099150       84749010       87012019/99\n72126030        73063091         74151000          76169090         84099921       84749091       87019042\n72126099        73064010         741.52121         7906             84099929       84759099       87019099\n72131092        73064091         74152129          7907             84099930       8481           87021091\n72131093        73065010         74152191          8003             84099950       84831011       87021092 ausg.\n72133110        73065091         74152199          8004             84139100       84831021       87029290\n72133920        73066010         74152921          8005             84139200       84835000       87021099 ausg.\n72133930        73066091         74152929          8006             84145990       84836010       8702109919/99\n72134110        73069010         74152991          8007             84146010       84839000       87029021\n72134920/30     73069091         74152999          820110           84149060       8484           87029022 ausg.\n72135092        7307             74153190          820130           84149070       8485           8702902290\n72135093        7308             74153290          820140           84149090       85021100       87029029 ausg.\n72142091        7309             74153990          820190           84172000       850410         8702902919/99\n72144010        7310             7416              82022000         84181000       85042190       87029090\n72145010        73110090         7417              82023100         84182100       85042290       870310\n72146091        73121090         7418              82023200         84182200       85042390       87032110*\n72152010        731290           74191000          82024000         84182900       85043110       87032120/31 /39\n72152091        7313             74199110          82029100         84183000       85043199       87032181 */89*","1838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code             HS-Code             HS-Code          HS-Code             HS-Code            HS-Code           HS-Code\n87032210*           87043290 ausg.      902830\n87032220/31 /39     8704329059/99       90289019\n87032281 */89 *     87049090            90289090\n87032310*/          8705 ausg.          9401\n41*/49*     8705100090          9403\n87032320/31 /       8705 ausg.          9404\n39//51/59/  8705909099          9405\n81/89       8706                9406\n87032410/20/31 /    8707                950440\n39/81/89    870810              9603\n87033110*           870821              9604\n87033120/31 /39     870829              9607\n87033141 */49*/     870831              9608\n81 */89*    870839              9609\n87033210*           87088010            9610\n87033220*/31 */     87088020            9611\n39/81/89    87088091            9615\n87033241 */49*      870891              9616\n51 */59*    870892\n87033310/20/31      870899\n39/81/89    8711\n87039000            8712\n87041090            8713\n87042190 ausg.      8714\n8704219039/69       8715\n87042190 ausg.      8716 ausg.\n8704219079/99       8716319099\n87042290 ausg.      8716 ausg.\n8704229029/49       8716399090\n87042290 ausg.      9003\n8704229059/99       9004\n87042390            90183100\n87043190 ausg.      90183919\n8704319039/69       90183920\n87043190 ausg.      902121\n8704319079/99       90213010\n87043290 ausg.      902810\n8704329029/49       902820\nFür den Zollabbau bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten HS-Codes gilt folgender Zeitplan:\n-    3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 97 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 94 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 91 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    7 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 73 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 58 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n-    9 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 43 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n- 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n- 11 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 13 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n- 12 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu .Bonn am 2. September 1998              1839\nAnhang 5\nIn Artikel 12 Absatz 1 genannte Waren\nHS-Code                                         Warenbezeichnung                                   Referenzpreis\n40.11.10          Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Personenkraftwagen, für Omnibusse und      36 OH/kg\n40.11.20          Lastkraftwagen, für Motorräder. und Motorroller und für Fahrräder verwendeten Art,\n40.11.40          andere Luftreifen\n40.11.50\n40.11.91\n40.11.99\n40.13.10          Luftschläuche, von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Lastkraftwagen ver-      36 OH/kg\nwendeten Art\n40.13.20          Luftschläuche, von der für Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor verwendeten Art     44 OH/kg\n40.13.90.00.10\n40.13.90.00.20\n40.13.90.00.90    Andere Luftschläuche                                                                  36 OH/kg\n51.06             Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                   55 OH/kg\n51.07             Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                     100 OH/kg\nex 51.11             Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit     250 OH/kg\neinern Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger\nex 51.11             Andere Streichgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder        200 OH/kg\nmehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g\nex51.12.11           Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr, mit        300 OH/kg\neinem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger\nex 51.12.19          Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder           300 OH/kg\nmehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g\nex 51.12.20          Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als           250 OH/kg\n85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt\nex51.12.30           Andere Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als           250 OH/kg\n85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadrat-\nmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g\nex 51.12.30          Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT, mit      250 OH/kg\nsynthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht\nvon 200 g oder weniger\nex51.12.90           Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT,          250 OH/kg\nanders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g\nex 51.12.90          Kammgarngewebe aus Wolle, mit einem Anteil an WoUe von weniger als 85 GHT,           300 OH/kg\nanders gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g\n52.05             G~rne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                      55 OH/kg\n52.06\n52.08.32.90.92    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr,            200 OH/kg\n52.08.52.90.92    gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm bis 165 cm\n52.08.32.90.99    Gewebe aus Baumwolle, mit eine·m Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr,           200 OH/kg\n52.08.52.90.99    gefärbt oder bedruckt, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 130 g bis 200 g und mit einer Breite von mehr als 165 cm","1840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code                                          Warenbezeichnung                                 Referenzpreis\nex 52.08.32.90        Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder         200 OH/kg\nex 52.08.33.90        mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und\nex 52.08.39.30        mit einer Breite von mehr als 115 cm\nex 52.08.42.90        Andere Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder         250 OH/kg\nex 52.08.43.90        mehr, buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 165 g und\nex 52.08.49.90        mit einer Breite von mehr als 85 cm\nex 52.08.51.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem    250 OH/kg\nex 52.08.52.90        Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer Breite von mehr als.\nex 52.08.53.90        115 cm\nex 52.08.59.90\n52.09.31.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, gefärbt oder           200 DH/kg\n52.09.32.90        bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g\n52.09.39.90\n52.09.51.90\n52.09.52.90\n52.09.59.90\nex 52.09.41.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit        200 DH/kg\nex 52.09.42.90        einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als\nex 52.09.43.90        115 cm\nex 52.09.49.90\n52.09.51.90.90    Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, bedruckt, mit einem    200 OH/kg\n52.09.52.90.90    Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm\n52.09.59.90.90\n52.10.11.90.91    Gewebe, roh, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich   200 DH/kg\n52.10.12.90.91    oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von\n52.10.19.90.91    200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr\nex  52.10.31.90       Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder         200 DH/kg\nex  52.10.32.90       buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 200 g und mit einer\nex  52.10.39.90       Breite von 85 cm oder mehr\nex  52.10.41.90\nex  52.10.42.90\nex  52.10.49.90\nex 52.10.51.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem  200 DH/kg\nex 52.10.52.90        Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm\nex 52.10.59.90\nex 52.11.31.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, gefärbt oder         200 DH/kg\nex 52.11.32.90        buntgewebt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite\nex 52.11.39.90        von 85 cm oder mehr\nex 52.11.41.90\nex 52.11.42.90\nex 52.11.43.90\nex 52.11.49.90\nex 52.11.51.90        Gewebe, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, bedruckt, mit einem  200 DH/kg\nex 52.11.52.90        Quadratmetergewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von mehr als 115 cm\n--ex 52.11.59.90\n52.12.13.90.90    Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmeter-      200 DH/kg\n52.12.14.90.90    gewicht von 200 g oder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr\n52.12.15.90.90    Andere Gewebe aus Baumwolle, bedruckt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g     200 OH/kg\noder weniger und mit einer Breite von 85 cm oder mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 1841\nHS-Code                                           Warenbezeichnung                                    Referenzpreis\n52.12.32.90.90     Andere Gewebe aus Baumwolle, gefärbt oder buntgewebt, mit einem Quadratmeter-         200 DH/kg\n52.12.24.90.90     gewicht von mehr als 200 g und mit einer Breite von 85 cm oder mehr\n52.12.25.90.90\n53.09.11.90.19     Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder          200 DH/kg\nmehr, roh, mit einem Quadratmetergewicht von 400 g oder weniger und mit einer Breite\nvon 160 cm oder mehr\n53.09.29.90.10     Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), mit einem Anteil an Flachs von weniger als          200 DH/kg\n85 GHT, mit einer Breite von 160 cm oder weniger, andere als rohe oder gebleichte\nGewebe\n53.10.10.90        Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303                     10 DH/kg\n53.10.90.90\n54.02.31           Texturierte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden                                    55 DH/kg\n54.02.32\n54.02.33           Texturierte Garne aus Polyestern                                                       40 DH/kg\n54.06.10.91.21\n54.02.39.00.20     Texturierte Garne aus Polyethylen oder Polypropylen                                    40 DH/kg\n54.06.10.91.40\n54.03.20.00.90     Andere texturierte Garne aus künstlichen Filamenten, andere als aus Acetat             40 DH/kg\n54.06.20.91.90\n54.07.41.99.91     Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von          200 DH/kg\n85 GHT oder mehr, roh, undicht für Gardinen\n54.07.51.99.21     Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr,   200 DH/kg\nroh oder gebleicht, undicht für Gardinen\n54.07.60.90.21     Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder   200 DH/kg\nmehr, gebleicht, roh oder abgekocht, undicht für Gardinen\n54.07.71.99.91     Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr,     200 DH/kg\nroh oder gebleicht, undicht für Gardinen\n54.07.42.99.20     Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von          200 DH/kg\n54.07.43.99.21     85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, undicht für Gardinen\n54.07.44.99.21\n54.07.42.99.99     Andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden       200 DH/kg\n54.07.43.99.99     von 85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr\n54.07.44.99.99     als 57 cm\n54.07.52.99.99     Andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT       200 DH/kg\n54.07.53.99.99     oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm\n54.07 .54.99.99\n54.07.60.90.69     Andere Gewebe, mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von        200 DH/kg\n54.07 .60.90.89    85 GHT oder mehr, gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als\n54.07.60.90.99     57cm\n54.07.72.99.99     Andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr,     200 DH/kg\n54.07. 73.99.99    gefärbt, bedruckt oder buntgewebt, mit einer Breite von mehr als 57 cm\n54.07.74.99.99\n2","1842        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code                                         Warenbezeichnung                                   Referenzpreis\n54.07.43.99.30    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder        200 OH/kg\n54.07 .53.99.30   mehr\n54.07 .60.90. 70\n54.07.73.99.30\n54.07.82.99.90    Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr,           200 OH/kg\n54.07.83.99.99    hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, gefärbt, bedruckt oder\n54.07.84.99.90    buntgewebt\n54.07.83.99.91    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als        200 OH/kg\n85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, buntgewebt\n54.07 .92.99.90   Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder          200 OH/kg\n54.07 .93.99.90   buntgewebt\n54.07.94.99.90\n54.08.22.99.92    Gefärbte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der-      200 OH/kg\n54.08.22.99.99    gleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm\n54.08.23.99.31    Jacquard-Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der-      200 OH/kg\ngleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger\nals 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt\n54.08.23.99.39    Gewebe mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von     200 OH/kg\n85 GHT oder mehr, buntgewebt, mit einem Titer von 195 dtex oder mehr und mit einer\nBreite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)\n54.08.23.99.99    Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder        200 OH/kg\ndergleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 75 cm\n54.08.24.99.99    Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder der-     200 OH/kg\ngleichen von 85 GHT oder mehr, mit einer Breite von mehr als 57 cm\n54.08.32.99.90    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, gefärbt, bedruckt oder          200 OH/kg\n54.08.33.99.99    buntgewebt\n54.08.34.99.90\n54.08.33.99.91    Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, Jacquard-Gewebe, mit einer      200 OH/kg\nBreite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmeter-\ngewicht von mehr als 250 g\n54.08.33.99.92     Andere Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, buntgewebt, mit einem Titer    200 OH/kg\nvon 195 dtex oder mehr und mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzen-\ndrelle)\n55.09              Garne aus- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne),        85 OH/kg\n55.10              nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n55.11              Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in      55 OH/kg\nAufmachungen für den Einzelverkauf\n55.12.19.90.91     Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder     200 OH/kg\n55.12.29.90.91     mehr\n55.12.99.90.91\n55.12.19.90.99    Buntgewebte Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasem von 85 GHT         200 OH/kg\n55.12.29.90.99    oder mehr\n55.12.99.90.99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1843\nHS-Code                                        Warenbezeichnung                                    Referenzpreis\n55.13.41.90.00    Bedruckte Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinn-    200 OH/kg\n55.13.43.90.00    fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle\n55.13.49.90.00    gemischt\n55.14.41.90.90\n55.14.42.90.90\n55.14.43.90.90\n55.14.49.90.90\n55.15.11.90.94    Andere bedruckte Gewebe aus Polyester-Spinnfasern                                    200 OH/kg\n55.15.12.90.94\n55.15.13.90.94\n55.15.19.90.94\n55.15.21.90.94    Andere bedruckte Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern                     200 OH/kg\n55.15.22.90.94\n55.15.29.90.94\n55.15.91.90.94    Andere bedruckte Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern                        200 OH/kg\n55.15.92.90.94\n55.15.99.90.94\n55.15.11.90.10    Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von       200 OH/kg\n55.15.11.90.99    mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von\n55.15.12.90.10    mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt\n55.15.12.90.99\n55.15.13.90.10\n55.15.13.90.99\n55.15.19.90.10\n55.15.19.90.99\n55.15.21.90.10    Andere Gewebe aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, Jacquard-Gewebe, mit         200 OH/kg\n55.15.21.90.99    einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem\n55.15.22.90.10    Ouadratmetergewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt\n55.15.22.90.99\n55.15.29.90.10\n55.15.29.90.99\n55.15.91.90.10    Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasem, Jacquard-Gewebe, mit einer       200 OH/kg\n55.15.91.90.99    Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmeter-\n55.15.92.90.10    gewicht von mehr als 250 g, oder andere, buntgewebt\n55.15.92.90.99\n55.15.99.90.10\n55.15.99.90.99\n55.16.14.90.00    Bedruckte Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasem von 85 GHT oder mehr    200 OH/kg\n55.16.23.90.20    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von       200 OH/kg\nweniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten\ngemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von mehr als 155 cm, jedoch weniger als\n140 cm, und mit einem Ouadratmetergewicht von mehr als 250 g, buntgewebt\n55.16.23.90.30    Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von       200 OH/kg\nweniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Filamenten\ngemischt, Jacquard-Gewebe, mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle),\nbuntgewebt\n•\n55.16.24.90.00    Bedruckte Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinn-      200 OH/kg\n55.16.34.90.00    fasern von weniger als 85 GHT\n55.16.44.90.00\n55.16.94.90.00\n56.05             Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und      85 OH/kg\n(ausgenommen      dergleichen der Position 54.04 oder 54.05 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in\n56.05.00.90.00)   Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall\nüberzogen","1844         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code                                          Warenbezeichnung                                    Referenzpreis\n56.06.00.10.10    Chenille-Garne, Seidengarne, Schappseidengarne, Bouretteseidengarne, Garne aus          85 OH/kg\nMetallgarnen oder metallisierten Garnen der Position 56.05 oder aus Garnen aus Metall\n56.06.00.91.00    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 54.04 oder 54.05, aus-         85 OH/kg\ngenommen Waren der Position 56.05 und umsponnene Garne aus Roßhaar, Seiden-\ngarne, Schappseidengarne, Bouretteseidengarne\n57.02             Teppiche und Teppichböden                                                              800 OH/m2\n(ausgenommen                                                                                             400 OH/m 2\n57.02.1 O und\n57.02.20)\n57.03\nex 57.04\n57.05\nex 58.01             Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position             40 OH/kg\n58.02 oder 58.06, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen\naus Kunststoff versehen\n58.01 .21.19.00   Schußsamt und Schußplüsch aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten                          200 OH/kg\n58.01 .21.90.00\n58.01.22.90.10    Samt und Plüsch aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 350 g        200 OH/kg\n58.01.23.90.10\n58.01.24.90.10\n58.01 .22.90.20   Anderer Samt und Plüsch aus Baumwolle                                                  200 OH/kg\n58.01 .22.90.90\n58.01 .23.90.20\n58.01 .23.90.90\n58.01 .24.90.20\n58.01 .24.90.90\n58.01 .25.90.20\n58.01 .25.90.90\n58.01 .31.19.00   Schußsamt und Schußplüsch aus Chemiefasern                                             200 OH/kg\n58.01 .31.90.00\n58.01 .32.19.00\n58.01 .32.90.00\n58.01 .33.19.00\n58.01 .33.90.00\n58.01 .90.35.00   Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus Jute oder anderen textilen             10 OH/kg\nBastfasern (ausgenommen Waren der Position 58.06), in Anmerkung 2 zu Kapitel 58\ngenannt\nex 58.02             Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Posi-               200 OH/kg\ntion 58.06 und getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Posi-\ntion 57.03, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus\nKunststoff versehen\n58.02.19.19/90     Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus nicht rohen Spinnstoffen             200 OH/kg\nex 58.02.20.90\n58.03.90.30.00     Orehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06, aus Jute oder anderen              10 OH/kg\ntextilen Bastfasern der Position 53.03\nex 58.04             Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen, als     40 OH/kg\nMeterware, Streifen oder als Motive, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen\n58.11.00.41       Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit      40 OH/kg\nWattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, aus-\ngenommen Stickereien der Position 58.10, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder\nüberzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              1845\nHS-Code                                        Warenbezeichnung                                   Referenzpreis\n58.11.00.94.00    Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstotflagen, mit    10 OH/kg\nWattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, aus-\n.\ngenommen Stickereien der Position 58.10, aus Geweben der Position 53.1 O\n59.03             Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus        40 OH/kg\nKunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02\n59.05.00.31       Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder über-   40 OH/kg\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen\nex 59.07.00.20       Wachstuche und andere Gewebe, mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl             40 OH/kg\nex 60.01.21          Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengewebe, ·    200 OH/kg\nex 60.01 .22         andere als \"Hochflorerzeugnisse\", nicht roh\nex 60.01 .29\nex 60.01.91\nex 60.01.92\nex 60.01 .99\n60.02.41.99.00    Andere Gewirke und Gestricke, aus Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf   200 OH/kg\n60.02.42.99.00    Häkelgalonmaschinen hergestellt sind)\n60.02.43.99\n60.02.49.99.00\n60.02.91.99.00    Andere Gewirke und Gestricke                                                        200 OH/kg\n60.02.92.99.00\n60.02.93.99.21\n60.02.93.99.22\n60.02.93.99.29\n60.02.93.99.90\n60.02.93.99.00\n61.04.11          Kostüme, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und       600 OH/kg\n61.04.12          ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken, für\n61.04.13          Frauen oder Mädchen\n61.04.19\n61.04.21\n61.04.22\n61.04.31\n61.04.32\n61.04.33\n61.04.39\n(ausgenommen\n61.04.39.00.10)\n61.04.61\n61.04.62\n61.04.63\n61.04.69\n61.04.41          Kleider, Röcke, Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken                            600 OH/kg\n61.04.42\n61.04.43\n61.03.44\n61.03.49\n61.04.51\n61.04.52\n61.04.53\n61.04.59\n61.06             Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen        500 OH/kg\n(ausgenommen\n61.06.90.00.10\n61.06.90.00.20)","1846         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code                                          Warenbezeichnung                                    Referenzpreis\nex 61.07             Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken,       350 OH/kg\naus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben\nex 61.08             Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder    350 OH/kg\nGestricken, für Frauen oder Mädchen\n61.09             T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken                                350 OH/kg\n61.08             Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Negliges, aus Gewirken oder    350 OH/kg\nGestricken, für Frauen oder Mädchen\n61.09             T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken                                400 OH/kg\n61.10.10          Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullover,  400 OH/kg\n61.10.20          aus Gewirken oder Gestricken\n61.10.30\n61.10.90\n(ausgenommen\n61.10.90.00.91)\n61.12.11          Trainingsanzüge                                                                       450 OH/kg\n61.12.12\n61.12.19\n62.03.31          Jacken für Männer und Jacken für Frauen                                               1250 OH/E\n62.03.32\n62.03.33\n62.03.39\n62.04.31\n62.04.32\n62.04.33\n62.04.39\n62.03.11          Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben; Kostüme und Kombinationen für       1750 DH/E\n62.03.12          Frauen oder Mädchen\n62.03.19\n62.03.21\n62.03.22\n62.03.23\n62.03.29\n62.04.11\n62.04.12\n62.04.13\n62.04.19\n62.04.21\n62.04.22\n62.04.23\n62.04.29\nex 62.03.41          Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen, für          500 OH/E\nex 62.03.42          Frauen oder Mädchen, Männer oder Knaben\nex 62.03.43\nex 62.03.49\nex 62.04.61\nex 62.04.62\nex 62.04.63\nex 62.04.69\nex 62.04.41          Kleider, ausgenommen aus Schappseide oder Bouretteseide                               1000 OH/E\nex 62.04.42\nex 62.04.43\nex 62.04.44\nex 62.04.49\n(ausgenommen\n62.04.49.10)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1847\nHS-Code                                          Warenbezeichnung                                   Referenzpreis\n62.05             Hemden für Männer oder Knaben; Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mäd-              200 DH/E\n62.06             chen\n(ausgenommen\n62.06.10)\n63.01             Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)                          150 OH/kg\n(ausgenommen\n63.01 .10)\n63.02             Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche                     400 OH/kg\nex 63.05.10          Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle, aus Jute oder anderen           10 OH/kg\nex 63.05.20          textilen Bastfasern der Position 53.03, leer eingeführt\nex 63.05.31          Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen oder künstlichen             28 OH/kg\nex 63.05.39          Spinnstoffen, leer eingeführt\nex 63.05.90          Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen, leer ein-            10 OH/kg\ngeführt\n63.06.11          Planen und Markisen                                                                    40 OH/kg\n63.06.12\n63.06.19\n63.06.21          Zelte                                                                                  40 OH/kg\n63.06.22\n63.06.29\nex 64.03.59.00.30    Stadtschuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel       300 OH/Paar\nex 64.03.59.00.41    bedeckend)\nex 64.03.59.00.59\nex 64.03.59.00.91\nex 64.03.59.00.99\nex 64.03.99.00.30    Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend)              300 OH/Paar\nex 64.03.99.00.41\nex 64.03.99.00.49\nex 64.03.99.00.91\nex 64.03.99.00.99\nex 64.05.10.00.91    Andere Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder                300 OH/Paar\nex 64.05.10.00.99\nex 64.05.90.00.40    Andere Stadtschuhe                                                                   300 OH/Paar\nex 64.05.90.00.90\n68.13             Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze),  120 OH/kg\nnicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von\nAsbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinn-\nstoffen oder anderen Stoffen\n69.07             Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als aus Stein-\n(ausgenommen      zeug:\n69.07.10.00.91    - aus Biskuit, für die betreffende Industrie                                           19 DH/m 2\n69.07 .90.00.91)\n- andere                                                                               40 DH/m 2\n69.07 .10.00.91   Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Steinzeug, mit einer\n69.07.90.00.91    Schmalseite von mehr als 5 cm:\n- von den betreffenden Industrien eingeführt                                          1,60 OH/kg\n- andere                                                                              3,50 OH/kg","1848         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Code                                        Warenbezeichnung                                     Referenzpreis\n69.08             Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten                                  3,50 OH/kg\n(ausgenommen\n69.08.10.00.10)\n69.08.10.00.10    Glasierte keramische Fliesen, Steinchen und Würfel für Mosaike, mit einer Breitseite    60 OH/m 2\nvon 5 cm oder weniger\n69.10             Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets,                11 OH/kg\nKlosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu\nsanitären Zwecken\n70.13.10.00.11    Gläser ohne Fuß (Becher), weder geschliffen noch mattgeschliffen noch graviert noch\n70.13.29.00.21    bearbeitet, aus anderem Glas als Kristall oder Glas mit einem niedrigen Ausdeh-\nnungskoeffizienten:\n- mit einem Inhalt von weniger als 250 ml                                               26 OH/kg\n- mit einem Inhalt von 250 ml oder mehr                                                 13 OH/kg\n73.21.11.11.00    Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas und kombinierte Küchenherde und             60 OH/kg\n73.21.11.13.00    Geräte\n73.21.11.91.00\n73.21.11.93.00\n73.21.81.10.00\n73.21.81.20.00\n82.01 .30.00.11   Spitzhacken und Hacken aller Art                                                        20 OH/kg\n82.01 .30.00.19\nex 82.01 .30.00.90   Breithacken                                                                             32 OH/kg\n82.05.20.00.00    Fäustel und Hämmer                                                                      32 OH/kg\ni\n83.01.30          Schlösser und Sicherheitsriegel                                                         50 OH/kg\n83.01 .40\nex 84.07.31.10.00    Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger                        1800 OH/kg\n84.09.91.21.00    Zylinderblöcke für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger                  200 OH/kg\n84.09.91.30.20    Kolben für Mopeds, mit einem Hubraum von 50 cm 3 oder weniger                          300 OH/kg\n84.18.21.00.10    Haushaltskühlschränke mit einem Inhalt von 500 1 oder weniger                         3000 OH/m 3\n84.18.21.00.90                                                                                              außen\n84.18.22.00.90\n84.18.29.00.90\n84.21.23.00.00    Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen, für Motoren       - 80 OH/kg\n84.21.29.10.00                                                                                            Typ CAV\n84.21.31.00.00                                                                                         - 45 OH/kg\n84.21.39.10.00                                                                                          für andere\n84.50.11.10.00    Maschinen zum Waschen von Wäsche (4 bis 6 kg)                                        4000 OH/E\n84.50.12.10.10\n84.50.19.10.10\n84.50.19.10.90\n84.81.80.40       Armaturen für Gebäude                                                                  85 OH/kg\n85.06.19.10.10    Trockenbatterien mit einer Spannung von weniger als 1O Volt                            32 OH/kg\n85.06.20. 10.10\n85.06.11.00.10\n85.06.12.00.10\n85.06.13.00.10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             1849\nHS-Code                                              Warenbezeichnung                            Referenzpreis\nex 85.16.60.00          Elektrische und kombinierte Küchenherde                                          60 OH/kg\n85.35.90.10         Schienen zum Verbinden von Stromkreisen sowie Teile davon                        80 OH/kg\n85.36.90.10\n85.38.90.20\n86.36.50.11         Schalter und Relais von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon        80 OH/kg\nex 85.38.90.91.1 O\n85.36.61.10         Lampenfassungen sowie Teile davon                                                120 OH/kg\n85.38.90.10\n85.36.69.10         Steckvorrichtungen von der im Haushalt verwendeten Art sowie Teile davon         80 OH/kg\nex 85.38.90.91.1 O\n85.39.22            Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von   45 OH/kg\nmehr als 100 V\n87.08.31            Montierte Bremsbeläge und -backen für Kraftfahrzeuge                             120 OH/kg\n87.08.39\n87.14.11.00.10      Sättel für ,Krafträder                                                            70 OH/E\n87.14.95.00         Sättel für Fahrräder ohne Motor                                                   80 OH/E\nex 87.14.19.00.99       Naben                                                                           25 OH/Paar\nex 87.14.93.00\nex 87.14.19.00.99       Tretlager                                                                        9 OH/Satz\nex 87.14.96.00\nex 87.14.19.00.99       Lenker                                                                           9 OH/Satz\nex 87.14.99.00.99\n90.28.30.10.00      Elektrizitätszähler für Nieder- oder Mittelspannung:\n- Einphasen-Zähler                                                               185 OH/E\n- Dreiphasen-Zähler                                                              412 DH/E\nKraftfahrzeuge, neu                                                                                      69500 OH/Kfz\nKraftfahrzeuge, gebraucht                                                                                65000 OH/Kfz","1850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang 6\nIn Artikel 12 Absatz 2 genannte Waren\nListe 1*)\nKN-Code                                                                             Warenbezeichnung\n4012 20 00                    Luftreifen, gebraucht\n6309 00                       Altwaren\nex 8701 20 19                    Straßenzugmaschinen, einschließlich Transporterzugmaschinen, gebraucht; andere Straßenzugmaschi-\n87019042 90                   nen auf Rädern, gebraucht\n8701 90 49 90\n8702 10 99 19                 Kraftfahrzeuge zum Befördern von Personen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit\n8702 10 99 99                 anderer Zündung usw., gebraucht\n8702 10 92 90\n8702 90 22 90\n8702 90 29 19\n8702 90 29 99\n8704     21 90 39             Lastkraftwagen, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder mit Fremdzündung usw.,\n8704     219069               gebraucht\n8704     21 90 79\n8704     21 90 99\n8704     22 90 29\n8704     22 90 49\n8704     22 90 59\n8704     22 90 99\n8704     23 90 29\n8704     23 90 49\n8704     23 90 59\n8704     23 90 99\n8704     31 90 39\n8704     31 90 69\n8704     31 90 79\n8704     31 90 99\n8704     32 90 29\n8704     32 90 49\n8704     32 90 59\n8704     32 90 99\n8705 10 00 90                 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, andere als zur Beförderung, gebraucht\n8705 90 90 99\n-\n8716 31 90 99                Andere Anhänger mit Tankaufbau, andere Anhänger zum Befördern von Gütern usw., gebraucht\n8716 39 90 90\nex 7321 11 11                    Küchenherde und Geräte für Feuerung mit Gas, gebraucht\nex 7321 11 21\nex 8408 90 90                    Motoren für Bewässerung, gebraucht\nex 8418      10  00              Kühl- und Gefrierschränke, gebraucht\nex 8418     21   00\nex 8418     22   00\nex 8418     29   00\nex 8450 11 10                    Maschinen zum Waschen von Wäsche, gebraucht\nex 8450 12 10\nex 8450 19 10\nex 8516 60 00                    elektrische oder kombinierte Küchenherde, gebraucht\nex 8711 10 11                    Mopeds, gebraucht\nex 8712 00 00                    Zweiräder, gebraucht\n\") Der Begriff der Gebrauchtwaren wird mit Hilfe eines Alterskriteriums bestimmt, das auf dem Gebrauch der betreffenden Waren in einem Zeitraum beruht, den die Vertragsparteien\n6 Monate vor Inkrafttreten des Abkommens festlegen.\nDer Begriff der Gebrauchtwaren umfaßt nicht erneuerte Waren, die nach den in Marokko geltenden technischen Vorschriften als solche anerkannt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998         1851\nAnhang 7\nüber geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\n1. Marokko wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgen-\nden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums beitreten:\n-  Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Her-\nsteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );\n-  Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-  Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(1970, ergänzt 1979 und geändert 1984);\n-  Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-\nsung von 1991 ).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere\nmultilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist.\n3. Die Vertragsparteien bekräftiQ_en, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Ubereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-\nsen:\n-  Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967);\n-  Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stock-\nholmer Fassungvon 1969);\n-  Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung vom24. Juli 1971);\n-  Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken (1989);\n-  Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977).","1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nListe der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit\nUrsprung in Marokko in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in\nMarokko in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit\nUrsprung in der Gemeinschaft nach Marokko\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder\n„Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                               1853\nProtokoll Nr. 1\nüber die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen\nErzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft\nArtikel 1                                 b) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 v. H.\ndes vertragsmäßigen Einfuhrpreises, so findet der im Rahmen\n(1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Marokkos\nder wro konsolidierte spezifische Zollsatz Anwendung.\n·werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedin-\ngungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.                        (4) Marokko sagt zu, daß die Gesamtausfuhren in die Gemein-\n(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede    schaft in den in diesem Protokoll angegebenen Zeiträumen und\nWare in Spalte a angegeben.                                            unter den darin vorgesehenen Bedingungen die in den Artikeln 3\nund 4 vereinbarten Mengen nicht überschreiten.\nFür einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung\neines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in      (5) Die in diesem Artikel vereinbarte spezifische Regelung hat\nSpalte a angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in            zum Ziel, das Niveau der traditionellen Ausfuhren Marokkos in die\nSpalte c angegebene Senkung nur für den Wertzoll.                      Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und Störungen der Gemein-\nschaftsmärkte zu verhindern.\n(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede\nWare in Spalte b angegebenen Zollkontingente beseitigt.                   (6) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im zwei-\nten Quartal jedes Jahres oder auf Antrag einer Vertragspartei\nFür die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten,\njederzeit innerhalb einer Frist von höchstens 3 Arbeitstagen, um\nwerden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c\nden Handel im vorhergehenden Wirtschaftsjahr zu prüfen, und\nangegeben gesenkt.\n, treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um die volle Ver-\n(4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d       wirklichung des in Artikel 2 Absatz 5 und in den Artikeln 3 und 4\nangegebenen Referenzmengen festgesetzt.                                dieses Protokolls niedergelegten Ziels sicherzustellen.\nÜberschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so\nkann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jähr-                                        Artikel 3\nlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge ent-\nsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontin-                  (1) Tomaten, frisch, des KN-Codes 0702 00:\ngent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Men-\ngen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der              a) Die vertragsmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezi-\ngesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede              fischen Zollsätze auf Null gesenkt werden und die für den Zeit-\nWare in Spalte c angegeben.                                                 raum 1. Oktober bis 31. März für eine vereinbarte Menge von\n150 676 Tonnen gelten, sind nachstehend nach Monaten\n(5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren,              gestaffelt angegeben:\ndie in Spalte e aufgeführt sind, werden die Kontingente oder\nReferenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Ja-\nnuar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3% dieser                Zeitraum                   Menge       Vertragsmäßiger\nMengen erhöht.                                                                                           (Tonnen)         Einfuhrpreis\n(ECU/Tonne)\n(6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren,\ndie in Spalte e aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Refe-               Oktober                     5 000             500\nrenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie auf-\ngrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt,              November bis März         145 676             500\ndaß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemein-                     davon\nschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter                  November                   18 601\nden in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent\nunterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontin-               Dezember                   36170\ngent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemein-                Januar                     30 749\nsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c angege-                 Februar                    33 091\nben.\nMärz                       27 065\nArtikel 2                                          Insgesamt                150 676\n(1) Bei den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Ursprungs-\nwaren Marokkos entsprechen die Einfuhrpreise, von denen aus\nb) Zeitraum 1. November bis 31. März:\ndie spezifischen Zollsätze auf Null gesenkt werden, den Preisen\n(im folgenden „vertragsmäßige Einfuhrpreise\" genannt), die im               i)   Wird in einem Monat die unter Buchstabe a vorgesehene\nRahmen der in den genannten Artikeln angegebenen Höchst-                         Menge nicht ausgeschöpft, so kann die nicht ausge-\nmengen, Zeiträume und Bedingungen gelten.                                        schöpfte Menge in Höhe von bis zu 20 v. H. auf den fol-\n(2) Diese vertragsmäßigen Einfuhrpreise werden im gleichen                    genden Monat übertragen werden.\nVerhältnis und nach dem gleichen Zeitplan gesenkt wie die im                ii) In einem Monat kann die vorgesehene Menge um bis zu\nRahmen der wro konsolidierten Einfuhrpreise.                                     20 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtmenge\n(3)                                                                           von 145 676 nicht überschritten wird.\na) Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H.      c) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission inner-\noder 8 v. H. unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis, so ent-           halb einer Frist, die eine genaue und zuverlässige Notifikation\nspricht der spezifische Zollsatz 2 v. H., 4 v. H., 6 v. H. bzw.        erlaubt, die wöchentlichen Ausfuhren in die Gemeinschaft.\n8 v. H. dieses vertragsmäßigen Einfuhrpreises.                         Diese Frist darf keinesfalls länger als 15 Tage sein.","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n(2) Zucchini (Courgettes), frisch, des KN-Codes 0709 90:\nWare             Zeitraum    Menge Vertragsmäßiger\na) Der Einfuhrpreis, von dem aus der spezifische Zollsatz auf                               (Tonnen)  Einfuhrpreis\nNull gesenkt wird und der für den Zeitraum 1. Oktober bis                                        (ECU/Tonne)\n20. April für eine Höchstmenge von 5000 Tonnen gilt, be-\nträgt 451 ECU/Tonne.                                        Artischocken 1. November         500      600\nb) Marokko notifiziert den Dienststellen der Kommission jeden   (ex 070910)  - 31. Dezember\nMonat die im vorhergehenden Monat ausgeführten Mengen.      Gurken       1. November       5 000      500\n(ex0707)     -31. Mai\nArtikel 4                            Clementinen  1. November     110 000      500\nFür. die nachstehend aufgeführten Waren sind die vertrags-    (ex080520)   - Ende Februar\nmäßigen Einfuhrpreise, von denen aus die spezifischen Zollsätze Orangen      1. Dezember     300 000      275\nauf Null gesenkt werden und die im Rahmen der festgelegten      (ex080510)   -31.Mai\nMengen und Zeiträume gelten, nachstehend angegeben:","Anhang\nKN-Code                               Warenbezeichnung                               Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                  außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in        CD\nZollkontingente                              C\n::::,\n(%)      (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   a.