{"id":"bgbl2-1998-32-3","kind":"bgbl2","year":1998,"number":32,"date":"1998-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1998/32#page=164","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1998-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1998/bgbl2_1998_32.pdf#page=164","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-srilankischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens vom 6. Oktober 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1998-07-10T00:00:00Z","page":1972,"pdf_page":164,"num_pages":3,"content":["1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\n•\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nH. van Edig\nAn den Generaldirektor\ndes Department of External Resources\nim Finanzministerium der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka\nHerrn Faiz Mohideen\nColombo\nBekanntmachung\nder deutsch-srilankischen Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-srilankischen Abkommens\nvom 6. Oktober 1995 über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1998\nDie in Colombo durch Notenwechsel vom 12. März/6. Mai 1998 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Änderung\ndes Abkommens vom 6. Oktober 1995 zwischen der. Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBI. 1996 II S. 144) ist\nnach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 6. Mai 1998\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1998\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998        1973\nDer Botschafter                                              Colombo, den 12. März 1998\nder Bundesrep1;,1blik Deutschland\nHerr Generaldirektor,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der BundE;tsrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 6. Oktober\n1995 über Finanzielle Zusammenarbeit, folgende zweite Änderungsvereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1. Das Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka über Finanzielle Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:\nDas im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Wasserversorgung in den\nProvinzstädten Ampara und Nawalapitiya\" soll durch das Vorhaben „Zweite Erweite-\nrung des Dieselkraftwerks Sapugaskanda\" ersetzt werden.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n6. Oktober 1995 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nH. van Edig\nAn den Generaldirektor\ndes Department of External Resources\nim Finanzministerium der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka\nHerrn Faiz Mohideen\nColombo\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1998\nDas in Colombo am 21. Mai 1998 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1998\nBu n desni in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n~asserver- und -entsorgung für Koggala, Rehabilitierung von Wasserversorgungssystemen\nin der Region Mannar, Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana,\nLändliche Elektrifizierung, Studien- und Fachkräftefonds)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, von der\nund\nKreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe\ndie Regierung                          des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu er-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka -        halten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (4) Wird das im Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nzu vertiefen,                                                       struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra-        (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen                                                                 der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nund unter Bezugnahme auf die vom 17. bis 19. Juni 1997 in        oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzi~-\nColombo geführten Verhandlungen -                                   rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nsind wie folgt übereingekommen:                                   der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 2\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nSri Lanka und/oder anderen, von beiden Regierungen gemein-          die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wie-       bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nderaufbau, Frankfurt am Main,                                       dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu\na) für folgende Vorhaben                                            schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\naa) Wasserver- und -entsorgung Koggala bis zu 13 000 000,-\nDM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark),           (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nblik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a\nbb) Umspannstationen Kelaniya/Ratmalana bis zu 14 000 000,-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nDM Qn Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark),\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\ncc) Ländliche Elektrifizierung bis zu 8 000 000,-DM (in Wor-   lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nten: acht Millionen Qeutsche Mark),                      nach Absatz 1 zu _schließenden Verträge garantieren.\ndd) Studien- und Fachkräftefonds bis zu 3 000 000,- DM (in        (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark)                    blik Sri Lanka, soweit sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b\nDarlehen bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: acht-    nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, garan-\nunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach     tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwaige\nPrüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nworden ist;                                                   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können.\nb) für das Vorhaben Rehabilitierung von Wasserversorgungs-             (4) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsystemen in der Region Mannar einen Finanzierungsbeitrag       soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nbis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen    sagejahr die entsprechenden Darlehens-, Finanzierungsverträge\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-     abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß   endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nes als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                                  Artikel 3\nrungsbeitrages erfüllt.\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-      Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht      Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-"]}