\nCD\na            b                 C             d            e         Cl)\nCC\nCD\nCl)\n~\n0101 19 10 Pferde, zum Schlachten (a)                                                    100                             80                    Art. 1 Abs. 6\nO\"\n01011990   andere Pferde                                                                 100                             80                    Art. 1 Abs. 6   ~\nc....\n!l)\nex 0204       Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, aus-          100                             -                                     :::r\ngenommen Fleisch von Hausschafen                                                                                                                  ca!l)\n::::,\nCC\n0205 00    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt        100                             80                    Art. 1 Abs. 6   -'-\n(0\noder gefroren                                                                                                                                      (0\n(X)\n0208       anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,               100                             -                                     ~\nfrisch, gekühlt oder gefroren                                                                                                                      =\nz;-,\nex 0602       andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und        100                             0            300      Art. 1 Abs. 5   c,.:,\nPfropfreiser; Pilzmycel; ausgenommen Rosen                                                                                                        .!\"\n!l)\nC\nCl)\nex 0602 40    Rosen, auch veredelt, ausgenommen Stecklinge von Rosen                        100                             60                    Art. 1 Abs. 6 CC\n~\n0603 10    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch:                                                                                         CD\nO\"\nCD\n::::,\nex 10 11      Rosen, vom 15. Oktober bis 14. Mai**)                                                    1995/96:                                                   N\nC\nex 10 51                                                                                                2 000\nCD\nex 10 13      Nelken, vom 15. Oktober bis 31. Mai**)                                       100**)      1996/97:             0                                    0\n::::,\nex 10 53                                                                                                2 400                                                     ::::,\nex 10 21      Gladiolen, vom 15. Oktober bis 14. Mai                                                   1997/98:                                                   !l)\nex 10 61                                                                                                2 600                                                     3\n!')\nex 10 25      Chrysanthemen, vom 15. Oktober bis 14. Mai                                               1998/99\n(/)\nex 10 65                                                                                             und danach:                                                  CD\n3000                                                    \"9.\nCD\nex 10 15      Orchideen, vom 15. Oktober bis 14. Mai                                                   1995/96:                                                   3\nO\"\nex 10 55                                                                                                 1 600                                                    ..,\nCD\n1996/97:                                                   (0\n1 700                                                    (0\n(X)\nex 10 29      andere, vom 15. Oktober bis 14. Mai                                           100        1997/98:              0\nex 10 69                                                                                                 1 900\n1998/99\n~\nund danach:\n2 000\nm","....\nKN-Code                                Warenbezeichnung                          Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-\nder oder künftiger\nmenge    Bestimmungen\nin\nm\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   (lJ\na            b                  C             d             e       C\n::::,\nQ.\nCl)\nex 0701 90 51 Frühkartoffeln, vom 1. Dezember bis 31. April (b)                         100     120 000                 40                                   C/)\nCO\nex 0701 90 90                                                                                                                                                Cl)\nC/)\nCl)\n;;J\"\nex 0702 00    Tomaten                                                                  100*)       150676              60*)                  Art. 1 Abs. 5,   C\"\nArt. 2 und 3\n~\nc....\nD>\nex 0703       Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten,         100                              0            150     Art. 1 Abs. 5  ::,-\nausgenommen Speisezwiebeln                                                                                                                    ca\nD>\n::::,\nCO\nex 0703 10 11 Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                               100       7000 (1)              60                    Art. 1 Abs. 5   ......\nex 0703 10 19                                                                                                                                                CO\nCO\nCX>\n-=-i\nex 0704 90 90 Chinakohl, vom 1. November bis 31. Dezember                               100          120                 0                                   ~\nex 0705 11    Eisbergsalat, vom 1. November bis 31. Dezember                            100          120                 0\n=\n~\n(,.)\nex 0704       Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohl-                                                                         _!\\)\narten der Gattung Brassica, ausgenommen Chinakohl                                                                                              D>\nC\nC/)\n0705       Salate und Chicoree                                                       100                              0            500     Art. 1 Abs. 5 CO\nCl)\n0706       Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwur-                                                                               CO\nCl)\nzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln                                                                                C\"\nCl)\n::::,\nex 0707       Gurken und Cornichons                                                    100*)        5000                 0                   Art. 1 Abs. 5,  N\nC\nArt. 2 und 4   (lJ\n0\n::::,\n::::,\nex 0708 10 20 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Oktober bis 30. April                      100                             60                    Art. 1 Abs. 6\nD>\nex 0708 10 95                                                                                                                                                3\n1\\)\nex 0708 20 20 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), vom 1. November bis 30. April      100                             60                    Art. 1 Abs. 6  (/)\nCl)\nex 0708 20 95                                                                                                                                               \"O\nro\nex 0709 10    Artischocken, vom 1. Oktober bis 31. Dezember                            100*)\n3\n30*)                   Art. 1 Abs. 6,  C\"\nCl)\nArt. 2 und 4   -,\nCO\nex 0709 20 00 Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März                                                                                                           CO\n100                             0                     Art. 1 Abs. 6  CX>\nex 0709 30 00 Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April                                 100                            60                     Art. 1 Abs. 6\n0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                      100                            40            3000     Art. 1 Abs. 5","KN-Code                             Warenbezeichnung                         Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                   in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   CD\na             b                 C             d             e        C:\n::::,\na.\n(1)\nV,\nex 0709 60 99 Früchte der Gattungen \"Capsicum\" oder „Pimenta\", vom 15. November     100                             0                      Art. 1 bis 6  (C\nbis 30. Juni                                                                                                                                (1)\nV,\nex 0709 90    Zucchini (Courgettes), vom 1. November bis 31. Mai                   100*)                           60*)                   Art. 1 Abs. 5,\n~\n5000                                                     O\"\nArt. 2 und 3   ~\nc,_\nCl)\nex 0709 90 90 Okra, vom 15. Februar bis 15. Juni                                    100                              0                    Art. 1 Abs. 6   '=1\"\neo\nCl)\n::::,\nex 0709 90 90 Federhyazinthenzwiebeln der Art Muscari comusum, vom 15. Februar      100       7000 (1)              60                    Art. 1 Abs. 5  (C\nbis 15. Mai                                                                                                                                 ~\nCO\nCO\nex:,\n0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie\nex 0709 51    Pilze, ausgenommen Zuchtpilze                                                                                                               ~\n0709 70 00 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde\n.                 100          8000               0                     Art. 1 Abs. 5   =\nz\n:-,\nex 0709 90    anderes Gemüse, ausgenommen Zucchini (Courgettes), Okra und\nc,.)\nFederhyazinthenzwiebeln\n~\"'\nCl)\nC:\nex 0710       Gemüse, gefroren, ausgenommen Erbsen und andere Früchte der           100          6000                0                    Art. 1 Abs. 5   V,\n(C\nGattungen \"Capsicum\" oder \"Pimenta\"                                                                                                         (1)\n(C\n(1)\nO\"\n0710 21 00 Erbsen                                                                100                             30                    Art. 1 Abs. 6   (1)\n::::,\nex 0710 29 00                                                                                                                                             N\nC:\nCD\n0710 80 59 Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", andere               100                             -                                     0\n::::,\n::::,\nCl)\n07111000   Speisezwiebeln\n3\n0711 40 00 Gurken und Cornichons                                                                                                                       !')\n100                              0           500      Art. 1 Abs. 5\nex 0711 90 .  andere Gemüse; Mischungen von Gemüse; ausgenommen Früchte der                                                                               (/)\n(1)\nGattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\"                                                                                                        1J\net\n3\n0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (c)           100                             60                    Art. 1 Abs. 6   O\"\n~\n~\n0711 30 00 Kapern                                                                100                             90                    Art. 1 Abs. 6   CO\nCO\nex:,\n0711 90 10 Früchte der Gattungen \"Capsicum\" oder „Pimenta\", ausgenommen          100                             -\nex 0712\nGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\nGemüse, getrocknet, ausgenommen Speisezwiebeln und Oliven             100                              0           500      Art. 1 Abs. 5\n..m\n.....",";\n..1,\nKN-Code                              Warenbezeichnung                           Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   (lJ\na            b                  C             d             e        C:\n:::,\na.\nCD\n0713 10 10 Erbsen, zur Aussaat                                                      100                             60            500                   (C\nCl)\nCD\nCl)\n0713 50 10 Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, zur Aus-        100                             60                    Art. 1 Abs. 6   ~\nN\nsaat                                                                                                                                           0-\n~\nex 0713       Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat                                    100                              -                                    c_\nDJ\n'.:j\"\nex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des           100                              -\ncaDJ\n::,\nInhalts von 35 kg oder wenig~r                                                                                                               (C\n......\n(0\n(0\n0804 20    Feigen                                                                   100                              0            300     Art. 1 Abs. 5   (X)\n0804 40    Avocadofrüchte                                                           100                              0                    Art. 1 Abs. 6\n~\n=\nex 0805 10    Orangen, frisch                                                         100*)       340000              80*)                  Art. 1 Abs. 5,   ~\nu)\nArt. 2 und 4    1\\)\nDJ\nC:\nex 0805 20    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Giemen-    100*)       150000              80*)                  Art. 1 Abs. 5, ~\ntinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch                                                             Art. 2 und 4  (C\nCD\nCD\n0-\nex 0805 30    Zitronen, frisch                                                        100*)                           80*)                   Art. 1 Abs. 6   CD\n:::,\nN\nC:\nex 0805 10    Orangen, andere als frische                                                                                                                   (lJ\n0\nex 0805 20    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen,                                                                             ::,\n:::,\nWilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, andere als         100*)                             0           1 000    Art. 1 Abs. 5\nDJ\nex 0805 30    frische                                                                                                                                       3\n1\\)\nZitronen und Limetten, andere als frische\n(/)\nCD\n0805 40    Pampelmusen und Grapefruits                                              100                             80                    Art. 1 Abs. 6 -g\nCD\n3\n0-\nex 0806       Tafeltrauben, frisch, vom 1. November bis 31. Juli                      100*)                          60*)                    Art. 1 Abs. 6  CD\n~\n......\n(0\nex 0807 11 00 Wassermelonen, vom 1. Januar bis 15. Juni                                100                             50                    Art. 1 Abs. 6  (0\n(X)\nex 0807 19 00 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai                                     100                             50                    Art. 1 Abs. 6\n0808 20 90 Quitten                                                                  100         1000                0","KN-Code                               Warenbezeichnung                       Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   CIJ\na  ~\nb                  C             d             e        C:\n::::J\nCl.\n(1)\n0809 10    Aprikosen, frisch                                                    100*)                             0                                    cn\n<O\n0809 20    Kirschen, frisch                                                     100*)                             0           500      Art. 1 Abs. 5   (1)\ncn\n(1)\n0809 30    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch           100*)                             0                                    N\nO\"\nex 0809 40    Pflaumen, vom 1. November bis 30. Juni                               100*)                            -                                     ~\nc...\n~\n::T\nex 0810 10 05 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März                               100                             60                    Art. 1 Abs. 6 (0\n~\nex 0810 10 80                                                                                                                                             ::::J\n<O\n~\n(0\nex 0810 20 10 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juli                                   100                             50                    Art. 1 Abs. 6  (0\n0)\nex 0810 50 00 Kiwifrüchte, vom 1. Januar bis 30. April                              100                              0           240                      ~\n=\nex 0810 90 85 Granatäpfel, vom 15. August bis 30. November                          100                             0                     Art. 1 Abs. 6\nz;-,\nc.u\n_N\nex 0810 90 85 Kaktusfeigen und Mispeln                                               50                             -                                    ~\nC:\ncn\n<O\nex 0811       Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,       100                             30\n~\nohne Zusatz von Zucker                                                                                                                      (1)\nO\"\n(1)\n::::J\nex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht                  100                             80                    Art. 1 Abs. 6   N\nC:\nCIJ\n0\nex 0812 90 95 andere Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht     100                             80                    Art. 1 Abs. 6   ::::J\n::::J\n~\n0813 10    Aprikosen, getrocknet                                                 100                             60                    Art. 1 Abs. 6   3\n!')\n(/)\n0813 40 10 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet         50                             -                                     (1)\n\"O\n<»\n0813 40 50 Papaya-Früchte, getrocknet                                             50                             -                                     3\nO\"\n..,\n(1)\n0813 40 95 andere Früchte, getrocknet                                             50                             -                                     (0\n(0\n0)\n0813 50 12 Mischungen von getrockneten Früchten, ohne Pflaumen                    50                             -\n0813 50 15\n-                                    \"\"\"\n0904 12 00 Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert                              100\nm",".....\nKN-Code                               Warenbezeichnung                          Senkung des\nZolls\nZollkont_ingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSpezifische\nBestimmungen\ng\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)         (Tonnen)              (%)         (Tonnen)\nCD\na              b                  C             d             e       C:\n:J\na.\nCD\n0904 20 31 Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", weder gemahlen          100                                -                                    C/J\nCO\n0904 20 35 noch sonst zerkleinert (d)                                                                                                                        CD\nC/J\n0904 20 39                                                                                                                                                   ~\nN\nO'\n0904 20 90 Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", gemahlen oder           100                                -                                    ~\nc_\nsonst zerkleinert                                                                                                                                ll)\n:T\n<O\nll)\n0909       Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmel-        100                                -                                    :J\nCO\nfrüchte; Wacholderbeeren                                                                                                                         _..\nCO\nCO\nCX)\n0910       Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere       100                                -\nGewürze                                                                                                                                          ~\n=\n1001 10 00 Hartweizen                                                          0,73 ECU/t (2)                          -                                    ~\nw\n1\\)\nll)\n1209 91 90 Samen von Gemüsen, andere (e)                                            100                               60                     Art. 1 Abs. 6  C:\nC/J\nCO\nCD\nCO\n1209 99 99 Samen, Früchte, zur Aussaat, andere (e)                                  100                                60                    Art. 1 Abs. 6  CD\nO'\nCD\n:J\n1211       Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur         100                                -                                    N\nC:\nHerstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, lnsek-                                                                                 CD\ntenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten                                                                                  0\n:J\nArt, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst                                                                              :J\nll)\nzerkleinert\n3\n1\\)\n1212 10    Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne                           100                                -                                    Cf)\nCD\n\"'O\ncn\n1212 20 00 Algen und Tange                                                          100                                -                                    3\nO'\nCD\n~\n_..\n1212 30 00 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen                 100                                -                                    CO\nCO\nCX)\n1212 99 90 andere pflanzliche Waren                                                 100                                -\nex 1302 20    Pektinstoffe und Pektinate                                                25                                -","KN-Code                              Warenbezeichnung                            Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-  Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                  CD\na             b                 C             d            e        C\n::l\nQ.\nCD\nCl)\n1509       Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch                                                                         (C\nmodifiziert:                                                                                                                                   CD\nCl)\nCD\n1509 10 10 - nicht behandelt, Lampantöl                                               10                             0                     Art. 1 Abs. 6  f:l'\n1509 10 90 - nicht behandelt, andere                                                  10                              0                    Art. 1 Abs. 6  O\"\n5>\"\n1509 90 00 - andere als nicht behandelt                                               5                              0                     Art. 1 Abs. 6  ::::\nc...\n1510       andere Olivenöle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht                                                                            D>\n:J\"\nchemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Frak-                                                                         c.a\ntionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509:                                                                                             D>\n::l\n(C\n1510 00 10 - rohe Öle                                                                 10                             0                     Art. 1 Abs. 6  -L\n1510 00 90 - andere                                                                   5                               0                    Art. 1 Abs. 6  c.o\nc.o\n(X)\nex 2001 10 00 Gurken, ohne Zusatz von Zucker                      -                     100                             -                                    ~\n=\nex 2001 10 00 Cornichons, zubereitet oder haltbar gemacht                               100          3200                0                    Art. 1 Abs. 5  ~\nw\n_!\\)\nex 2001 20 00 Speisezwiebeln, ohne Zusatz von Zucker                                    100                             -                                    D>\nC\nCl)\n(C\n2001 90 20 Früchte der Gattung „Cqpsicum\", mit brennendem Geschmack                  100                             -                                    CD\n(C\nCD\nO\"\nex 2001 90 50 Pilze, ohne Zusatz von Zucker                                             100                             -                                    CD\n::l\nN\nC\nex 2001 90 65 Oliven, ohne Zusatz von Zucker                                            100                             -                                    CD\n0\n::l\n::l\nex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, ohne                100                             -                                    D>\nZusatz von Zucker                                                                                                                              3\n!')\n(/)\nRote Beete, ohne Zusatz von Zucker                                                                        -\n-\nex 2001 90 75                                                                           100                                                                  CD\n-0\nCD\nex 2001 90 85 Rotkohl, ohne Zusatz von Zucker                                           100                             -                                    3\nO\"\n~\nex 2001 90 96 andere, ohne Zusatz von Zucker                                            100                             -                                     c.o\nc.o\n(X)\n2002 10 10 Tomaten, geschält                                                         100                             30                    Art. 1 Abs. 6\n2003 10 20 Pilze der Gatung Agaricus                                                 100                             50                    Art. 1 Abs. 6   ....\n2003 10 30                                                                                                                                                i....","....\nKN-Code                             Warenbezeichnung                             Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nReferenz-\nmenge\nSpezifische\nBestimmungen\ni\n1\\)\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\nCJJ\na            b                  C             d            e        C\n:::,\na.\n(1)\n2003 10 80 Pilze, andere                                                             100                             60                    Art. 1 Abs. 6  Cl)\n(0\nm\n2003 20 00 Trüffeln                                                                  100                             70                    Art. 1 Abs. 6\n~\nC\"\n2004 10 99 Kartoffeln, andere                                                        100                             50                    Art. 1 Abs. 6  ~\nc...\nQ)\nex 2004 90 30 Kapern und Oliven                                                         100                             -                                    ::r\n(0\nQ)\n:::,\n2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)                 100       10440 (3)             20                                  (0\n.....\nCO\nCO\nex 2004 90 98 Artischocken                                                              100                             50                    Art. 1 Abs. 6  0)\nex 2004 90 98 andere:\n~\nSpargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen                         100                             20                    Art. 1 Abs. 6\n=\nz\n:,\nandere                                                                    100                             50                    Art. 1 Abs. 6  (..,)\n_!\\)\nQ)\n2005 10 00 Gemüse, homogenisiert:                                                                                                                         C\nCl)\nSpargel, Karotten und Speisemöhren und Mischungen                         100                             20                    Art. 1 Abs. 6 (0\nandere                                                                    100                             50                    Art. 1 Abs. 6 ~(1)\nC\"\n(1)\n:::,\n2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch         100                             50                    Art. 1 Abs. 6\nN\ngesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen,                                                                          C\nzum unmittelbaren Genuß geeignet                                                                                                               CJJ\n0\n:::,\n:::,\n2005 20 80 Kartoffeln, andere                                                        100                             50                    Art. 1 Abs. 6  Q)\n3\n!')\n2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum)                                                    100       10440 (3)             20\ncn\n(1)\nArt. 1 Abs. 6\n-g_\n2005 51 00 Bohnen, ausgelöst                                                         100                             50                                   (1)\n3\nC\"\n2005 59 00 Bohnen, andere                                                            100       10440 (3)             20                                   ..,\n(1)\n.....\nCO\n2005 60 00 Spargel                                                                   100                             20                    Art. 1 Abs. 6  CO\n0)\n2005 70    Oliven                                                                    100                             -\n2005 90 10 Früchte der Gattung \"Capsicum\", mit brennendem Geschmack                  100                             -","KN-Code                                  Warenbezeichnung                          Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-  Spezifische\nZolls                   außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   (l)\na           b                  C             d            e         C\n:J\n0.\n(1)\n2005 90 90   Kapern                                                                    100                             -                                   (0\"'\n(1)\n2005 90 50   Artischocken                                                              100                             50                    Art. 1 Abs. 6\n\"'~\nCl'\n2005 90 60 . Karotten                                                                  100                             20                    Art. 1 Abs. 6\n~\nc...\n'1)\n:J\"\n(0\n2005 90 70   Mischungen von Gemüsen                                                    100                             20                    Art. 1 Abs. 6   '1)\n:J\n(0\n~\n2005 90 80   andere                                                                    100                             50                    Art. 1 Abs. 6   (0\n(0\nCX)\n2007 10 91   Homogenisierte Zubereitungen von tropischen Früchten                      100                             50                    Art. 1 Abs. 6   ~\n=\n2007 10 99   andere                                                                    100                             50                    Art. 1 Abs. 6  z~\n(,.)\n_!\\)\n2007 91 90   von Zitrusfrüchten, andere                                                100                             50                    Art. 1 Abs. 6\n~\n\"'\n(0\n(1)\n2007 99 91   Apfelmus                                                                  100                             50                    Art. 1 Abs. 6 (0\n(1)\nCl'\n(1)\n2007 99 98   andere                                                                     50                             50                    Art. 1 Abs. 6  ::,\nN\nC\n(l)\n2008 30 51   Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                   80                             -                                    0\n::,\n2008 30 71                                                                                                                                                  ::,\nex 2008 30 91                                                                                                                                                  '1)\nex 2008 30 99                                                                                                                                                   3\n!')\ncn\n-\n(1)\nMandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, fein zerkleinert;                                                                         -0\nClementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen     von Zitrus-                                                                           (1)\nfrüchten, fein zerkleinert:                                                                                                                     3\nCl'\nex 2008 30 55   in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des    Inhalts von      100                             80                                    ..,\n(1)\nmehr als 1 kg                                                                                                                                   (0\n(0\nex 2008 30 75   in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des    Inhalts von       80                             -                                     CX)\n1 kg oder weniger\nex 2008 30 59   Orangen und Zitronen, fein zerkleinert                                     80                             -                                     ~\nex 2008 30 79\n!","....\nKN-Code                               Warenbezeichnung               Senkung des\nZolls\nZollkontingent  Senkung des Zolls\naußerhalb bestehen-\nder oder künftiger\nReferenz-\nmenge\nSpezifische\nBestimmungen\nin\n!\nZollkontingente\n(%)       (Tonnen)             (%)         (Tonnen)\nCD\na            b                 C             d             e       C\n:,\na.\nCl)\nex 2008 30 91 Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert                        80                              -                                   cn\n<O\nex 2008 30 99                                                                                                                                    Cl)\ncn\n~\n~\nN\nex 2008 30 91 Pülpe von Zitrusfrüchten                                       40                              -                                   O\"\nm\n:::\n2008 50 61 Aprikosen                                                     100                             20           7560                    '-\nll>\n2008 50 69                                                                                                                                    ::r\ncall>\nex 2008 50 92 Aprikosenhälften                                              100                             50                    Art. 1 Abs. 6  :,\n<O\nex 2008 50 94                                                                                                                                    ......\n<D\n<D\n(X)\nex 2008 50 99 Aprikosenhälften                                              100                             50         7 200 (4)\n~\nex 2008 50 92\nex 2008 50 94\nAprikosenpülpe                                                100          9899               30\n=\n~\n(.,.)\nex 2008 70 92 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)      50                              -                                   1\\)\nex 2008 70 94                                                                                                                                    ll>\nC\ncn\n<O\nex 2008 70 99 Pfirsichhälften (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)     100                             50         7200 (4)                  Cl)\n<O\nCl)\nO\"\nex 2008 92 51 Mischungen von Früchten                                       100           100               55                    Art. 1 Abs. 6  Cl)\n:,\nex 2008 92 59                                                                                                                                    N\nex 2008 92 72                                                                                                                                    C\nex 2008 92 74                                                                                                                                    CD\n0\n:,\nex 2008 92 76                                                                                                                                    :,\nex 2008 92 78                                                                                                                                    ll>\n3\n1\\)\n2009 11    Orangensaft                                                   100      33607 (5)              70                    Art. 1 Abs. 5\n(/)\n2009 19                                                                                                                                       Cl)\n-g,\nCl)\n2009 20 11 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                          70                             -                                    3\n2009 20 19                                                                                                                                    O\"\n~\n2009 20 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                         100                             70                    Art. 1 Abs. 6  <D\n<D\n(X)\n2009 20 99 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                         100                             70            960     Art. 1 Abs. 6\n2009 30 11 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)      100                             60                    Art. 1 Abs. 6\n2009 30 19","KN-Code                                                  Warenbezeichnung                                                  Senkung des Zollkontingent  Senkung des Zolls  Referenz-   Spezifische\nZolls                 außerhalb bestehen-  menge    Bestimmungen\nder oder künftiger                  in\nZollkontingente\n(%)     (Tonnen)             (%)         (Tonnen)                   OJ\na         b                  C             d             e       C:\n::::,\na.\nCl)\nex 2009 30 31             Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronen                                                     100                           60                    Art. 1 Abs. 6 ~ Cl)\n2009 30 39\n~\nN\nex 2204                   Wein aus frischen Weintrauben                                                                             100     95200 hl              80                                    CT\nex 2204 21                Wein mit folgender Ursprungsbezeichnung: Berkane, Säis, Beni M'Tir,                                       100     56000 hl               0\n~\nc_\nD)\nGuerrouane, Zemmour und Zennata, in Behältnissen mit einem Inhalt                                                                                                             ::T\nvon 2 1 oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15% vol                                                                                                       ca\nD)\noder weniger                                                                                                                                                                  ::::,\n2301                   Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von                                          100                           -\nCO\n...\n(0\n(0\nFischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbel-                                                                                                           0)\n~\nlosen W~ssertieren, ungenießbar; Grieben\nex 2302                   Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten,                                        60                           -                                    =\nMahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsen-                                                                                                               ~\nfrüchten, andere als von Mais und von Reis                                                                                                                                   w\n1\\)\nD)\nC:\n\"'\nCO\nCl)\nCO\nCl)\nCT\nCl)\n::::,\nN\nC:\nOJ\n0\n::::,\n::::,\nD)\n3\n1\\)\n(/)\nCl)\n(a)\n(b)\nDie Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen.\nAb Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung im Kartoffelsektor wird der außerhalb des Kontingents geltende Zoll auf 50 v. H. gesenkt.\n-s\nCl)\n(c)   Die Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Bedingungen.                                                                         3\n(d)\n(e)\nDie Zulassung zu dieser Unterposition unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bedingungen.\nDieses Zugeständnis betrifft nur Samen, die den Richtlinien über des lnverkehrt:Jringen von Samen und Pflanzen entsprechen.\ni...\n(0\n*)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.                                                                                                                                                                (0\n0)\n··)   Die Senkung unterliegt bestimmten, in einem Briefwechsel vereinbarten Bedingungen für andere Blumen als exotische Blumen.\n( 1)  Gemeinsames Zollkontingent für die drei Positionen ex 0703 10 11, ex 0703 10 19 und ex 0709 90 90.\n(2)   Die Senkung ist auf die nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgelegten Zollsätze anzuwenden.\n(3)   Gemeinsames Zollkontingent für die drei Unterpositionen 2004 90 50, 2005 40 00 und 2005 59 00.                                                                                                         ~\n(4) Gemeinsames Zollkontingent für die zwei Unterpositionen 2008 50 99 und 2008 70 99.\n(5)   Der Anteil des in Umschließungen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger eingeführten Safts darf 10082 Tonnen nicht überschreiten.                                                                       ffl","1866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nProtokoll Nr. 2\nüber die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen\nmit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft\nArtikel 1\nDie nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Marokkos werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\nKapitel 3      Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n1604 11 00     Lachse\n1604 12        Heringe\n1604 13 90     Fische, andere\n1604 14        Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)\n1604 15        Makrelen\n1604 16 00     Sardellen\n1604 19 10     Salmoniden, ausgenommen Lachse\n1604 19 31     Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus [Katsuwonus] pelamis)\n1604 19 39\n1604 19 50     Fische der Art Orcynopsis unicolor\n1604 19 91     Fische, andere\nbis\n1604 19 98\n1604 20        Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:\n1604 20 05     Surimizubereitungen\n1604 20 10     Lachse\n1604 20 30     Salmoniden, ausgenommen Lachse\n1604 20 40     Sardellen\nex 1604 20 50     Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Arten Orcynopsis\nunicolor\n1604 20 70    Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten\n1604 20 90    Fische, andere\n1604 30       Kaviar und Kaviarersatz\n1605 10 00    Krabben\n1605 20       Garnelen\n1605 30 00    Hummer\n1605 40 00    Krebstiere, andere\n1605 90 11    Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen\n1605 90 19    Miesmuscheln, andere\n1605 90 30    Weichtiere, andere\n1902 20 10    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder\nandere wirbellose Wassertiere enthaltend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1867\nArtikel 2\nFür Einfuhren von Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung\nin Marokko in die Gemeinschaft gilt die Regelung des Artikels 1 vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen:\nIm Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1996\n- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 19500 Tonnen Zollfreiheit gewährt;\n- wird ein Zoll in Höhe von 6 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.\nIm Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1997\n- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 21 000 Tonnen Zollfreiheit gewährt;\n- wird ein Zoll in Höhe von 5 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.\nIm Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998\n- wird im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 22 500 Tonnen Zollfreiheit gewährt;\n- wird ein Zoll in Höhe von 4 v. H. auf die außerhalb des Kontingents eingeführten Mengen erhoben.","1868         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nProtokoll Nr. 3\nüber die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko\nEinziger Artikel\nMarokko erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b angegebenen\nZollkontingente keine höheren als die in Spalte a angegebenen Einfuhrzölle.\nKN-Code                                   Warenbezeichnung                               Höchstzollsatz  Präferenz-\n%         zollkontingent\na               b\nKapitel 1           Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs\n0102 10             Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere                                       2,5             4000\n0105 11             Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger                     2,5              150\nKapitel 2           Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse\n0202 20             Fleisch von Rindern; gefroren, andere Teile als ganze oder halbe              45             3800\nTierkörper, mit Knochen\n0202 30             Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile als ganze oder halbe              45              500\nTierkörper, ohne Knochen\nKapitel 4           Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare\nWaren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n0402 10 12          Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen            30             3300\nSüßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit\neinem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger\n0402 21             Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in            87             3200\nPulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfett-\ngehalt von mehr als 1,5 GHT\n0402 91             andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                        87             2600\n0402 99             andere                                                                       17,5            1000\n0404 10             Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von            17,5             200\nZucker oder anderen Süßmitteln\n0405                Butter und andere Fettstoffe aus der Milch                                   12,5            8000\n0406 90             andere Käse                                                                   40              550\nKapitel 5           Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n0504                Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder            17,5             150\ngeteilt\nKapitel 6           Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\n0601                Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,            35              200\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln der Posi-\ntion 1212\n0602 20             Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten und Nüs-                 2,5             250\nsen, auch veredelt\n0602 99             Zimmerpflanzen, andere als bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen             35              600\nund andere als Blütenpflanzen\nKapitel 7          Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden\n0701 10 00         Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzfrühkartoffeln                         25            31000\n0712 90            anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:                                                       150\n- Porree, getrocknet, Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pi-              40\nmenta\", getrocknet\n- andere, einschließlich Mischungen                                          32,5\n0713 10 90          Erbsen (Pisum sativum), andere als zur Aussaat                               40              350","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1869\nKN-Code                                  Warenbezeichnung                           Höchstzollsatz  Präferenz-\n%        zollkontingent\na               b\nKapitel 10       Getreide\n1001  90 99      Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat                         144*)         456000*)\n1003             Gerste\n1003  00 10      - zur Aussaat                                                              2,5            2000\n1003  00 90      - andere                                                                  113 *)         8000*)\n1005  10         Mais, zur Aussaat                                                          2,5             300\n1005 90          Mais, anderer                                                            122*)           2000*)\n1006 10 10       Rohreis, zur Aussaat                                                      32,5             300\n1006 30          Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch polie,:t     177*)            550*)\noder glasiert\nKapitel 11       Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen\n1107 10          Malz, geröstet                                                              35            5000\nKapitel 12       Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte;\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter\n1205 00 90       Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aus-             146*)           1000*)\nsaat:\n- Raps\n- Rübsen\n1206 00          Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:\n1206 00  10      - zur Aussaat                                                              2,5             250\n1209 11  00      Samen von Zuckerrüben                                                      2,5             900\n1209 21  00      Samen von Luzernen                                                         2,5             100\n1209 91  90      Samen von Gemüsen, andere als von Kohlrabi                                 2,5             300\n1213 00 00       Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen,             22,5            1150\ngepreßt oder in Form von Pellets\n1214 00          Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne,           22,5            4500\nKlee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter,\nauch in Form von Pellets\nKapitel 15       Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;\ngenießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen\nUrsprungs\n1507 10 90       Anderes rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder indu-          215           24600\nstriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln\n1514 10          Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen,          215           44000\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh\n1514 90          Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen,          215             100\nauch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als roh\n1515 11 00       Leinöl und seine Fraktionen, roh                                           215             200\n1515 19 10       Leinöl und seine Fraktionen, anderes als roh, zu technischen Zwek-         215             100\nken\n1515 90          Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) und deren       215             150\nFraktionen, fett, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert,\nandere als roh\n1516 10 90       Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, in anderer Aufma-          215            2200\nchung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des\nInhalts von 1 kg oder weniger\n1516 20 99       Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, andere als Rizinus-      215            5200\nöl, Palmöl, Palmkernöl und Kokosöl (Kopraöl), hydriert, in anderer\nAufmachung als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 1 kg oder weniger\nKapitel 17       Zucker und Zuckerwaren\n1701 12 90       Rübenzucker, anderer als zur Raffination bestimmt                        168*)         20000*)","1870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung                                                   Höchstzollsatz                Präferenz-\n%                  zollkontingent\na                          b\nKapitel 23                 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter\n2302 40                    Kleie und andere Rückstände, von anderem Getreide                                                           35                       350\n2309 90                    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere                                                 35                      1700\nKapitel 24                 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe\n2401 10 60                 „sun-cured\" Orienttabak                                                                                     35                       500\n•) Für den Fall, daß das Zollkontingent zu dem für dieses Kontingent angegebenen Zollsatz nicht vollständig ausgenutzt wird, erklärt sich Marokko bereit, diesen Zollsatz so weit zu\nsenken, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                         1871\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmungen des Begriffs\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                                  b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht\nAllgemeines\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nArtikel 1                                       im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichen-\nBegriff sbesti mm u ngen                                  dem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\nFür die Zwecke dieses Protokolls bedeuten                        2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos\na) der Begriff „Herstellen\" jede Be- oder Verarbeitung ein-              a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                         vollständig in Marokko gewonnen oder hergestellt worden\nsind;\nb) der Begriff „Vormaterial\" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses         b) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von Vor-\nverwendet werden;                                                        materialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\nc) der Begriff „Erzeugnis\" die hergestellte Ware, auch wenn sie             gesetzt, daß diese Vormaterialien in Marokko im Sinne des\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvor-               Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be-\ngang bestimmt ist;                                                       oder verarbeitet worden sind.\nd) der Begriff „Waren\" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-\nnisse;\nArtikel 3\ne) der Begriff „Zollwert\" den Wert, der gemäß dem Übereinkom-\nBilaterale Kumulierung\nmen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-\nund Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über                  (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten\nden Zollwert) festgelegt wird;                                  Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\nf)  der Begriff „Ab-Werk-Preis\" den Preis der Ware ab Werk, der     nisse Marokkos sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Ge-\ndem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte   meinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder\nBe- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser    verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be-\nPreis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt,         oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-\nabzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder     kels 8 hinausgehen.\nerstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis           (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nausgeführt wird;                                                Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-\ng) der Begriff „Wert der Vormaterialien\" den Zollwert der verwen-   nisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in\ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit-        Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder ver-\npunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und       arbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren       Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8\nPreis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien    hinausgehen.\ngezahlt wird;\nh) der Begriff „ Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-                                     Artikel 4\nschaft\" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g,                       Kumulierung mit Ursprungs-\nder sinngemäß anzuwenden ist;                                           erzeugnissen Algeriens oder Marokkos\ni)  die Begriffe „Kapitel\" und „Position\" die Kapitel und die Posi-    (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b und\ntionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-    unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im\nten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in         Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen\ndiesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder „HS\"          der Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungs-\nbezeichnet);                                                    erzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit\nj)  der Begriff „einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder    Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichen-\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                      dem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die\ndurchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen\nk) der Begriff „Sendung\" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig     im Sinne des Artikels 8 hinausgehen.\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-\nzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -       (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b und\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-        unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im\nger versandt werden.                                            Sinne des Protokolls Nr. 2 bzw. 4 zu den Abkommen zwischen\nder Gemeinschaft und Algerien und Tunesien Ursprungs-\nerzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit\nTitel II                             Ursprung in Marokko, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße\nbe- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchge-\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse                  führten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne\nmit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"               des Artikels 8 hinausgehen.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vor-\nArtikel 2                              materialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die\nUrsprungskriterien                           gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der\nGemeinschaft und Algerien sowie zwischen Marokko und Alge-\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Arti-        rien gelten.\nkel 3, 4 und 5 dieses Protokolls\n(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vo-\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nrmaterialien mit Ursprung in Tunesien gelten nur insofern, als die\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls   gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-        Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tune-\nstellt worden sind;                                         sien gelten.","1872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nArtikel 5                                  schatten mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesell-\nschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder\nKumulierung der Be- oder Verarbeitungen\nMarokko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten         Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Marokkos gehört;\ndie in Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder\n- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied-\n- sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4\nstaaten oder Marokkos sind;\nerfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be-\noder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn         - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-\ndie hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be-              gen der Mitgliedstaaten oder Marokkos besteht.\noder verarbeitet werden.\n(3) Sofern im Warenverkehr zwischen Marokko oder der Ge-\n(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten      meinschaft und Algerien oder Tunesien die gleichen Ursprungs-\ndie in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen         regeln gelten, sind die Begriffe „ihren Schiffen\" und „ihrer Fabrik-\noder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4       schiffe\" in Absatz 1 Buchstaben f und g auch anwendbar auf\nerfüllt sind - die in Algerien oder Tunesien durchgeführten Be-        Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Tunesiens im Sinne des\noder Verarbeitungen als in Marokko durchgeführt, wenn die her-         Absatzes 2.\ngestellten Erzeugnisse in Marokko weiter be- oder verarbeitet\n(4) Die Begriffe „Marokko\" und „Gemeinschaft\" umfassen auch\nwerden.\ndie Küstenmeere Marokkos und der Mitgliedstaaten der Gemein-\n(3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2           schaft.\nin zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf\nGemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo\ndenen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\ndie letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ur-\nverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft\nsprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemein-\noder Marokkos, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2\nschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlun-\nerfüllen.\ngen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht.\nArtikel 7\nArtikel 6\nIn ausreichendem Maße\nVollständig gewonnene\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse\noder hergestellte Erzeugnisse\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Ab-\n(1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a und\nsatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nNummer 2 Buchstabe a in der Gemeinschaft oder in Marokko\nschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das\nvollständig gewonnen oder hergestellt gelten                           hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene                   die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete\nmineralische Erzeugnisse;                                        Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;                                (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nAbsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Vor-\nlebende Tiere;\naussetzungen erfüllt sein.\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nBei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                             anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in\nSpalte 4 wählen.\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen\naus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;                              Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungs-\neigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Marokko herge-\ng) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\nstellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-\naufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem\nstellt worden sind;\nAb-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in\nh) dort gesammelte Altwar~m. die nur zur Gewinnung von Roh-           die Gemeinschaft oder nach Marokko eingeführten Drittlands-\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte        waren entsprechen.\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\n(3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkom-\nwerden können;\nmen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festge-\ni)   bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende         legt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten\nAbfälle;                                                          Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen wer-\nden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeug-\nj)    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der\nnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ur-\neigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die\nsprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines\nGemeinschaft oder Marokko zum Zwecke der Nutzbar-\nanderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere\nmachung Ausschließlichkeitsrechie über diesen Teil des Mee-\nErzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen; die gege-\nresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;\nbenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben          Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach un-\na bis j hergestellte Waren.                                      berücksichtigt.\n(2) Die Begriffe „ihren Schiffen\" und „ihrer Fabrikschiffe\" in\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und                                    Artikel 8\nFabrikschiffe,\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\n- die in einem Mitgliedstaat oder in Marokko ins Schiffsregister\nFür die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Ver-\neingetragen oder dort angemeldet sind;\narbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position\n- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Marokkos führen;           stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\nschaft zu verleihen:\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten oder Marokkos oder einer Gesellschaft sind,        a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\ndie ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder       des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\ndie Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder           ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\ndes Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gre-           lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von\nmien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Marokkos                 anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nsind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesell-             Behandlungen);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                         1873\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-                                      Titel 111\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nTerritoriale Auflagen\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nc) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nmenstellen von Packstücken;                                                            Artikel 13\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,                      Territo ri a I itä ts p ri n z i p\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle         Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genann-\nanderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen        ten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne\nAufmachung;                                               Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Marokko erfüllt wer-\nd} Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-       den.\nartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder\nauf ihren Umschließungen;                                                                  Artikel 14\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,                            Wiedereinfuhr von Waren\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den\nin diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre-        Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus\nchen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder       Marokko in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiederein-\nMarokkos zu gelten;                                           geführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als\nErzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-\nf)   einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem\nvollständigen Artikel;                                        behörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß\ng} Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-          a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\nstaben a bis f genannten Behandlungen;                             Waren sind und\nh) Schlachten von Tieren.                                          b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden\nDrittland oder während des Transports keine Behandlung\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nArtikel 9\nerforderliche Maß hinausgeht.\nMaßgebende Einheit\n(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls                                   Artikel 15\nist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nUnmittelbare Beförderung\nSystems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nDaraus ergibt sich, daß\nbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die         entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Ge-\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-  meinschaft und dem Gebiet Marokkos oder, wenn die Artikel 4\ngereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;    und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Tunesiens befördert\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe    werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit\nPosition des Harmonisierten Systems eingereiht werden,        Ursprung in Marokko oder in der Gemeinschaft, die eine einzige\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.               Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der\nGemeinschaft oder Marokkos beziehungsweise, wenn Artikel 3\n(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5    Anwendung findet, Algeriens oder Tunesiens befördert werden,\nzum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeug-         gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden\nnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-      Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen\nsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                               Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-\nlandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden\nArtikel 10                            sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nBehandlung erfahren haben.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nUrsprungserzeugnisse Marokkos oder der Gemeinschaft können\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nin Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Ge-\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit\nmeinschaft oder Marokkos befördert werden.\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-\nteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-\ngesondert in Rechnung gestellt werden.                             zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-\nfuhrlandes folgenden Unterlagen vorgelegt werden:\nArtikel 11                            a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nWarenzusam menstel I u ngen                             vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-           b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-               Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.          i)   genaue Warenbeschreibung,\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt             ii} Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege-\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne                  benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\nUrsprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren-            iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;\nzusammenstellung nicht überschreitet.                                        oder\nc) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nArtikel 12                                  beweiskräftigen Unterlagen.\nNeutrale Elemente\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der                                Artikel 16\nGemeinschaft oder Marokkos ist, wird nicht geprüft, ob elektri-\nAusstellungen\nsche Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschi-\nnen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses ver-           (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu\nwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstel-     einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-\nlung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammen-       lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-\nsetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht einge-     kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des\ngangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.                  Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls\n3","1874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nfür die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft          EUR.1 wird von den Zollbehörden Marokkos erteilt, wenn die\noder Marokkos erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft           Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Marokkos im Sinne des\ndargelegt wird, daß                                                    Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden kön-\nnen.\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-          (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen\nstellt hat;                                                       die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet          Marokkos Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in\neiner anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;        diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn\ndie Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-          oder Marokkos im Sinne dieses Protokolls angesehen werden\nlung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor-     können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrs-\nden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei     bescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in\nversandt worden sind;                                             Marokko befinden.\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung        In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen\nversandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-            EUR, 1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-\nführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.             ten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist\n(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis aus-       von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-         lang aufzubewahren.\nlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin\n(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen\nsind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls\nMaßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\nerforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-\ndie Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu\nheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen\nüberprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismit-\nsie ausgestellt worden sind.\ntel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen      des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-       tete Kontrollen vorzunehmen.\nwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nunter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind              Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländi-          Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                      Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung\nso ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen\nZusatzes ausgeschlossen ist.\nTitel IV                                   (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nNachweis der Ursprungseigenschaft                     Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nanzugeben.\nArtikel 17                                   (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\nDer Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im          Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-       sichergestellt ist.\nbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Pro-\ntokolls erbracht.\nArtikel 19\nArtikel 18                                                  Nachträglich ausgestellte\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nNormales Verfahren für die Ausstellung\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                               (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-        kehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeug-\nbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der      nisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nvom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von         a) wenn sie infolge eines Irrtums, e~nes unverschuldeten Ver-\nseinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.                      sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das          gestellt worden ist oder\nFormblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des                b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine\nAntrags nach den Mustern in Anhang III aus.                                  Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\nDie Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-               Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\nlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag\nmen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß\nOrt und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\ndies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe\nin dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-\nfür seinen Antrag anzugeben.\nzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der\nletzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu              (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-         EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nchen.                                                                  ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-         den Unterlagen übereinstimmen.\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-              (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung           EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Er-             ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", \"OEUVRE A POSTERIORI\",\nzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen die-         ,,RILASCIATO APOSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI\",\nses Protokolls vorzulegen.                                             ,,ISSUED RETROSPECTIVELY\", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\",\n,,EK.ll0EN EK TON YITEPON\", ,,EXPEDIDO A POSTERIORI\",\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-         ,,EMITADO A POSTERIORI\", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN\",\nbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft            ,,UTFÄRDATIEFTERHAND\", .,~'i ..::...iJ ~ ~ \" .\nerteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Ge-\nmeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls              (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nangesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung                kungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 eingetragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                           1875\nArtikel 20                             ,,PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO\", ,,FORENKLET PROCE-\nDURE\", ,,VEREINFACHTES VERFAHREN\", ,,AnAOYHYMENH\nAusstellung eines Duplikats\nt.lAt.lKALIA\", ,,SIMPLIFIED PROCEDURE\", ,,PROCEDURE SIM-\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nPLIFIEE\", ,,PROCEDURA SEMPLIFICATA\", ,,VEREENVOUDIGDE\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-         PROCEDURE\", ,,PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO\", ,,YKSIN-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-        KERTAISTETTU MENETTELY\", ,,FÖRENKLAD PROCEDUR\",\nbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean- .. ~J,-i\".\ntragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-\n(5) Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Warenverkehrs-\npapiere ausgefertigt wird.\nbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gege-\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu      benenfalls zu vervollständigen.\nversehen:                                                              (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13\n,,DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLICAAT\",              „Ersuchen um Nachprüfung\" der Warenverkehrsbescheinigung\n,,DUPLICATE\", ,,ANTlrPA<l>O\", ,,DUPLICADO\", ,,SEGUNDA VIA\",         EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung die-\n,,KAKSOISKAPPALE\", ,,~\"-                                            ser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum         (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des\nund die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbe-            vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Wijrenverkehrs-\nscheinigung werden in das Feld „Bemerkungen\" des Duplikats          bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.                   dungszeichen versehen sind.\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-    (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nkung von diesem Tag.                                                Absatz 2 insbesondere fest:\na) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstel-\nArtikel 21                                  lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen\nsind;\nErsetzung von Bescheinigungen\nb) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1              drei Jahre lang aufzubewahren sind;\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der     c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nach-\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.                                    trägliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige\nBehörde.\n(2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung\ngilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die           (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte\nZwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.            Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\nausschließen.\n(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des\n(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-\nBewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erfor-\nden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.\nderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden kön-\nDas Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-\nnen die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie wider-\nkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.\nrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht\nmehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nArtikel 22\n(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nVereinfachtes Verfahren                           zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Ver-\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen                      fahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrich-\nten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Ver-\n(1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Proto-\nsand eine Kontrolle durchzuführen.\nkolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nach-              (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den er-\nstehenden Bestimmungen angewendet werden.                           mächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweck-\ndienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausfüh-      dulden.\nrer (im folgenden „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig\nWaren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1          (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitglied-\nausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen           staaten und Marokkos über die Zollförmlichkeiten und die Ver-\nBehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der    wendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der\nAusstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den                                    Artikel 23\nVoraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen,\ndaß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der                      Auskunftsblatt und Erklärung\nAusfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Aus-          (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der\nstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen          Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die\nbraucht.                                                            zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheini-\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach       gung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung\nAbsatz 2 fest, daß Feld 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der       Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Tunesien oder der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1                                    Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem\nMuster in Anhang VI; diese Er-klärung wird vom Ausführer im Her-\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der              kunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffen-\nzuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unter-  den Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abge-\nschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die     geben.\nauch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder\n(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von         Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer\nden Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonder-        Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des\nstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses      Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in\nProtokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblät-  Anhang VII verlangen.\nter gedruckt werden kann.\n(3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in Feld 7       auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in\n„Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer            Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers\nder folgenden Vermerke einzutragen:                                 von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem","1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\ndiese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Aus-                                    Artikel 28\nfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis\nausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten\nErzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrsbe-            (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nscheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt         Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen\nwird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der       Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\nausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.      förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nangesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art\nhandelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Proto-\nArtikel 24\nkolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise                        Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf\nder Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate\nBlatt abgegeben werden.\nnach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist\ninnerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzu-         (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-\nlegen.                                                               gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die\nzum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Rei-\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehör-\nsenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt\nden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten\nbestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre\nVorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Prä-\nBeschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß\nferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus\ngeben, daß ihre Einfuhr aus kommerziell~n Gründen erfolgt.\nGründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Um-\nstände nicht eingehalten werden konnte.                                  (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendun-\ngen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisen-\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.\nfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen\nEUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor\nAblauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.                                                     Artikel 29\nAufbewahrung von\nArtikel 25                                         Ursprungsnachweisen und Belegen\nVorlage der Ursprungsnachweise                             (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden\ngenannten.Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\ndes Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschrif-\nten vorzulegen. Diese Behörden können eir)e Übersetzung der              (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können               tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\naußerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine          die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei\nErklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß      Jahre lang aufzubewahren.\ndie Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nAbkommens erfüllen.\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nArtikel 26                              aufzubewahren.\nEinfuhr in Teilsendungen                              (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-      legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\nbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zer-        auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne\nder Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu                                  Artikel 30\nden Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in\nAbweichungen und Formfehler\nTeilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr\nder ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzu-             (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nlegen.                                                               der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf\nder Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zoll-\nArtikel 27                              stelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse\nvorgelegt werden, ist 'die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nErklärung auf der Rechnung                           oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungül-\ntig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier\n(1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Falle von Sendungen,\ndie ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert        sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\n5110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die            (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenver-\ndie Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Pro-        kehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rech-\ntokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen        nung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn\nWortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Han-        diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemach-\ndelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau be-         ten Angaben entstehen lassen.\nzeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im\nfolgenden „Erklärung auf der Rechnung\" genannt).\nArtikel 31\n(2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder\nIn ECU ausgedrückte Beträge\nunter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtig-\nten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unter-         (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU\nzeichnen.                                                           ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\nfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\n(3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nSind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr-\nzufertigen.\nland festgelegten Beträge,. so erkennt das Einfuhrland sie an,\n(4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausge-    wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in\nfertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlan-    der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten\ndes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser      anderen Länder in Rechnung gestellt werden.\nErklärung auf der Rechnung vor.\nWerden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-\n(5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24     staats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das\nund 25 sinngemäß.                                                   Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                          1877\n(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in      liehen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so leh-\ndie jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 nen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die\nder ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober           Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen\n1994.                                                              außergewöhnliche Umstände vor.\nAlle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und           (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Aus-\nderen Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso-        kunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach\nziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags   den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten\nim Oktober des Jahres zugrunde gelegt werden, das jeweils dem      durchgeführt.\nneuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.\nBei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich                                 Artikel 34\ndie in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-                     Beilegung von Streitigkeiten\ngern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen\ndieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem         Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des\nZweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge        Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung\nzu ändern.                                                         beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind\ndem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.\nTitel V\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen               dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß\nden Rechtsvorschriften des genannten Landes.\nArtikel 32\nÜbermittlung von                                                           Artikel 35\nStempelabdrücken und Anschriften                                                     Sanktionen\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Marokkos übermit-         Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein\nteln einander über die Kommission der Europäischen Gemein-         Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anferti-\nschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei  gen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlan-\nder Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver-        gen.\nwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zoll-\nbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrs-\nbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheini-                                      Artikel 36\ngungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.                                      Freizonen\n(1) Die Mitgliedstaaten und Marokko treffen alle erforderlichen\nArtikel 33                             Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-\nPrüfung der                              scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der\nWarenverkeh rsbesc hei n ig u ngen                    Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-\nEUR.1, der Erklärungen auf der                       ben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung be-\nRechnung und der Auskunftsblätter                       stimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.\n(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-         (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\ngen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich-    begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marok-\nprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein-        kos in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder\nfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der     einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der         Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.     eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern\ndie Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem\n(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-    Protokoll steht.\nfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklä-\nrungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zoll-\nbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter\nAngabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Unter-                                        Titel VI\nsuchung rechtfertigen.                                                                       Ceuta und Melilla\nZur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit-\nteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit,                                 Artikel 37\ndie auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung                        Durchführung des Protokolls\nschließen lassen.                                                     (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes     schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs-\ndurchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-      erzeugnisse der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit\nlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprü-      Ursprung in diesen Gebieten.\nfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für       (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 fest-\nzweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.                  gelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum     Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\nlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht gewähren, so können                                  Artikel 38\nsie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\nSicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.                                           Besondere Voraussetzungen\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die      (1} Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nach-\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.          stehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Arti-\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-      kel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-       (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar beför-\nerzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraus-\ndert worden sind, gelten\nsetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben,         a} Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\num über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsäch-            nen oder hergestellt worden sind;","1878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung                                   Artikel 40\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten Vor-\nmaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt,              Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\ni)   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in        (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden          eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-\nsind oder                                               gemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die\nZusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-\nii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls      stigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen,\nUrsprungserzeugnisse Marokko oder der Gemein-           die ihm übertragen werden.\nschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4\nAbsätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder Tunesiens     (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen\nsind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen     der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen\nworden sind, die über die nicht ausreichenden Be-       Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\noder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinaus-     und andererseits aus von Marokko benannten Sachverständigen\ngehen;                                                  zusammen.\n2. als Ursprungserzeugnisse Marokkos\na) Erzeugnisse, die vollständig in Marokko gewonnen oder                                    Artikel 41\nhergestellt worden sind,                                                                 Anhänge\nb) Erzeugnisse, die in Marokko unter Verwendung von ande-           Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Pro-\nren als den unter Buchstabe a genannten Vormaterialien       tokolls.\nhergestellt worden sind, vorausgesetzt,\ni)   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in\nArtikel 42\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nsind oder                                                             Durchführung des Protokolls\nii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls         Die Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für ihren Bereich\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der       die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnah-\nGemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des         men.\nArtikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, Algeriens oder\nTunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen\nunterzogen worden sind, die über die nicht aus-                                    Artikel 43\nreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti-        Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien\nkels 8 hinausgehen;\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                         Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für\nden Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Tunesien, um\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-   die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertrags-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die      parteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen\nVermerke „Marokko\" und „Ceuta und Melilla\" einzutragen. Bei          Maßnahmen.\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-\nsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 einzutragen.                                                                              Artikel 44\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-              Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager\nführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nWaren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und\nsich am Tag des lnkrafttretens des At>Js.ommens auf dem Trans-\nTitel VII                             port befinden oder in der Gemeinsctfift oder in Marokko oder,\nsoweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder\nSchlußbestimmungen                           Tunesien unter die Regelung für die vorübergehende Verwah-\nrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die\nArtikel 39                              Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehör-\nden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem\nÄnderungen des Protokolls                           Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des\nDer Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der bei-   Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit         sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung\nim Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern.              vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                           1879\nAnhangl\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                             rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nUnternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch\nWert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar, auch             nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer                 Vormaterialien gerechnet.\nVoraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern         2.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7               dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte\nAbsatz 1 unterliegen.                                                    Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-\nmene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im\nBemerkung 1                                                              Sinne des Artikels 7 ist.\n1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die      Bemerkung3\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System,      3.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\nin der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo-          derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nnisierten System für diese Position oder dieses Kapital ver-       gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-\nwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal-        sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\nten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor        gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nder Eintragung in der ersten Spalte ein „ex\", so bedeutet          schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\ndies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der      ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nPosition oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.      tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\n1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen             dung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Ver-\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend             arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei-       solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3        3.2 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\noder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Har-        mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-\nmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in          tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-\njede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam-       wendet werden können; es müssen aber nicht alle verwen-\nmengefaßt sind.                                                    det werden.\nBeispiel:\nBemerkung2\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern ver-\n2.1 Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in        wendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien\ndieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der       - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man\nPosition gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintra-          kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide ver-\ngung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position        wenden.\ngilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormate-\n2.2 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder            rial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf\nVerarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-              ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.              verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzu-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte-      wenden.\nnen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft.                                         Beispiel:\n2.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position\"          Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete\nverwendet werden können, können Vormaterialien dersel-             Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungs-\nben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet         zeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für\nwerden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet                den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben\nwerden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Aus-            müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwen-\ndruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-          dung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich\nschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur     in die Nähmaschine eingebaut werden.\nVormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware    3.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus\nmit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus           einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.                          schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormate-\n2.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien herge-           rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel\nstellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der            fallen können.\nPosition oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die\nBeispiel:\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer\nanderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere        Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von\nWare vorgesehene Regel nicht angewendet.                           Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, ver-\nhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien\nBeispiel:\nund anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste     werden.\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien\nBeispiel:\nohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises\nnicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-         Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.                           Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vlies-\nstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden\nkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\nLand aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-\nschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft\nweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe\ndurch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben.\nder Fasern.\nBei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der\ngeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-              Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3.","1880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n3.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die            tion 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei              5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthe-\noder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese                 tische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ur-\nnicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor-               sprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemi-\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten               schen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu\nder vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.               10 v. H. des Gewichts des Gams verwendet werden.\nDarüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze be-\nBeispiel:\nzüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen\nsind, nicht überschritten werden.                                     !;in Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nKammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nBemerkung4                                                                synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\"            die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-        mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-          Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts           spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die          pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,                 reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\naber noch nicht gesponnen sind.                                       Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes ver-\n4.2 Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Position           wendet werden.\n0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und            Beispiel:\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle\nder Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn-            Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus\nstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                                  Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe\nder Position 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine Misch-\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse\", ,,chemische Materialien\" und\nware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe\n„Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser Liste\naus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einge-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen-\nreiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder\nselbst eine Mischware sind.\nsynthetischer Fasern oder Game oder solcher aus Papier\nverwendet werden können.                                              Beispiel:\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder             Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf synthetische oder            Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501           Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nbis 5507.                                                             verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmateria-\nlien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine\nBemerkung5                                                                 Mischware.\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-              Beispiel:\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgese-\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\nhenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-\nBaumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\ndeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zu-\nstellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-\nsammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtge-\nrialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\nwichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus-\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\nmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3\nVerarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\nund 5.4).\nden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der tex-\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-             tilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-              Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne kön-\nrialien hergestellt sind.                                              nen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-\ngesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.\nTextile Grundmaterialien sind\n- Seide,                                                          5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des\nGesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit\n- Wolle,                                                              Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten,\n- grobe Tierhaare,                                                     auch umsponnen.\n- feine Tierhaare,                                                5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des\nGesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit einer\n- Roßhaar,                                                             Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele\n- Baumwolle,                                                           aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit\nAluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunst-\n- Materialien für die Papierherstellung und Papier,                    stoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim\n- Flachs,                                                             zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n- Hanf,\n- Jute und andere textile Bastfasern,                            Bemerkung6\n- Sisal und andere textile Agavefasern,                          6.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlage-\nstoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,             für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, kön-\n- synthetische Filamente,                                             nen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen\n- künstliche Filamente,                                               sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\n- synthetische Spinnfasern,                                           ten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese\n- künstliche Spinnfasern.                                             Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\nBeispiel:\n6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der                können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten\nPosition 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-             oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                                     1881\nBeispiel:                                                                        e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes                   f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nTextilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-                          Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-                             Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\ngegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht                           mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-\nzu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist                          kohle oder Bauxit;\nauch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-\nschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.                     g) die Polymerisation;\n6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                             h) die Alkylierung;\nVormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der\ni) die lsomerisation;\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                             k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn da-\nBemerkung7                                                                                 bei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens\n85 v. H. vermindert ~ird (MethodeASTM D 1266-59 T);\n7.1 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Positionen bzw.\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902                        1)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nund ex 3403 gelten:                                                                 ren, ausgenommen einfaches Filtern;\na) die Vakuumdestillation;                                                      m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-\nhandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar\nb) die Redestillation z~r weitgehenden Zerlegung 1);\nund einer Temperatur über 250 °c mit Hilfe eines Kataly-\nc) das Kracken;                                                                     sators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn\ndabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reak-\nd) das Reformieren;\ntion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                     der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel\nHydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbe-\nf)    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nsondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nbegünstigtes Verfahren;\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                    n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-\nkohle und Bauxit;                                                              sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-\ng) die Polymerisation;                                                              nisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der\nDestillationsvertuste weniger als 30 RHT übergehen;\nh)    die Alkylierung;\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\ni)   die lsomerisation.                                                             Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische\n7.2 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Position 2710 bis                             Hochfrequenz-Entladung.\n2712 gelten:\n7.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713\na) die Vakuumdestillation;                                                      bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache\nBehandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen,\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;\ndas Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das\nc) das Kracken;                                                                 Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelge-\nhalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-\nd) das Reformieren;\nlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-\nlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-\n') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.     eigenschaft.","1882         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterlallen\nohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                      (3)                oder             (4)\n0201          Fleisch von Rindern, frisch oder ge-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkühlt                                  Position, ausgenommen Fleisch von\nRindern, gefroren, der Position 0202\n0202          Fleisch von Rindern, gefroren          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen Fleisch von\nRindern, frisch oder gekühlt, der Po-\nsition 0201\n0206          Genießbare Schlachtnebenerzeug-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnisse von Rindern, Schweinen,           Position, ausgenommen Tierkörper\nSchafen, Ziegen, Pferden, Eseln,       der Positionen 0201 bis 0205\nMaultieren oder Mauleseln, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0210         Fleisch und genießbare Schlacht-        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nnebenerzeugnisse, gesalzen, in          Position, ausgenommen Fleisch und\nSalzlake, getrocknet oder geräu-        Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nchert; genießbares Mehl von Fleisch     sitionen 0201 bis 0206 und 0208\noder von Schlachtnebenerzeugnis-        oder Geflügellebern der Position\nsen                                     0207\n0302 bis     Fisch, anderer als lebend               Herstellen, bei dem alle verwende-\n0305                                                 ten Vormaterialien des Kapitels 3\nUrsprungswaren sein müssen\n0402, 0404   Milch und Milcherzeugnisse              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nbis 0406                                             Position, ausgenommen Milch oder\nRahm der Position 0401 oder 0402\n0403         Buttermilch, saure Milch und saurer     Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere fer-    - alle verwendeten Vormaterialien\nmentierte oder gesäuerte Milch (ein-        des Kapitels 4 Ursprungswaren\nschließlich Rahm), auch eingedickt          sein müssen,\noder aromatisiert, auch mit Zusatz\n- verwendete Fruchtsäfte (ausge-\nvon Zucker, anderen Süßmitteln,\nnommen Ananas, Limonen, Li-\nFrüchten, Nüssen oder Kakao\nmetten und Pampelmusensäfte)\nder Position 2009 Ursprungswa-\nren sind und\n- der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n0408         Vogeleier, nicht in der Schale, und     Herstellen aus Vormaterialien aller\nEigelb, frisch, getrocknet, in Wasser   Positionen, ausgenommen Vogel-\noder Dampf gekocht, geformt, gefro-     eier der Position 0407\nren oder anders haltbar gemacht,\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln\nex 0502         Borsten von Hausschweinen oder          Reinigen, Desinfizieren, Sortieren\nWildschweinen, zubereitet               und Gleichrichten von Borsten\nex 0506         Knochen und Stirnbeinzapfen, roh        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen\nex 0710 bis     Gemüse, getrocknet oder vorläufig       Herstellen, bei dem alle verwende-\nex 0713         haltbar gemacht; ausgenommen            ten Gemüsewaren Ursprungswaren\nWaren der Positionen ex 0710 und        sein müssen\nex 0711, für die die folgenden Re-\ngeln festgelegt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998             1883\nHS-Position                                                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder             (4)\nex 0710         Zuckermais, auch in Wasser oder      Herstellen aus frischem oder gekühl-\nDampf gekocht, gefroren              tem Zuckermais\nex 0711         Zuckermais, vorläufig haltbar ge-    Herstellen aus frischem oder gekühl-\nmacht                                tem Zuckermais\n0811         Früchte, auch in Wasser oder Dampf\ngekocht, gefroren, auch mit Zusatz\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln:\n- mit Zusatz von Zucker              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n- andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Früchte Ursprungswaren sein\nmüssen\n0812         Früchte, vorläufig haltbar gemacht   Herstellen, bei dem alle verwende-\n(z. B. durch Schwefeldioxid oder in  ten Früchte Ursprungswaren sein\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid     müssen\noder andere vorläufig konservierend\nwirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet\n0813         Früchte (ausgenommen solche der      Herstellen, bei dem alle verwende-\nPositionen 0801 bis 0806), getrock-  ten Früchte Ursprungswaren sein\nnet; Gemische von getrockneten       müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten\ndieses Kapitels\n0814         Schalen von Zitrusfrüchten oder von  Herstellen, bei dem alle verwende-\nMelonen (einschließlich Wasserme-    ten Früchte Ursprungswaren sein\nlonen), frisch, gefroren, getrocknet müssen\noder zum vorläufigen Haltbarma-\nchen in Salzlake oder in Wasser mit\neinem Zusatz von anderen Stoffen\neingelegt\nex Kapitel 11   Mü_llereierzeugnisse; Malz, Stärke,  Herstellen, bei dem alle verwende-\nInulin, Kleber von Weizen, ausge-    ten Getreide, Gemüse, Pflanzen,\nnommen Waren der Position ex         Wurzeln und Knollen der Position\n1106, für die die folgenden Regeln   0714 oder Früchte Ursprungswaren\nfestgelegt sind                      sein müssen\nex 1106         Mehl und Grieß der getrockneten      Trocknen und Mahlen von Hülsen-\ngeschälten Hülsenfrüchte der Posi-   früchten der Position 0708\ntion 0713\n1301         Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert aller\nHarze, Gummiharze und Balsame        verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1501         Schweineschmalz; anderes Schwei-\nnefett und Geflügelfett, ausge-\nschmolzen, auch ausgepreßt oder\nmit Lösungsmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett         Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0203, 0206 oder 0207\noder aus Knochen der Position 0506\n- anderes                            Herstellen aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207","1884         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                     (3)                oder             (4)\n1502         Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, roh oder ausgeschmolzen,\nauch ausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett            Herstellen aus Vormaterialien aller\nPositionen, andere als solche der\nPositionen 0201, 0202, 0204 oder\n0206 oder aus Knochen der Position\n0506\n- anderes                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten tierischen Vormaterialien des\nKapitels 2 Ursprungswaren sein\nmüssen\n1504         Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, von Fischen oder Meeressäu-\ngetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert:\n- Fette und Öle sowie deren Frak-        Herstellen aus allen Vormaterialien,\ntionen, von Fischen und Meeres-      einschließlich anderer Vormateria-\nsäugetieren                          lien der Position 1504\n- andere                                Herstellen, bei dem, alle verwende-\nten tierischen Erzeugnisse der Kapi-\ntel 2 und 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1505         Raffiniertes Lanolin                    Herstellen aus rohem Wollfett der\nPosition 1505\n1506         Andere tierische Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert:\n- feste Fraktionen                       Herstellen aus allen Vormaterialien,\neinschließlich anderer Vormateria-\nlien der Position 1506\n- andere                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten tierischen Vormaterialien des\nKapitels 2 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1507 bis     fette, pflanzliche Öle sowie deren\n1515         Fraktionen, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n- feste Fraktionen, ausgenommen         Herstellen aus anderen Waren der\njene von Jojobaöl                    Positionen 1507 bis 1515\n- andere, ausgenommen:                   Herstellen, bei dem alle verwende-\n- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl,    ten pflanzlichen Vormaterialien Ur-\nMyrtenwachs und Japanwachs        sprungswaren sein müssen\n- zu technischen oder industriel-\nlen Zwecken, ausgenommen\nzum Herstellen von Lebensmit-\nteln\nex 1516         Tierische und pflanzliche Fette und     Herstellen, bei dem alle verwende-\nÖle sowie deren Fraktionen, wie-        ten tierischen und pflanzlichen Vor-\nderverestert, auch raffiniert, jedoch   materialien Ursprungswaren sein\nnicht weiterverarbeitet                 müssen\nex 1517         Genießbare flüssige Mischungen          Herstellen, bei dem alle verwende-\nder pflanzlichen Öle der Positionen     ten pflanzlichen Vormaterialien be-\n1507 bis 1515                           reits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519         Technische Fettalkohole von der Art     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkünstlicher Wachse                      Position, einschließlich aus Fettsäu-\nren der Position 1519\n1601         Würste und ähnliche Erzeugnisse,        Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\naus Fleisch, Schlachtnebenerzeug-\nnissen oder Blut; Lebensmittelzube-\nreitungen auf der Grundlage dieser\nErzeugnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              1885\nHS-Position                                                    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)                 oder            (4)\n1602        Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nund Blut, anders zubereitet oder\nhaltbar gemacht\n1603        Extrakte und Säfte von Fleisch, Fi-  Herstellen aus Tieren des Kapitels 1;\nschen, Krebstieren, Weichtieren und  alle verwendeten Fische, Krebstiere,\nanderen wirbellosen Wassertieren     Weichtiere und anderen wirbellosen\nWassertiere müssen jedoch Ur-\nsprungswaren sein\n1604         Fische, zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem der Fisch oder\nmacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus die Fischeier Ursprungswaren sein\nFischeiern gewonnen                 müssen\n1605         Krebstiere, Weichtiere und andere   Herstellen, bei dem alle verwende-\nwirbellose Wassertiere, zubereitet   ten Krebstiere, Weichtiere und ande-\noder haltbar gemacht                 ren wirbellosen Wassertiere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie che-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nmisch reine Saccharose, fest, aro-  verwendeten Vormaterialien des Ka-\nmatisiert oder gefärbt               pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1702        Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reine Lactose, Maltose, Glu-\ncose und Fructose, fest; Zuckersi-\nrupe, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen;      lnvertzuckercreme,\nauch mit natürlichem Honig ver-\nmischt; Zucker und Melassen, ka-\nramelisiert:\n- chemisch reine Maltose und Fruc-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntose                             Position, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 1702\n- andere Zucker, fest, aromatisiert  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder gefärbt                     verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n- andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien Ursprungswaren\nsein müssen\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung oder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nRaffination von Zucker, aromatisiert verwendeten Vormaterialien des Ka-\noder gefärbt                         pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt         Herstellen aus Vormaterialien, die in\n(einschließlich weiße Schokolade)    eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind, vor-\nausgesetzt, daß der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1806        Schokolade und andere kakaohal-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\ntige Lebensmittelzubereitungen       eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind, vor-\nausgesetzt, daß der Wert aller ande-\nren verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","1886        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS•Position             Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                  oder           (4)\n1901         Malzextrakt; Lebensmittelzuberei·\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitun-\ngen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakaopul-\nver oder mit einem Gehalt an Kakao-\npulver von weniger als 10 GHT, an-\nderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\n- Malzextrakt                         Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind, vor-\nausgesetzt, daß der Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder ge-      Herstellen, bei dem jedes Getreide\nfüllt (mit Fleisch oder anderen Stof- (ausgenommen Hartweizen), das\nfen) oder in anderer Weise zuberei-   gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\ntet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nu-  benerzeugnisse, alle Fische, alle\ndeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,      Krebstiere oder alle Weichtiere Ur-\nCannelloni; Couscous, auch zube-      sprungswaren sein müssen\nreitet\n1903         Tapiokasago und Sago aus anderen      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,         Position, ausgenommen aus Kartof-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-     felstärke der Position 1108\ngleichen\n1904         Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getrei-\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B.\nCorn Flakes); Getreidekörner, aus-\ngenommen Mais, vorgekocht oder in\nanderer Weise zubereitet:\n- ohne Zusatz von Kakao               Herstellen, bei dem\n- jedes verwendete Getreide und\nseine Folgeprodukte (ausgenom-\nmen Mais der Art „Zea indurata\"\nund Hartweizen sowie ihre Fol-\ngeprodukte) vollständig erzeugt\nsind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n- mit Zusatz von Kakao                Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 1806 einzurei·\nhen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Materialien\ndes Kapitels 17 30 '(..,. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1905         Backwaren, auch kakaohaltig; Ho-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nstien, leere Oblatenkapseln der für   Position, ausgenommen aus Vorma-\nArzneiwaren verwendeten Art, Sie-     terialien des Kapitels 11\ngeloblaten, getrocknete Teigblätter\naus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1887\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder              (4)\n2001        Gemüse, Früchte und andere ge-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nnießbare Pflanzenteile, mit Essig zu-  ten Früchte oder Gemüse Ur-\nbereitet oder haltbar gemacht          sprungswaren sein müssen\n2002        Tomaten, ohne Essig zubereitet         Herstellen, bei dem alle verwende-\noder haltbar gemacht                   ten Tomaten Ursprungswaren sein\nmüssen\n2003         Pilze und Trüffeln, ohne Essig zube-  Herstellen, bei dem alle verwende-\nreitet oder haltbar gemacht           ten Pilze oder Trüffeln Ursprungswa-\nren sein müssen\n2004 und     Anderes Gemüse, ohne Essig zube-      Herstellen, bei dem alle verwende-\n2005         reitet oder haltbar gemacht, auch     ten Gemüse Ursprungswaren sein\ngefroren                              müssen\n2006         Früchte, Fruchtschalen und andere     Herstellen, bei dem der Wert aller\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar ge- verwendeten Vormaterialien des Ka-\nmacht (durchtränkt und abgetropft,    pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nglasiert oder kandiert)                ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n2007         Konfitüren, Fruchtgelees, Marme-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nladen, Fruchtmuse und Fruchtpa-       verwendeten Vormaterialien des Ka-\nsten durch Kochen hergestellt, auch    pitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen     ses der Ware nicht überschreitet\nSüßmitteln\n2008        Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, in anderer Weise zu-\nbereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Alkohol, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n- Früchte, in anderer Weise als in     Herstellen, bei dem alle verwende-\nWasser oder Dampf gegart, ohne     ten Früchte Ursprungswaren sein\nZusatz von Zucker; gefroren        müssen\n- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von      Herstellen unter Verwendung von\nZucker oder Alkohol                Schalenfrüchten und Ölsaaten mit\nUrsprungseigenschaft der Positio-\nnen 0801, 0802 und 1202 bis 1207,\nderen Wert 60 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\n- andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt,\ndaß der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft des Kapitels 17 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009        Fruchtsäfte (einschließlich Trau-      Herstellen, bei dem alle verwende-\nbenmost), nicht gegoren, ohne Zu-      ten Vormaterialien in eine andere\nsatz von Alkohol, auch mit Zusatz      Position als die hergestellte Ware\nvon Zucker oder anderen Süßmit-        einzureihen sind, vorausgesetzt,\nteln                                   daß der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Usprungseigen-\nschaft des Kapitels 17 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101        Geröstete Zichorienwurzeln sowie       Herstellen, bei dem alle verwende-\nAuszüge, Essenzen und Konzentra-       ten Zichorienwurzeln Ursprungswa-\nte hieraus                             ren sein müssen","1888          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder              (4)\nex 2103         - Zubereitungen zum Herstellen          Herstellen, bei dem alle verwende-\nvon Würzsoßen und zubereitete      ten Vormaterialien in eine andere\nWürzsoßen; zusammengesetzte        Position als die hergestellte Ware\nWürzmittel                         einzureihen sind. Senfmehl oder\nSenf (einschließlich zubereitetes\nSenfmehl) dürfen jedoch verwendet\nwerden\n- Senf (einschließlich zubereitetes    Herstellen aus Senfmehl\nSenfmehl)\nex 2104          - Zubereitungen zum Herstellen         Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Suppen und Brühen sowie        Position, ausgenommen aus zube-\nZubereitungen dafür                reiteten oder haltbar gemachten\nGemüsen der Positionen 2002 bis\n2005\n- Zusammengesetzte homogeni-           Die Regel für die Position, zu der\nsierte Lebensmittelzubereitungen   das Erzeugnis in loser Schüttung ge-\nhören würde, findet Anwendung\nex 2106          Zuckersirupe, aromatisiert oder ge-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nfärbt                                  verwendete11. Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n2201          Wasser, einschließlich natürliches     Herstellen, bei dem das verwendete\noder künstliches Mineralwasser und     Wasser Ursprungsware sein muß\nkohlensäurehaltiges Wasser, ohne\nZusatz von Zucker, anderen Süßmit-\nteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee\n2202         Wasser, einschließlich Mineralwas-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nser und kohlensäurehaltiges Was-       ten Vormaterialien in eine andere\nser, mit Zusatz von Zucker, anderen    Position als die hergestellte Ware\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und      einzureihen sind. Jedoch darf der\nandere nichtalkoholhaltige Geträn-     Wert aller verwendeten Vormateria-\nke, ausgenommen Frucht- und Ge-        lien des Kapitels 17 30 v. H. des\nmüsesäfte der Position 2009            Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten und die\nverwendeten Fruchtsäfte (ausge-\nnommen Ananas-, Limonen-, Limet-\nten- und Pampelmusensäfte) müs-\nsen Ursprungswaren sein\nex 2204          Wein aus frischen Weintrauben, ein-     Herstellen aus anderem Trauben-\nschließlich mit Alkohol angereicher-    most\nter Wein und Traubenmost mit Zu-\nsatz von Alkohol\n2205          Folgende Waren, Weintrauben ent-       Herstellen unter Verwendung von\nex 2207,          haltend:                               Vormaterialien jeder Position außer\nex 2208 und       Wermutwein und andere Weine aus        Weintrauben oder ihrer Folgepro-\nex 2209           frischen Weintrauben, mit Pflanzen     dukte\noder anderen Stoffen aromatisiert;\nEthylalkohol und Branntwein, auch\nvergällt; Branntwein, Likör und ande-\nre Spirituosen; zusammengesetzte\nalkoholhaltige Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getränken ver-\nwendeten Art; Speiseessig\nex 2208          Whisky mit einem Alkoholgehalt von     Herstellen unter Verwendung von\nweniger als 50% vol                    Branntwein auf der Grundlage von\nGetreide, dessen Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet","--·--·--·------·  --------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                        1889\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                       Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n( 1)                                  (2)                                     (3)                oder            (4)\nex 2303                  Rückstände von der Maisstärkege-        Herstellen, bei dem der gesamte\nwinnung (ausgenommen eingedick-         verwendete Mais Ursprungsware\ntes Maisquellwasser) mit einem auf      sein muß\nden Trockenstoff bezogenen Pro-\nteingehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306                  Olivenölkuchen und andere Rück-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nstände aus der Gewinnung von Oli-       ten Oliven Ursprungswaren sein\nvenöl mit einem Gehalt an Olivenöl      müssen\nvon mehr als 3 GHT\n2309                  Zubereitungen der zur Fütterung         Herstellen, bei dem das gesamte\nverwendeten Art                         verwendete Getreide, Zucker oder\nMelassen, Fleisch oder Milch Ur-\nsprungswaren sein müssen\n2402                  Zigarren (einschließlich Stumpen),      Herstellen, bei dem mindestens 70\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak    GHT des verwendeten unverarbeite-\noder Tabakersatzstoffen                 ten Tabaks oder der verwendeten\nTabaksabfälle der Position 2401 Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 2403                  Rauchtabak                              Herstellen, bei dem mindestens 70\nGHT des verwendeten unverarbeite-\nten Tabaks oder der verwendeten\nTabaksabfälle der Position 2401 Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex Kapitel 25            Salz, Schwefel, Steine und Erden;       Herstellen, bei dem alle verwende-\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-        ten Vormaterialien in eine andere\nmen Waren der Positionen ex 2504,       Position als die hergestellte Ware\nex 2515, ex 2516, ex 2518, ex 2519,     einzureihen sind\nex 2520, ex 2524, ex 2525 und ex\n2530, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 2504                  Natürlicher, kristalliner Graphit mit   Anreicherung des Kohlenstoffge-\nangereichertem Kohlenstoffgehalt,       halts, Reinigen und Mahlen von kri-\ngereinigt, gemahlen                     stallinem Rohgraphit\nex 2515                  Marmor, durch Sägen oder auf an-        Zerteilen von Marmor, auch bereits\ndere Weise lediglich zerteilt, in Blök- zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nken oder quadratischen oder rech-       als 25 cm, durch Sägen oder auf\nteckigen Platten mit einer Dicke von    andere Weise\n25 cm oder weniger\nex 2516                  Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein      Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-        zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich     als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-     andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten mit\neiner Dicke von 25 cm oder weni-\nger\nex 2518                  Dolomit, gebrannt                       Brennen von nicht gebranntem Do-\nlomit\nex 2519                  Natürliches      Magnesiumcarbonat      Herstellen aus Vormaterialien, die in\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht      eine andere Position als die herge-\nverschlossenen Behältnissen; Ma-        stellte Ware einzureihen sind; je-\ngnesiumoxid, auch rein, ausgenom-       doch kann natürliches Magnesium-\nmen Magnesia und geschmolzene           carbonat (Magnesium) verwendet\ntotgebrannte (gesinterte) Magnesia      werden\nex 2520                  Gips, zu zahnärztlichen Zwecken         Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 2524                  Asbestfasern                            Herstellen aus Asbestkonzentrat","1890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                     (3)                oder              (4)\nex 2525          Glimmerpulver                          Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 2530          Farberden, gebrannt oder gemah-        Brennen oder Mahlen von Farber-\nlen                                    den\nKapitel 26    Erze sowie Schlacken und Aschen        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 27    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle   Herstellen, bei dem alle verwende-\nund Erzeugnisse ihrer Destillation;    ten Vormaterialien in eine andere\nbituminöse Stoffe; Mineralwachse,      Position als die hergestellte Ware\nausgenommen Waren der Positio-         einzureihen sind\nnen ex 2707 und 2709 bis 2715, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 2707         Öle, in denen die aromatischen Be-      Andere Verfahren, bei denen alle\nstandteile gegenüber den nichtaro-     Vormaterialien in eine andere Posi-\nmatischen Bestandteilen gewichts-      tion als die hergestellte Ware einzu-\nmäßig überwiegen und die ähnlich       reihen· sind 1)\nsind den Mineralölen und anderen       Jedoch können Vormaterialien der\nErzeugnissen der Destillation des      gleichen Position verwendet wer-\nHochtemperatur-Steinkohlenteers,       den, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nbei deren Destillation bis 250 °C      Ab-Werk-Preises der hergestellten\nmindestens 65 RHT übergehen (ein-      Ware nicht überschreitet\nschließlich der Benzin-Benzol-Ge-\nmische ), zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\nex 2709          Öl aus bituminösen Mineralien, roh     Schwelung bituminöser Mineralien\n2710 bis      Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-     Raffination und/oder ein oder mehr-\n2712          ralien, ausgenommen rohe Öle; Zu-      ere begünstigte(s) Verfahren 1 )\nbereitungen mit einem Gehalt an\nAndere Verfahren, bei denen alle\nErdöl oder Öl aus bituminösen Mine-\nVormaterialien in eine andere Posi-\nralien von 70 GHT oder mehr, in\ntion als die hergestellte Ware einzu-\ndenen diese Öle den Charakter der\nreihen sind. Jedoch können Vorma-\nWaren bestimmen, anderweit weder\nterialien der gleichen Position ver-\ngenannt noch inbegriffen\nwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.\nErdgas und andere gasförmige Koh-      H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlenwasserstoffe                        stellten Ware nicht überschreitet\nVaseline; Paraffin, mikro-kristallines\nErdölwachs, paraffinische Rückstän-\nde (nslack wax\"), Ozokerit, Montan-\nwachs, Torfwachs, andere Mineral-\nwachse und ähnliche durch Synthe-\nse oder andere Verfahren gewonne-\nne Erzeugnisse, auch gefärbt\n2713 bis      Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und      Raffination und/oder ein oder meh-\n2715          andere Rückstände aus Erdöl oder       rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nÖl aus bituminösen Mineralien\nAndere Verfahren, bei denen alle\nNaturbitumen und Naturasphalt; bi-     Vormaterialien in eine andere Posi-\ntuminöse oder ölhaltige Schiefer und   tion als die hergestellte Ware einzu-\nSande; Asphaltite und Asphaltge-       reihen sind. Jedoch können Vorma-\nstein                                  terialien der gleichen Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\nBituminöse Mischungen auf der\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nGrundlage von Naturasphalt oder\nhergestellten Ware nicht überschrei-\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,\ntet\nMineralteer oder Mineralteerpech","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              1891\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                  oder           (4)\nex Kapitel 28   Anorganische chemische Erzeug-       Herstellen aus Vormaterialien, die in\nnisse; anorganische oder organi-     eine andere Position als die herge-\nsche Verbindungen von Edelmetal-     stellte Ware einzureihen sind; je-\nlen, Seltenerdmetallen, radioaktiven doch können Vormaterialien dersel-\nElementen oder Isotopen; ausge-      ben Position verwendet werden,\nnommen Waren der Positionen ex       wenn ihr Wert 20 v. H des Ab-Werk-\n2805, ex 2811, ex 2833 und ex        Preises der hergestellten Ware nicht\n2840, für die die folgenden Regeln   überschreitet\nfestgelegt sind\nex 2805         ,,Mischmetall\"                       Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung, bei dem\nder Wert aller verwendeten Vorma-\nterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 2811         Schwefeltrioxid                      Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833         Aluminiumsulfate                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialen 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 2840         Natriumperborat                      Herstellen aus Dinatriumtetraborat-\npentahydrat\nex Kapitel 29   Organische chemische Erzeugnis-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nse; ausgenommen die Waren der        eine andere Position als die herge-\nPositionen ex 2901, ex 2902, ex      stellte Ware einzureihen sind; je-\n2905, 2915, 2932, 2933 und 2934,     doch können Vormaterialien dersel-\nfür die die folgenden Regeln festge- ben Position verwendet werden,\nlegt sind                            wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der    hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2901         Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur   Raffination und/oder ein oder meh-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-     rere begünstigte(s) Verfahren 1 )\nstoffe                               Andere Verfahren, bei denen alle\nVormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch können Vorma-\nterialien der gleichen Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert.\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 2902         Cyclane und Cyclene (ausgenom-       Raffination und/oder ein oder mehr-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylo-  ere begünstigte(s) Verfahren 1)\nle zur Verwendung als Kraft- oder    Andere Verfahren, bei denen alle\nHeizstoffe                           Vormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Waren ein-\nzureihen sind. Jedoch können Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 2905         Metallalkoholate von Alkoholen die-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nser Position oder von Ethanol oder   Position, einschließlich aus anderen\nGlycerin                             Vormaterialien der Position 2905; je-\ndoch können Metallalkoholate dieser\nPosition verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","1892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                  (3)                 oder            (4)\n2915          Gesättigte acyclische einbasische      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,       Position; jedoch darf der Wert aller\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-       Vormaterialien der Position 2915\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-  oder 2916 insgesamt 20 v. H. des\noder Nitrosoderivate                   Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\n2932          Heterocyclische Verbindungen, nur\nmit Stickstoff als Heteroatom(e):\n- Innere Ether und deren Halogen-,      Herstellen aus Vormaterialieri jeder\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position; jedoch darf der Wert aller\nVormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\nten\n- Cyclische Acetate und innere          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHalbacetate und deren Halogen-,     Position\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n- andere                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2933         Heterocyclische Verbindungen, nur       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmit Stickstoff als Heteroatom(e);      Position; jedoch darf der Wert aller\nNucleinsäuren und ihre Salze           Vormaterialien der Position 2932\noder 2933 insgesamt 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\n2934          Andere heterocyclische Verbindun-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\ngen                                     eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien dersel-\nben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 30    Pharmazeutische Erzeugnisse; aus-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\ngenommen Waren der Positionen          eine andere Position als die herge-\n3002, 3003 und 3004, für die die       stellte Ware einzureihen sind; je-\nfolgenden Regeln festgelegt sind        doch können Vormaterialien dersel-\nben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3002          Memfhliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwecken\nzubereitet; Antisera und andere\nBlutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kul-\nturen von Mikroorganismen (ausge-\nnommen Hefen) und ähnliche Er-\nzeugnisse:\n- Waren, bestehend aus zwei oder       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera-   Position, einschließlich anderer Vor-\npeutischen oder prophylaktischen    materialien der Position 3002; je-\nZwecken gemischt worden sind,       doch können Vormaterialien dieser\noder ungemischte Waren zu die-      Beschreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf-   wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nmachungen für den Einzelver-        Werk-Preises der hergestellten\nkauf                                Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1893\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                 oder            (4)\n- andere\n-   menschliches Blut                  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; je-\ndoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   tierisches Blut, zu therapeuti-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen        Position, einschließlich anderer Vor-\nZwecken zubereitet                 materialien der Position 3002; je-\ndoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Anti-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin und Serum-        Position, einschließlich anderer Vor-\nglobine                            materialien der Position 3002; je-\ndoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   Hämoglobin, Blutglobuline und      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                     Position, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; je-\ndoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   andere                             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002; je-\ndoch können Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3303 und      Arzneiwaren (ausgenommen Waren        Herstellen, bei dem\n3004          der Positionen 3002, 3005 oder        - der Wert aller verwendeten Vor-\n3006)                                    materialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Vormateria-\nlien der Position 3003 oder 3004\nverwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Waren\nnicht überschreitet\nex Kapitel 31    Düngemittel; ausgenommen Waren        Herstellen aus Vormaterialien, die in\nder Position ex 3105, für die die fol- eine andere Position als die herge-\ngende Regel festgelegt ist            stellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien dersel-\nben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet","1894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position               Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                 oder             (4)\nex 3105          Mineralische oder chemische Dün-     Herstellen, bei dem\ngemittel, zwei oder drei der düngen- - der Wert aller verwendeten Vor-\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und     materialien 50 v. H. des Ab-\nKalium enthaltend; andere Dünge-        Werk-Preises der hergestellten\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels     Ware nicht überschreitet und\nin Tabletten oder ähnlichen Formen\noder in Einzelpackungen, mit einem   - alle verwendeten Vormaterialien\nRohgewicht von 10 kg oder weniger,      in eine andere Position als die\nausgenommen:                            hergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Vormateria-\n-   Natriumnitrat                        lien derselben Position verwendet\n-   Calciumcyanamid                      werden, wenn ihr Wert 20 v. H.\n-   Kaliumsulfat                         des Ab-Werk-Preises nicht über-\n-  Kaliummagnesiumsulfat                schreitet\nex Kapitel 32    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni-   Herstellen aus Vormaterialien, die in\nne und ihre Derivate; Farbstoffe,    eine andere Position als die herge-\nPigmente und andere Farbmittel;      stellte Ware einzureihen sind; je-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;     doch können Vormaterialien dersel-\nTinten; ausgenommen Waren der        ben Position verwendet werden,\nPositionen ex 3201 und 3205, für die wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\ndie · folgenden Regeln festgelegt    Werk-Preises der hergestellten\nsind                                 Ware nicht überschreitet\nex 3201          Tannine sowie deren Salze, Ether,    Herstellen aus Gerbstoffauszügen\nEster und andere Derivate            pflanzlichen Ursprungs\n3205          Farblacke; Zubereitungen im Sinne    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel    Position, ausgenommen 3203, 3204\nauf der Grundlage von Farblak-       und 3205; jedoch können Vormate-\nken 2)                                rialien der Position 3205 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 33    Etherische Öle und Resinoide; zube-  Herstellen aus Vormaterialien, die in\nreitete Riech-, Körperpflege- oder   eine andere Position als die herge-\nSchönheitsmittel,     ausgenommen    stellte Ware einzureihen sind; je-\nWaren der Position 3301, für die die  doch können Vormaterialien dersel-\nfolgende Regel festgelegt ist         ben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3301          Etherische Öle (auch terpenfrei      Herstellen aus Materialien jeder\ngemacht), einschließlich „konkrete\"  Position, einschließlich aus Vorma-\noder \"absolute\" Öle; Resinoide; Kon- terialien einer anderen Warengrup-\nzentrate etherischer Öle in Fetten,   pe 3 ) dieser Position; jedoch können\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder   Vormaterialien derselben Waren-\nähnlichen Stoffen, durch Enfleurage  gruppe verwendet werden, wenn ihr\noder Mazeration gewonnen; terpen-    Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nhaltige Nebenerzeugnisse aus ethe-   der hergestellten Ware nicht über-\nrischen Ölen; destillierte, aromati- schreitet\nsche Wässer und wäßrige Lösungen\netherischer Öle\nex Kapitel 34    Seifen, organische grenzflächenakti- Herstellen aus Vormaterialien, die in\nve Stoffe, zubereitete Waschmittel„  eine andere Position als die herge-\nzubereitete Schmiermittel, künstli-  stellte Ware einzureihen sind; je-\nche Wachse, zubereitete wachse,      doch können Vormaterialien dersel-\nSchuhcreme, Scheuerpulver und        ben Position verwendet werden,\ndergleichen, Kerzen und ähnliche     wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nErzeugnisse,       Modelliermassen,  Werk-Preises der hergestellten\n„Dental-Wachs\" und Zubereitungen     Ware nicht überschreitet\nfür zahnärztliche Zwecke auf der\nGrundlage von Gips; ausgenommen\nWaren der Positionen ex 3403 und\n3404, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1895\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                 oder            (4)\nex 3403         Zubereitete Schmiermittel, die weni-  Raffination und/oder ein oder meh-\nger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus   rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nbituminösen Mineralien enthalten      Andere Verfahren, bei denen alle\nVormaterialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch können Vorma-\nterialien der gleichen Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n3404          Künstliche Wachse und zubereitete\nwachse:\n- Künstliche Wachse und zuberei-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\ntete Wachse auf der Grundlage     eine andere Position als die herge-\nvon Paraffin, Erdölwachsen oder   stellte Ware einzureihen sind. Je-\nvon Wachsen aus bituminösen       doch können Vormaterialien derglei-\nMineralien oder von paraffini-    chen Position verwendet werden,\nschen Rückständen                 wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Wa-\nren nicht überschreitet\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus\n- hydrierten Ölen, die den Charak-\nter von wachsen haben, der Posi-\ntion 1516\n- Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen,\ndie den Charakter von Wachsen\nhaben, derPosmon 1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormate-\nrialien verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insgesamt\nnicht überschreitet\nex Kapitel 35   Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;   Herstellen aus Vormaterialien, die in\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen       eine andere Position als die herge-\nWaren der Positionen 3505 und ex      stellte Ware einzureihen sind; je-\n3507, für die die folgenden Regeln    doch können Vormaterialien dersel-\nfestgelegt sind                     · ben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3505         Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-\nesterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten Stärken:\n- Stärkeether und -ester              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3505\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus sol-\nchen der Position 1108\nex 3507         Zubereitete Enzyme, anderweit we-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nder genannt noch inbegriffen          verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36   Pulver und Sprengstoffe; pyrotechni-  Herstellen aus Vormaterialien, die in\nsche Artikel; Zündhölzer; Zündme-     eine andere Position als die herge-\ntallelegierungen; leicht entzündliche stellte Ware einzureihen sind; je-\nStoffe                                doch können Vormaterialien dersel-\nben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises      der hergestellten\nWare nicht überschreitet","1896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position               Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                   (3)                oder             (4)\nex Kapitel 37    Erzeugnisse zu photographischen        Herstellen aus Vormaterialien, die in\nund kinematographischen Zwecken;       eine andere Position als die herge-\nausgenommen Waren der Positio-         stellte Ware einzureihen sind; je-\nnen 3701, 3702 und 3704, für die die   doch können Vormaterialien dersel-\nfolgenden Regeln festgelegt sind        ben Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises       der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3701          lichtempfindliche photographische\nPlatten und Planfilme, nicht belich-\ntet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-\nmen Papier, Pappe oder Spinnstof-\nfe); lichtempfindliche photographi-\nsche Sofortbild-Planfilme, nicht be-\nlichtet, auch in Kassetten:\n- Sofortbild-Planfilme für Farbauf-     Herstellen aus Vormaterialien, die\nnahmen                              nicht in die Position 3701 oder 3702\neinzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr Wert 30\nv. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n- andere                                Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 3701 oder 3702\neinzureihen sind; jedoch können\nVormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n3702          lichtempfindliche photographische      Herstellen aus Vormaterialien, die\nFilme in Rollen, nicht belichtet, aus  nicht in die Position 3701 oder 3702\nStoffen aller Art (ausgenommen         einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photographische\nSofortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704          Photographische Platten, Filme,        Herstellen aus Vormaterialien, die\nPapiere, Pappen und Spinnstoffe,       nicht in die Positionen 3701 bis 3704\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt     einzureihen sind\nex Kapitel 38    ve·rschiedene Erzeugnisse der che-     Herstellen aus Vormaterialien, die in\nmischen Industrie; ausgenommen         eine andere Position als die herge-\nWaren der Positionen ex 3801, ex       stellte Ware einzureihen sind; je-\n3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807,       doch können Vormaterialien dersel-\n3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822     ben Position verwendet werden,\nund 3823, für die die folgenden Re-    wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\ngeln festgelegt sind                   Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nI\n3801          Künstlicher Graphit; kolloider Gra-\nphit-\\.md halbkolloider Graphit; Zube-\nreitungen auf der Grundlage von\nGraphit oder anderen Kohlenstoffen,\nin Form von Pasten, Blöcken, Plat-\nten oder anderen Halbfertigerzeug-\nnissen\n- Kolloider Graphit in Suspensionen    Herstellen, bei dem der Wert aller\nund halbkolloider Graphit; kohlen-  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nstoffhaltige Pasten für Elektroden  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- Graphit in Form von Pasten, be-      Herstellen, bei dem der Wert der\nstehend aus einer Mischung von      verwendeten Vormaterialien der Po-\nmehr als 30 GHT von Graphit mit     sition 3403 20 v. H. des Ab-Werk-\nMineralölen                         Preises der hergestellten Ware nicht\nübersch.reitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 1897\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)               oder              (4)\n- andere                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                      Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805         Sulfatterpentinöl, gereinigt           Reinigen durch Destillieren oder\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-\ntinöl\nex 3806         Harzester                              Raffinieren von Harzspuren\nex 3807         Schwarzpech, auch Pech schlecht-       Destillieren von Holzteer\nhin genannt\n3808         Insektizide, Rodentizide, Fungizide,   Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide,       Keimhemmungsmittel    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund Pflanzenwuchsregulatoren, Des-     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ninfektionsmittel und ähnliche Er-      ten Ware nicht überschreitet\nzeugnisse, in Formen oder Aufma-\nchungen für den Einzelverkauf oder\nals Zubereitungen oderWaren (z. 8.\nSchwefelbänder,        Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegenfänger)\n3809         Appretur- oder Endausrüstungsmit-      Herstellen, bei dem der Wert aller\ntel, Beschleuniger zum Färben oder     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nFixieren von Farbstoffen und andere    des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nErzeugnisse und Zubereitungen          ten Ware nicht überschreitet\n(z. B. zubereitete Schlichtemittel und\nZubereitungen zum Beizen), von der\nin der Textilindustrie, Papierindu-\nstrie, Lederindustrie oder ähnlichen\nIndustrien verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegrif-\nfen\n3810         Zubereitungen zum Abbeizen von         Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flußmittel und andere        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder Lö-     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten von Metallen; Pasten und Pulver     ten Ware nicht überschreitet\nzum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zuberei-\ntungen von der als Überzugs- oder\nFüllmasse für Schweißelektroden\noder Schweißstäbe verwendeten\nArt\n3811         Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für Mi-\nneralöle (einschließlich Kraftstoffe)\noder für andere, zu denselben Zwek-\nken wie Mineralöle verwendete\nFlüssigkeiten:\n- zubereitete Additive für Schmier-    Herstellen, bei dem der Wert der\nöle, Erdöle oder Öle aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der Po-\nsen Mineralien enthaltend          sition 3811 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n- andere                                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","1898        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position               Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder              (4)\n3812          Zubereitete         Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschleuniger;      zusammengesetzte    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nWeichmacher für Kautschuk oder        des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nKunststoffe, anderweit weder ge-      ten Ware nicht überschreitet\nnannt noch inbegriffen; zubereitete\nAntioxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk und Kunststoffe\n3813          Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund Feuerlöschbomben                  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n3814          zusammengesetzte organische Lö-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ngriffen; Zubereitungen zum Entfer-    ten Ware nicht überschreitet\nnen von Farben oder Lacken\n3818         Chemische Elemente, zur Verwen-        Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen    des Ab-Werk-Preises der hergestell- •\nFormen; chemische Verbindungen        ten Ware nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert\n3819          Flüssigkeiten für hydraulische Brem-  Herstellen,, bei dem der Wert aller\nsen und andere zubereitete Flüssig-   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nkeiten für hydraulische Kraftüber-    des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ntragung, kein Erdöl oder Öl aus bitu- ten Ware nicht überschreitet\nminösen Mineralien enthaltend oder\nmit einem Gehalt an Erdöl oder Öl\naus bituminösen Mineralien von we-\nniger als 70 GHT\n3820         Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Entei-  verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nsen                                   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n3822         zusammengesetzte          Diagnostik- Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Laborreagenzien, ausgenom-       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen der Waren der Position 3002       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\noder 3006                             ten Ware nicht überschreitet\n3823         Zubereitete Bindemittel für Gießerei-\nformen oder -kerne; chemische Er-\nzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwand-\nter Industrien (einschließlich Mi-\nschungen von Naturprodukten), an-\nderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Indu-\nstrien, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n- folgende Waren dieser Position:     Herstellen, bei dem alle verwende-\n-    zubereitete Bindemittel für Gie- ten Vormaterialien in eine andere\nßereiformen oder Gießereikerne   Position als die hergestellte Ware\nauf der Grundlage von natürli-   einzureihen sind. Jedoch können\nchen Harzprodukten               Vormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n-    Naphtensäuren, ihre wasserun-    20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nlöslichen Salze und Ester der    hergestellten Ware nicht überschrei-\nNaphtensäuren                    tet\n-    Sorbit, ausgenommen Sorbit der\nPosition 2905","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 1899\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder             (4)\n-    Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der Ätha-\nnolamine; thiopenhaltige Sulfo-\nsäuren von Öl aus bituminösen\nMineralien und ihre Salze\n-    Ionenaustauscher\n-    absorbierende     Zubereitungen\n(Getter) zum Vervollständigen\ndes Hochvakuums in elektri-\nschen Lampen und Röhren\n-    nicht ausgebrauchte Gasreini-\ngungsmassen\n-    Ammoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n-    Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester\nder Sulfonaphtensäuren\n-    Fuselöle und Dippelöle\n-    Mischungen von Salzen mit ver-\nschiedenen Anionen\n-    Kopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unter-\nlagen aus Papier oder Textilien\n- andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 3901 bis    Kunststoffe in Primärformen, Abfäl-\n3915         le, Schnitzel und Bruch, aus Kunst-\nstoffen; ausgenommen Waren der\nPosition 3907, für die die folgende.\nRegel festgelegt ist:\n- Additionshomopoly-                   Herstellen, bei dem\nmerisationserzeugnisse             - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet4)\n- andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 4 )\nex 3907         Copolymere, aus Polycarbonaten        Herstellen aus Vormaterialien, die in\nund Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly-  eine andere Position als die herge-\nmeren                                 stellte Ware einzureihen sind. Je-\ndoch können Vormaterialien dersel-\nben Position verwendet werden\nwenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 4)\nex 3916 bis     Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921         Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917, ex\n3920 und ex 3921, für die die folgen-\nden Regeln festgelegt sind:","1900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position                                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                     (3)                oder             (4)\n- Flacherzeugnisse, weiter bearbei-    Herstellen, bei dem der Wert der\ntet als nur mit Oberflächenbear-    verwendeten Vormaterialien des Ka-\nbeitung oder anders als nur qua-    pitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-\ndratisch oder rechteckig zuge-      Preises der hergestellten Ware nicht\nschnitten; andere Erzeugnisse,      überschreitet\nweiter bearbeitet als nur mit Ober-\nflächenbearbeitung\n- andere:                              Herstellen, bei dem\n-    aus Additionshomopolymerisa-      - der Wert aller verwendeten Vor-\ntionserzeugnissen                    materialen 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert der verwendeten Vorma-\nterialen des Kapitels 39 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet•)\n-    andere                            Herstellen, bei dem der Wert der\nverwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet•)\nex 3916 und      Profile, Rohre und Schläuche           Herstellen, bei dem\nex 3917                                                 - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- der Wert der Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die herge-\nstellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920          Folien und Filme aus lonomeren         Herstellen aus einem Salz eines\nthermoplastischen Kunststoffs, der\nein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylsäure teilweise neutralisiert\ndurch metallische Ionen, hauptsäch-\nlich Zink und Natrium, ist\nex 3921          Bänder aus Kunststoffen, metalli-      Herstellen aus hochtransparenten\nsiert                                  Polyesterfolien mit einer Dicke von\nweniger als 23 Mikron 5 )\n3922 bis      Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen     Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                                 verwendeten Vormaterialen 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 40    Kautschuk und Waren daraus, aus-       Herstellen, bei dem alle verwende-\ngenommen Waren der Positionen          ten Vormaterialien in eine andere\n4001, 4005, 4012 und ex 4017,\" für     Position als die hergestellte Ware\ndie die folgenden Regeln festgelegt    einzureihen sind\nsind\nex 4001          Geschichtete Platten aus Kautschuk     Auf einanderschichten    von Platten\nfür Sohlenkrepp                        aus Naturkautschuk\n4005          Kautschukmischungen (sogenannte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMasterbatches), nicht vulkanisiert, in verwendeten Vormaterialien, ausge-\nPrimärformen oder in Platten, Blät-    nommen Naturkautschuk, 50 v. H.\ntern oder Streifen                     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1901\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                 oder            (4)\n4012          Luftreifen aus Kautschuk, runder-\nneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, auswech-\nselbare Überreifen und Feigenbän-\nder, aus Kautschuk:\n- Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-   Runderneuern von gebrauchten Rei-\nkammerreifen, runderneuert, aus    fen\nKautschuk\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus sol-\nchen der Position 4011 oder 4012\nex 4017         Waren aus Hartkautschuk               Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41    Rohe Häute und Felle (andere als     Herstellen, bei dem alle verwende-\nPelzfelle) und Leder, ausgenommen    ten Vormaterialien in eine andere\nWaren der Positionen ex 4102, 4104    Position als die hergestellte Ware\nbis 4107 und 4109, für die die fol-   einzureihen sind\ngenden Regeln festgelegt sind\nex 4102          Rohe Felle von Schafen oder Läm-     Enthaaren von       Schaffellen oder\nmern, enthaart                        Lammfellen\n4104 bis      Leder, enthaart, ausgenommen Le-     Nachgerben von vorgegerbtem Le-\n4107         der der Position 4108 oder 4109       der\noder\nHerstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind\n4109         Lackleder und folienkaschierte Lack-  Herstellen aus Leder der Positionen\nleder; metallisierte Leder            4104 bis 4107, wenn sein Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nKapitel 42   Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-      Herstellen, bei dem alle verwende-\nartikel, Handtaschen und ähnliche     ten Vormaterialien in eine andere\nBehältnisse; Waren aus Därmen         Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 43    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;  Herstellen, bei dem alle verwende-\nWaren daraus ausgenommen der          ten Vormaterialien in eine andere\nPositionen ex 4302 und 4303, für die Position als die hergestellte Ware\ndie folgenden Regeln festgelegt       einzureihen sind\nsind\nex 4302         Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt\n- in Platten, Kreuzen oder ähnli-     Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nchen Formen                        den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten          gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n- andere                              Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen\n4303         Bekleidung,      Bekleidungszubehör   Herstellen aus nicht zusammenge-\nund andere Waren, aus Pelzfellen      setzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44   Holz und Holzwaren; Holzkohle,        Herstellen, bei dem alle verwende-\nausgenommen Waren der Position        ten Vormaterialien in eine andere\nex 4403, ex 4407, ex 4408, 4409, ex   Position als die hergestellte Ware\n4410 bis ex 4413, ex 4415, ex 4416,   einzureihen sind\n4418 und ex 4421, für die die folgen-\nden Regeln festgelegt sind\nex 4403         Rohholz, zwei- oder vierseitig grob   Herstellen aus Rohholz, auch entrin-\nzugerichtet                           det oder vom Splint befreit","1902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                  oder          (4)\nex 4407          Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\noder gesäumt, gemessert oder ge-       ken\nschält, mit einer Dicke von mehr als\n6 mm, gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt\nex 4408          Furnierblätter oder Blätter für Sperr- zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nholz (auch) zusammengefügt, mit ei-    oder Keilverzinken\nner Dicke von 6 mm oder weniger;\nanderes Holz, in der Längsrichtung\ngesägt, gemessert oder geschält,\nmit einer Dicke von 6 mm oder we-\nniger, gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt\n4409          Holz (einschließlich Stäbe und Frie-\nse für Parkett, nicht zusammenge-\nsetzt), entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert (ge-\nkehlt, genutet, gefedert, gefalzt, ab-\ngeschrägt, gefriest, gerundet oder in\nähnlicher Weise bearbeitet), auch\ngehobelt, geschliffen oder keilver-\nzinkt:\n- geschliffen oder keilverzinkt        Schleifen oder Keilverzinken\n- gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 4410 bis      Gefräste oder profilierte Holzleisten  Friesen oder Profilieren\nex 4413          und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen,        elektrische\nLeitungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415          Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungsmit-      erforderlichen Maße zugeschnitte-\ntel, aus Holz                           nen Brettern\nex 4416          Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                         nicht weiter bearbeitet\n4418          Bautischler- und Zimmermanns-\narbeiten, einschließlich Verbundplat-\nten      mit    Hohlraum-Mittellagen,\nParkettafeln, Schindeln (\"shingles\"\nund „shakes\") aus Holz:\n- Bautischler- und Zimmermanns-         Herstellen aus Vormaterialien, die in\narbeiten, aus Holz                  eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Verbundplatten mit\nHohlraummittellagen und Schindeln\n(\"shingels\" und \"shakes\") verwendet\nwerden\n- Gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                                Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind\nex 4421          Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;     Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                   ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45    Kork und Korkwaren, ausgenommen        Herstellen, bei dem alle ·verwende-\nWaren der Position 4503, für die im    ten Vormaterialien in eine andere\nfolgenden eine Regel festgelegt ist    Position als die hergestellte einzurei-\nhen sind","----- . -----------·-----. -- --- · · · - - - - ----------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                           1903\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                   (3)                 oder            (4)\n4503                 Waren aus Naturkork                         Herstellen aus Kork der Position 4501\nKapitel 46           Flechtwaren und Korbmacherwaren             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nKapitel 47           Halbstoffe aus Holz oder anderen            Herstellen, bei dem alle verwende-\ncellulosehaltigen Faserstoffen; Ab-         ten Vormaterialien in eine andere\nfälle und Ausschuß von Papier oder          Position als die hergestellte Ware\nPappe                                       einzureihen sind\nex Kapitel 48            Papier und Pappe; Waren aus Pa-             Herstellen, bei dem alle verwende-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,           ten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen Waren der Positio-              Position als die hergestellte Ware\nnen ex 4811, 4816, 4817, ex 4818,           einzureihen sind\nex 4819, ex 4820 und ex 4823, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 4811                  Papier und Pappe, nur liniert oder          Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                                     Papierherstellung des Kapitels 47\n4816                 Kohlepapier, präpariertes Durch-            Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Ver-             Papierherstellung des Kapitels 47\nvielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position\n4809), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4817                 Briefumschläge,             Einsteckbriefe, Herstellen, bei dem\nPostkarten (ohne Bilder) und Brief-         - alle verwendeten Vormaterialien\nkarten, aus Papier .oder Pappe;                in eine andere Position als die\nZusammenstellungen                 solcher     hergestellte Ware einzureihen\nSchreibwaren, in Schachteln, Ta-               sind und\nschen und ähnlichen Behältnissen,\naus Papier oder Pappe                       - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 4818                  Toilettenpapier                             Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819                  Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,         Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungsmit-            - alle verwendeten Vormaterialien\ntel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte         in eine andere Position als die\noder Vliesen aus Zellstoffasem                 hergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 4820                  Briefpapierblöcke                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormate_rialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 4823                  Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-          Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstoffasem,         Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49            Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und           Herstellen, bei dem alle verwende-\nandere Erzeugnisse des graphi-              ten Vormaterialien in eine andere\nschen Gewerbes; hand- oder ma-              Position als die hergestellte Ware\nschinengeschriebene Schriftstücke           einzureihen sind\nund Pläne; ausgenommen Waren\nder Positionen 4909 und 491 O, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind","1904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                     (3)               oder             (4)\n4909          Bedruckte oder illustrierte Postkar-   Herstellen aus Vormaterialien, die\nten; Glückwunschkarten und be-         nicht in die Position 4909 oder 4911\ndruckte Karten mit Glückwünschen       einzureihen sind\noder persönlichen Mi\\teilungen,\nauch illustriert, auch mit Umschlä-\ngen oder Verzierungen aller Art\n4910          Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreißka-\nlendern:\n- Dauerkalender oder Kalender, de-      Herstellen, bei dem\nren auswechselbarer Block auf ei-   - alle verwendeten Vormaterialien\nner Unterlage angebracht ist, die      in eine andere Position als die\nnicht aus Papier oder Pappe be-        hergestellte Ware einzureihen\nsteht                                  sind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                                Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind\nex Kapitel 50    Seide, ausgenommen Waren der           Herstellen, bei dem alle verwende-\nPositionen ex 5003, 5004 bis ex        ten · Vormaterialien in eine andere\n5006 und 5007, für die die folgenden   Position als die hergestellte Ware\nRegeln festgelegt sind                 einzureihen sind\nex 5003          Abfälle von Seide (einschließlich      Krempeln oder Kämmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-       len von Seide\nabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5004 bis      Seidengarne, Schappeseidengarne        Herstellen aus 1 )\nex 5006          oder Bouretteseidengarne               - Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n' - anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5007          Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide\n- in Verbindung mit Kautschukfäden     Herstellen aus einfachen Garnen 6)\n- andere                               Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht     Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1905\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n( 1)                       (2)                                     (3)                oder            (4)\nex Kapitel 51    Wolle, feine und grobe Tierhaare;    Herstellen, bei dem alle verwende-\nGarne und Gewebe aus Roßhaar,        ten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen Waren . der Positio-      Position als die hergestellte Wafe\nnen 5106 bis 5110 und 5111 bis       einzureihen sind\n5113, für die im folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n5106 bis     Garne aus Wolle, feinen oder gro-     Herstellen aus 6 )\n5110          ben Tierhaaren oder Roßhaar          - Rohseide, Abfällen von Seide, ge-\nkrempelt oder gekämmt oder an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder\ngekrempelt noch gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n- chemische Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5111 bis     Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113         ben Tierhaaren oder Roßhaar\n- in Verbindung mit Kautschukfäden    Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n- andere                              Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n-- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier oder Bedrucken mit minde-\nstens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht .über-\nschreitet\nex Kapitel 52   Baumwolle, ausgenommen Waren          Herstellen, bei dem alle verwende-\nder Positionen 5204 bis 5207 und      ten Vormaterialien in eine andere\n5208 bis 5212, für die die folgenden  Position als die hergestellte Ware\nRegeln festgelegt sind                einzureihen sind\n5204 bis     Nähgarne und andere Garne aus         Herstellen aus 6)\n5207         Baumwolle                             - Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n- natürlichen Spinnfasem, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n4","1906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32,_ ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder             (4)\n5208 bis      Gewebe aus Baumwolle\n5212         - in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus eint achen Garnen 6 )\n- andere                             Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht     Ausrüsten, .\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 53    Andere pflanzliche Spinnstoffe, Pa- Herstellen, bei dem alle verwende-\npiergarne und Gewebe aus Papier-    ten Vormaterialien in eine andere\ngarnen, ausgenommen Waren der       Position als die hergestellte Ware\nPositionen 5306 bis 5308 und 5309   einzureihen sind\nbis 5311, für die die folgenden Re-\ngeln festgelegt sind\n5306 bis      Garne aus anderen pflanzlichen      Herstellen aus 6 )\n5308          Spinnstoffen; Papiergarne           - Grege oder Abfällen von Seide, ge-\nkrempelt oder gekämmt oder an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis      Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311          Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n- in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen 6)\n- andere                             Herstellen aus 6)\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht     Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              1907\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)               oder             (4)\n5401 bis     Garne, Monofile und Nähgarne aus     Herstellen aus 6 )\n5406         synthetischen oder künstlichen Fila- - Grege oder Abfällen von Seide, ge-\nmenten                                 krempelt oder gekämmt oder an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und     Gewebe aus Garnen aus syntheti-\n5408         schen oder künstlichen Filamenten\n- in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus eintachen Garnen 6 )\n- andere                             Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht     Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n5501 bis     Synthetische oder künstliche Spinn-  Herstellen aus chemischen Vorma-\n5507         fasern                               terialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis     Garne und Nähgarne aus syntheti-     Herstellen aus 6 )\n5511         schen oder künstlichen Spinnfasern   - Grege oder Abfällen von Seide, ge-\nkrempelt oder gekämmt oder an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n551~ bis     Gewebe aus synthetischen oder\n5516         künstlichen Spinnfasern:\n- in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus einfachen Garnen 6)\n- andere                             Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Papier\noder","1908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder             (4)\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht    Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56   Watte, Filze und Vliesstoffe; Spe-   Herstellen aus 6 )\nzialgarne; Bindfäden, Seile, Taue    - Kokosgamen\nund Seilerwaren; ausgenommen\nWaren der Positionen 5602, 5604,     - natürlichen Fasern\n5605 und 5606, für die die folgenden - chemischen Vormaterialien oder\nRegeln festgelegt sind                 Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5602          Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n- Nadelfilze                         Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402\n- Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nb~i denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n- andere                             Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasern aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604          Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen; Spinnstoffgarne, Streifen und\ndergleichen der Position 5404 oder\n5405, mit Kautschuk oder Kunststoff\ngetränkt, bestrichen, überzogen\noder umhüllt:\n- Kautschukfäden und -kordeln, mit   Herstellen aus Kautschukfäden und\neinem Überzug aus Spinnstoffen   -kordeln, nicht mit einem Überzug\naus Spinnstoffen\n- andere                             Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998              1909\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder            (4)\n5605         Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 6)\nauch umsponnen, bestehend aus        - natürlichen Fasern\nGarnen und Spinnstoffen, Streifen\n- synthetischen oder künstlichen\noder dergleichen der Position 5404\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder 5405, in Verbindung mit Metall\noder gekämmt oder nicht anders\nin Form von Fäden, Streifen oder\nfür die Spinnerei bearbeitet\nPulver oder mit Metall überzogen\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5606         Gimpen, umsponnene Streifen und      Herstellen aus 6 )\ndergleichen der Position 5404 oder   - natürlichen Fasern\n5405 (ausgenommen Waren der Po-\n- synthetischen oder künstlichen\nsition 5605 und umsponnene Garne\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\naus Roßhaar); Chenillegarne; ,,Ma-\noder gekämmt oder nicht anders\nschengarne\"\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\nKapitel 57   Teppiche und andere Fußbodenbe-\nläge, aus Spinnstoffen:\n- aus Nadelfilz                      Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402, Spinnfasern aus\nPolypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n- aus anderem Filz                   Herstellen aus 6)\n- natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n- andere                             Herstellen aus 6)\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58   Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisse-\nrien; Posamentierwaren; Stickerei-\nen; ausgenommen Waren der Posi-\ntionen 5805 und 581 0, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:","1910        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder             (4)\n- in Verbindung mit Kautschukfäden    Herstellen aus einfachen Garnen 6 )\n,  - andere                             Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,     Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,    krumpfecht    Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n5805          Tapisserien, handgewebt (Gobelins,   Herstellen, bei dem alle verwende-\nFlandrische Gobelins, Aubusson,      ten Vormaterialien in eine andere\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-   Position als die hergestellte Ware\nserien als Nadelarbeit (z. B. Petit  einzüreihen sind\nPoint-, Kreuzstich), auch konfektio-\nniert\n5810         Stickereien als Meterware, Streifen  Herstellen, bei dem\noder als Motive                      - alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5901         Gewebe, mit Leim oder stärkehalti-   Herstellen aus Garnen\ngen Stoffen bestrichen, von der zum\nEinbinden von Büchern, zum Her-\nstellen von Futteralen, Kartdnagen\noder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndeten Art; Pausleinwand; präparierte\nMaileinwand; Bougram und ähnliche\nsteife Gewebe, von der für die Hut-\nmacherei verwendeten Art\n5902         Reif encordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen Po-\nlyamiden, Polyestern oder Viskose:\n- mit einem Anteil an textilen Vor-  Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90 GHT\n- andere                             Herstellen aus chemischen Vorma-\nterialien oder aus Spinnmasse\n5903         Gewebe, mit Kunststoff getränkt,     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit La-\ngen aus Kunststoff versehen, ande-\nre als solche der Position 5902\n5904         Linoleum,     auch    zugeschnitten; Herstellen aus Garnen 6 )\nFußbodenbeläge, aus einer Spinn-\nstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1911\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                oder             (4)\n5905          Wandverkleidungen aus Spinnstof-\nfen:\n- mit Kunststoff getränkt, bestri-    Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n- andere                              Herstellen aus 6 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Rei-\nnigen,      Bleichen,   Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren,     krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n5906         Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n- aus Gewirken oder Gestricken        Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n- andere Gewebe aus syntheti-         Herstellen aus chemischen Vorma-\nschem Filamentgarn, mit einem      terialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n- ·andere                             Herst~llen aus Garnen\n5907         Andere Gewebe, getränkt, bestri-      Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte Ge-\nwebe für Theaterdekorationen, Ate-\nlierhintergründe oder dergleichen\n5908         Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige .Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt\n- Glühstrümpfe, getränkt              Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n- andere                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sirid","1912           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                      (3)               oder            (4)\n5909 bis       Waren des technischen Bedarfs aus\n5911           Spinnstoffen:\n- Polierscheiben und -ringe, andere     Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nals aus Filz, der Position 5911      Geweben oder Lumpen der Position\n6310\n- andere                                Herstellen aus 6 }\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht -kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60     Gewirke und Gestricke                   Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61     Bekleidung und Bekleidungszube-\nhör, aus Gewirken oder Gestricken:\n- die durch Zusammennähen oder           Herstellen aus Garnen 1 )\nsonstiges Zusammenfügen von\nzwei oder mehr zugeschnittenen\noder abgepaßten gewirkten oder\ngestrickten Teilen hergestellt wur-\nden\n- andere                                Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62     Bekleidung und Bekleidungszube-         Herstellen aus Garnen 6 ) 7 )\nhör, nicht gewirkt oder gestrickt; aus-\ngenommen Waren der Positionen\nex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209,\nex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und\n6217, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 6202,          Bekleidung für Frauen, Mädchen          Herstellen aus Garnen~)\nex 6204,          oder Kleinkinder, bestickt; ,,anderes   oder\nex 6206 und       konfektioniertes Bekleidungszube-       Herstellen aus nicht bestickten Ge-\nex 6209           hör\", bestickt                          weben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet7)\nex 6210 und       Feuerschutzausrüstung aus Gewe-         Herstellen aus Garnen 1 )\nex 6216           ben, mit einer Folie aus aluminisier-   oder\ntem Polyester überzogen                 Herstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Gewe-\nbe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                 1913\nHS-Position                                                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                     (3)               oder              (4)\n6213 und     Taschentücher und Ziertaschen-\n6214         tücher, Schals, Umschlagtücher,\nHalstücher, Kragenschoner, Kopf-\ntücher, Schleier und ähnliche\nWaren:\n- bestickt                           Herstellen aus rohen,        einfachen\nGarnen 6 }7)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Ge-\nweben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 6)\n- andere                             Herstellen aus rohen,        einfachen\nGarnen 6 ) 7 )\n6217         Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Bekleidung\noder von Bekleidungszubehör, aus-\ngenommen solche der Position 6212:\n- bestickt                           Herstellen aus Garnen 6 )\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Ge-\nweben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 6)                        ~\n- Feuerschutzausrüstung aus Ge-      Herstellen aus Garnen 6 )\nweben, mit einer Folie aus alumi- oder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Gewe-\nbe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 6)\n- Einlagen für Kragen und Man-       Herstellen, be, dem\nschetten, zugeschnitten           - alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                             Herstellen aus Garnen 6 )\nex Kapitel 63   Andere konfektionierte Spinnstoff-   Herstellen, bei dem alle verwende-\nwaren; Warenzusammenstellungen;      ten Vormaterialien in eine andere\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-       Position als die hergestellte Ware\nmen Waren der Positionen 6301 bis    einzureihen sind\n6304, 6305, 6306, ex 6307 und\n6308, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n6301 bis     Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen\n6304         usw.; andere Waren zur Innenaus-\nstattung:\n- aus Filz oder Vliesstoffen         Herstellen aus 7 )\n- natürlichen Fasern oder\n- . chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse","1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                      (3)               oder              (4)\n- andere:                              Herstellen aus rohen, einfachen\n- bestickt                             Garnen 6 ) 7 )\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Ge-\nweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n-    andere                            Herstellen aus rohen,        einfachen\nGarnen 6 ) 7 )\n6305          Säcke und Beutel zu Verpackungs-      Herstellen aus 6 )\nzwecken                               - natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306          Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,\nfür Surfbretter und für Landfahrzeu-\nge, Markisen, Zelte und Camping-\nausrüstungen:\n- aus Vliesstoffen                     Herstellen aus 6 )\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n- andere                               Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 6 )\n6307          Andere konfektionierte Waren, ein-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmuster zum Her-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nstellen von Bekleidung                 des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n6308         Warenzusammenstellungen,           aus Jede Ware in der Warenzusammen-\nGeweben und Garn, auch mit Zu-        stellung muß die Regel erfüllen, die\nbehör, für die Herstellung von Tep-   anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\npichen,    Tapisserien,    bestickten der Warenzusammenstellung ent-\nTischdecken oder Servietten oder       halten wäre; jedoch können Waren\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-    ohne Ursprungseigenschaft mitver-\nmachungen für den Einzelverkauf       wendet werden, wenn ihr Wert\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nWarenzusammenstellung nicht über-\nschreitet\n6401 bis      Fußbekleidung                         Herstellen aus Vormaterialien jeder\n6405                                                Position, ausgenommen aus Zu-\nsammensetzungen von Oberteilen,\ndie mit einer Brandsohle oder ande-\nren Sohlenteilen verbunden sind,\nder Position 6406\n6406          Schuhteile (einschließlich Schuh-     Herstellen, bei dem alle verwende-\noberteile, auch an Sohlen befestigt,  ten Vormaterialien in eine andere\nnicht jedoch an Laufsohlen); Einle-   Position als die hergestellte Ware\ngesohlen, Fersenstücke und ähnli-     einzureihen sind\nche her~usnehmbare Waren; Ga-\nmaschen und ähnliche Waren sowie\nTeile davon\nex Kapitel 65    Kopfbedeckungen und Teile davon,      Herstellen, bei dem alle verwende-\nausgenommen der Positionen 6503       ten Vormaterialien in eine andere\nund 6505, für die die folgenden Re-   Position als die hergestellte Ware\ngeln festgelegt sind                  einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                  1915\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)               oder              (4)\n6503          Hüte und andere Kopfbedeckungen,        Herstellen aus Garnen oder Spinn-\naus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-      fasern 6)\nplatten der Position 6501 hergestellt,\n~uch ausgestattet\n6505          Hüte und andere Kopfbedeckungen,        Herstellen aus Garnen oder Spinn-\n. gewirkt oder gestrickt oder aus Stük-   fasern 6)\nken (ausgenommen Streifen) von\nSpitzen, Filz oder anderen Spinn-\nstofferzeugnissen hergestellt, auch\nausgestattet; Haarnetze aus Stoffen\naller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66    Regenschirme,         Sonnenschirme,    Herstellen, bei dem alle verwende-\nGehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen,       ten Vormaterialien in eine andere\nReitpeitschen und Teile davon, aus-     Position als die hergestellte Ware\ngenommen der Position 6601, für         einzureihen sind\ndie im folgenden eine Regel festge-\nlegt ist\n6601          Regenschirme und Sonnenschirme         v-ierstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Gar-      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ntenschirme und ähnliche Waren)          des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 67    Zugerichtete Federn und Daunen          Herstellen, bei dem alle verwende-\nund Waren aus Federn oder Dau-          ten Vormaterialien in eine andere\nnen; künstliche Blumen; Waren aus       Position als die hergestellte Ware\nMenschenhaaren                          einzureihen sind\nex Kapitel 68    Waren aus Steinen, Gips, Zement,        Herstellen, bei dem alle verwende-\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen          ten Vormaterialien in eine andere\nStoffen, ausgenommen der Positio-       Position als die hergestellte Ware\nnen ex 6803, ex 6812 und ex 6814,       einzureihen sind\nfür die die folgenden Regeln festge-\nlegt sind\nex 6803          Waren aus Tonschiefer oder aus          Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPreßschiefer                            fer\nex 6812          Waren aus Asbest oder aus Mi-           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschungen auf der Grundlage von As-      Position\nbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814          Waren aus Glimmer; agglomerierter       Herstellen aus bearbeitetem Glim-\noder rekonstituierter Glimmer, auf      mer (einschließlich agglomeriertem\nUnterlagen aus Papier, Pappe oder       oder rekonstituiertem Glimmer)\naus anderen Stoffen\nKapitel 69    Keramische Waren                        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 70    Glas und Glaswaren, ausgenommen         Herstellen, bei dem alle verwende-\nder Positionen 7006, 7007, 7008,        ten Vormaterialien in eine andere\n7009, 7010, 7013 und ex 7019, für       Position als die hergestellte Ware\ndie die folgenden Regeln festgelegt     einzureihen sind\nsind\n7006          Glas und Glaswaren, ausgenommen         Herstellen aus Vormaterialien der\nder Positionen 7003, 7004 oder          Position 7001\n7005, gebogen, mit bearbeiteten\nKanten, graviert, gelocht, emailliert\noder anders bearbeitet, jedoch we-\nder gerahmt noch in Verbindung mit\nanderen Stoffen\n7007          Vorgespanntes         Einschichten-Si-  Herstellen aus Vormaterialien der\ncherheitsglas und Mehrschichten-        Position 7001\nSicherheitsglas (Verbundglas)","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position                Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1-)                           (2)                                    (3)                 oder            (4)\n7008           Mehrschichtige Isolierverglasungen     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009           Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel             Position 7001\n7010           Flaschen, Glasballons, Korbfla-        Herstellen aus Vormaterialien, die in\nschen, Flakons, Krüge, Töpfe,          eine andere Position als die herge-\nRöhrchen, Ampullen und andere Be-      stellte Ware einzureihen sind,\nhältnisse aus Glas, zu Transport-      oder\noder Verpackungszwecken; Kon-          Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nservengläser; Stopfen, Deckel und      Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nandere Verschlüsse aus Glas            der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013           Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen aus Vormaterialien, die in\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, eine andere Position als die herge-\nim Büro, zur Innenausstattung oder     stellte Ware einzureihen sind,\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        oder\nmen Waren der Position 701 0 oder      Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\n7018)                                   Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019           Waren aus Glasfasern (ausgenom-        Herstellen aus:\nmen Garne)                             - ungefärbten         Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen        (Rovings)\nund Garnen, geschnittenem Tex-\ntilglas oder\n- Glaswolle\nex Kapitel 71     Echte Perlen oder Zuchtperlen,         Herstellen, bei dem alle verwende-\nEdelsteine oder Schmucksteine,         ten Vormaterialien in eine andere\nEdelmetalle,     Edelmetallplattierun- Position als die hergestellte Ware\ngen und Waren daraus; Phantasie-       einzureihen sind\nschmuck; Münzen, ausgenommen\nder Positionen ex 7102, ex 7103, ex\n7104, 7106, ex 7107, 7108, ex 7109,\n7110, ex 7111, 7116 und 7117, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 7102,          Edelsteine und Schmucksteine (na-      Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103 und       türliche, synthetische oder rekonsti-  Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7104           tuierte), bearbeitet\n7106,          Edelmetalle:\n7108 und       - in Rohform                           Herstellen aus Vormaterialien, die\n7110                                                  nicht in die Position 7106, 7108 oder\n7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytische, thermische oder\nchemische Trennung von Edelme-\ntallen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 7106, 7108 oder 711 0 unterein-\nander oder mit unedlen Metallen\n- als Halbzeug oder Pulver             Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                1917\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                 oder            (4)\nex 7107,        Metalle, mit Edelmetallen plattiert,   Herstellen aus mit Edelmetallen plat-\nex 7109 und     als Halbzeug                           tierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116          Waren aus echten Perlen oder          Herstellen, bei dem der Wert aller\nZuchtperlen,      aus     Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nSchmucksteinen,        synthetischen  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\noder rekonstitutierten Steinen        ten Ware nicht überschreitet\n7117          Phantasieschmuck                      Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht versilbert, vergoldet\noder platiniert, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 72    Eisen und Stahl, ausgenommen der      Herstellen, bei dem alle verwende-\nPositionen 7207, 7208 bis 7216,       ten Vormaterialien in eine andere\n7217, ex 7218, 7219 bis 7222, 7223,   Position als die hergestellte Ware\nex 7224, 7225 bis 7227, 7228 und      einzureihen sind\n7229, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n7207         Halbzeug aus Eisen oder nichtle-       Herstellen aus Vormaterialien der\ngiertem Stahl                          Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder7205\n7208 bis      Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\n7216         draht, Stabstahl und Profile aus       oder anderen Rohformen der Posi-\nEisen oder nicht legiertem Stahl      tion 7206\n7217         Draht aus Eisen oder nichtlegiertem    Herstellen aus Halbzeug der Posi-\nStahl                                 tion 7207\nex 7218,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-        Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\n7219 bis     nisse, Walzdraht, Stabstahl und Pro-   oder anderen Rohformen der Posi-\n7222         file aus nichtrostendem Stahl          tion 7218\n7223         Draht aus nichtrostendem Stahl         Herstellen aus Halbzeug der Posi-\ntion 7218\nex 7224,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-        Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\n7225 bis     nisse, Walzdraht aus anderem le-       oder anderen Rohformen der Posi-\n7227         giertem Stahl                          tion 7224\n7228         Stabstahl und Profile aus anderem      Herstellen aus ,Rohblöcken (Ingots)\nlegiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe       oder anderen Rohformen der Posi-\naus legiertem oder nichtlegiertem      tion 7206, 7218 oder 7224\nStahl\n7229         Draht aus anderem legiertem Stahl      Herstellen aus Halbzeug aus ande-\nrem legiertem Stahl der Position 7224\nex Kapitel 73   Waren aus Eisen oder Stahl, ausge-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nnommen der Positionen ex 7301,         ten Vormaterialien in eine andere\n7302, 7304, 7305, 7306, ex 7307,       Position als die hergestellte Ware\n7308 und ex 7315, für die die folgen-  einzureihen sind\nden Regeln festgelegt sind\nex 7301         Spundwände                             Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206","1918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position             Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)                oder             (4)\n7302         Oberbaumaterial für Bahnen, aus       Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen, Leit- Position 7206\nschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungen-\nverbindungsstangen und anderes\nMaterial für Kreuzungen oder Wei-\nchen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen besonders\nhergerichtetes Material\n7304, 7305   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen      Herstellen aus Vormaterialien der\nund 7306     (ausgenommen Gußeisen) oder           Position 7206, 7207, 7218 oder\nStahl                                 7224\nex 7307         Rohrformstücke,        Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstücke und Rohrverbindungsstücke      deschneiden, Entgraten und Sand-\naus nichtrostendem Stahl (ISO Nr.     strahlen von Schmiederohlingen,\nX5 CrNiMo 1712), aus mehreren         deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-\nTeilen bestehend                      Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7308         Konstruktionen und Konstruktions-     Herstellen aus Vormaterialien, die in\nteile (z. B. Brücken und Brücken-     eine andere Position als die herge-\nelemente, Schleusentore, Türme,       stellte Ware einzureihen sind; je-\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerü-   doch dürfen durch Schweißen her-\nste, Dächer, Dachstühle, Tore, Tü-    gestellte Profile der Position 7301\nren, Fenster und deren Rahmen und     nicht verwendet werden\nVerkleidungen, Tor- und Türschwel-\nlen, Tür- und Fensterläden, Gelän-\nder), aus Eisen oder Stahl, ausge-\nnommen vorgefertigte Gebäude der\nPosition 9406; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und derglei-\nchen, aus Eisen oder Stahl\nex 7315         Gleitschutzketten                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 74   Kupfer und Waren daraus; ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen Waren der Positionen           - alle verwendeten Vormaterialien\n7401, 7402, 7403, 7404 und 7405,          in eine andere Position als die\nfür die die folgenden Regeln festge-      hergestellte Ware einzureihen\nlegt sind                                 sind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n7401         Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll-    Herstellen, bei dem alle verwende-\ntes Kupfer)                           ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n7402         Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferano- Herstellen, bei dem alle verwende-\nden zum elektrolytischen Raffinie-    ten Vormaterialien in eine andere\nren                                   Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1919\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder            (4)\n7403         Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-\nrungen, in Rohform:\n- raffiniertes Kupfer                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n- Kupferlegierungen                  Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in\nRohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\n7404         Abfälle und Schrott, aus Kupfer      Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n7405          Kupfervorlegierungen                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 75   Nickel und Waren daraus; ausge-      Herstellen, bei dem\nnommen Waren der Positionen 7501     - alle verwendeten Vormaterialien\nbis 7503, für die die folgenden Re-      in eine andere Position als die\ngeln festgelegt sind                     hergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7501 bis     Nickelmatte, Nickeloxidsinter und    Herstellen, bei dem alle verwende-\n7503         andere Zwischenerzeugnisse der       ten Vormaterialien in eine andere\nNickelmetallurgie; Nickel in Roh-    Position als die hergestellte Ware\nform; Abfälle und Schrott, aus Nik-  einzureihen sind\nkel\nex Kapitel 76   Aluminium und Waren daraus; aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen        - alle verwendeten Vormaterialien\n7601, 7602 und ex 7616, für die die      in eine andere Position als die\nfolgenden Regeln festgelegt sind        hergestellte Ware einzureihen\nsind\n~ der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7601         Aluminium in Rohform                 Herstellen durch thermisch~ oder\nelektrolytische Behandlung von\nnichtlegiertem Aluminium oder Ab-\nfällen und Schrott von Aluminium\n7602         Abfälle und Schrott, aus Aluminium   Herstellen, bei qem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellten Waren\neinzureihen sind\nex 7616         Andere Waren aus Aluminium, aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Gewebe, Gitter und Ge-      - alle verwendeten Vormaterialien\nflechte, aus Aluminiumdraht, und        in eine andere Position als die\nStreckbleche aus Aluminium              hergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Gewebe, Git-\nter und Geflechte aus Aluminium-\ndraht oder Streckbleche aus Alu-\nminium verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                 oder            (4)\nex Kapitel 78    Blei und Waren daraus; ausgenom-       Herstellen, bei dem\nmen Waren der Positionen 7801 und      - alle verwendeten Vormaterialien\n7802, für die die folgenden Regeln        in eine andere Position als die\nfestgelegt sind                           hergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7801          Blei in Rohforrn:\n- raffiniertes Blei                     Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n- anderes                               Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-       -\nstellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch dürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7802 nicht verwendet wer-\nden\n7802          Abfälle und Schrott, aus Blei          Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 79    Zink und Waren daraus; ausgenom-       Herstellen, bei dem\nmen Waren der Positionen 7901 und      - alle verwendeten Vormaterialien\n7902, für die die folgenden Regeln        in eine andere Position als die\nfestgelegt sind                            hergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7901          Zink in Rohform:                       Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\n. stellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch dürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 7902 nicht verwendet wer-\nden\n7902          Abfälle und Schrott, aus Zink          Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 80    Zinn und Waren daraus; ausgenom-       Herstellen, bei dem\nmen Waren der Positionen 8001,         - alle verwendeten Vormaterialien\n8002 und 8007, für die die folgenden      in eine andere Position als die\nRegeln festgelegt sind                    hergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8001          Zinn in Rohform                        Herstellen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch dürfen Abfälle und Schrott der\nPosition 8002 nicht verwendet wer-\nden\n8002 und      Abfälle und Schrott, aus Zinn; ande-   Herstellen, bei dem alle verwende-\n8007          re Waren aus Zinn                      ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1921\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder             (4)\nex Kapitel 81   Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n- andere unedle Metalle, bearbei-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ntet; Waren daraus                 verwendeten Vormaterialien dersel-\nben Position wie die hergestellte\nWare 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 82   Werkzeuge, Schneidewaren und         Herstellen, bei dem alle verwende-\nEßbestecke, aus unedlen Metallen;   ten Yormaterialien in eine andere\nTeile davon, aus unedlen Metallen,   Position als die hergestellte Ware\nausgenommen Waren der Positio-       einzureihen sind\nnen 8206, 8207, 8208, ex 8211,\n8214 und 8215, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n8206         Zusammenstellungen von Werkzeu-      Herstellen aus Vormaterialien, die\ngen aus zwei oder mehr der Positio-  nicht in die Positionen 8202 bis 8205\nnen 8202 bis 8205, in Aufmachun-     einzureihen sind; jedoch kann die\ngen für den Einzelverkauf            Warenzusammenstellung auch Wa-\nren der Positionen 8202 bis 8205\nenthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet\n8207         Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder      - alle verwendeten Vormaterialien\nnicht-mechanischen Handwe·rkzeu-         in eine andere Position als die\ngen oder in Werkzeugmaschinen            hergestellte Ware einzureihen\n(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk-          sind und\nschmieden, Stanzen, Lochen, Ge-\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nwinedeschneiden, .Gewindebohren,\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nBohren, Reiben, Räumen, Fräsen,\nPreises der hergestellten Ware\nDrehen, Schrauben), einschließlich\nnicht überschreitet\nZiehwerkzeuge und Preßmatrizen\nzum Ziehen oder Strangpressen von\nMetallen, und Erd-, Gesteins- oder\nTiefbohrwerkzeuge\n8208          Messer und Schneidklingen, für Ma-  Herstellen, bei d~m\nschinen oder mechanische Geräte      - alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8211         Messer mit schneidender Klinge,      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nauch gezahnt (einschlie~lich Klapp-  eine andere Position als die herge-\nmesser für den Gartenbau), ausge-    stellte Ware einzureihen sind; je-\nnommen Messer der Position 8208      doch können Klingen und Griffe aus\nunedlen Metallen verwendet wer-\nden\n8214         Andere Schneidwaren (z. B. Haar-     Herstellen aus Vormaterialien, die in\nschneide- und Scherapparate, Spalt-  eine andere Position als die herge-\nmesser, Hackmesser, Wiegemesser      stellte Ware einzureihen sind; je-\nfür Metzger oder für den Küchenge-   doch können Griffe aus unedlen Me-\nbrauch und Papiermesser); Instru-    tallen verwendet werden\nmente und Zusammenstellungen,\nfür die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)","1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                   (3)                oder              (4)\n8215          Löffel,    Gabeln,     Schöpfkellen,  Herstellen aus Vormaterialien, die in\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-     eine andere Position als die herge-\nmesser, Buttermesser, Zuckerzan-      stellte Ware einzureihen sind; je-\ngen und ähnliche Waren                doch können Griffe aus unedlen Me-\ntallen verwendet werden\nex Kapitel 83    Verschiedene Waren aus unedlen        Herstellen, bei dem alle verwende-\nMetallen, ausgenommen Waren der       ten Vormaterialien in eine andere\nPosition ex 8306, für die im folgen-  Position als die hergestellte Ware\nden eine Regel festgelegt ist         einzureihen sind\nex 8306          Statuetten und andere Ziergegen-      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nstände, aus unedlen Metallen          eine andere Position als die herge-\nstellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können andere Vormaterialien\nder Position 8306 verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 30 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 84    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,     Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;      - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nTeile davon; ausgenommen Waren            in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nder Positionen ex 8401, 8402, 8403,       hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412,       sind und                             überschreitet\nex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex\n8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex   - der Wert aller verwendeten Vor-\n8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-\n8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis       Preises der hergestellten Ware\n8472, 8480, 8482, 8484 und 8485,          nicht überschreitet\nfür die die folgenden Regeln festge-\nlegt sind\nex 8401          Brennstoffelemente für Kernreakto-    Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert\nren                                   ten Vormaterialien in eine andere        aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind 8)                      ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8402          Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,       - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\ndie sowohl heißes Wasser als auch         in eine andere Position als die      lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nNiederdruckdampf erzeugen kön-            hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nnen; Kessel zum Erzeugen. von             sind und                             überschreitet\nüberhitztem Wasser\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8403 und      Zentralheizungskessel, ausgenom-       Herstellen aus Vormaterialien, die in   Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404          men solche der Position 8402; Hilfs-   eine andere Position einzureihen        aller verwendeten Vormateria-\napparate für Zentralheizungskessel     sind als die Position 8403 oder 8404    lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406           Dampfturbinen                         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8407           Hub- und Rotationskolbenverbren-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8408           Kolbenverbrennungsmotoren        mit  Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndieselmotoren)                        des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                     1923\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n8409        Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt          des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8411        Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gastur-  - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nbinen                                    in eine andere Position als die      lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8412        Andere Motoren und Kraftmaschi-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nnen                                   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8413         Rotierende Verdrängerpumpen          Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8414        Ventilatoren, für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen       ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8415         Klimageräte, bestehend aus einem     Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nVorrichtungen zur Änderung der       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nTemperatur und des Feuchtigkeits-     ten Ware nicht überschreitet\ngehalts der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418        Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nund Tierkühltruhen und andere Ein-    - alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nrichtungen, Maschinen, Apparate          in eine andere Position als die     lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit       hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nelektrischer oder anderer Ausrü-         sind und                            überschreitet\nstung; Wärmepumpen, ausgenom-\nmen Klimageräte der Position 8415     - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","1924         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nWarenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                 oder              (4)\nex 8419         Apparate und Vorrichtungen für die   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nPappindustrie                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8420         Kalander und Walzwerke (ausge-       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nnommen      Metallwalzwerke      und - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nGlaswalzmaschinen) sowie Walzen         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nfür diese Maschinen                     Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8423         Waagen (einschließlich Zähl- und     Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),     ausgenommen     - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nWaagen mit einer Empfindlichkeit        in eine andere Position als die       lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für     hergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nWaagen aller Art                        sind und                              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8425 bis     Maschinen, Apparate und Geräte       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n8428         zum Heben, Beladen, Entladen oder    - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nFördern                                 materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8429         Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schärf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schärf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenverdich-\nter:\n- Straßenwalzen                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1925\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung v,rleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder              (4)\n8430         Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-      - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nnieren, Verdichten oder Bohren des       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nBodens oder zum Abbauen von Er-          Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nzen oder anderen Mineralien; Ram-         nicht überschreitet und               überschreitet\nmen und Pfahlzieher; Schneeräu-\nmer                                   - Vormaterialien, die in die Position\n8431 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\nex 8431        Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen be-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nstimmt                                 des Ab-Werk-Preises der hergestell-\n8439         Maschinen und Apparate zum Her-\nten Ware nicht überschreitet\nHerstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n-\nstellen von Halbstoff aus cellulose-   - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nstellen oder Fertigstellen von Papier     Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\noder Pappe                                nicht überschreitet und              überschreitet\n- Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8441         Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von Pa-       - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\neinschließlich Schneidemaschinen          Preises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\naller Art                                 nicht überschreitet und              überschreitet\n- Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8444 bis     Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447         Positionen 8444 bis 8447              verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 8448        Hilfsmaschinen und -apparate für       Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8445                                   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8452         Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Po~1tion 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n- Steppstichnähmaschinen, deren        Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder weni-   - der Wert aller verwendeten Vor-\nger oder mit Motor 17kg oder we-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nniger wiegt                           Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und","1926        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position            Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\n- der Wert aller Vormaterialien oh-\nne Ursprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet werden,\nden Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n- der Mechanismus für die Oberfa-\ndenzuführung, der Steuer-Greifer\nmit Antriebsmechanismus und die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich\nUrsprungswaren sind\n- andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8456 bis      Werkzeugmaschinen und Maschi-          Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466          nen, Teile und Zubehör, aus diesen     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPositionen                             des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8469 bis      Büromaschinen       und   -apparate    Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472          (Schreibmaschinen,      Rechenma-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschinen, automatische Datenverar-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nbeitungs-maschinen,      Vervielfälti- ten Ware nicht überschreitet\ngungsmaschinen, Büroheftmaschi-\nnen)\n8480          Gießerei-Formkästen; Grundplatten      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; For-      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen für Metalle (andere als solche     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nzum Gießen von Ingots, Masseln         ten Ware nicht überschreitet\noder dergleichen),      Hartmetalle,\nGlas, mineralische Stoffe, Kaut-\nschuk oder Kunststoffe\n8482          Wälzlager (Kugellager, Rollenlager     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                        - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8484         Metalloplastische Dichtungen; Sätze    Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstelungen von Dich-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen verschiedener stofflicher       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nBeschaffenheit, in Beuteln, Kartons    ten Ware nicht überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen\n8485         Teile von Maschinen, Apparaten         Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 ander-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nweit weder genannt noch inbegrif-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nfen, ausgenommen Teile mit elektri-    ten Ware nicht überschreitet\nscher Isolierung, elektrischen An-\nschlußstücken, Wicklungen, Kontak-\nten oder anderen charakteristischen\nMerkmalen elektrotechnischer Wa-\nren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1927\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                 (3)                 oder              (4)\nex Kapitel 85    Elektrische Maschinen, Apparate,     Herstellen, b~i dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektronische      - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nWaren, Teile davon; Tonaufnahme-       in eine andere Position als die        lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\noder Tonwiedergabegeräte, Bild-        hergestellte Ware einzureihen          ses der hergestellten Ware nicht\nund Tonaufzeichnungs- und -wie-        sind und                               überschreitet\ndergabegeräte, für das Fernsehen,\nTeile und Zubehör für diese Geräte;  - der Wert aller verwendeten Vor-\nausgenommen Waren der Positio-         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nnen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis      Preises der hergestellten Ware\n8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542,    nicht überschreitet\n8544 bis 8548, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n8501          Elektromotoren      und elektrische  Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nGeneratoren, ausgenommen Strom-      - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8503 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8502          Stromerzeugungsaggregate         und Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer      - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8501 oder 8503 einzureihen sind,\ninsgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\nex 8518          Mikrophone und Haltevorrichtungen    Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Ge-     - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nhäusen; elektrische Tonfrequenz-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 25 V. H. des Ab·Werk-Prei-\nverstärker; elektrische Tonverstär-    Preises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nkereinrichtungen                       nicht überschreitet und                überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8519          Plattenspieler, Schallplatten-Musik-\nautomaten, Kassetten-Tonbandab-\nspielgeräte und andere Tonwieder-\ngabegeräte, ohne eingebaute Ton-\naufnahmevorrichtung:\n- elektrische Grammophone             Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","1928        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                oder               (4)\n- andere                               Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nJien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8520          Magnetbandgeräte und andere            Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufnahmegeräte, auch mit ein-       - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verw.endeten Vormateria-\ngebauter       Tonwiedergabevorrich-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntung                                      Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nl\n8521         Videogeräte zur Bild- und Tonauf-      Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe             - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet unq               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8522         Teile und Zubehör für Geräte der       Herstellen, bei dem der Wert aller\nPositionen 8519 bis 8521               verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8523         Tonträger und ähnliche zur Aufnah-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nme vorgerichtete Aufzeichnungs-        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nträger, ohne Aufzeichnung, ausge-       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nnommen Waren des Kapitels 37          ten Ware nicht überschreitet\n8524          Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,\neinschließlich der zur Schallplatten-\nherstellung dienenden Matrizen und\nGalvanos, ausgenommen Waren\ndes Kapitels 37\n- Matrizen und Galvanos, für die       Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung            verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- andere                               Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8523 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil lt Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                     1929\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\n8525          Sendegeräte für den Funksprech-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegraphieverkehr, den      - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nRundfunk oder das Fernsehen, auch      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit eingebautem Empfangsgerät,         Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nTonaufnahmegerät oder ·Tonwie-         nicht überschreitet und               über$chreitet\ndergabegerät; Fernsehkameras\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8526          Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nnavigationsgeräte und Funkfern-      - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nsteuergeräte                            materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8527          Empfangsgeräte für den Funk-         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegraphiever-      - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nkehr oder den Rundfunk, auch in        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\neinem gemeinsamen Gehäuse mit           Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\neinem Tonaufnahme- oder Tonwie-         nicht überschreitet und               überschreitet\ndergabegerät oder einer Uhr kombi-\nniert                                 - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8528          Fernsehempfangsgeräte          (ein-\nschließlich Videomonitore und Vi-\ndeoprojektoren), auch in einem ge-\nmeinsamen Gehäuse mit einem\nRundfunkempfangsgerät oder ei-\nnem Ton- oder Bildaufzeichnungs-\noder -wiedergabegerät kombiniert:\n- Videogeräte zur Bild- und Tonauf-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe mit     - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\neingebautem Videotuner               materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8529         Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Positio-\nnen 8525 bis 8528 bestimmt:","1930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position             Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)                 oder              (4)\n- erkennbar. ausschließlich für Vi-  Herstellen, bei dem der Wert aller\ndeogeräte zur Bild- und Tonauf-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nzeichnung oder -Wiedergabe be-   des Wertes der Ware nicht über-\nstimmt                           schreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8535 und     Elektrische Geräte zum Schließen,   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n8536         Unterbrechen, Schützen oder Ver-    - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nbinden von elektrischen Stromkrei-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nsen                                   Preises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8538 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8537        Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,     Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke (einschließlich Steuer-    - der Wert a!ler verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nschränke für numerische Steuerun-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\ngen) und andere Träger mit mehre-      Preises der hergestellten Ware         ses der hergestellten Ware nicht\nren Geräten der Position 8535 oder    nicht überschreitet und                überschreitet\n8536 oder auch Instrumenten oder\nGeräten des Kapitels 90 ausgerü-     - Vormaterialien, die in die Position\nstet, zum elektrischen Schalten oder   8538 einzureihen sind, innerhalb\nSteuern oder für die Stromvertei-      der obenstehenden Begrenzung\nlung, ausgenommen Vermittlungs-       nur bis zu einem Wert von 10 v. H.\neinrichtungen der Position 8517        des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\nex 8541         Dioden, Transistoren und ähnliche   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-    - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nmen noch nicht in Mikroplättchen      in eine andere Position als die        lien 25 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nzerschnittene Scheiben (Wafers)        hergestellte Ware einzureihen          ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8542         Elektfonische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\ngen und zusammengesetzte elektro-   - der wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nnische Mikroschaltungen (Mikro-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nbausteine)                            Preises der hergestellten Ware       . ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und                überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n8541 oder 8542 einzureihen sind,\ninsgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1931\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1}                         (2}                                    (3}                oder              (4}\n8544          Isolierte (auch lackisolierte oder     Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte} Drähte, Ka-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbel (einschließlich Koaxialkabel} und   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nandere isolierte elektrische Leiter,    ten Ware nicht überschreitet\nauch mit Anschlußstücken; Kabel\naus optischen, einzeln umhüllten\nFasern, auch elektrische Leiter ent-\nhaltend oder mit Anschlußstücken\nversehen\n8545          Kohleelektroden,       Kohlebürsten,   Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmentekohlen und andere Waren für        des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nelektrotechnische Zwecke aus ·Gra-      ten Ware nicht überschreitet\nphit oder anderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546         Elektrische Isolatoren aus Stoffen      Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                               verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8547         Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse eingepreß-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nten einfachen Metallteilen zum Befe-    des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nstigen (z. B. mit eingepreßten Hül-     ten Ware nicht überschreitet\nsen mit Innengewinde), für elektri-\nsche Maschinen, Apparate, Geräte\noder Installationen, ausgenommen\nIsolatoren der Position 8546; Isolier-\nrohre und Verbindungsstücke dazu,\naus unedlen Metallen, mit Inneniso-\nlierung\n8548         Elektrische Teile von Maschinen, Ap-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nparaten oder Geräten, in Kapitel 85     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nanderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ngriffen                                 ten Ware nicht überschreitet\n8601 bis     Lokomotiven, schienengebundene          Herstellen, bei dem der Wert aller\n8607         Wagen und Teile davon                   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n8608         Ortsfestes Gleismaterial; mechani-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nsche (auch elektromechanische}          - alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nSignal-,     Sicherungs-,    Überwa-       in eine andere Position als die      lien 30 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nchungs- oder Steuergeräte für              hergestellte Ware einzureihen       ses der hergestellten Ware nicht\nSchienenwege oder dergleichen,             sind und                            überschreitet\nStraßen,       Binnenwasserstraßen,\nParkplätze oder Parkhäuser, Hafen-      - der Wert aller verwendeten Vor-\nanlagen oder Flughäfen; Teile da-          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nvon                                        Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8609         Warenbehälter (Container), ein-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher für Flüssigkeiten   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder Gase, speziell für eine oder       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nmehrere Beförderungsarten gebaut        ten Ware nicht überschreitet\nund ausgestattet\nex Kapitel 87   Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschienengebundene Landfahrzeu-          des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nge, Teile davon und Zubehör, aus-       ten Ware nicht überschreitet\ngenommen Waren der Positionen\n8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und\n8716, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind","1932         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)                oder              (4)\n8709         Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern, - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen     in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzum Kurzstreckentransport von Wa-     hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nren verwendeten Art; Zugkraftkar-     sind und                             überschreitet\nren, von der auf Bahnhöfen verwen-\ndeten Art; Teile davon             - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8710         Panzerkampfwagen und andere        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nselbstfahrende gepanzerte Kampf-   - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile     in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndavon                                 hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8711         Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n- mit Hubkolbenverbrennungsmo-\ntor mit einem Hubraum von:\n-    50 cm 3 oder weniger          Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n-    mehr als 50 cm 3              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-      aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware      ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8712         Fahrräder, ohne Kugellager         Herstellen aus Vormaterialien, die      Herstellen, bei dem der Wert\nnicht in die Position 8714 einzu-      aller verwendeten Vormateria-\nreihen sind                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                       1933\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                 oder              (4)\n8715          Kinderwagen und Teile davon           Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8716          Anhänger, einschließlich Sattelan-    Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nhänger, für Fahrzeuge aller Art;      - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nandere nicht selbstfahrende Fahr-        in eine andere Position als die       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nzeuge; Teile davon                       hergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 88    Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und      Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon, ausgenommen der Po-       ten Vormaterialien in eine andere        aller verwendeten Vormateria-\nsitionen ex 8804 und 8805, für die    Position als die hergestellte Ware       lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ndie folgenden Regeln festgelegt       einzureihen sind                         ses der hergestellten Ware nicht\nsind                                                                           überschreitet\nex 8804          Rotierende Fallschirme                Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich anderer Vor-    aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 8804            lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8805          Startvorrichtungen für Luftfahrzeu-   Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert\nge;     Abbremsvorrichtungen      für ten Vormaterialien in eine andere        aller verwendeten Vormateria-\nSchiffsdecks und ähnliche Landehil-   Position als die hergestellte Ware       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte    einzureihen sind                         ses der hergestellten Ware nicht\nzur Flugausbildung; Teile davon                                                überschreitet\nKapitel 89    Wasserfahrzeuge und schwimmen-        Herstellen aus Vormaterialien, die in    Herstellen, bei dem der Wert\nde Vorrichtungen                      eine andere Position als die herge-      aller verwendeten Vormateria-\nstellte Ware einzureihen sind. Je-       lien 40 V. H. des Ab-Werk-Prei-\ndoch dürfen Rümpfe der Position          ses der hergestellten Ware nicht\n8906 nicht verwendet werden              überschreitet\nex Kapitel 90    Optische, photographische, kinema-    Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\ntographische Instrumente, Apparate    - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nund Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi-       in eine andere Position als die       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nsionsinstrumente; medizinische und       hergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nchirurgische Instrumente, Apparate       sind und                              überschreitet\nund Geräte; Teile und Zubehör die-\nser Waren; ausgenommen Waren          - der Wert aller verwendeten Vor-\nder Positionen 9001, 9002, 9004, ex       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-\n9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,      Preises der hergestellten Ware\n9015 bis 9020 und 9024 bis 9033,          nicht überschreitet\nfür die besondere Regeln angeführt\n9001\nsind\nOptische Fasern und Bündel aus op-\n.\nHerstellen, bei dem der Wert aller\ntischen Fasern; Kabel aus optischen   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nFasern, ausgenommen solche der        des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nPosition 8544; polarisierende Stoffe  ten Ware nicht überschreitet\nin Form von Folien oder Platten; Lin-\nsen (einschließlich Kontaktlinsen),\nPrismen, Spiegel und andere opti-\nsche Elemente, aus Stoffen aller Art,\nnicht gefaßt (ausgenommen solche\naus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)","1934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder               (4)\n9002         Linsen, Prismen, Spiegel und ande-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nre optische Elemente, aus Stoffen      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naller Art, für Instrumente, Apparate   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nund Geräte, gefaßt (ausgenommen        ten Ware nicht überschreitet\nsolche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9004         Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähnli- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nche Waren                              des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 9005         Ferngläser, Fernrohre, optische Te-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nleskope und Montierungen hierfür       - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9006         Photoapparate, Blitzgeräte und -vor-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nrichtungen für photographische         - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nZwecke sowie Photoblitzlampen,            in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nausgenommen Entladungslampen              hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nder Position 8539; ausgenommen            sind und                             überschreitet\nPhotoblitzlampen mit elektrischer      - der Wert aller verwendeten Vor-\nZündung                                   materialien 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9007         Filmkameras und Filmvorführappa-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-     - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nnahme- oder Tonwiedergabegerä-            in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nten                                       hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9011         Optische Mikroskope, einschließlich    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nsolcher für Mikrophotographie, Mi-     - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nkrokinematographie oder Mikropro-         in eine andere Position als die      lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\njektion                                   hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1935\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                oder              (4)\nex 9014 ·      Andere Navigationsinstrumente, -ap-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nparate und -geräte                    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9015         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topographie,         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPhotogrammetrie,        Hydrographie,  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nOzeanographie, Hydrologie, Meteo-      ten Ware nicht überschreitet\nrologie oder Geophysik, ausgenom-\nmen Kompasse; Entfernungsmesser\n9016        Waagen· mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit Ge-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nwichten                                des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9017        Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nstrumente und -geräte (z. B. Zei-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nchenmaschinen,         Pantographen,   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      ten Ware nicht überschreitet\nschieber und Rechenscheiben);\nLängenmeßinstrumente und -gerä-\nte, für den Handgebrauch (z. B.\nMaßstäbe und Maßbänder, Mikro-\nmeter, Schieblehren und andere\nLehren); in Kapitel 90 anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen\n9018         Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigraphen und ande-\nre elektromedizinische Apparate und\nGeräte sowie Apparate und Geräte\nzum Prüfen der Sehschärfe:\n- zahnärztliche Behandlungsstühle      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  materialien der Position 9018           lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9019        Apparate und Geräte für Mechano-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und -ge-    - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nräte, Apparate und Geräte für Psy-       in eine andere Position als die      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nchotechnik, Apparate und Geräte für       hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nOzontherapie,      Sauerstofftherapie    sind und                             überschreitet\noder Aerosoltherapie, Beatmungs-\n- der Wert aller verwendeten Vor-\napparate zum Wiederbeleben und\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nandere Apparate und Geräte für At-\nPreises der hergestellten Ware\nmungstherapie\nnicht überschreitet\n9020        Andere Atmungsapparate und -ge-        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nräte und Gasmasken, ausgenom-         - alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nmen Schutzmasken ohne mechani-           in eine andere Position als die      lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nsche Teile und ohne auswechselba-        hergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nres Filterelement                        sind und                             überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1936        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder               (4)\n9024          Maschinen, Apparate und Geräte         Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder an-  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nderer mechanischer Eigenschaften       ten Ware nicht überschreitet\nvon Materialien (z. B. von Metallen,\nHolz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n9025          Dichternesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwimmen-         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nde Instrumente, Thermometer, Py-       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nrometer, Barometer, Hygrometer         ten Ware nicht überschreitet\nund Psychrometer, auch mit Regi-\nstriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n9026          Instrumente, Apparate und Geräte       Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDurchfluß, Füllhöhe, Druck oder an-    des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nderen veränderlichen Größen von        ten Ware nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z. B.\nDurchflußmesser, Flüssigkeitsstand-\noder Gasstandanzeiger, Manome-\nter, Wärmemengenzähler), ausge-\nnommen Instrumente, Apparate und\nGeräte der Position 9014, 9015,\n9028 oder 9032\n9027          Instrumente, Apparate und Geräte       Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nUntersuchungen (z. B. Polarimeter,     des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nRefraktometer, Spektrometer und        ten Ware nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Viskosi-\ntät, Porosität, Dilatation, Oberflä-\nchenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen\n(einschließlich Belichtungsmesser);\nMikrotome\n9028          Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,    einschließlich\nEichzähler dafür:\n- Teile und Zubehör                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- andere                                Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-    lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware       ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9029         Andere Zähler (z. B. Tourenzähler,     Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmeterzähler oder Schrittzähler); Ta-   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nchometer und andere Geschwin-          ten Ware nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 9015; Stroboskope","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 3'2, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                     1937\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder              (4)\n9030          Oszilloskope, Spektralanalysatoren   Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nfen elektrischer Größen; Instrumen-  ten Ware nicht überschreitet\nte, Apparate und Geräte zum Mes-\nsen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen\n9031          Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ngenannt noch inbegriffen; Profilpro- ten Ware nicht überschreitet\njektoren\n9032          Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n9033         Teile und Zubehör (in Kapitel 90 an-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nderweit weder genannt noch inbe-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngriffen) für Maschinen, Apparate,    des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nGeräte, Instrumente oder andere      ten Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91    Uhrmacherwaren;       ausgenommen    Herstellen, - bei dem der Wert aller\nWaren der Positionen 9105, 9109      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nbis 9113, für die die folgenden Re-  des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ngeln festgelegt sind                 ten Ware nicht überschreitet\n9105          Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9109          Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und zu- - der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nsammengesetzt                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n- der Wert· aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9110         Nicht oder nur teilweise zusam-       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwerke    - der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\n(Schablonen), unvollständige, zu-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-     lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nsammengesetzte Uhrwerke, Uhrroh-         Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nwerke                                    nicht überschreitet und               überschreitet\n- Vormaterialien, die in die Position\n9114 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n5","1938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nHS-Position                                                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder              (4)\n9111         Gehäuse für Uhren, Teile davon        Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n- alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9112         Gehäuse für andere Uhrmacherwa-       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nren, Teile davon                     - alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die       lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                              überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9113          Uhrarmbänder, Teile davon:\n- aus unedlen Metallen, auch ver-     Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nEdelmetallplattierungen           des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 92    Musikinstrumente; Teile und Zube-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93   Waffen und Munition; Teile davon      Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 94   Möbel;       medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwende-\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-    ten Vormaterialien in eine andere\nliche Waren; Beleuchtungskörper,     Position als die hergestellte Ware\nanderweit weder genannt noch in-     einzureihen sind\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen; vorgefertigte\nGebäude, ausgenommen der Posi-\ntionen ex 9401, ex 9403, 9405 und\n9406, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 9401 und      Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen aus Vormaterialien, die in\nex 9403          nicht gepolsterten Baumwollgewe-     eine andere Position als die herge-\nben mit einem Quadratmetergewicht    stellte Ware einzureihen sind, oder\nvon 300 g oder weniger                Herstellen aus gebrauchstertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPosition 9401 oder 9403, wenn\n- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vorma-\nterialien Ursprungswaren und in\neine andere Position als die Posi-\ntion 9401 oder 9403 einzureihen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998               1939\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder            (4)\n9405         Beleuchtungskörper (einschließlich    Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon, an-    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der hergestell-\ngriffen; Reklameleuchten, Leucht-     ten Ware nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und Teile da-\nvon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9406         Vorgefertigte Gebäude                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 95   Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsar-   Herstellen, bei dem alle verwende-\ntikel und Sportgeräte; Teile davon    ten Vormaterialien in eine andere\nund Zubehör, ausgenommen der          Position als die hergestellte Ware\nPositionen 9503 und ex 9506, für die  einzureihen sind\ndie folgenden Regeln festgelegt sind\n9503         Anderes Spielzeug, maßstabgetreu      Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche     - alle verwendeten Vormaterialien\nModelle für Spiele und zur Unterhal-     in eine andere Position als die\ntung, auch mit Antrieb; Puzzles aller    hergestellte Ware einzureihen\nArt                                      sind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 9506         Geräte und Ausrüstungen für die all-  Herstellen, bei dem alle verwende-\ngemeine körperliche Ertüchtigung,     ten Vormaterialien in eine andere\nGymnastik, Leicht- und Schwerath-     Position als die hergestellte Ware\nletik, andere Sportarten (ausgenom-   einzureihen sind. Jedoch können\nmen für Tischtennis) Freiluftspiele,  Rohformen zum Herstellen von Golf-\nnicht in anderen Positionen dieses    schlägern verwendet werden\nKapitels genannt oder inbegriffen;\nSchwimm- und Planschbecken\nex Kapitel 96   Verschiedene Waren, ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nmen der Positionen ex 9601, ex        ten Vormaterialien in eine andere\n9602,ex9603,9605,9606,9612,ex         Position als die hergestellte Ware\n9613 und ex 9614, für die die folgen- einzureihen sind\nden Regeln festgelegt sind\nex 9601 und     Waren aus tierischen, pflanzlichen    Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nex 9602         und mineralischen Schnitzstoffen      terialien derselben Position\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel (ein-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-       des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nzeugen sind), von Hand zu führende    ten Ware nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe, Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kau-\ntschuk oder ähnlichen geschmeidi-\ngen Stoffen; ausgenommen Reisig-\nbesen und dergleichen sowie Bür-\nsten und Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaa,\n9605         Zusammenstellungen für die Reise      Jede Ware in der Warenzusammen-\n(Necessaires), von Waren zur Kör-     stellung muß die Regel erfüllen, die\nperpflege, zum Nähen, zum Reini-      anzuwenden wäre, wenn sie nicht\ngen von Schuhen oder Bekleidung       in der Warenzusammenstellung ent-\nhalten wäre; jedoch können Waren\nohne Ursprungseigenschaft mitver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der Warenzu-\nsammenstellung nicht überschreitet","1940               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                      Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                               (3)                       oder                    (4)\n9606                 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen                   Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge                    - alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9612                 Farbbänder für Schreibmaschinen                    Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte                 - alle verwendeten Vormaterialien\noder anders für Abdrucke präpariert,                   in eine andere Position als die\nauch auf Spulen oder in Kassetten;                     hergestellte Ware einzureihen\nStempelkissen, auch getränkt, auch                     sind und\nmit Schachteln\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 9613                 Feuerzeuge mit piezoelektrischer                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                            verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614                 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen-              Herstellen aus Pfeifenrohformen\nköpfe\nKapitel 97          Kunstgegenstände,              Sammlungs-          Herstellen, bei dem alle verwende-\nstücke und Antiquitäten                            ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n')  Siehe Bemerkung 7 - Anhang 1.\n')  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n')  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n')  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppen von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n')  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger\nals 2 v. H. beträgt.\n•)  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n')  Siehe Bemerkung 6.\n')  Diese Regel gilt bis zum 31 . Dezember 1998.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am.2. September 1998             1941\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen\nMuster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-\nren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen\nsind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften\ndes Ausfuhrstaates entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit\nTinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Die Bescheinigung hat das Format 210 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die\nsie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeich-\nnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","1942               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n1 Amffiluer/Esporteur (Name, vollltindip Amdarift, Staat)\nEUR.1                 Nr.A             000.000\nVor dem Ausfillleo Bemertun,eo auf der ROcbeite beachten\nund\n3 Empfiapr (Name, volJlfindige Amdarift, St.aal)\n(Anaabe der betreffenden St.aaten, StaateogNppen oder Gebiete)\n4 Staat, Staateaanppe oder\n--\nGtlJiet, als . . . . bzw. denn\nUnprupwarea die Warea\n'   Anpbeo über die Beflb'Clenul& (Au1tüllung freigeatellt)\n8 Laulmde Nr.: Zeicbell, NUIDIDern, Aazah1 und Art der Packsticke ') , Warebe,eiclw....                                                  9 Roltpwidd\n(q) oder\naadere\nMalle (l, ••\n....\nllRedt-\n(Ausfilllung\nfreigestellt)\nasw.)\n11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                     ll ERKLÄRUNG DES\nDie Richtigkeit der Ertlirung wird bescheinigt.                                                                     AUsFfJeRERslEXPORTEURS\nAusfuhrpapi« ')\nArt/Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr.                                                                Der Unterzeichner erklirt, dd die vorpnann1eo\nvom      ................................. .                                                                        Waren die VoraulNIZUnpn erfiilleo, um diae\nZollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              Stempel        Betcheinigung zu erlangen.\nAuutellender/1 St.aat/Oebiet\n(Ort und Da.tum)\n(Ort und Datum)\n(Untencbrift)                                                                                                   (Untenchrift)\n') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,Jose geschüttetu anzugeben.\n') Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                                               1943\n13 ICRSUCIIEN UM NACBPRmJNG, a ibelswlen •:                                       14 ERGEBNIS DER NACHPRmJNG\nDie Nachprilfung bat ergeben, da8 diese Be,cbeinigung ')\nD von der auf ihr ange,ebenen Zollbehörde auageatellt worden ist und\ndd die darin enthaltenen Angaben richtig 1ind.\nEa wird um Oberprilfuna dieaer Beacheinigung auf ihre Echtheit und                D nicht den Erforderniuen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der\nRichtigkeit enucbt.                                                                   darin enthaltenen Angaben entspricht (lie beigefügte Bemerkungen).\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . .          . .....................................\n(Ort und Datum)                                                               (Ort und Datum)\nStempel                                                              Stempel\n...............................                                                     . .......................\n(U nterachrift)                                                                (Untenchrift)\n') Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1.        Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige\nÄnderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragen gestrichen und\ngegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene\nÄnderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der\nZollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2.        Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine\nZwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.\nUnmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.\nLeerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3.        Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der\nNAmlichkeit möglich ist.","1944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAN'l1tAG AUF AUSSTELLVNG EINER WARENVERKEIIRSBEBDNIGVNG\n1 Aadillrer/Esponear (Name, voUstindip Amcbrift, Staat)\nEUR.l              Nr.A            000.000\nVor dem Audüllen Bemerkungen auf der Rücbeite beachten\nl  Alltnlc af Aasste0ana einer Bescheinipng für den Prifenm-\n•erkelar zwilchen\n3 Emplln,er (Name, volldodige ADlcbrift, Staat)                                                                               und\n(Angabe der betreffenden Slaaten, S1aatengnappeo oder Gebiete)\n6  ~           iber cle Belördenaa (Auafilllq freigeatellt)\n...\n4 Staat, Sluteqnpte Mer\nGtlliet..alsdelsamw• .,_\nUnpl'lllll&IWU'ea die w„\nsar\n·\n,,.,\ncw.._~\n8 Lafencle Nr.: Zeicllen, Nullllera, Amalll UDd Art der Pacatücke m, WumbereideDD1                                               9\n•••\n-.> ....\n..a.n\ni„     ..........\n{':r an 1\nMale .. -·         freia,alelt)\nanr.)\n') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gege115tände oder ,,lose geschüttet\" anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                                                      1945\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT fotgende Nachweise VOR 1):\n..................... \" ....................... : ..................................................................................... .\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der\nbeigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1)  zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Wsenverkatnbeecheinigungen, Rechnungen, Erkllrungen des Herstell«s usw. Ober die verwendeten oder die in unverlndertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","1946      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang IV\nErklärung nach Artikel 27\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren,\nerklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist 1 ), die Voraaussetzungen\nerfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit\nder Europäischen Gemeinschaft/Marokko 2)\nzu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren\nMarokkos/der Europäischen Gemeinschaft 2 ) 3 )\nsind.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n(Nach der Unterschrift ist der Name\ndes Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.)\n1\n)  Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der\nAusführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.\n2\n)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)    Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat\nangegeben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998    1947\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 22\nAbsatz 3 Buchstabe b genannten Stempels\n...._30mm__.\n1\n30mm\n(1) 1     EUR.1\n(2)\ni\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaates oder -gebietes.\n(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.","1948                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang VI\nMuster der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hergestellt worden sind\nund Oe nach Fall)\na) (1) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „ vollständig hergestellte Ware\" entsprechen\noder\nb) (1) aus folgenden Waren hergestellt worden sind:\nBeschreibung                                                                        Ursprungsstaat 2)                                                                              Wert 1)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Bearbeitung)\nin\n.................................. , den ............................. .\n(Unterschrift)\n') Zutreffendes eintragen.\n') Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat,\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: .Drittland\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                                                                  1949\nAnhang VII\n1 Versender (1)                                                                                                 AUSKUNFfSBLATT\nfür den Erhalt einer\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\nIm Rahmen der Vorschriften für den Waren~erkehr\nzwischen der\nEUROPÄISCHEN\nl Empfänger     (1)\nWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFr\nund\n(in Onatkbuchmbcn)\n3 Verarbeiter Cl)                                                                       4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6. Einfuhrzollbehörde      (2)                                                          S. Für amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere     (2)\nMuster ......•........................ , Nr .••..•...••..•........••..•...\nSerie •.•.....••••.•.•.•.•.•........•....••..•......••.••••...•.........•••...\nvom\n:           :            :          :\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSl'AAT\n8. Zeichen, Nwnmem, Anzahl                     9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                        10. Menge      (3)\nund Art der Packstücke\n11. Wert     (4)\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Nwnmer des BZT und Warenbezeichnung                                                 13. Ursprungsstaat        (5)        14. Menge      (3)         1S. Wert (2)(6)\n16. Art der Be- oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18. SICIITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                              19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt:                                               Ich. der Unterzeichner, ................................ .\nerklire, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte richtig sind\nDokument: •.......................•....•.•.....................\n1     1       1     1\nAn/Muster .. ... .. ...... ... ....... Nr.•....•...............                               . ............................................ ,den -•-----1- -1- -1\nZollbehörde ..................•...•......••.....•.............\nDen    :.-----.:----:---:\nStempel der\nZollbehörde\n(Unterschrift)\n(Unterschrift)","1950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG                                                                                    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\n'\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung des                                                  Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Auskunftsblatt\nAuskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit.\na)         von der in ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt wurde\nund die in ihm enthaltenen Angaben richtig sind ( •)\nbl         nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen 1• 11 .\n............................. , den..............................                                          . ............................ , den ............................. .\nStempel der                                                                                                 Stempel der\nZollbehörde                                                                                                 Zollbehörde\n•••••••••••••••••••••••••••• ~ ••••••••••• • • • • • • • • • • • •                                                 • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                                                                     (Unterschrift des Zollbeamten)\n( •) Nichtzutreffendes bitte streichen.\nHINWEISE ZUR VORDERSEITE\n(1)      Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n(2)      Freiwillige Angabe.\n(3)      kg, hl, m 3 oder andere Maße.\n(4)      Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet\njedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht\nüblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließungen einen dauernden\nselbständigen Gebrauchswert haben.\n(5)      Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\nwenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen\ngenannt ist: dieser Staat.\nwenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: \"Drittland\"\n(6)       Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                      1951\nAnhang VIII\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Protokolls\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e des Protokolls das Recht Marokkos auf besondere und differenzierte\nBehandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im übereinkommen zur Durchführung des Arti-\nkels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 19 und 33 des Protokolls\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 33 Absätze 1 und 2\ndes Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls\nZur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens\neine Prüfung der Anträge Marokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten.","1952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                              Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-\nBegriffsbestimmungen                            wendig ist, inbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen\nüber\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\n- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\na) ,,Zollrecht\" jede von den Vertragsparteien angenommene und           Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien\nim Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über            von Interesse sein können;\ndie Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren\nÜberführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote,  - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\nBeschränkungen und Kontrollen;                                 - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nb) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem         lungen gegen das Zollrecht sind;\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein       - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nAmtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;                            Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-\nc) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem           recht begehen oder begangen haben;\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die        - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\nein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;                daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt\nd) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine be-           worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nstimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.\nArtikel 5\nArtikel 2\nZustel I u ng/Bekan ntgabe\nGeltungsbereich\nAuf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre      Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen       - die Zustellung aller Schriftstücke,\nsind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten          - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nund aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln.\ndie in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls       Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nDurchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von                                   Artikel 6\nBefugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer-                     Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.\n(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\nArtikel 3                              seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\n· Amtshilfe auf Ersuchen                          mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich\nschriftlicher Bestätigung bedürfen.\n(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-             (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-\nlichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-       ben enthalten:\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nverstoßen oder verstoßen könnten.                                    b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden     c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-          d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe      e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                                lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die                 lungen richten;\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die be-          f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-\nsondere Überwachung von                                                   geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu           (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         che gestellt.\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet          (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwi-       ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-\nderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertrags-        den; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch\nparteien begünstigen sollen;                                   nicht berührt.\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen                                        Artikel 7\ndas Zollrecht sind;\nErledigung von Amtshilfeersuchen\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\nbesteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht         (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nbenutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden        ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nkönnten.                                                       so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-\nArtikel 4                              sem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern\nund die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen bezie-\nAmtshilfe ohne Ersuchen\nhungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, wel-\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der          che von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres    wenn diese nicht selbst tätig werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                          1953\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-       dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten          den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen\nVertragspartei.                                                     Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im\nRahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben wer-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags-\nden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogen-\npartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der       handels befaßt sind.\nersuchten Behörde oder einer ~ieser nachgeordneten Behörde             (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einho-         ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nlen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll       lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nniedergelegten Zwecken benötigt.                                    Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer\nderartigen Verwendung unterrichtet.\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen\nmit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von           (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\ndieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durch-      tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\ngeführten Ermittlungen zugegen sein.                                Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nArtikel 8                              wenden.\nForm der Auskunftserteilung                                                        Artikel 12\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das                      Sachverständige und Zeugen\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                         (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch An-     Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\ngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger   fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nForm zum gleichen Zweck erstellt werden.                            Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\ntei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nArtikel 9                              beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfah-\nren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher\nAusnahmen von der\nAngelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher\nVerpflichtung zur Amtshilfe\nBerechtigung die Beamten befragt werden sollen.\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\n(2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersu-\nses Protokolls verweigern, sofern diese\nchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die gel-\na) die Souveränität Marokkos oder eines Mitgliedstaats der          tenden Rechtsvorschriften garantiert wird.\nGemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten\nmüßte, beeinträchtigen könnte oder                                                           Artikel 13\nb) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche                          Kosten der Amtshilfe\nInteressen beeinträchtigen könnte oder\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nc) Vorschriften außerhalb des Zollreohts betrifft oder              auf ErstattuRg der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen         fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-\nwürde.                                                         wendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmet-\nscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\nangehören.\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.                                                Artikel 14\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die                            Durchführung\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-           (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen\ndung unverzüglich mitzuteilen.                                      Zolldienststellen Marokkos einerseits und den zuständigen\nDienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nArtikel 10                             und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-\nrerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung\nDatenschutz                               notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind      Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie  können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz             Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\nsowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie      Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens\nerhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts-    notwendig sind.\nbehörden geltenden Vorschriften.                              ·        (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden,        über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem\nwenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich-     Protokoll erlassen.\nwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags-\nparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten,                                        Artikel 15\ndas sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grund-                Ergänzender Charakter des Protokolls\nsätze anlehnt.\n{1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nArtikel 11\nschaften und Marokko geschlossenen Abkommen über gegen-\nVerwendung der Auskünfte                            seitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er\n(1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezo-    untersagt auch nicht. daß eine weitergehende gegenseitige\nAmtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.\ngenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls ver-\nwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Ver-            (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\ntragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die     nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nAuskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von         tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\ndieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese           und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für\nBestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke          die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAnhang\nGrundsätze für den Datenschutz\nPersonenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet wer-           b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzu-\nden, müssen                                                            mutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestäti-\ngen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene\na) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise                     Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung\nbeschafft und verarbeitet werden;                                  gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständ-\nb) zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken gespeichert                     licher Form mitteilen zu lassen;\nwerden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken            c) diese Daten gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu\nunvereinbaren Weise verwendet werden;                              lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen\nRechtsvorschriften zur Durchführung der unter den\nc) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeig-\nNummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet\nnet, erforderlich und angemessen sein;\nworden sind;\nd) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand          d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf\nsein;                                                              Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im\ne) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger              Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.\nidentifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie 5.1 Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2\ngespeichert werden, erfordern.                                 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig.\n2  Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft,         5.2 Eine Ausnahme von den Grundsätzen ,,unter den Nummern 1,\npolitische Anschauungen-oder religiöse oder andere Über-           2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei\nzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten,           vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesell-\nwelche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dür-         schaft unverzichtbare Maßnahme darstellt\nfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale\na) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen\nRecht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für\nOrdnung sowie der währungspolitischen Interessen des\npersonenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilun-\nStaates oder zur Bekämpfung von Straftaten;\ngen.\nb) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Frei-\n3  Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automati-               heiten Dritter.\nsierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden,\nsind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte            5.3 Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b, c und d\nZerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten           genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte\nZugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung            Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten\nzu treffen.                                                        eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu\nZwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet wer-\n4  Jedermann muß berechtigt sein,                                     den, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch\ndiese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beein-\na) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten\nträchtigt wird.\nin einer automatisierten Datei/Datensammlung gespei-\nchert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich         6   Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder\nverwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung            beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den\nverantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhn-        Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorge-\nlich aufhält;                                                  sehene Maß an Schutz zu gewähren.","Bundesgesetzblatt .,Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998                   1955\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                             Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\ndes Königreichs Belgien,                                          schaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben die folgenden,\ndieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-\ndes Königreichs Dänemark,                                         nommen:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\nder Griechischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens\ndes Königreichs Spanien,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens\nder Französischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens\nIrlands,\nder Italienischen Republik',                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens\nder Republik Österreich,                                          Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-      Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitglied-    Abkommens\nstaaten\" genannt, und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft\"            Gemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens\ngenannt,\nGemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren\neinerseits und\nGemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme.\ndie Bevollmächtigten des Königreichs Marokko, nachstehend\n,,Marokko\" genannt,                                                  Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nandererseits,                                                     schaft und die Bevollmächtigten Marokkos haben des weiteren\ndie folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Abkommen in Form\ndie am 26. Februar 1996 in Brüssel zur Unterzeichnung des      von Briefwechseln angenommen:\nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-      Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 12 Absatz 1\nstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits        über den Abbau der von Marokko bei der Einfuhr bestimmten\n(,,Europa-Mittelmeer-Abkommen\") zusammengetreten sind, haben      Textilwaren und Bekleidung angewandten Referenzpreise\nfolgende Texte angenommen:\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zu Artikel 1 des Proto-\ndas Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und fol-         kolls Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und\ngende Protokolle:                                                 Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 06031 0 des Ge-\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaft- meinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.\nlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in\nDie Bevollmächtigten Marokkos haben die folgende dieser\ndie Gemeinschaft\nSchlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemein-\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereier-    schaft zur Kenntnis genommen:\nzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die\nGemeinschaft                                      Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens.\nProtokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaft-   Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemein-   schaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklä-\nschaft nach Marokko                               rungen Marokkos zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse     1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernener-\nmit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"          gie\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen                                      2. Erklärung über Investitionen\nProtokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich.                    3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos.","1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene min-\ndestens einmal im Jahr stattfinden soll.\n2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem\nEuropäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Marokkos einge-\nführt werden soll.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor\nInkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Marokko die landwirtschaft-\nliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft ge-\ntrennt ausweist.\nDieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem\nAbbau der gewerblichen Komponente begonnen wird.\nSollte Marokko die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen\nder landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der\nGemeinschaft um 25 v. H.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Textilwaren und Bekleidung der Zeitplan\nfür den Abbau der Referenzpreise und die Senkung der Zölle nach Artikel 12 Absatz 1\nvor Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel festgelegt wird.\n2. Es wird davon ausgegangen, daß für die Waren, für welche die Zölle nach Artikel 12\nAbsatz 2 abgebaut werden, in Marokko mit technischer Hilfe der Gemeinschaft techni-\nsche Kontrollen eingeführt werden. Marokko verpflichtet sich, diese technischen Kon-\ntrollen vor dem 31. Dezember 1999 einzurichten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens\nEs wird davon ausgegangen, daß die Konvertibilität der laufenden Zahlungen im Einklang\nmit Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds ausgelegt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff „geistiges, gewerbliches und\nkommerzielles Eigentum\" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt:\nUrheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte\nSchutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen,\ngewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter\nSchaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Oa der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens\nDie Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit\nals zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-\nhow-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammen-\narbeit technische Hilfe auf dem Gebiet der Schutzklauseln und des Antidumpings vorgese-\nhen wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen\nWirtschaft Marokkos an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der euro-\npäischen Wirtschaft anzupassen.\nDie Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Marokko von ihr bei der Durchführung eines För-\nderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und\nAnpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung\ndes Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens\nDie Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Marokko Bedeu-\ntung bei.\nSie kommen überein, den Zugang Marokkos zu den Investitionsförderinstrumenten der\nGemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998         1957\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 51 des Abkommens\nDie Vertragsi:arteien kommen überein, die in Artikel 51 vorgesehenen Maßnahmen der\nZusammenarbeit unverzüglich einzuleiten und ihnen Vorrang einzuräumen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im\nGebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort\nrechtmäßig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saison-\narbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer\nder Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitglied-\nstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mit-\ngliedstaates gewährt werden kann.\n2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Arti-\nkel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Auf-\nenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verwei-\ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der\neinzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen\nMarokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens\nEs wird davon ausgegangen, daß der Begriff „Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung\nzu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens\nSollte Marokko während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zah-\nlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Marokko und die Gemeinschaft\nKonsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten\ngeeignet sind, um Marokko bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.\nSolche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds\nstatt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 90 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der prak-\ntischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 90 genannten „besonders dringen-\nden Fälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Ver-\ntragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\n-   die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens,\n-   der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 90 genannten „geeigneten\nMaßnahmen\" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine\nVertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 90 eine Maßnahme, so\nkann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 96 des Abkommens\nIn dem Abkommen ist den Vorteilen Rechnung getragen worden, die sich für Marokko aus\nden Regelungen ergeben, die Frankreich aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Waren aus bestimmten\nUrsprungs- und Herkunftsländern gewährt, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat\neine Sonderregelung gilt. Diese Sonderregelung ist daher als mit Inkrafttreten des Abkom-\nmens aufgehoben anzusehen.\nGemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren\nEs wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem spezifi-\nschen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 gelten-\nden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist.\nGemeinsame Erklärung betreffend die Wiederaufnahme\nDie Vertragsparteien kommen überein, bilateral geeignete Bestimmungen und Maßnahmen\nfür die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen zu erlassen, die ihren Heimatstaat verlas-\nsen haben. Zu diesem Zweck gelten im Fall der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als\nStaatsangehörige die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Sinne der gemeinschafts-\nrechtlichen Definition.","1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nErklärung zu Artikel 29 des Abkommens\n1. Sollte Marokko Freihandelsabkommen mit andern Mittelmeerländern schließen, so ist\ndie Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit\ndiesen Ländern zu prüfen.\n2. Die Gemeinschaft erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Cannes\nvom Juni 1995, in denen hervorgehoben wird, welch wichtige Rolle ein schrittweiser\nÜbergang zu einer Ursprungskumulierung zwischen allen Vertragsparteien zu Bedin-\ngungen, die den von der Gemeinschaft gegenüber den MOEL angestrebten Bedingun-\ngen vergleichbar sind, für die Erreichung des Ziels spielt, einen Freihandelsraum\nEuropa-Mittelmeer zu errichten.\nZu diesem Zweck sagt die Gemeinschaft zu, daß Marokko eine Angleichung der\nBestimmungen über die Ursprungsregeln an die auf den MOEL-Regeln beruhenden\nRegeln der anderen Abkommen mit Mittelmeerländern vorgeschlagen werden wird,\nsobald diese Regeln für ein Mittelmeerland anwendbar werden.\nErklärungen Marokkos\n1. Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie\nMarokko als Unterzeichnerstaat des Atomwaffensperrvertrags wünscht, künftig mit der\nGemeinschaft eine Zusammenarbeit im Bereich der Kernenergie zu entwickeln.\n2. Erklärung über Investitionen\nMarokko wünscht, daß im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich der Investitionen\ngeprüft wird, ob ein Garantiefonds für europäische Investitionen eingerichtet werden\nkann.\n3. Erklärung über die Wahrung der Interessen Marokkos\nDie marokkanische Seite beantragt, daß die Interessen Marokkos bei den Zugeständ-\nnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im\nRahmen künftiger Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft eingeräumt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998           1959\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft\nund dem Königreich Marokko\nzu Artikel 12 Absatz 1\nüber den Abbau der von Marokko\nbei der Einfuhr bestimmter Textilwaren\nund Bekleidung angewandten Referenzpreise\nA. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... ,\ngemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der dies-\nbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbescha-\ndet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:\n1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten\nTextilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gel-\nten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus\nder erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.\nDie zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom\nAssoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im\nersten Jahr, d. h. 25 v. H.\nBei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Ein-\nrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit\ntechnischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43\ngenannten Bereichen entwickeln wird.                                ·\n2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ur-\nsprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n-    Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der\nWaren beseitigt, für die sie gelten;\n-    ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die\nHälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;\n-    zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei\nViertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;\n-    drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.\nDiese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem\ndie Beseitigung vorgenommen werden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen\nwürden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Union","1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nB. Schreiben des Königreichs Marokko\nHerr ... ,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n,,Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens und der dies-\nbezüglichen gemeinsamen Erklärung vereinbaren die beiden Vertragsparteien unbescha-\ndet der übrigen Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 folgendes:\n1. Das Niveau der Referenzpreise, die für die in Anhang 5 des Abkommens aufgeführten\nTextilwaren und Bekleidung der Kapitel 51 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft gel-\nten, werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 75 v. H. des Niveaus\nder erga omnes geltenden Referenzpreise gesenkt.\nDie zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorzunehmende Senkung wird vom\nAssoziationsrat festgelegt. Diese Senkung darf nicht geringer sein als die Senkung im\nersten Jahr, d. h. 25 v. H.\nBei der Festlegung der Senkung trägt der Assoziationsrat den Fortschritten bei der Ein-\nrichtung der Kontroll- und Überprüfungsmechanismen Rechnung, die Marokko mit\ntechnischer Hilfe der Gemeinschaft in den in der- Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 43\ngenannten Bereichen ertwickeln wird.\n2. Die Referenzpreise, die Marokko erga omnes anwendet, werden für Waren mit Ur-\nsprung in der Gemeinschaft nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n-    Bei Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für ein Viertel der\nWaren beseitigt, für die sie gelten;\n-    ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für die ·\nHälfte der Waren beseitigt, für die sie gelten;\n-    zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden diese Referenzpreise für drei\nViertel der Waren beseitigt, für die sie gelten;\n-    drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Referenzpreise beseitigt.\nDiese Beseitigung gilt für die Liste der Waren, für die Marokko zu dem Zeitpunkt, zu dem\ndie Beseitigung vorgenommen w~rden soll, erga omnes Referenzpreise aufrechterhält.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen\nwürden.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdru<;k meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung des Königreichs Marokko","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998            1961\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft\nund dem Königreich Marokko\nzu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nüber die Einfuhr frischer geschnittener\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen\nder Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs\nin die Gemeinschaft\nA. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... ,\ndie Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die\nBeseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knos-\npen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-\nsprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.\nHinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich\nMarokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:\n- das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemein-\nschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen ent~prechen;\n- das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der einge-\nführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;\n- das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermit-\ntelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern\ngehören, verzeichnet werden;\n- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden\nMengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marok-\nkanischen Preise;\n- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marok-\nkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen\neinblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;\n- liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des\nNiveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemein-\nschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen\nPreise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise\nentspricht.\nFerner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Han-\ndel aufrechtzuerhalten.\nFür den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört wer-\nden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter\nBerücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein\ngeeigneter Meinungsaustausch statt.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen\nwürden.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdr JCk meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Union","1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nB. Schreiben des Königreichs Marokko\nHerr ... ,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:\n,,Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben folgendes vereinbart:\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen sieht die\nBeseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knos-\npen, geschnitten, frisch, der Unterposition 06031 0 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-\nsprung in Marokko im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.\nHinsichtlich der Rosen und Nelken, für welche die Zölle beseitigt werden, verpflichtet sich\nMarokko, nachstehende Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten:\n- das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemein-\nschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;\n- das Niveau der marokkanischen Preise wird durch Aufzeichnung der Preise der einge-\nführten Waren auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Gemeinschaft ermittelt;\n- das Niveau der Gemeinschaftspreise wird auf der Grundlage der Erzeugerpreise ermit-\ntelt, die auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten, die zu den Haupterzeugern\ngehören, verzeichnet werden;\n- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden\nMengen gewogen. Dies gilt sowohl für die Gemeinschaftspreise als auch für die marok-\nkanischen Preise;\n- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen marok-\nkanischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen sowie zwischen\neinblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;\n- liegt das Niveau der marokkanischen Preise für eine Ware bei weniger als 85 v. H. des\nNiveaus der Gemeinschaftspreise, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemein-\nschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, sobald ein Niveau der marokkanischen\nPreise verzeichnet wird, das 85 v. H. oder mehr des Niveaus der Gemeinschaftspreise\nentspricht.\nFerner verpflichtet sich Marokko, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Han-\ndel aufrechtzuerhalten.\nFür den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört wer-\nden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die entsprechenden Anteile unter\nBerücksichtigung des traditionellen Handels festzusetzen. In diesem Fall findet hierüber ein\ngeeigneter Meinungsaustausch statt.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen\nwürden.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung des Königreichs Marokko"]}